363. Kundmachung gemäß § 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
1. ABSCHNITT
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksabstimmung
Gemäß Art. 46 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 79/ 1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 339/1993 ordne ich eine Volksabstimmung an, in der das Bundesvolk gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG darüber entscheiden wird, ob der folgende vom Nationalrat am 5. Mai 1994 gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll
Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung wird kundgemacht
Artikel I
Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.
Artikel II
Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Klestil
Vranitzky Busek Dohnal Weiss Mock Schüssel Hesoun Lacina Krammer Löschnak Michalek Fasslabend Fischler Rauch-Kallat Scholten Klima
2. ABSCHNITT
Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 wurde von der Bundesregierung Sonntag, der 12. Juni 1994, als Tag der Volksabstimmung festgesetzt und der 11. Mai 1994 als Stichtag bestimmt.