363. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,
BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des
§ 1
a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe,
Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und
-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe,
Betriebe der Inhaber von Konzessionen des
Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und
Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe,
Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe,
Betriebe für Meliorationsarbeiten,
Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe,
Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe
(ausgenommen Betriebe
der Maler und Anstreicher);
b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber
von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl.
Nr. 193/1893;
c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;
d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen
Erzeugungsbetriebe),. Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber
von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe,
Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher
von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,
Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe,
Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe,
Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur-
und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe;
f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber
von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes
nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl.
Nr. 193/1893, soweit sie nicht fabriksmäßig
betrieben werden; Parkettlegerbetriebe;
g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten,
die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich
der Betriebe nach lit. a bis f fallen;
h) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich
jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen
werden, die ihrer Art nach in den
Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g
fallen."
2. § 8 samt Überschrift lautet
„Urlaubsentgelt
§ 8. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt
des Urlaubes ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld
zuzüglich Urlaubszuschuß), das den in der Anwartschaftsperiode
erworbenen Anwartschaften (§ 4
Abs. 2) und der Dauer des Urlaubes entspricht.
Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche
Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung
aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode
jene Zuschlagswerte heranzuziehen, die sich
auf Grund der Lohnerhöhung ergeben. Der
Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen
die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(2) Der Arbeitgeber hat bei der für den Sitz des
Betriebes zuständigen Landesstelle der Urlaubs- und
Abfertigungskasse zu einem für die Auszahlung
an den Arbeitnehmer zeitgerechten Termin,
frühestens jedoch einen Monat vor dem vereinbarten
Urlaubsantritt um Überweisung des entsprechenden
Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich
hiebei vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen
zu überzeugen, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt
des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch
erworben hat.
(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat das
auf Grund der Einreichung des Arbeitgebers diesem
zu überweisende Urlaubsentgelt nach den
erworbenen Anwartschaften zu berechnen und auf
das vom Arbeitgeber für die überwiesenen Urlaubsentgelte
einzurichtende besondere Konto zu überweisen.
(4) Muß der Arbeitgeber auf Grund des vereinbarten
Urlaubsantrittes bereits vor Vollendung der
46. Anwaltschaftswoche um Überweisung des
Urlaubsentgeltes einreichen, so hat die Urlaubs- und
Abfertigungskasse die noch nicht gemeldeten
Anwartschaftswochen nach dem Durchschnitt der
bisher in der laufenden Anwartschaftsperiode
erworbenen Anwartschaften zu berechnen. Allfällige
Unterschiede zwischen dieser Berechnung und
den tatsächlich erworbenen Anwartschaften sind
bei der nächsten Berechnung eines Urlaubsentgeltes
oder bei einer Abfindung auszugleichen.
(5) Die Auszahlung des jeweils gebührenden
Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber am letzten
Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Bestimmungen über die Lohnzahlung vorzunehmen.
Hiebei ist dem Arbeitnehmer auch der von
der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehene
Abrechnungsnachweis auszufolgen. Der Arbeitnehmer
hat den Erhalt des Urlaubsentgeltes dem
Arbeitgeber zu bestätigen.
(6) Wird das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer
während des Arbeitsverhältnisses nicht oder bei
Urlaubshaltung nicht zur Gänze innerhalb von drei
Monaten nach Überweisung durch die Urlaubs- und
Abfertigungskasse (Abs. 3) ausbezahlt und der
Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht rücküberwiesen,
so hat der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt für
das nicht verbrauchte Urlaubsentgelt der Urlaubs- und
Abfertigungskasse Zinsen in der Höhe von
10 vH p. a. zu entrichten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse
kann aus rücksichtswürdigen Gründen
die Zinsen herabsetzen oder erlassen.
(7) Verbraucht der Arbeitnehmer während des
Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur zu
einem Teil, hat der Arbeitgeber ein bereits überwiesenes
Urlaubsentgelt im Ausmaß des nicht verbrauchten
Urlaubes der Urlaubs- und Abfertigungskasse
binnen zwei Wochen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.
(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann
das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen,
wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7
vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit
der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als
zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder
kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3)
eingerichtet hat."
3. § 23 wird folgender Satz angefügt
„Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom
Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche
Unterlagen betreffend das besondere Konto für
Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 zu gewähren."
4. § 25 Abs. 3 bis 8 lauten
„(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung
nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und
Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig
entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen
und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen
Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren,
den Zuschlagszeitraum, auf den die
rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls
vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Die
Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis
zu vermerken, daß der Rückstandsausweis
einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug
nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel
im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und
Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen
pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung
und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung
bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme
der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen
Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen.
Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im
gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird
hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz
beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages,
mindestens jedoch 20 S. Der Ersatz kann für dieselbe
Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.
Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur
Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit
beansprucht werden, als sie im Verfahren über
Rechtsmittel auflaufen.
(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis
gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Diese hat mit
Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu
entscheiden.
(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung
gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, so
hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der
Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens
aber einen Monat nach Einlangen des Antrages
mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt.
(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach
Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann.
Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegen-
stand des Verfahrens die Frage, ob für das in
Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz
Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug
beim Bundesminister für Arbeit und
Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe
des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu
entscheiden.
(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur
Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge
die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950)."
5. Nach § 25 wird ein § 25 a eingefügt, der lautet
„§ 25 a. (1) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet
der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger
zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden
Haftung des Vorgängers sowie der Haftung
des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB
unter Bedachtnahme auf § 1409 a ABGB und der
Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches
für die Zeit von höchstens zwölf Monaten
vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im
Fall einer Anfrage bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse
haftet er jedoch nur mit dem Betrag,
der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Leistet
der Betriebsnachfolger der Aufforderung der
Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Rückstand
seines Vorgängers binnen 14 Tagen zu bezahlen,
nicht Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse
einen Rückstandsausweis auszufertigen. § 25
Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer
Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.
(3) Geht der Betrieb auf
1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers
gemäß Abs. 4,
2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich
beteiligte Person gemäß Abs. 5 oder
3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die
Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB
Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist)
über, so haftet dieser Betriebsnachfolger
ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang
zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie
ein Erwerber gemäß Abs. 1, solange er nicht
nachweist, daß er die Zuschlagsschulden nicht
kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb
des Vorgängers nicht kennen konnte.
(4) Angehörige gemäß Abs. 3 Z 1 sind
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten
zweiten und dritten Grades in der
Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die
Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt
beruht;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die
Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
und zwar auch dann, wenn die
Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt
beruht;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)-
kinder;
5. der Lebensgefährte;
6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der
Konkursordnung genannten Personen.
(5) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich
beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil
am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des
Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Die
§§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß
anzuwenden.
(6) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb
dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers,
sondern im Eigentum einer der im Abs. 4 genannten
Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter
mit diesen Gütern für die Zuschläge,
solange er nicht nachweist, daß er die Zuschlagsschulden
nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im
Betrieb nicht kennen konnte.
(7) Die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
neben den durch sie vertretenen
Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden
Zuschläge insoweit, als die Zuschläge aus
Verschulden des Vertreters nicht eingebracht werden
können."
6. Die Zitierung in § 26 Abs. 2 lautet
„§ 8 Abs. 6 und 7".
7. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse
den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht
binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen
zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
die bescheidmäßige Erledigung
seines Antrages binnen Monatsfrist begehren. Im
übrigen ist § 25 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1989
in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die
Entrichtung der Zuschlagsleistung (§ 25 Abs. 3 bis
7 BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des
BGBl. Nr. 618/1987) sind nach den bis 31. Juli
1989 geltenden Vorschriften zu erledigen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.