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363_1999 AT

363. Verordnung: Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 – ZLLV 1999

Auf Grund der §§ 7, 11 bis 23, 101, 106, 116, 117, 131, 132, 140, 140b, 141, 163 bis 165 und 171

des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I Nr.105/1999, wird, bezüglich

§ 7 LFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nach Durchführung eines

Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie 83/189/EWG, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG

und der Richtlinie 94/10/EG, verordnet

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

1. für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 LFG) österreichischer Staatszugehörigkeit (§15 Abs. 1

LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung;

2. für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich

verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;

3. für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche

die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst

im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint, insbesondere für

Zivilluftfahrzeuge, die vorwiegend in Österreich betrieben werden;

4. für Zivilluftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen

gemäß Z 1 bis 3 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist. Wenn

nichts anderes bestimmt ist, sind für Zivilluftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 die §§ 31 bis 59

sinngemäß anzuwenden.

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 2. (1) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Verwendungsarten

bescheinigt werden

1. Gewerbsmäßige Beförderung (Verwendung in Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101

LFG)

2. Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116

LFG);

3. Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen im Sinne des § 42 LFG);

4. Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt);

5. Experimental (Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug).

(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Einsatzarten

bescheinigt werden

1. Flüge zur Personenbeförderung;

2. Flüge zur Frachtbeförderung;

3. Kunstflüge;

4. Schleppflüge;

5. Grundschulungsflüge;

6. Ambulanzflüge;

7. Arbeitsflüge;

8. Flüge für sonstige Einsätze.

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von

Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug innerhalb

des Übungsbereiches eines Flugplatzes unter Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Luftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden,

deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen

insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen,

Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.

(5) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Navigationsarten

bescheinigt werden

1. Flüge mit Luftfunkstelle,

2. Nachtsicht-Platzflüge,

3. Nachtsichtflüge,

4. IFR-Flüge,

5. sonstige Navigationsarten, insbesondere Allwetterbetrieb.

(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die

einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den in der Anlage D

festgelegten Erfordernissen sowie nach den anwendbaren Bestimmungen der International Civil Aviation

Organization (ICAO) zu richten. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) hiezu Regelungen (Joint

Aviation Requirements – JARs, zB JAR VLA, JAR 22, JAR 23, JAR 25, JAR 27, JAR 29, JAR-OPS 1

und JAR-OPS 3) verabschiedet haben, sind diese anzuwenden.

(7) Die Eignung des Luftfahrzeuges, ausgenommen motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und

Paragleiter sowie Fallschirme für die jeweilige Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart ist von der

zuständigen Behörde nach dem Muster 3a der Anlage A zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).

§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden.

Zivilluftfahrtgerät (§ 5) darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit

gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.

(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten,

Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht

eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht

gegeben ist oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften

nicht beachtet oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines

Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig,

wenn

1. eine gemäß § 40 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder

2. die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder

3. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen

dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder

4. die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder

5. die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder

6. die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 42 vorgeschriebenen Anordnungen nicht

durchgeführt worden sind.

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind

1. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a) Flugzeuge

b) Hubschrauber

c) eigenstartfähige Motorsegler

d) Ultraleichtflugzeuge (nicht fußstartfähige, eigenstartfähige Flugzeuge mit einer Abflugmasse

von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von

höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h)

e) sonstige (zB Tragschrauber, Leichtflugzeuge, Leichthubschrauber);

2. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a) Segelflugzeuge

b) nicht eigenstartfähige Motorsegler

c) Fallschirme

d) Hänge- und Paragleiter

e) sonstige (zB motorisierte Hänge- und Paragleiter);

3. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar

a) Luftschiffe

b) sonstige;

4. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a) Freiballone

b) sonstige;

5. Eigenbau-Luftfahrzeuge.

Arten von Luftfahrtgerät

§ 5. (1) Unter Luftfahrtgerät versteht man

1. Triebwerke,

2. Hilfsenergieaggregate (APU),

3. Luftschrauben,

4. Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund einer international angewandten technischen

Bauvorschrift hergestellt wurden.

(2) Unter sonstigem Luftfahrtgerät versteht man

1. Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu

sein (zB Startwinden, Flugmodelle),

2. Bauteile, soweit dieses in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß Abs. 1 verwendet werden

soll.

II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG

A. Eintragung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu

führen.

(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in § 29 bezeichneten

sowie der von der zuständigen Behörde im Rahmen der Stückprüfung in Betrieb genommenen

Luftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 8) zu enthalten hat.

(3) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu

führen. Die §§ 7, 9 Abs. 1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In Erprobung befindliche Luftfahrzeuge (§ 42 Abs. 1) können in das Luftfahrzeugregister

eingetragen werden. Hinsichtlich der einzutragenden Angaben gilt Abs. 2.

(5) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde

jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters (gemäß ICAO Annex 8 Part II)

verantwortlich ist.

Antrag auf Eintragung

§ 7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist vom

Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeuges einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen

1. Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;

2. Namen und Wohnsitze der Eigentümer;

3. Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;

4. Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der

Staatszugehörigkeit;

5. Urkunden aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Halter nicht selbst Eigentümer des

Luftfahrzeuges ist;

6. Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen

ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in

Österreich;

7. Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type, Werknummer und Baujahr;

8.beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, eine Bestätigung

des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994;

9. Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug noch in

keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten

Registerstaates, aus denen hervorgeht, daß das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert

ist;

10. Urkunden, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV 1993, BGBl. Nr. 738/1993, in der jeweils

geltenden Fassung, entspricht.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland

beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des

Luftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland

zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.

Eintragungsschein

§ 8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine

Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein).

Änderung von Eintragungen

§ 9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der

zuständigen Behörde vom Halter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder

Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu beantragen.

(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein

entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben.

Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der

Behörde unverzüglich zurückzustellen.

Löschung von Eintragungen

§ 10. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des

Eigentümers zu löschen, wenn

1. eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder

2. das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder

3. hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.

Der Luftfahrzeughalter hat eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu löschen, wenn

1. im Falle der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach

der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder

2. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren

im § 44 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (§ 20

LFG) beantragt worden ist, oder

3. die Erprobungs- oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder

4. rechtskräftig festgestellt worden ist, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf

(§ 45) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 genannten

Beurkundungen beantragt worden ist, oder

5. eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung

der im § 44 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt

worden ist.

Den Eigentümern ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben.

(3) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben

und allenfalls das Wappen der Republik zu entfernen.

(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die vorgenommene Löschung

auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

Verpflichtung zur Kennzeichnung

B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 11. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Luftfahrzeuge, die im

Fluge (§ 11 Abs. 3 LFG) verwendet werden, müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein.

(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden,

dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der §§ 12 bis 22 geführt werden, ausgenommen in

Erprobung stehende Luftfahrzeuge.

(3) Fesselballone und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt,

und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie anderes Luftfahrtgerät

(zB Flugkörper mit Eigenantrieb) müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des

Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

Umfang der Kennzeichnung

§ 12. Die Kennzeichnung umfaßt

1. die Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) und

2. bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb und Freiballonen die Anbringung des Erkennungsschildes

(§ 22).

Bestandteile des Kennzeichens

§ 13. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen.

(2) Das Eintragungszeichen besteht

1.bei Segelflugzeugen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und motorisierten Hänge- und

Paragleitern aus einer vierstelligen Zifferngruppe;

2. bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.

(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt

sein.

(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind nebeneinander anzubringen.

Zuteilung des Kennzeichens

§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das

Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.

(2) Ein zugeteiltes Kennzeichen – ausgenommen ein Erprobungskennzeichen – darf frühestens drei

Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.

(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des

Funkverkehrs verwechselt werden können.

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 15. (1) Bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein

1. a) am Rumpf oder

b) an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder

c) an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln oder

d) auf dem Seitenleitwerk

und gegebenenfalls

2. auf der Tragfläche.

(2) An Flächenflugzeugen soll das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten

möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildung 2

und 4 der Anlage C), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muß an beiden Seiten

eines einteiligen (Abbildung 1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines

mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.

(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muß auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung

gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung

zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von

der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C).

(4) An Hubschraubern, motorisierten Hänge- und Paragleitern und Ultraleichtflugzeugen ist das

Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei

Hubschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 16. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen angebracht sein

1. auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des

Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage C), oder

2. auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung

sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen

parallel zur Schiffslängsachse (Abbildung 7 der Anlage C).

(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen der Hülle

unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges angebracht sein.

(3) Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Anbringung der Schriftzeichen

§ 17. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund

abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.

(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf nicht umrandet werden.

(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein, daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens

20 Grad zulässig.

Form der Schriftzeichen

§ 18. (1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben nach dem Muster der Anlage C und

arabische Ziffern zu verwenden.

(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift entsprechend dem Schrifttyp „Helvetica“, mittelfett ohne

Verzierung, auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme des Buchstabens I, M, W und der

Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.

(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der

Schriftzeichen betragen.

(4) Geringfügige Änderungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt,

sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.

Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 19. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muß mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier

Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen

oder auf den Triebwerksgondeln muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien der

Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muß so gewählt sein, daß das

Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt. Die

Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 20. (1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.

(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der

Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

Ausnahmebewilligung

§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den

Bestimmungen der §§ 15 bis 20 hinsichtlich der Form und Größe des Schriftfeldes sowie seiner

Anbringungsstellen zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenabmessungen, der

besonderen Verwendungsart oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die

Identifizierbarkeit hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies

mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht

oder nicht mehr gegeben sind.

Erkennungsschild

§ 22. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von

mindestens 2,5 cm × 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen.

(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und

mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.

(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit hinten am Rumpf oder an zugänglicher Stelle im

Türrahmen des Haupteinstieges des Luftfahrzeuges möglichst unlösbar angebracht sein. An Ballonen ist

das Erkennungsschild an geeigneter Stelle anzubringen.

C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

§ 23. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden,

müssen die Farben der Republik Österreich führen.

(2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter,

übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der

§§ 24 bis 26 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der

drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen, ihre Länge mindestens 30 cm oder proportional größer.

(3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der

Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die

Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht

berührt.

(4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein

und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich

abheben.

Führung der Farben der Republik Österreich bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 24. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem

Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der

Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb

des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes

oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2

und 4 der Anlage C), sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind

dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.

(2) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk

tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens

geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C).

(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für

die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr

eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C).

Führung der Farben und der Flagge der Republik Österreich bei Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 25. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden

1.an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten

Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der

Hülle tragen,

2. auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, an dessen

beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen

tragen.

(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik Österreich geführt werden. Die Flagge muß so

gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Ausnahmebewilligung

§ 26. Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens

der Republik Österreich.

D. Beschriftung und Bemalung

Anbringung

§ 27. Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen

vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen

nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik

Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.

Untersagung

§ 28. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen, welche den

Voraussetzungen des § 27 nicht entsprechen, ist von der zuständigen Behörde unter Setzung einer

angemessenen Frist zu untersagen.

Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter

§ 29. (1) Auf Fallschirmen und deren Gurtzeug müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die

Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers

angebracht sein. Angaben, welche auf dem Fallschirm oder seinem Gurtzeug nicht angebracht werden

können, müssen aus dem Betriebshandbuch hervorgehen.

(2) Auf Hänge- und Paragleitern müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung

der Type, das Baujahr, die Werknummer, die Mindest- und Höchststartmasse sowie der Name und die

Anschrift des Herstellers angebracht sein.

(3) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 28 gelten nicht für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter.

III. LUFTTÜCHTIGKEIT

Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit

§ 30. (1) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten,

auf Antrag des Halters nach erfolgtem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ein

Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung

gemäß §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 Abs. 1 Z 9 die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist.

(2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 5 ermächtigten Betriebe haben für ein

Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, die Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1

im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach

Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 und 9 ist zusätzlich eine Bescheinigung nach dem

Muster 3 der Anlage A (Nachprüfungsbescheinigung), nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40

Abs. 1 Z 8 eine Bescheinigung nach dem Muster 3a der Anlage A (Verwendungsbescheinigung – § 2

Abs. 7) auszustellen.

(3) Die zuständige Behörde oder im Fall der Z 2 die gemäß § 40 Abs. 5 ermächtigten Betriebe haben

für Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme, sofern für diese eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

vorgesehen ist, und für motorisierte Hänge- und Paragleiter auf Antrag des Halters

1. nach erfolgtem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis

nach dem Muster 4 der Anlage A und eine Prüfplakette gemäß Muster 4b der Anlage A

auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 39 für Hänge- und Paragleiter

sowie für Fallschirme die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist, und

2. eine Nachprüfungsbescheinigung nach Muster 4a der Anlage A nach Durchführung einer Prüfung

gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 auszustellen.

Für Hänge- und Paragleiter, für die keine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, ist lediglich

eine Prüfplakette gemäß Muster 4b der Anlage A auszustellen. Für Fallschirme ist ein Typenschild des

Herstellers oder ein Stempelaufdruck der zuständigen Behörde anzubringen, mit denen die Erfüllung der

Mindesterfordernisse bestätigt werden.

(4) Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister

eingetragen ist und dessen Betriebssicherheit gegeben ist, auf Antrag ein eingeschränktes

Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen. Solche Zeugnisse sind auch für

Luftfahrzeuge auszustellen, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt

worden sind, wenn § 34 Abs. 1 Z 11 erfüllt wird (zB Experimental- oder Eigenbau-Luftfahrzeuge), sowie,

mit Ausnahme von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern, für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für

eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist und zumindest Nachweise gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und 2

vorgelegt werden.

(5) Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5

Abs. 1 Z 1 und 3 auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen,

sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 keine Bedenken gegen das Vorliegen der

Lufttüchtigkeit bestehen. Diese Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß § 40 Abs. 3 zu

beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4) nicht länger als drei Monate

zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen

anders geregelt ist.

(6) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 und für sonstiges

Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 2, welches in gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendete Luftfahrzeuge eingebaut

wird, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer

Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der

Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend JAA-Richtlinien

ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA

Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, das in Luftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 eingebaut wird, sind diese

Bescheinigungen nur von Betrieben auszustellen, die gemäß JAR 145 oder JAR 21 hiezu berechtigt sind.

Für Luftfahrtgerät, das in andere Luftfahrzeuge eingebaut werden soll, genügt eine Bescheinigung (§ 51

Abs. 7 oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß § 53

Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 genehmigt ist.

(7) Für sonstiges Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 2, welches nicht in gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendete

Luftfahrzeuge eingebaut wird, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit Ursprungszeugnisse,

Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise.

Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit

§ 31. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von

Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40), und zur

Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Muster- und Stückprüfungen

durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, und die Antragsteller über die Ergebnisse

des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten

1. das Datum der Antragstellung,

2. die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der

Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, insbesondere durch

a) die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer

Triebwerke zuzuordnen sind und für welche Verwendungs-, Navigations- und Einsatzarten sie

auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres

Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind;

b)die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen

Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung

erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;

c) die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichnung, der Farben der

Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen;

d) Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen

und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug

Aufnahme finden müssen;

3. das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren

Ergebnisse.

(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den

Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so

durchzustreichen, daß sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.

(4) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit von der

zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder

von einer von dieser anerkannten Stelle erhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse über

Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung,

den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine,

Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter und dergleichen, heranzuziehen.

Musterprüfungen

§ 32. (1) Ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme einsitziger Fallschirme, ist auf Antrag eines gemäß § 54

Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetriebes zur Feststellung der Lufttüchtigkeit einer

Musterprüfung zu unterziehen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster

nachgebaut worden ist. Diese hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller

Bestandteile zu umfassen.

(2) Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 ist auf Antrag eines gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten

Entwicklungsbetriebes zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit einer Musterprüfung zu unterziehen, wenn

es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser

Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder

Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.

