363. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die
Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher
Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), BGBl.
Nr. 413/1972, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Arzneimittel im Sinne des Abs. 1 dürfen,
sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller,
Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57
und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in
Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten
oder abgegeben werden."
2. § 6 lautet
„§ 6. (1) Wer
1. ein Arzneimittel in einer Apotheke entgegen
der Vorschrift des § 1 Abs. 1 abgibt, oder
2. ein Arzneimittel entgegen der Vorschrift des
§ 1 Abs. 2 zur Abgabe bereithält, anbietet oder
abgibt, oder
3. zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges
ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
4. mit einem gefälschten oder verfälschten
Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel
bezieht oder dies versucht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und
ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur
Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben
werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös,
unterliegen dem Verfall.
(3) Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb
einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen
Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach
Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall
des Arzneimittels selbständig erkannt werden."
3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„§ 6 a. Die Bundesgendarmerie, in Orten, in
denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane
dieser Behörden, haben bei der
Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der
Bezirksverwaltungsbehörde durch
1. Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung
und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken."