363_1996
AT
363. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 363. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1996_363_0 363. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bulgarien am 31. Mai 1996 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 645/1995) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Erklärung abgegeben
Artikel 6
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ganz ausgeschlossen.
Artikel 2
Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle das Ministerium
für Justiz bestimmt.