(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften

hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Eigenbau-Luftfahrzeug, Ultraleichtflugzeug oder Tragschrauber)

ist auf Antrag eine eingeschränkte Musterprüfung durchzuführen.

(4) Der gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters hat

einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen an Stückausführungen

nach einem mustergeprüften Muster oder dem Ursprungsmuster Type (Bau- und

Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften

wesentlich geändert werden.

(5) Ein Antrag des über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten auf Zusatzmusterprüfung ist zu

stellen, wenn eine große Änderung an Stückausführungen nach dem Ursprungsmuster oder einem mustergeprüften

Muster nicht vom Hersteller selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung des

Ursprungsmusters ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluß auf die Masse,

Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften oder Einfluß auf die

Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft.

Kleine Änderungen können auch von einem gemäß § 54 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb

genehmigt werden.

(6) Der gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb hat einen neuerlichen Antrag

auf Musterprüfung zu stellen, wenn

1.die Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung,

Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für das Triebwerk oder die Masse so groß

ist, daß eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften

erforderlich wird, oder

2. bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Triebwerke oder Rotoren oder Anwendung

eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt, oder

3. bei Triebwerken eine Änderung des Betriebsprinzipes erfolgt, oder

4. bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzipes für die

Blattverstellung erfolgt.

(7) Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß das zu prüfende

Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten

Bauvorschriften genügt. Soweit die JAA entsprechende Bauvorschriften und Verfahren festgelegt haben,

sind ausschließlich diese anzuwenden. Für die Festlegung der anzuwendenden Bauvorschriften bei

ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die

Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus

Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der

Antragstellung anzuwenden Bauvorschriften festlegen.

(8) Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur

Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann.

Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der

Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Halters zerlegt oder beschädigt werden,

sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist.

(9) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche

die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise

verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.

(10) Sind die Bauabweichungen im Sinne des Abs. 5 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes

des Ursprungsmusters approbiert, so kann dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben werden.

(11) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden keine Anwendung auf Änderungen (§ 46 Abs. 4), die der

Behebung von Mängeln dienen, welche nach erfolgter Musterprüfung festgestellt worden sind.

(12) Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Hersteller ein

Musterbetreuer namhaft gemacht werden. Musterbetreuer sind physische oder juristische Personen, die

sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät

befassen und sich verpflichten, die Betreuung durchzuführen.

Bauurkunden

§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die

Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie

1. Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste;

2. Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik,

der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktbestimmung;

3. Angaben über die verwendeten Werkstoffe;

4. Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte

von Bruch- und Belastungsproben;

5. Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im

Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;

6. Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;

7. Massenangaben (insbesondere Leermasse, Höchstabflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben

über den Schwerpunktbereich;

8.Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch) mit Angaben über Leistungs- und

Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne;

9. Instandhaltungsanweisungen (§ 48);

10. Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.

(2) Entwicklungsbetriebe oder Musterbetreuer sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen

Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur

Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten

Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der

Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Bauurkunden von Experimental- und Eigenbau-Luftfahrzeugen kann die zuständige Behörde

auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse

praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.

Musterprüfberichte

§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 2 bis 4

bezeichneten Grundsätze zu enthalten

1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;

2. jene Bauvorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist;

3. die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die

beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen;

4. die Feststellung, daß mit dem Bau des Musters begonnen werden durfte und welche Prüfungen

(Musterbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt

wurden;

5. Angaben darüber, ob

a) die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer

ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,

b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten

entsprechen,

c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte

Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,

d) der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;

6. ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße

Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist;

7. die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch

besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in

bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen);

8. die Feststellung, daß die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen

Erprobung – gegebenenfalls im Fluge – begonnen werden darf;

9. die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und

Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen

Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist;

10. jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen (Erprobungsbewilligung), unter welchen die

Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf

allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und

das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist;

11. nach Beendigung der in Z 9 genannten und gemäß Z 10 durchgeführten Erprobungsprogramme

die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet

werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen

erforderlich ist;

12. die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche

Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von

Bedeutung sein können;

13. gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen

und Maßnahmen;

14. die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind;

15. den Entwurf eines Musterkennblattes.

(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich

werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels

Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von

solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, daß die betroffenen Halter die

erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlaßt haben.

Musterzulassungsschein, Musterkennblatt

§ 35. (1) Zum Abschluß der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Fallschirme, und

Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein

nach dem Muster 8 der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Dabei wird bescheinigt, daß das

Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des § 32 Abs. 7 entspricht. Das Musterkennblatt hat

die wesentlichen technischen und betrieblichen Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes

zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise

auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen. Für Fallschirme und deren

Gurtzeuge ist von der zuständigen Behörde eine Aufstellung aller für den jeweiligen Betrieb zulässigen

Baumuster zu führen und zur Einsicht aufzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Zum Abschluß der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 ist von der

zuständigen Behörde zu bescheinigen, daß es einer international angewandten technischen Bauvorschrift

entspricht.

(3) Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über

deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit diese

Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen

Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.

Anerkennung von Musterprüfungen

§ 36. (1) Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 5) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über

die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein

nach dem Muster 9 bzw. 9a der Anlage A auszustellen, wenn

1. sie nach international angewandten Bauvorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest

den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und

2. die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden

und

3.österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren

Voraussetzungen anerkannt werden.

Soweit die JAA entsprechende Bedingungen für die Musteranerkennung festgelegt haben, sind ausschließlich

diese anzuwenden. Die Z 3 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem

Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.

(3) § 36 ist soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines

Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.

(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen

Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Stückprüfungen

§ 37. (1) Ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme von Fallschirmen, für die keine Verwendung gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, bzw. ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 ist auf Antrag zur Feststellung der

Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit einer Stückprüfung zu unterziehen, wenn es als Stückausführung

eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Die

Bestimmungen des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß. Nach Abschluß der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges

ist, ausgenommen für Hänge- und Paragleiter und Fallschirme, sofern diese nicht für eine Verwendung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen sind, von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis

auszustellen. Weiters ist für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter und deren

Gurtzeuge und Rettungssysteme eine Prüfplakette nach dem Muster 4b der Anlage A zwecks Anbringung

an einer sichtbaren Stelle auszustellen. Nach Abschluß der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5

Abs. 1 ist von der zuständigen Behörde ein Prüfschein auszustellen.

(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung aus den einem Muster entsprechenden Bestand-,

Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster

nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag die Durchführung der

Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 54 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen,

wenn

1. die Verfahren zur Nachweisführung der Musterübereinstimmung den JAR 21-Bestimmungen

entsprechen und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen

Betriebshandbuch geregelt sind und

2. eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist und

3. eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen

werden kann und die für diese Tätigkeit erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals

gewährleistet ist und

4. das für diese Tätigkeit qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Einrichtungen

vorhanden sind und

5. eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für schadenersatzrechtliche

Ansprüche Dritter, die sich aus der Ausübung der Übertragung ergeben können, abgeschlossen

wurde.

(5) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen

oder Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 sie erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung

durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse

der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und

im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine

der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht

gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(6) Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Abs. 4 erfolgen, müssen das

Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die

Unterschrift der Prüfperson enthalten.

Stückprüfberichte

§ 38. Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 2 bis 4 zu enthalten

1. Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste

der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste);

2. Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren

usw.), deren Genehmigung gemäß § 32 Abs. 4, und über die zur Vermeidung

übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;

3. eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem

Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob

a) die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht,

und

b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen,

und

c) die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind, sowie die für

den vorgesehenen Verwendungszweck eingebauten Ausrüstungen vollständig und betriebstüchtig

sind, und

d) der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen

erfolgt ist;

4. die Feststellung, daß die Stückprüfung im wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen

Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann;

5. einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder

Luftfahrtgerätes (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht), und

6. stückbezogene Beweise im Sinne des § 31 Abs. 4.

Anerkennung von Stückprüfungen

§ 39. (1) Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein

Lufttüchtigkeitszeugnis oder Prüfschein auszustellen, wenn

1. vom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde und

2. sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den nach

dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen, und

3. die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§ 38) vom

Antragsteller beigebracht werden und

4.österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren

Voraussetzungen anerkannt werden und

5. wenn ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als

60 Tage zurückliegt.

Die Ziffer 4 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen

Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt

wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 54 Abs. 2 genehmigt war.

(3) Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde eine Stückprüfung

durchzuführen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges

bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis

vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als 60 Tage zurückliegt.

(4) Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher

oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.

(5) § 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines

Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.

Nachprüfungen

§ 40. (1) Ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit auf Antrag

des Halters, im Falle der Z 6 auch von Amts wegen, einer Nachprüfung zu unterziehen

1. nach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs/Überholungsnachprüfung),

welche

a) nicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige

Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder

ohne besondere Hilfsmittel), oder

b) von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung

(§§ 52 bis 54) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den

anerkannten baumusterspezifischen Herstelleranweisungen (zB Instandsetzungshandbuch)

enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen

durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an

Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde

durchzuführen; oder

2. nach Durchführung von Änderungen entsprechend den Bedingungen der Z 1 oder wenn die

Änderung eine ergänzende Musterprüfung (§ 32 Abs. 4) oder eine Zusatzmusterprüfung (§ 32

Abs. 5) erfordert (Änderungsnachprüfung); oder

3. sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen

Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder

Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungsnachprüfung); oder

4. in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum

der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung

(Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zur

Durchführung der Nachprüfung zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere periodische Abstände

für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Im Falle der Durchführung der Nachprüfung

durch einen gemäß Abs. 5 bewilligten Betrieb ist dieser Bescheid von der gemäß § 59

zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlassen. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin

der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis

spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die

Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall

wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum

für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung

nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden; oder

5. Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter,

a) sofern für diese eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, jährlich oder

jeweils nach 150 Flügen,

b) in allen anderen Fällen, ausgenommen einsitzige Fallschirme, nach den in den zugehörigen

Betriebsunterlagen festgelegten Zeiträumen;

6. wenn andere als in den Z 1 bis 5 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die

Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung); oder

7.wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde

(Ausfuhrnachprüfung); oder

8. wenn die Einsatz-, Verwendungs- oder Navigationsart festgestellt oder geändert werden soll

(Verwendungsnachprüfung); oder

9. wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anläßlich der Einfuhr beantragt wurde

(Einfuhrnachprüfung).

(2) Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät hat vor seinem

Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 oder im

eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.

(3) Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage

entsprechender Nachweise (§ 31 Abs. 4 und § 57) keine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit bestehen.

