Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
363_1990 AT

363. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die

Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher

Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), BGBl.

Nr. 413/1972, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Arzneimittel im Sinne des Abs. 1 dürfen,

sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller,

Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57

und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in

Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten

oder abgegeben werden."

2. § 6 lautet

„§ 6. (1) Wer

1. ein Arzneimittel in einer Apotheke entgegen

der Vorschrift des § 1 Abs. 1 abgibt, oder

2. ein Arzneimittel entgegen der Vorschrift des

§ 1 Abs. 2 zur Abgabe bereithält, anbietet oder

abgibt, oder

3. zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges

ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder

4. mit einem gefälschten oder verfälschten

Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel

bezieht oder dies versucht,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und

ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur

Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben

werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös,

unterliegen dem Verfall.

(3) Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb

einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen

Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach

Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall

des Arzneimittels selbständig erkannt werden."

3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt

„§ 6 a. Die Bundesgendarmerie, in Orten, in

denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane

dieser Behörden, haben bei der

Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der

Bezirksverwaltungsbehörde durch

1. Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung

und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind,

mitzuwirken."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →