363. Bundesgesetz: 52. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/
1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 7 Z 1 wird die Zitierung
„Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978," durch die
Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"
ersetzt.
2. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„Wehrgesetz 1978" durch den Ausdruck „Wehrgesetz
1990" ersetzt.
3. § 12 a Abs. 9 wird aufgehoben.
4. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt
„Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
§ 12 b. (1) Ist nach einer Überstellung das
jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in
seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige
Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage
nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
1. in eine andere Besoldungsgruppe oder
2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind
ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen.
Nicht zuzurechnen sind jedoch
1. die Verwendungszulage,
2. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49 a und
82 c und
3. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 68 a des
Richterdienstgesetzes."
5. Im § 13 a Abs. 2 wird der Ausdruck „nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172," durch den Ausdruck
„nach dem WG, BGBl. Nr. 53/1991," ersetzt.
5 a. Im § 16 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 15 c
Abs. 8 MSchG" durch die Zitierung „§ 23 Abs. 5
MSchG" ersetzt.
6. § 21 lautet
„Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
§ 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in
einem Gebiet hat, in dem die österreichische
Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und
der dort wohnen muß, gebührt
1. eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die
Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet
geringer ist als im Währungsgebiet des
Schillings,
2. eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm
durch die Ausübung des Dienstes oder aus
Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland
besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß,
wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland
besondere Kosten entstehen.
(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt zum
Monatsbezug, zur Sonderzahlung und zur Auslandsverwendungszulage.
Zu bemessen ist sie nach
dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings
innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft
des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes
des Beamten.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage
und des Auslandsaufenthaltszuschusses
ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu
nehmen
1. auf die dienstrechtliche Stellung und die
dienstliche Verwendung des Beamten,
2. auf seine Familienverhältnisse,
3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung
seiner Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im
ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch
Verordnung näher regeln.
(4) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle
Tatsachen zu melden, die für den Anfall, die
Änderung oder die Einstellung der Auslandsverwendungszulage
oder des Auslandsaufenthaltszuschusses
von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu
erstatten
1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der
Tatsache oder,
2. wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser
Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat,
binnen einem Monat nach Kenntnis.
(5) Die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß
und die Kaufkraft-Ausgleichszulage
gelten als Aufwandsentschädigung
und sind vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu bemessen.
(6) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn
es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen ausgezahlt werden
1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer
ausländischen Währung,
2. die Auslandsverwendungszulage und die
Kaufkraft-Ausgleichszulage bis zu drei Monate
im voraus. Ein solcher Vorgriff ist
längstens binnen einem Jahr durch Abzug von
den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den Beamten
anzuwenden, der seinen Dienstort in einem
österreichischen Zollausschlußgebiet hat."
7. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben
werden, sind nach dem WG zu
vollstrecken."
8. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei
einer Justizbehörde in den Ländern verwendet
werden, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe
13 der Gehaltsgruppe I — ein Zuschlag zu
ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 10,03% des
Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I."
8 a. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und
dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer
Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5
oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 11% des
Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13
der Gehaltsgruppe III."
9. Dem § 59 b wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer
Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage
beträgt an Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen 60%
5 bis 7 Klassen 75%
8 oder 9 Klassen 90%
10 bis 12 Klassen 100%
13 bis 15 Klassen 110%
16 bis 18 Klassen 120%
mehr als 18 Klassen 130%
von 1074 S. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule
nur einem Lehrer. Je Hauptschule darf nur
ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden."
10. § 68 Abs. 4 lautet
„(4) § 12 a Abs. 5 bis 8 und § 12 b sind
anzuwenden."
11. Im § 73 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
12. Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe
W 2 gebührt nach einer im
Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe
2 vorgesehenen Dienstzulage die nach
Abs. 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene
höchste Dienstzulage."
13. Im § 77 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1
lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150," durch
die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes
1990" ersetzt.
14. Im § 82 a Abs. 7 wird die Zitierung „§ 12 a
Abs. 9" durch die Zitierung „§ 12 b" ersetzt.
15. Im § 85 d Abs. 1 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
16. Im § 85 d Abs. 3 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
17. Im § 95 wird die Zitierung „§ 12 a Abs. 9
letzter Satz" durch die Zitierung „§ 12 b Abs. 3"
ersetzt.
Artikel II
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 24/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150," durch die
Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305," ersetzt.
2. Im § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172/1950," durch den
Ausdruck „nach dem WG, BGBl. Nr. 53/1991,"
ersetzt.
3. Dem § 56 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge
vorgeschrieben werden, sind nach dem WG
zu vollstrecken."