(4) Für Nachprüfungen von Eigenbau-Luftfahrzeugen gilt § 40 Abs. 1 Z 4, sofern unter Beachtung

der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt worden ist.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag bei Vorliegen der

Voraussetzungen des Abs. 6 die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 4

oder 5

1. für Flugzeuge oder Hubschrauber, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt

worden ist, an einen gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder

2.für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge,

Heißluftballone und Ultraleichtflugzeuge an einen gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten

Instandhaltungsbetrieb, oder

3. für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter an Hersteller/

Musterbetreuer oder an einen gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,

zu übertragen. Nach Durchführung einer Nachprüfung für Luftfahrzeuge gemäß Z 1 und Z 2 hat der

ermächtigte Betrieb eine Durchschrift oder Kopie der Nachprüfungsbescheinigung der für ihn gemäß § 59

zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Die

Nachprüfbescheinigungen haben das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes

sowie eine Stampiglie nach dem Muster 10 der Anlage A und die Unterschrift der Prüfperson zu

enthalten.

(6) Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 5 darf nur übertragen werden, wenn

1. das Prüfpersonal

a) eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder in

vergleichbarer Qualifikation und davon zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung

an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachweisen

kann und

b)eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die

Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile

Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen)

nachweislich absolviert hat,

2. das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,

3.die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die

gewährleisten, daß allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen,

4. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 1 oder 2

vorliegt und

5. eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regreßansprüche des Bundes

auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, nachgewiesen

wird.

Die Nachprüfungsübertragung darf nur für jene Luftfahrzeugbaumuster erfolgen, für die dem

Unternehmen eine Instandhaltungsbewilligung für Instandhaltungen im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 4 erteilt

wurde. § 47 Abs. 6 ist sinngemäß anwendbar.

(7) In der Bewilligung gemäß Abs. 5 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt

wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder

mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der

ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung

erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung

nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch

fortdauert.

(8) An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen

Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des

Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der

Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1

oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten

ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist.

Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach

Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften

Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen).

Nachprüfberichte

§ 41. (1) In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der in den §§ 34 und 38

bezeichneten Grundsätze festzuhalten

1. ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht;

2. ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden

sind;

3. ob die im § 31 Abs. 4 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;

4. ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen

und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind;

5.ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand

ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

6.ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des

Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;

7. warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden mußte;

8. ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für

die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.

(2) Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in denen

alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben.

Luftfahrzeuge, deren Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und

gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu

melden.

(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den

Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung)

der gemäß § 7 Abs. 3 LFG zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung hat zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit

diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes;

2. Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter und der Eigentümer;

3. die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;

4. das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;

5. Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf den Versicherungsschutz

zumindest in der im § 163 LFG normierten Höhe, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den

Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.

(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere

im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige

vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1.

Änderung der Verwendungs-, Einsatz- oder Navigationsart

§ 43. Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 oder anderer Tatsachen, daß das

Luftfahrzeug für einen in der Verwendungsbescheinigung angeführten Verwendungszweck nicht mehr

lufttüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diesen Verwendungszweck nicht mehr betrieben werden. Das

Luftfahrzeug darf für diesen Verwendungszweck erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel

innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der fristsetzenden Behörde nachgewiesen

worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Halter bei der

zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von

der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen. Jede Änderung des Verwendungszweckes von

Luftfahrzeugen, die im Rahmen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG) verwendet werden, ist von

der zuständigen Behörde dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich mitzuteilen.

IV. ZULÄSSIGE VERWENDUNG IM FLUGE

§ 44. (1) Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 genannten, dürfen erstmalig und in

weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

1. der Eintragungsschein,

2. das Lufttüchtigkeitszeugnis,

3. die Verwendungsbescheinigung,

4. die Nachprüfungsbescheinigung und

5. gegebenenfalls die Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß der ZLZV, BGBl. Nr. 738/1993 in der

jeweils geltenden Fassung,

beim Halter gültig vorliegen.

(2) Fallschirme und Hänge- und Paragleiter, für die eine Verwendung nach § 2 Abs. 1 Z 1

vorgesehen ist, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

1. das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 4 der Anlage A) und, ausgenommen bei Fallschirmen, eine

Prüfplakette (Muster 4b der Anlage A) und

2. die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 4a der Anlage A)

beim Halter gültig vorliegen.

(3) Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur

verwendet werden, wenn

1. der Eintragungsschein,

2. das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 4 der Anlage A) und eine Prüfplakette (Muster 4b der

Anlage A), und

3. die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 4a der Anlage A)

beim Halter gültig vorliegen.

(4) Hänge- und Paragleiter, für die nicht eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist,

dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn die Prüfplakette (Muster 4b

der Anlage A) gültig angebracht worden ist.

(5) Weiters darf ein Luftfahrzeug im Flug nur verwendet werden, wenn die gemäß §§ 163 bis 165

LFG vorgeschriebenen Versicherungen gültig vorliegen.

(6) Andere bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine

zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge

§ 45. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen

geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig.

Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht

unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen,

daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten

Urkunden vorzuschreiben.

V. INSTANDHALTUNG

Begriffe

§ 46. (1) Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung

sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung

des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung

umfaßt eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung,

Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.

(2) Die Wartung ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfaßt, sofern hiezu die

Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind

1. die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;

2. die Behebung geringfügiger Mängel am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;

3. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der

Ausrüstung;

4. einfache Änderungen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung.

(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfaßt

1. die über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der

Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern

hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel

erforderlich sind;

2. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der

Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt.

