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363_1989 AT

363. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des

§ 1

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe,

Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und

-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe,

Betriebe der Inhaber von Konzessionen des

Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und

Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe,

Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe,

Betriebe für Meliorationsarbeiten,

Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe,

Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe

(ausgenommen Betriebe

der Maler und Anstreicher);

b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber

von Konzessionen des Steinmetzgewerbes

nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl.

Nr. 193/1893;

c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen

Erzeugungsbetriebe),. Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber

von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe

nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe,

Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher

von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,

Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe,

Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe,

Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur-

und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe;

f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber

von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes

nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl.

Nr. 193/1893, soweit sie nicht fabriksmäßig

betrieben werden; Parkettlegerbetriebe;

g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten,

die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich

der Betriebe nach lit. a bis f fallen;

h) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich

jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen

werden, die ihrer Art nach in den

Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g

fallen."

2. § 8 samt Überschrift lautet

„Urlaubsentgelt

§ 8. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt

des Urlaubes ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld

zuzüglich Urlaubszuschuß), das den in der Anwartschaftsperiode

erworbenen Anwartschaften (§ 4

Abs. 2) und der Dauer des Urlaubes entspricht.

Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche

Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung

aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode

jene Zuschlagswerte heranzuziehen, die sich

auf Grund der Lohnerhöhung ergeben. Der

Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen

die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

(2) Der Arbeitgeber hat bei der für den Sitz des

Betriebes zuständigen Landesstelle der Urlaubs- und

Abfertigungskasse zu einem für die Auszahlung

an den Arbeitnehmer zeitgerechten Termin,

frühestens jedoch einen Monat vor dem vereinbarten

Urlaubsantritt um Überweisung des entsprechenden

Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich

hiebei vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen

zu überzeugen, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt

des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch

erworben hat.

(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat das

auf Grund der Einreichung des Arbeitgebers diesem

zu überweisende Urlaubsentgelt nach den

erworbenen Anwartschaften zu berechnen und auf

das vom Arbeitgeber für die überwiesenen Urlaubsentgelte

einzurichtende besondere Konto zu überweisen.

(4) Muß der Arbeitgeber auf Grund des vereinbarten

Urlaubsantrittes bereits vor Vollendung der

46. Anwaltschaftswoche um Überweisung des

Urlaubsentgeltes einreichen, so hat die Urlaubs- und

Abfertigungskasse die noch nicht gemeldeten

Anwartschaftswochen nach dem Durchschnitt der

bisher in der laufenden Anwartschaftsperiode

erworbenen Anwartschaften zu berechnen. Allfällige

Unterschiede zwischen dieser Berechnung und

den tatsächlich erworbenen Anwartschaften sind

bei der nächsten Berechnung eines Urlaubsentgeltes

oder bei einer Abfindung auszugleichen.

(5) Die Auszahlung des jeweils gebührenden

Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber am letzten

Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung

gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Bestimmungen über die Lohnzahlung vorzunehmen.

Hiebei ist dem Arbeitnehmer auch der von

der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehene

Abrechnungsnachweis auszufolgen. Der Arbeitnehmer

hat den Erhalt des Urlaubsentgeltes dem

Arbeitgeber zu bestätigen.

(6) Wird das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer

während des Arbeitsverhältnisses nicht oder bei

Urlaubshaltung nicht zur Gänze innerhalb von drei

Monaten nach Überweisung durch die Urlaubs- und

Abfertigungskasse (Abs. 3) ausbezahlt und der

Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht rücküberwiesen,

so hat der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt für

das nicht verbrauchte Urlaubsentgelt der Urlaubs- und

Abfertigungskasse Zinsen in der Höhe von

10 vH p. a. zu entrichten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse

kann aus rücksichtswürdigen Gründen

die Zinsen herabsetzen oder erlassen.

(7) Verbraucht der Arbeitnehmer während des

Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur zu

einem Teil, hat der Arbeitgeber ein bereits überwiesenes

Urlaubsentgelt im Ausmaß des nicht verbrauchten

Urlaubes der Urlaubs- und Abfertigungskasse

binnen zwei Wochen nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.

(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann

das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen,

wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7

vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit

der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als

zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder

kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3)

eingerichtet hat."

3. § 23 wird folgender Satz angefügt

„Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom

Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche

Unterlagen betreffend das besondere Konto für

Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 zu gewähren."

4. § 25 Abs. 3 bis 8 lauten

„(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung

nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und

Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig

entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis

auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen

und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen

Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren,

den Zuschlagszeitraum, auf den die

rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls

vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Die

Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis

zu vermerken, daß der Rückstandsausweis

einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug

nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel

im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und

Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen

pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung

und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung

bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme

der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen

Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen.

Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im

gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird

hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz

beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages,

mindestens jedoch 20 S. Der Ersatz kann für dieselbe

Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur

Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit

beansprucht werden, als sie im Verfahren über

Rechtsmittel auflaufen.

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis

gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Diese hat mit

Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu

entscheiden.

(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung

gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, so

hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der

Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens

aber einen Monat nach Einlangen des Antrages

mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt.

(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach

Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann.

Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegen-

stand des Verfahrens die Frage, ob für das in

Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz

Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug

beim Bundesminister für Arbeit und

Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe

des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu

entscheiden.

(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur

Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge

die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3

Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950)."

5. Nach § 25 wird ein § 25 a eingefügt, der lautet

„§ 25 a. (1) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet

der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger

zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden

Haftung des Vorgängers sowie der Haftung

des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB

unter Bedachtnahme auf § 1409 a ABGB und der

Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches

für die Zeit von höchstens zwölf Monaten

vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im

Fall einer Anfrage bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse

haftet er jedoch nur mit dem Betrag,

der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Leistet

der Betriebsnachfolger der Aufforderung der

Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Rückstand

seines Vorgängers binnen 14 Tagen zu bezahlen,

nicht Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse

einen Rückstandsausweis auszufertigen. § 25

Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer

Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.

(3) Geht der Betrieb auf

1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers

gemäß Abs. 4,

2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich

beteiligte Person gemäß Abs. 5 oder

3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die

Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB

Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist)

über, so haftet dieser Betriebsnachfolger

ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang

zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie

ein Erwerber gemäß Abs. 1, solange er nicht

nachweist, daß er die Zuschlagsschulden nicht

kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb

des Vorgängers nicht kennen konnte.

(4) Angehörige gemäß Abs. 3 Z 1 sind

1. der Ehegatte;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten

zweiten und dritten Grades in der

Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die

Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt

beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die

Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

und zwar auch dann, wenn die

Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt

beruht;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)-

kinder;

5. der Lebensgefährte;

6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der

Konkursordnung genannten Personen.

(5) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich

beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil

am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des

Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche

Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform

des Sachverhaltes maßgebend. Die

§§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß

anzuwenden.

(6) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb

dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers,

sondern im Eigentum einer der im Abs. 4 genannten

Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter

mit diesen Gütern für die Zuschläge,

solange er nicht nachweist, daß er die Zuschlagsschulden

nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im

Betrieb nicht kennen konnte.

(7) Die zur Vertretung juristischer Personen

berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter

natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht

neben den durch sie vertretenen

Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden

Zuschläge insoweit, als die Zuschläge aus

Verschulden des Vertreters nicht eingebracht werden

können."

6. Die Zitierung in § 26 Abs. 2 lautet

„§ 8 Abs. 6 und 7".

7. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse

den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht

binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen

zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

die bescheidmäßige Erledigung

seines Antrages binnen Monatsfrist begehren. Im

übrigen ist § 25 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1989

in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die

Entrichtung der Zuschlagsleistung (§ 25 Abs. 3 bis

7 BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des

BGBl. Nr. 618/1987) sind nach den bis 31. Juli

1989 geltenden Vorschriften zu erledigen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

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