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363_1995 AT

363. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden

1. der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg,

2. der Bundespolizeidirektion Salzburg,

3. dem Landesgendarmeriekommando für Salzburg

übertragen und diese werden damit zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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