(4) Jede Änderung (§ 32 Abs. 5) ist nach den Änderungsanweisungen durchzuführen und umfaßt alle

Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren

Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen

sind jene, welche einen wesentlichen Einfluß auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie

auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.

(5) Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfaßt die Inspektion

sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder

Luftfahrtgerätes.

(6) Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder

Luftfahrtgerätes.

(7) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht

erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung,

Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von

Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind

(insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

§ 47. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten,

welche vom Halter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen, für die

1. eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, ist

a) für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten

Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,

b)für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten

Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung

durchzuführen,

c) für Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler, motorisierte Hänge-

und Paragleiter, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter von einem gemäß § 53

Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 52 Abs. 1

genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung

durchzuführen;

2. eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 bescheinigt worden ist, ist

a) von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, von einem gemäß

§ 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender

Instandhaltungsberechtigung durchzuführen; oder

b) für nichteigenstartfähige Motorsegler, Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter,

Fallschirme, Hänge- und Paragleiter auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder

Instandhaltungshilfsbetriebes durchzuführen;

3. eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 bescheinigt worden ist, ist

a) für Flugzeuge über 5 700 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb und für Hubschrauber

über 2 730 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2

genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung

durchzuführen,

b) für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 53 Abs. 1

oder 2, vom Hersteller oder von Luftfahrzeugwarten jeweils mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung

durchzuführen.

Eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung gemäß den Bestimmungen der JAR 145 ist einer

inländischen Bewilligung gemäß § 53 Abs. 2 gleichgestellt. Eine entsprechende Instandhaltungsberechtigung

des Herstellers ist dann gegeben, wenn eine Anerkennung einer ausländischen (internationalen)

Bewilligung durch die gemäß § 54 zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 53

erfolgte, oder eine Bewilligung unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 im Einzelfall erteilt wurde.

(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten

oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen

Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 nach einem von der

zuständigen Behörde genehmigtem Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartschüler

oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes

oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als

ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.

(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5), deren Durchführung

nicht dem Hersteller mit entsprechender Berechtigung oder einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 bewilligten

Instandhaltungsbetrieb übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse oder von anderen

Personen, die nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei

eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf

die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn

1. der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 49) vollständig beschrieben ist, oder

2. sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden

Arbeiten eingewiesen worden sind, oder

3. sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes

I. Klasse stehen, oder

4. sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes

stehen, oder

5. die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(5) Instandhaltungsarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 an nicht eigenstartfähigen Motorseglern,

Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen,

Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen dürfen auch von Personen ausgeführt

werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller

oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch

nichts anderes bestimmt ist.

(6) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten,

Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 49)

auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.

(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann

eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 oder 7). Nicht

betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.

(8) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden

Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.

Instandhaltungsanweisungen

§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in

den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen

bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-,

Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).

(2) Die Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art,

Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen

enthalten.

(3) Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der

Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, können von der

zuständigen Behörde Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen vorgeschrieben

werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).

(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu

Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des

Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet,

bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit

bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.

(5) Die in Abs. 4 genannte Bewilligung gilt für ein Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 LFG) als erteilt,

sofern im Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50 Abs. 1) geeignete Verfahren festgelegt sind. Diese

Instandhaltungsanweisungen sind der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

Insbesondere können solche Betriebe die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der

Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen

anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt

wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb des Luftfahrzeuges

bestimmte Luftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfährt.

Instandhaltungshandbuch

§ 49. (1) Das Instandhaltungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten.

Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Instandhaltungshandbuch hat für

jede Type gesondert zu enthalten

1. die Instandhaltungsanweisungen (§ 48);

2. die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind;

3. die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;

4. die Schalt- und Verdrahtungspläne;

5. die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters and Service Bulletins).

(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde

(Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Instandhaltung zur Verfügung stehen.

Instandhaltungsbetriebshandbuch

§ 50. (1) Luftverkehrsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und

jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten

1. die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich

sind;

2. die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftverkehrsunternehmens

in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;

3. das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;

4. die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die

Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;

5. die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;

6. die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 49;

7. Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;

8. Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 4.

(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb

hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten

1. die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen

einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit

mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der

leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der

Zuständigkeiten;

2. das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen

(§ 51) einzuhaltende Verfahren;

3. Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;

4. Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;

5. Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;

6. allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten

für den technischen Dienst;

7.die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine

(serviceable tags), Kontrollisten und dergleichen;

8. das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.

(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen

1. für Luftverkehrsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe sowie für gewerbliche

Instandhaltungsbetriebe (§ 53 Abs. 1 und 2) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

2. für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen

Landeshauptmann;

3. für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe von der Austro Control GmbH;

4. für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH bzw.

vom Österreichischen Aero Club bei in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Zivilluftfahrerschulen.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse

der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in

der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde und auf Verlangen der

gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes

auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches

vorschreiben.

Instandhaltungsbescheinigungen

§ 51. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der

Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Instandhaltungskontrollisten zu verwenden. Die Arbeiten

müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des

Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und

in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für

nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte

aufzuzeichnen.

(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der

§§ 47 bis 51 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge

einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.

(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung

angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen

gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten

haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen

am Ende der Instandhaltungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch ihre

Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese

Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw.

der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 –

Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(4) An Luftfahrzeugen, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bescheinigt worden ist,

und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der

ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 von hiezu

bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten

haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese

Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen

und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer

JAR 145 – Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und

Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-

Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende

Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die

Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist (§ 47 Abs. 6).

