363. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere
dessen §§ 6 und 112 sowie hinsichtlich der Einstufungen
in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/
1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 4. April 1984, BGBl. Nr. 307,
über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien
wird wie folgt geändert
1. Art. I Z 5 bis 9 und 11 lauten
„5. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Damenkleidermachen —
viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und
VI/1)
6. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenkleidermachen —
viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und
VI/2)
7. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Kunststicken — viersemestrige
Ausbildung (Anlagen I und VI/3)
8. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, ausgenommen Mode und
Bekleidungstechnik — viersemestrige Ausbildung
(Anlagen I und VII)
9. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, ausgenommen Mode und
Bekleidungstechnik — zweisemestrige Ausbildung
(Anlagen I und VIII)
11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen
für Lehrer des hauswirtschaftlichen
Fachunterrichtes und für Lehrer des
gewerblichen Fachunterrichtes — Mode und
Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)".
2. In der Anlage I (Allgemeines Bildungsziel der
Berufspädagogischen Akademie, gemeinsame Bildungs-
und Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische
Grundsätze der Unterrichtsgegenstände) lautet
das allgemeine Bildungsziel
„Allgemeines Bildungsziel
Die Berufspädagogischen Akademien haben
gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des
Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend
auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer
Meisterausbildung oder gleichwertigen Befähigung
Berufsschullehrer, Lehrer für den hauswirtschaftlichen
oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen sowie
Lehrer für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung
heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,
Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die
Aufgaben des Lehrers im betreffenden Bereich zu
erfüllen."
3. In der Anlage II (Lehrplan für die Lehrarntsausbildung
für Berufsschulen, viersemestrige Ausbildung),
Abschnitt I (Stundentafel)
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar S— —2 1 3 I"
bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"
cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden
Zeile eingefügt
„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene
V — 1— —1 II"
b) lautet im Abschnitt A Z 3 die die Fachliche
Bildung betreffende Zeile
„Fachliche Bildung S/Ü 7 7 3 3 20 I"
c) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„31 28 32 29 120"
d) werden im Abschnitt B folgende Zeilen eingefügt
aa) vor den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen
„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"
bb) nach den die Leibeserziehung betreffenden
Zeilen
„Informatik S — 2 2 — 4 II"
4. In der Anlage II lautet der Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die viersemestrige Lehramtsausbildung für
Berufsschulen hat den Studierenden jenes Maß an
Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und
Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des
Berufes als Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen
(Berufsschulen) befähigt."
5. In der Anlage II, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)
a) tritt an die Stelle der Überschrift „1.2. Humanwissenschaften
ohne Religionspädagogik" folgende
Überschrift
„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN (ausgenommen
Religionspädagogik)"
b) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Schulrecht
eingefügt
„SCHULRECHTLICHES SEMINAR
Ausgewählte Kapitel des Lehrstoffes sind seminaristisch
zu behandeln, wobei der Schwerpunkt
auf der Analyse und Auswertung typischer Fallbeispiele
aus der Schulpraxis liegen soll."
c) lautet der Unterrichtsgegenstand Biologische
Grundlagen der Erziehung
„BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER
ERZIEHUNG
Grundbegriffe
Begriff und Teilbereiche der Biologie. Biologische
Sonderstellung des Menschen.
Nervensystem
Nervenzelle (Aufbau, Erregungsleitung). Gehirn
(Aufbau, Funktion, Phylogenese, Ontogenese;
hirnelektrische Erscheinungen).
Physiologie der psychischen Funktionen
Sinnesorgane des Menschen. Wahrnehmung,
Prägung. Speicherung (Arten, Theorien). Mehrkanaliges
Lernen. Denkblockaden. Lernhemmungen.
Physische Entwicklung des Jugendlichen
Pubertät (Gestaltwandel, Sexualität; Akzeleration).
Fortpflanzung und Humangenetik. Rolle von
Anlage und Umwelt.
Lebensraum und Lebensbedingungen
Mensch und Umwelt. Umweltschutz."
d) tritt an die Stelle des Unterrichtsgegenstandes
Schulhygiene und Gesundheitslehre folgender
Unterrichtsgegenstand
„GESUNDHEITSLEHRE, SCHUL- UND
ARBEITSHYGIENE
Grundbegriffe
Hygiene, Schulhygiene, Arbeitshygiene, Gesundheitslehre.