4. Die §§ 65 und 66 lauten
„Besondere Übergangsbestimmungen für Wachebeamte
des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 65. § 73 Abs. 2 a des Gehaltsgesetzes 1956 ist
auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten,
die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind, sowie auf die Bemessung des
Versorgungsgenusses von Hinterbliebenen nach
solchen Beamten nicht anzuwenden.
Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte
des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli
1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist
der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956
vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung
des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(2) Abs. 1 gilt für die Hinterbliebenen nach
solchen Staatsanwälten für die Bemessung des
Versorgungsgenusses."
Artikel III
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 entfallen in den Z 1 bis 8 jeweils
die Worte „in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972".
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben
werden, sind nach dem WG, BGBl.
Nr. 53/1991, zu vollstrecken."
3. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner
1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im
Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der
Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe
erhöht sich
1. um die Nebengebührenwerte aus früheren
Dienstverhältnissen, die
a) nach§ 10 Abs. 6,
b) nach § 11 Abs. 3 oder
c) nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember
1990 geltenden Fassung
festgestellt worden sind, und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 12 bis 16 c und
b) nach § 12 in der bis zum 31. Dezember
1990 geltenden Fassung."
4. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge
von weniger als fünf Groschen nicht zu
berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr
Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden."
5. Die §§ 11 und 12 lauten
„Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft
§ 11. (1) Hat ein Beamter in einem früheren
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder
2. diesen entsprechende Nebengebühren in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des
Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen
wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt
für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis
festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten
aus einem früheren Dienstverhältnis
nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden
Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger
Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen,
soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen
sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden,
über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte
(einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem
früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden
Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger
Bescheid erlassen worden ist.
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
aus einem früheren Dienstverhältnis bei den
Österreichischen Bundesbahnen
§ 12. Wird ein Beamter aufgenommen, der früher
in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen
Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem
früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig
ist, vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
— für Beamte der Kanzlei des Präsidenten des
Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates
— mit Bescheid eine Gutschrift von
Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung
sind die Nebengebührenwerte maßgebend,
die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher
oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder
gutgeschrieben worden sind."
6. § 16 b lautet
„Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer,
die eine Dienstzulage nach § 59 c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben
§ 16 b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage
nach § 59 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten,
wenn
1. diese Dienstzulage nach § 59 c Abs. 2 oder 3
des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig
ist und
2. der Bemessung des Ruhegenusses auch keine
Dienstzulage nach § 57, § 58 Abs. 1 bis 3, § 59
Abs. 1 oder § 59 d des Gehaltsgesetzes 1956
zugrunde zu legen ist.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,
daß die zuletzt bezogene Dienstzulage nach § 59 c
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer
allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten
ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate
vervielfacht wird; für die der Lehrer eine solche
Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der
Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im
Monat des letzten Anspruches auf die Zulage
maßgebend.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 tritt an
die Stelle der Dienstzulage nach § 59 c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
1. für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum
31. Dezember 1985 die Dienstzulage nach
§ 59 Abs. 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
damals geltenden Fassung und
2. für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum
31. August 1981 die Dienstzulage nach § 59
Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
damals geltenden Fassung."
7. § 16 c Abs. 1 lautet
„(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
der eine Dienstzulage nach § 82 c des
Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine
Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
1. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen
hat und
2. nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe
in den Ruhestand tritt oder
versetzt wird als jener, in der er die betreffende
Dienstzulage bezogen hat.
§ 229 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
der Beamten in handwerklicher Verwendung die
jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
entspricht."
8. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt
„Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 18 a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind
diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 16 b Abs. 3 Z 1
und 2 und im § 18 enthaltenen Zitierungen."
Artikel IV
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.
Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 447/1990, wird wie folgt geändert
Im § 1 Abs. 3 lit. o wird der Ausdruck „Wehrgesetz
1978, BGBl. Nr. 150," durch den Ausdruck
„Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305," ersetzt.
Artikel V
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
1. § 49 a Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung,
BGBl. Nr. 397/1990,
und"
2. Dem § 49 a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz
bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung
oder Begleitung einer Schulveranstaltung
gemäß §§ 2 bis 5 der Schulveranstaltungsverordnung,
BGBl. Nr. 397/1990, mit Ausnahme des
Schüleraustausches nicht der Zustimmung des
zuständigen Bundesministers."
Artikel VI
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
§ 123 Abs. 4 lautet
„(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991
außer Kraft."
Artikel VII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 1, 2, 11, 13, 15 und 16, Art. II Z 1 und
Art. IV mit 20. Juni 1990,
2. Art. I Z 5 a bis 8 a und 12, Art. II Z 3 und 4
und Art. III mit 1. Juli 1991.