(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller

ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung

auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.

(7) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die

Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die

Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls

die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu

verpflichteten Person zu enthalten.

(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur

Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine

Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten

Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung

erfolgte und deren Nichtbehebung zum Verlust der Lufttüchtigkeit führen würde. Dem Halter sind alle

festgestellten und nichtbehobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen.

(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung

verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden

technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der

Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung

ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit

in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer

Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 erteilt werden, die die Instandhaltungsberechtigung für alle

Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren

Fachrichtung. Verfahren gemäß JAA – Bestimmungen zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung sind

als gleichwertig anzusehen.

(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen.

Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest

fünf Jahre lang aufzubewahren.

(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten

auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 53 bewilligten Betrieb erfolgt und

in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.

Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 52. (1) Soweit Luftverkehrsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

selbst Instandhaltungsbetriebe führen, haben sie bei der für sie nach dem LFG zuständigen

Behörde eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat

insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der

beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu

enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50) beizufügen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der

Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit

der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der

Bewilligung der Landeshauptmann zuständig, ist eine Stellungnahme der Austro Control GmbH

einzuholen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1. das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;

2. das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die

Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur

Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;

3. das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und

das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;

4. gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem

Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;

5.gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem

Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu

gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;

6. die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur

Verfügung stehen;

7. die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;

8. die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile

notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.

(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die

eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von

Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 51 Abs. 4) für die Kontrolle der

Arbeiten nach § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten

Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe

von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden,

kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung

und mindestens dreijährigen Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische

Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 47

Abs. 5 bezeichneten Luftfahrzeugarten verwenden, gilt die Anforderung des Wartscheines nicht.

(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

1. welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt

werden dürfen und

2. welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.

Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der

Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im

Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß

Abs. 3 oder 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Instandhaltungsbetriebe

§ 53. (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 50 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und

§ 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei

Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die

Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen

Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

§ 54. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen

auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 52

Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 50 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß

anzuwenden. Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH

durchzuführen.

(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den JAA – Bestimmungen für

die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR 21 – siehe die Anlage

F). Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH

durchzuführen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden. Für

Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind die Verfahren gemäß JAR 21 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen

Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

§ 55. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen dürfen ohne

Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt

werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den

Vorschriften der JAR 145 besitzt. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben

ist vom Halter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese

Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 53

Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3

lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die

Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich

deren Bau- und Ersatzteile, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden

ist, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR 145 zu

erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten und eigenstartfähige

Motorsegler nicht erforderlich.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen

1. für Luftfahrzeuge gemäß § 4 Z 1 lit. a und b, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

bescheinigt worden ist, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

2. für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils

geltenden Fassung, die Nachprüfzuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen

wurde, vom Österreichischen Aero Club und

3. für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.

(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten

müssen zumindest die Angaben gemäß § 51 enthalten.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann für Luftfahrtunternehmen abgesehen

werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2

zuständigen Behörde zu genehmigen sind, festgelegt sind.

Führung von Lebenslaufakten

§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind

Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der

Lebenslaufakten hat der Halter zu sorgen. Für Triebwerke, Luftschrauben und Rotoren sind Logbücher

bzw. Laufkarten zu führen. Die Daten können auch automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen.

Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.

(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die

Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Inhalt der Lebenslaufakten

§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit,

Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen,

Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt

1. der Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses;

2. der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;

3. der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile,

deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß

aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein

1. die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen

Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;

2. die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;

3. die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der

Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, eine Aufstellung der durchgeführten Änderungen,

Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten

sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb

des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind

beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von

Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur

Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle

geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese

Personen die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141

LFG und § 59) zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls kann die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige

Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die

tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und

Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der

Luftfahrzeugdokumente verfügen.

(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die

getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Aufsicht

§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung,

Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen

worden ist, haben der zuständigen Behörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur

Ausübung der Aufsichtspflicht oder Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und

Betriebssicherheit

1. alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;

2. auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen,

insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit

(§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach

§ 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 LFG und Bewilligungen nach § 132 LFG, das

Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;

3. Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt,

untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall

der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm

beigegebener Soldat beizuziehen.

Im Falle der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß den §§ 37 oder 40 oder einer Bewilligung gemäß

den §§ 52, 53 oder 54 ist die Aufsicht von der Austro Control GmbH oder, soweit Luftfahrzeuge betroffen

sind, die in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Aero Clubs fallen, von diesem, auszuüben,

welche dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr darüber zu berichten haben.

(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als

Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen

nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht

innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an

der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist vom Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde

festgesetzten Frist die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 6 zu beantragen,

andernfalls ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen.

VII. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 60. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein

Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994,

in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, tritt mit Ablauf des

30. September 1999 außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 62. Bescheide auf Grund § 40 Abs. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995,

BGBl. Nr. 191, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht mehr anzuwenden. Alle anderen Bescheide,

mit Ausnahme der Zulassungscheine, und Beurkundungen auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und

Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, gelten als auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und

Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 erlassen, wobei die in den Nachprüfungsbescheinigungen enthaltenen

Beurkundungen der Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart bis zur erstmaligen Ausstellung einer

Verwendungsbescheinigung als Verwendungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung gelten. Die

gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine

verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat,

bis 30. November 1999 zurückzustellen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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