Der Jugendliche
Physische und psychische Belastbarkeit. Sexualerziehung.
Gefahren für die Gesundheit
Infektionskrankheiten; Überlastung von Augen
und Gehör; Haltungsschäden; Verkehrsunfälle;
Mißbrauch von Genußmitteln und Suchtgiften.
Betriebsbedingte Gefährdungen (Berufskrankheiten,
Arbeitsunfälle).
Vorbeugende Maßnahmen
Gestaltung des Arbeitsplatzes (in Schule und
Betrieb) sowie des Lebensraumes (in Wohnung und
Internat) unter Berücksichtigung hygienischer,
medizinischer und ergonomischer Gesichtspunkte.
Hygienische Maßnahmen zur Gesunderhaltung
(Gesundheitsvorsorge, Gesundenuntersuchung).
Wichtige Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes.
Schulmedizinische Beratung und Betreuung.
Unfallverhütung (Verhalten an Gefahrenstellen,
Unfallschutz). Bedeutung einer gesunden Umwelt.
Maßnahmen bei Erkrankungen und Unfällen
Früherkennung von Krankheiten. Verhalten bei
plötzlichen Erkrankungen und Unfällen. Schul-
und betriebsärztliche Versorgung. Erste Hilfe."
6. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 2. Didaktik und
schulpraktische Ausbildung) lautet
a) im Unterrichtsgegenstand Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik
aa) im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
der 3. Absatz
„Erkennen der richtigen pädagogischen und
didaktischen Beurteilung technischer Hilfsmittel
unter Berücksichtigung lernpsychologischer
Erkenntnisse."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der 1. Absatz
„Technische Unterrichtsmittel und deren zweckmäßiger
Einsatz."
b) im Unterrichtsgegenstand Schulverwaltung
der 1. Satz des Unterabschnitts Bildungs- und
Lehraufgabe
„Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der
verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme
der Berufsschule und der hiefür einschlägigen
Vorschriften und Problemlösungen."
7. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 3. Fachwissenschaften
und Fachdidaktik)
a) lauten beim Unterrichtsgegenstand Politische
Bildung-Seminar die didaktischen Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Siehe „Politische Bildung" mit der Maßgabe,
daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung
und bei der Konstituierung der Seminargruppen
auf die Vorkenntnisse und die künftige
Unterrichtstätigkeit der Studierenden Bedacht zu
nehmen ist."
b) lautet der Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre
„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse über
gesamtwirtschaftliche Gesetzmäßigkeiten und
Zusammenhänge als Grundlage für das Verständnis
insbesondere der österreichischen Volkswirtschaft,
aber auch der weltwirtschaftlichen Probleme.
Befähigung zur Beurteilung volkswirtschaftlicher
Vorgänge anhand der Wirtschaftsberichte der Massenmedien
sowie zur kritischen Auseinandersetzung
mit wirtschaftspolitischen Aussagen und
Maßnahmen der politischen Parteien und Interessenvertretungen.
Weckung des Verständnisses für die Problematik
des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher
Sicht.
Lehrstoff
Grundfragen der Wirtschaft.
Modelle der Wirtschaftsordnung und die ihnen
zugrundeliegenden Theorien.
Produktion von Gütern und Dienstleistungen
Produktionsfaktoren; Zusammenwirken der Produktionsfaktoren.
Unternehmen und Unternehmenskonzentration.
Marktgeschehen: Marktformen und Preisbildung.
Stellung der Produzenten und Konsumenten
am Markt. Konsumentenschutz.
Geld und Kredit: Funktionen des Geldes, Geldwert,
Geldwertschwankungen. Wesen, Arten und
Funktionen des Kredites. Die Oesterreichische
Nationalbank und ihre Aufgaben. Weltwährungsfragen.
Güterverteilung und Güterverbrauch: Entstehung,
Verteilung und Verwendung des Sozialproduktes.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.
Konsum und seine Einflußfaktoren. Sparen und
Investieren.
Außenwirtschaft: Probleme des Austausches von
Gütern und Dienstleistungen mit dem Ausland.
Aufbau, Gliederung und Bedeutung der Zahlungsbilanz.
Weltwirtschaft und Integration.
Konjunktur: Konjunktur und Wirtschaftswachstum.
Konjunkturzyklen. Grenzen des Wachstums.
Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik: Grundzüge
sowie Überblick über die wichtigsten Teilbereiche.
Antinomien wirtschaftspolitischer Ziele.
Probleme des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher
Sicht.
Interessenvertretungen und Sozialpartnerschaft.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die
Vorkenntnisse sowie die künftige Unterrichtstätigkeit
der Studierenden in steter Bezugnahme auf die
konkreten wirtschaftlichen Einrichtungen und Verhältnisse
in Österreich, aber auch auf die aktuellen
Probleme wirtschaftlich bedeutender Staaten, der
Wirtschaftsgemeinschaften und der Weltwirtschaft
zu erarbeiten.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen,
insbesondere auch zur „Politischen
Bildung" und zur „Betriebswirtschaftslehre", sind
herzustellen."
c) lauten im Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre-
Seminar die didaktischen Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Siehe „Volkswirtschaftslehre" mit der Maßgabe,
daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung
und bei der Konstituierung der Seminar-
gruppen auf die Vorkenntnisse der Studierenden
Bedacht zu nehmen ist."
d) lautet der Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung vertiefter und erweiterter Kenntnisse
und Einsichten in das betriebliche Geschehen,
die Einrichtungen des Wirtschaftsverkehrs, die einschlägigen
Rechtsbestimmungen sowie die Zusammenhänge
des wirtschaftlichen Lebens.
Befähigung, das während des Studiums und in
der Berufspraxis erworbene Wissen und Können
auf konkrete Sachverhalte anwenden zu können.
Weckung eines konstruktiv-kritischen Bewußtseins
in wirtschaftlichen und sozialen Fragen.
Lehrstoff
Grundbegriffe: Begriff, Aufgaben und wissenschaftliche
Methoden der Betriebswirtschaftslehre.
Betrieb und Betriebsorganisation: Aufbau des
Betriebes. Standortfaktoren. Unternehmensformen,
Konzentrationsformen. Besondere betriebswirtschaftliche
Probleme der Klein- und Mittelbetriebe.
Beitriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.
Betrieb und Wirtschaftsordnung.
Produktion und Absatz: Persönliche und sachliche
Produktionsfaktoren. Stellung des Menschen
im betrieblichen Arbeitsprozeß. Beschaffung, Fertigung
und Lagerung. Kostenfaktoren, Rationalisierung
und Automation. Stellung des Betriebes am
Absatzmarkt. Marktforschung. Absatzorganisation.
Werbung und Public Relations. Betriebliche Preispolitik.
Finanzierung und betriebliches Rechnungswesen
Arten der Finanzierung. Zahlungsverkehr.
Betriebskennziffern. Finanz- und Betriebsbuchhaltung.
Bilanzlehre. Kostenrechnung und Kalkulation.
Lohnverrechnung. Betriebsstatistik. Planung,
Investitionsrechnung.
Rechtsgrundlagen der Betriebswirtschaft
Wesentliche Bestimmungen der für die Betriebswirtschaft
wichtigen Rechtsvorschriften.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der
Vorkenntnisse der Studierenden sowie unter
Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft
zu vermitteln, wobei auch die Schwerpunkte
in der Auswahl des Lehrstoffes im Einklang mit
diesen Vorkenntnissen zu setzen sind.
Zur Veranschaulichung sind konkrete Sachverhalte
und Beispiele aus den einschlägigen Fachgebieten
heranzuziehen, wobei insbesondere auf die
Verhältnisse in Österreich einzugehen ist.
Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes sind alle
Möglichkeiten für weitgehend selbständiges Arbeiten
der Studierenden wahrzunehmen. Hiebei ist
auch auf die Herstellung der erforderlichen Querverbindungen
zu anderen Unterrichtsgegenständen
zu achten.
Auf die Darstellung aktueller Ereignisse durch
die Massenmedien ist Bezug zu nehmen."
e) lauten im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre-
Seminar die didaktischen Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Siehe „Betriebswirtschaftslehre" mit der Maßgabe,
daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung
und bei der Konstituierung der Seminargruppen
auf die Vorkenntnisse und die künftige
Unterrichtstätigkeit der Studierenden Bedacht zu
nehmen ist."
8. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)
lauten im Unterrichtsgegenstand
Sprecherziehung und Sprachpflege
a) die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Fähigkeit, sich mündlich und
schriftlich korrekt auszudrücken.
Weckung des sprachlichen Verantwortungsbewußtseins
und der Fähigkeit, die Schüler in dieser
Hinsicht zu erziehen."
b) der 2. Absatz der didaktischen Grundsätze
„Die didaktisch-methodische Arbeit sowie die
stoffliche Schwerpunktsetzung sind auf die Vorbildung
der Studierenden abzustimmen."
9. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt
B (Freigegenstände)
a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung
folgender Unterrichtsgegenstand vorangestellt
„HEIMERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen und Einsichten in
die Zusammenhänge eines geordneten Internatsgeschehens,
insbesondere der Stellung des Erziehers
in der Bewältigung zwischenmenschlicher Begegnungsformen.
Befähigung zur Anwendung von förderndem
Kommunikationsverhalten.
Vermittlung jener Fertigkeiten, die den Lehrer
mit Erzieherdienst befähigen, die Schüler im Internat
zu betreuen, Konflikte zu regeln, Lernhilfen zu
geben und das eigene Verhalten kritisch zu reflektieren.
Vermittlung eines Überblicks über Probleme der
außerschulischen Jugenderziehung.
Lehrstoff
Pädagogik und Psychologie der Heimerziehung
Erzieherverhalten, Kommunikationsverhalten,
Lernhilfen, Erziehungsmaßnahmen, Gruppendynamik,
Psychohygiene.
Freizeitgestaltung (Sport, Spiel, Kultur). Jugendorganisationen.
Äußere Rahmenbedingung in
einem Internat (Heimordnung).
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme auf jene
Schülergruppe behandelt werden, die der Lehrer in
seinem Internat zu betreuen hat (zB Berufsschulinternat,
Internat einer mittleren oder höheren Lehranstalt).
Lehrinhalte, die zum Wissen auch
bestimmte Fertigkeiten, Haltungen und Einstellungen
erfordern, sollen in Trainingsphasen durch
erlebnisaktivierende Methoden geübt werden."
b) lauten beim Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung
aa) die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe „Humanwissenschaften (ausgenommen
Religionspädagogik)"."
bb) die didaktischen Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Siehe „Humanwissenschaften (ausgenommen
Religionspädagogik)"."
c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Leibeserziehung
eingefügt
„INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Studierende soll die neuen Technologien der
Informationsverarbeitung (Computer) im Hinblick
auf Hardware, Software und Organisation sowie
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mensch und
Gesellschaft kennenlernen, einfache Aufgaben der
Informationsverarbeitung mit Hilfe des Computers
lösen und einen Überblick über Bedeutung und
Einsatzmöglichkeiten der Informatik geben können.
Lehrstoff
Grundlagen der Informatik
Information, Kommunikation, Daten.
Hardware
Aufbau der Datenverarbeitungssysteme (Zentraleinheit,
Peripherie, Datenträger).
Software
Betriebssysteme. Softwareentwicklung in Grundzügen,
Einführung in die Standardsoftware anhand
eines Programmpaketes.
Organisation
Lösung von Informationsproblemen einfacher
Art mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage. Programmierung
und ihre organisatorischen Nebenarbeiten
(Dokumentation, Daten- und Dateiorganisation,
Darstellung des funktioneilen Ablaufs,
Kodierung in einer geeigneten höheren Programmiersprache).
Einsatzmöglichkeiten und ihre Auswirkungen
Übersicht über die Einsatzmöglichkeiten der
Informationsverarbeitung. Auswirkungen der
modernen Informationsverarbeitung auf Betrieb,
Mitarbeiter und Gesellschaft. Probleme des Datenschutzes.
Didaktische Grundsätze
Neben der erforderlichen theoretischen Einführung
ist auf das praktische Arbeiten an einer geeigneten
Anlage sowie auf die praxisnahe Ausführung
von Übungsaufgaben unter Verwendung einer
höheren Programmiersprache und verschiedener
Organisationsmittel besonderer Wert zu legen.
Speziell bei der Programmierung ist zu selbständigem,
logischem und algorithmischem Denken
anzuregen.
Exkursionen sollen den theoretischen Unterricht
ergänzen. Auf die künftige Unterrichtstätigkeit der
Studierenden ist insbesondere im Bereich der
Anwendersoftware stets Bedacht zu nehmen.
Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit
und projektorientierter Unterricht werden im
Unterrichtsgegenstand Informatik besonders empfohlen."
c) lauten im Unterrichtsgegenstand Berufspädagogische
Tatsachenforschung die didaktischen
Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Siehe „Humanwissenschaften (ausgenommen
Religionspädagogik)"."
10. In der Anlage III (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Berufsschulen, zweisemestrige Ausbildung),
Abschnitt I (Stundentafel),
a) tritt im Abschnitt A Z 1 an die Stelle der die
Schulhygiene und Gesundheitslehre betreffenden
Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V - 1 1 II"
b) lautet im Abschnitt A Z 3
aa) die die Politische Bildung betreffende Zeile
„Poltische Bildung S 1 1 2 II"
bb) die die Volkswirtschaftslehre betreffende
Zeile
„Volkswirtschaftslehre S 2 1 3 II"
cc) die die Betriebswirtschaftslehre betreffende
Zeile
„Betriebswirtschaftslehre S 2 — 2 II"
dd) die die Fachliche Bildung betreffende Zeile
„Fachliche
Bildung S/Ü 4 (5)* 4 (5)* 8 (10)* I"
c) die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile
„38 (39)* 30 (31)* 68 (70)*"
d) werden im Abschnitt B folgende Zeilen eingefügt
aa) vor die die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen
„Heimerziehung S2 1 3 II"
bb) nach den die Leibeserziehung betreffenden
Zeilen
„Informatik S 2 2 4 II"
e) wird als Fußnote angefügt
„*) Zusätzlich für Studierende der Fachgruppe I"
11. In der Anlage III lautet der Abschnitt II (Allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die zweisemestrige Lehramtsausbildung für
Berufsschulen hat im Sinne des § 112 Abs. 2 des
Schulorganisationsgesetzes jene in einem Dienstverhältnis
als Lehrer stehenden Studierenden, welche
die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes
und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen
in die Berufspädagogische Akademie,
BGBl. Nr. 541/1976, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 461/1986, zusätzlich vorgesehenen
Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum
gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige
Lehramtsausbildung."
12. In der Anlage III lautet der Abschnitt IV (Bildungs-
und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze
sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
ausgenommen Religionspädagogik)
„IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
(ausgenommen Religionspädagogik)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze
sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände
gelten wie in Anlage II mit der Maßgabe,
daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung
auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen
der Studierenden sorgfältig abzustimmen
ist.
In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung",
„Volkswirtschaftslehre" und „Betriebswirtschaftslehre"
ist den Seminaren jeweils der gesamte in
Anlage II bei den betreffenden Pflichtgegenständen
angeführte Lehrstoff zugrundezulegen.
Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" ist die
für Studierende der Fachgruppe I zusätzlich vorgesehene
Wochenstunde zur Vermittlung solcher
Stoffkapitel zu verwenden, in denen im Hinblick
auf die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden
eine erweiterte Ausbildung notwendig ist. Die
Entscheidung hierüber ist auf Grund der jeweils
aktuellen fachlichen Erfordernisse sowie entsprechend
den Vorkenntnissen der Studierenden in den
betreffenden Stoffgebieten zu treffen."
13. In der Anlage IV (Lehrplan für Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,
viersemestrige Ausbildung), Abschnitt I
(Stundentafel),
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar ... S — — 2 1 3 I"
bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches Seminar . . . S — — 2 — 2 I"
cc) ist nach der das Schulrecht betreffenden Zeile
einzufügen
„Schulrechtliches Seminar... S — — — 1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile
„Gesundheitslehre, Schul-
und Arbeitshygiene V— 1 — — 1 II"
b) im Abschnitt A Z 3
aa) werden der die Anatomie und Physiologie
betreffenden Zeile folgende Zeilen vorangestellt
„Sozialethik V-1— —1 I
Seminar für angewandte
Pädagogik und Sozialethik .. S— —2 — 2 I"
bb) lautet die die Anatomie und Physiologie
betreffende Zeile
„Anatomie und Physiologie.. V 2 — — — 2 I"
c) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„37 38 36 20 131 (ohne Praktika)"
d) lauten die das Schulpraktikum und das Ferialpraktikum
betreffenden Zeilen
„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 3. oder
4. Semester, aufgeteilt auf
2 Wochen
Ferialpraktikum P 4 Wochen nach Abschluß
des 2. Semesters"
e) Abschnitt B
aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"
bb) lautet die die Arbeitsstudien betreffende
Zeile
„Arbeitsstudien S/Ü - 2 2 — 4 II"
cc) wird nach der die Arbeitsstudien betreffenden
Zeile eingefügt
„Informatik S — 2 2 - 4 II".
14. In der Anlage IV lautet Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die viersemestrige Lehramtsausbildung für den
hauswirtschaftlichen Fachunterricht hat den Studierenden
jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an
fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das
sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den
hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen befähigt."
15. In der Anlage IV, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)
tritt an die Stelle der Überschrift
„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"
folgende Überschrift
„1.2 HUMANWISSENSCHAFTEN
(ausgenommen Religionspädagogik)"
16. In der Anlage IV, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 3.Fachwissenschaften
und Fachdidaktik)
a) lautet die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Weckung des Verantwortungsbewußtseins für
die Qualität der Ausbildung und für individuelle
und soziale Bildungsarbeit.
Befähigung, Fachliteratur lesen und kritisch
beurteilen zu können.
Befähigung, Widersprüche zwischen wissenschaftlichen
sowie arbeitsorganisatorischen Befunden
sachlich richtig beurteilen zu können.
Kennenlernen unterschiedlicher wissenschaftlicher
Ansätze, ihrer Ergebnisse und Forschungsmethoden
mit dem Zweck der Beurteilung von Aussagekraft
und Praxisrelevanz.
Befähigung, Erkenntnisse aus humanwissenschaftlichen
und didaktischen Bereichen bei der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit anwenden zu
können.
Weckung des Verständnisses für Probleme der
Partnerschaft."
b) werden im Abschnitt Lehrstoff dem Unterrichtsgegenstand
Anatomie und Physiologie folgende
Unterrichtsgegenstände vorangestellt
„SOZIALETHIK
Grundlagen der Ethik: Ethische Ausrichtung des
Menschen; Gewissen; Moral; Pflicht; Verantwortung;
Selbsterkenntnis und Selbsterziehung.
Soziale Bildungsinhalte: Individuum — Gemeinschaft;
Schule — Schulgemeinschaft; informelle
Gruppe — Kameradschaft — Freundschaft —
Liebe — Ehe; Massenmedien.
Angewandte Ethik: Bewältigung von Krisen und
Konflikten. Beruf — Berufswahl. Ethisch wertvolle
Freizeitgestaltung; Sexualpädagogik; Verkehrserziehung;
Umweltschutz.
Ästhetische Bildungsinhalte: Ästhetische Bezüge
aus verschiedenen Bereichen moderner Kunst und
Kultur; künstlerisch wertvolle Freizeitgestaltung.
Mode und Kosmetik.
SEMINAR FÜR ANGEWANDTE PÄDAGOGIK
UND SOZIALETHIK
Vertiefung und Ergänzung ausgewählter Stoffkapitel
aus den Pflichtgegenständen „Pädagogische
Psychologie", „Erziehungswissenschaft", „Pädagogische
Soziologie" und „Sozialethik" sowie aus
den einschlägigen fachwissenschaftlichen Pflichtgegenständen.
Didaktische Umformung und Strukturierung des
Lehrstoffes entsprechend den Erfordernissen der
künftigen Unterrichtstätigkeit.
Lektüre und Interpretation von Fachliteratur."
c) wird im Unterrichtsgegenstand Sozioökonomie
und Technologie der hauswirtschaftlichen
Betriebe nach dem 4. Absatz als neuer Absatz eingefügt
„Arbeitsstudien."
d) lautet im Unterrichtsgegenstand Hauswirtschaftliche
Betriebstechnik und Arbeitsorganisation
der 3. Absatz
„Arbeitsstudien hauswirtschaftlicher Klein- und
Großbetriebe."
17. In der Anlage IV, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)
wird nach dem Betriebsküchenpraktikum
eingefügt
„FERIALPRAKTIKUM
Das Praktikum hat der Ergänzung und Vervollkommnung
der in den praktischen Unterrichtsgegenständen
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
sowie dem Gewinnen von Einblicken in die
Berufswirklichkeit zu dienen.
