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363_1991 AT

363. Bundesgesetz: 52. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Bundesgesetz: 52. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/

1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 7 Z 1 wird die Zitierung

„Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978," durch die

Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"

ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck

„Wehrgesetz 1978" durch den Ausdruck „Wehrgesetz

1990" ersetzt.

3. § 12 a Abs. 9 wird aufgehoben.

4. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt

„Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

§ 12 b. (1) Ist nach einer Überstellung das

jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in

seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige

Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage

nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

1. in eine andere Besoldungsgruppe oder

2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind

ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen.

Nicht zuzurechnen sind jedoch

1. die Verwendungszulage,

2. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49 a und

82 c und

3. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 68 a des

Richterdienstgesetzes."

5. Im § 13 a Abs. 2 wird der Ausdruck „nach den

Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172," durch den Ausdruck

„nach dem WG, BGBl. Nr. 53/1991," ersetzt.

5 a. Im § 16 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 15 c

Abs. 8 MSchG" durch die Zitierung „§ 23 Abs. 5

MSchG" ersetzt.

6. § 21 lautet

„Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

§ 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in

einem Gebiet hat, in dem die österreichische

Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und

der dort wohnen muß, gebührt

1. eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die

Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet

geringer ist als im Währungsgebiet des

Schillings,

2. eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm

durch die Ausübung des Dienstes oder aus

Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland

besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß,

wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland

besondere Kosten entstehen.

(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt zum

Monatsbezug, zur Sonderzahlung und zur Auslandsverwendungszulage.

Zu bemessen ist sie nach

dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings

innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft

des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes

des Beamten.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage

und des Auslandsaufenthaltszuschusses

ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu

nehmen

1. auf die dienstrechtliche Stellung und die

dienstliche Verwendung des Beamten,

2. auf seine Familienverhältnisse,

3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung

seiner Kinder und

4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im

ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bundesregierung kann die Bemessung durch

Verordnung näher regeln.

(4) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle

Tatsachen zu melden, die für den Anfall, die

Änderung oder die Einstellung der Auslandsverwendungszulage

oder des Auslandsaufenthaltszuschusses

von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu

erstatten

1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der

Tatsache oder,

2. wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser

Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat,

binnen einem Monat nach Kenntnis.

(5) Die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß

und die Kaufkraft-Ausgleichszulage

gelten als Aufwandsentschädigung

und sind vom zuständigen Bundesminister im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

zu bemessen.

(6) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn

es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen ausgezahlt werden

1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer

ausländischen Währung,

2. die Auslandsverwendungszulage und die

Kaufkraft-Ausgleichszulage bis zu drei Monate

im voraus. Ein solcher Vorgriff ist

längstens binnen einem Jahr durch Abzug von

den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den Beamten

anzuwenden, der seinen Dienstort in einem

österreichischen Zollausschlußgebiet hat."

7. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben

werden, sind nach dem WG zu

vollstrecken."

8. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei

einer Justizbehörde in den Ländern verwendet

werden, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe

13 der Gehaltsgruppe I — ein Zuschlag zu

ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 10,03% des

Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der

Gehaltsgruppe I."

8 a. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und

dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer

Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5

oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 11% des

Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13

der Gehaltsgruppe III."

9. Dem § 59 b wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer

Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage

beträgt an Hauptschulen mit

bis zu 4 Klassen 60%

5 bis 7 Klassen 75%

8 oder 9 Klassen 90%

10 bis 12 Klassen 100%

13 bis 15 Klassen 110%

16 bis 18 Klassen 120%

mehr als 18 Klassen 130%

von 1074 S. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule

nur einem Lehrer. Je Hauptschule darf nur

ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden."

10. § 68 Abs. 4 lautet

„(4) § 12 a Abs. 5 bis 8 und § 12 b sind

anzuwenden."

11. Im § 73 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

12. Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe

W 2 gebührt nach einer im

Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe

2 vorgesehenen Dienstzulage die nach

Abs. 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene

höchste Dienstzulage."

13. Im § 77 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1

lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150," durch

die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes

1990" ersetzt.

14. Im § 82 a Abs. 7 wird die Zitierung „§ 12 a

Abs. 9" durch die Zitierung „§ 12 b" ersetzt.

15. Im § 85 d Abs. 1 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

16. Im § 85 d Abs. 3 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

17. Im § 95 wird die Zitierung „§ 12 a Abs. 9

letzter Satz" durch die Zitierung „§ 12 b Abs. 3"

ersetzt.

Artikel II

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 24/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150," durch die

Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 305," ersetzt.

2. Im § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach den

Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172/1950," durch den

Ausdruck „nach dem WG, BGBl. Nr. 53/1991,"

ersetzt.

3. Dem § 56 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge

vorgeschrieben werden, sind nach dem WG

zu vollstrecken."

4. Die §§ 65 und 66 lauten

„Besondere Übergangsbestimmungen für Wachebeamte

des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

§ 65. § 73 Abs. 2 a des Gehaltsgesetzes 1956 ist

auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten,

die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand

ausgeschieden sind, sowie auf die Bemessung des

Versorgungsgenusses von Hinterbliebenen nach

solchen Beamten nicht anzuwenden.

Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte

des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli

1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist

der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956

vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung

des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Abs. 1 gilt für die Hinterbliebenen nach

solchen Staatsanwälten für die Bemessung des

Versorgungsgenusses."

Artikel III

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 entfallen in den Z 1 bis 8 jeweils

die Worte „in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972".

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben

werden, sind nach dem WG, BGBl.

Nr. 53/1991, zu vollstrecken."

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner

1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im

Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der

Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe

erhöht sich

1. um die Nebengebührenwerte aus früheren

Dienstverhältnissen, die

a) nach§ 10 Abs. 6,

b) nach § 11 Abs. 3 oder

c) nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember

1990 geltenden Fassung

festgestellt worden sind, und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a) nach den §§ 12 bis 16 c und

b) nach § 12 in der bis zum 31. Dezember

1990 geltenden Fassung."

4. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge

von weniger als fünf Groschen nicht zu

berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr

Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden."

5. Die §§ 11 und 12 lauten

„Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft

§ 11. (1) Hat ein Beamter in einem früheren

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2. diesen entsprechende Nebengebühren in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des

Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen

wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt

für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis

festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten

aus einem früheren Dienstverhältnis

nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen,

wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden

Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger

Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen,

soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen

sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden,

über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte

(einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem

früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden

Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger

Bescheid erlassen worden ist.

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten

aus einem früheren Dienstverhältnis bei den

Österreichischen Bundesbahnen

§ 12. Wird ein Beamter aufgenommen, der früher

in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen

Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem

früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,

wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig

ist, vom zuständigen Bundesminister im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

— für Beamte der Kanzlei des Präsidenten des

Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates

— mit Bescheid eine Gutschrift von

Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung

sind die Nebengebührenwerte maßgebend,

die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher

oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder

gutgeschrieben worden sind."

6. § 16 b lautet

„Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer,

die eine Dienstzulage nach § 59 c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben

§ 16 b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage

nach § 59 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten,

wenn

1. diese Dienstzulage nach § 59 c Abs. 2 oder 3

des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig

ist und

2. der Bemessung des Ruhegenusses auch keine

Dienstzulage nach § 57, § 58 Abs. 1 bis 3, § 59

Abs. 1 oder § 59 d des Gehaltsgesetzes 1956

zugrunde zu legen ist.

(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,

daß die zuletzt bezogene Dienstzulage nach § 59 c

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer

allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten

ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate

vervielfacht wird; für die der Lehrer eine solche

Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der

Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im

Monat des letzten Anspruches auf die Zulage

maßgebend.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 tritt an

die Stelle der Dienstzulage nach § 59 c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

1. für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum

31. Dezember 1985 die Dienstzulage nach

§ 59 Abs. 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

damals geltenden Fassung und

2. für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum

31. August 1981 die Dienstzulage nach § 59

Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

damals geltenden Fassung."

7. § 16 c Abs. 1 lautet

„(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

der eine Dienstzulage nach § 82 c des

Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine

Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

1. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen

hat und

2. nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe

in den Ruhestand tritt oder

versetzt wird als jener, in der er die betreffende

Dienstzulage bezogen hat.

§ 229 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

der Beamten in handwerklicher Verwendung die

jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

entspricht."

8. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt

„Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 18 a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind

diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 16 b Abs. 3 Z 1

und 2 und im § 18 enthaltenen Zitierungen."

Artikel IV

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.

Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 447/1990, wird wie folgt geändert

Im § 1 Abs. 3 lit. o wird der Ausdruck „Wehrgesetz

1978, BGBl. Nr. 150," durch den Ausdruck

„Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305," ersetzt.

Artikel V

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

1. § 49 a Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung,

BGBl. Nr. 397/1990,

und"

2. Dem § 49 a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz

bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung

oder Begleitung einer Schulveranstaltung

gemäß §§ 2 bis 5 der Schulveranstaltungsverordnung,

BGBl. Nr. 397/1990, mit Ausnahme des

Schüleraustausches nicht der Zustimmung des

zuständigen Bundesministers."

Artikel VI

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

§ 123 Abs. 4 lautet

„(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991

außer Kraft."

Artikel VII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 1, 2, 11, 13, 15 und 16, Art. II Z 1 und

Art. IV mit 20. Juni 1990,

2. Art. I Z 5 a bis 8 a und 12, Art. II Z 3 und 4

und Art. III mit 1. Juli 1991.

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