Es ist nach Abschluß des 2. Semesters im Ausmaß
von vier Wochen in Einrichtungen des Tourismus,
des Sozial- und Wohlfahrts- oder des Schul- und
Internatswesens abzuleisten.
Neben der im Vordergrund stehenden Küchenpraxis
und Küchenführung soll der Studierende
möglichst alle Sparten des Großküchenhaushaltes
kennenlernen.
Das Praktikum ist so anzulegen, daß den Studierenden
ein möglichst vollständiger Einblick in die
Organisationsprobleme und -aufgaben des Betriebes
vermittelt wird. Das Praktikum bedarf der sorgfältigen
Vorbereitung durch die Schulleitung und
die Lehrer. Die Auswahl geeigneter Praxisstellen
bleibt grundsätzlich den Studierenden vorbehalten.
Die Schulleitung hat jedoch Sorge zu tragen, daß
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulbehörden
und den entsprechenden Interessenvertretungen
geeignete Praxisstellen in genügender Zahl
zur Verfügung stehen, und die Studierenden entsprechend
zu beraten.
Die Praktikanten haben ein Arbeitsheft (Werkbuch)
zu führen, in dem ihre täglichen Arbeitsvorgänge
schlagwortartig aufzuzeichnen sind. Dieses
Arbeitsheft ist dem von der betreffenden Schulleitung
bestellten Lehrer zu Beginn des 3. Semesters
zur Einsicht und Abzeichnung vorzulegen. Die
Direktion kann Praktikanten, die durch Krankheit
das Praktikum nach dem 2. Semester nachweislich
zur Gänze oder zum Teil nicht absolvieren konnten,
die Möglichkeit einräumen, dieses zu einem
späteren Zeitpunkt, erforderlichenfalls auch in Teilen,
nachzuholen. Das Praktikum muß jedoch bis
zum Beginn des 4. Semesters abgeschlossen sein."
18. In der Anlage IV, Abschnitt III, Unterabschnitt
B (Freigegenstände)
a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung
folgender Unterrichtsgegenstand vorangestellt
„HEIMERZIEHUNG
Siehe Anlage II."
b) lautet der Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien
(REFA)
„ARBEITSSTUDIEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums
zur Befähigung, fachspezifische Arbeitsvorgänge
selbständig nach wirtschaftlichen und humanen
Grundsätzen zu gestalten.
Lehrstoff
Ziele und Grundlagen des Arbeitsstudiums.
Arbeitssystem, Gliederung des Arbeitsablaufes,
Arbeitsverfahren, Arbeitsmethode und Arbeitsweise.
Arbeitsleistung, Arbeitsteilung, Einzel-, Gruppen-
und Mehrstellenarbeit.
Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Aufgabenanalyse
und Aufgabensynthese.
Grundsätze der Datenermittlung, Planzeitkataloge.
Ergonomie: Stellung des Menschen im Arbeitssystem,
Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes.
Arten und Prinzipien des Arbeitsablaufes, Gestaltung
des Materialflusses, Systemgestaltung (Sechsstufenmethode),
Arbeitsunterweisung.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist anhand facheinschlägiger
betriebsbezogener Beispiele zu erarbeiten, wobei
die aus den praktischen Übungen im Rahmen der
Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft", „Servierkunde"
und „Hauswirtschaftliche Betriebstechnik
und Arbeitsorganisation" gewonnenen Erfahrungen
einzubeziehen sind."
c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien
eingefügt
„INFORMATIK
Siehe Anlage II."
19. In der Anlage V (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,
sechssemestrige Ausbildung), Abschnitt I
(Stundentafel),
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar S— — — —2 1 3 I"
bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches
Seminar S — — — — 2 — 2 I"
cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden
Zeile eingefügt
„Schulrechtliches
Seminar S— — — — —1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile folgende
Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V — — — 1 — — 1 II"
b) wird im Abschnitt A Z 3
aa) der die Anatomie und Physiologie betreffenden
Zeile vorangestellt
„Sozialethik V— — —1— —1 I
Seminar für angewandte Pädagogik
und Sozialethik S — — — — 2 — 2 I"
bb) lautet die die Anatomie und Physiologie
betreffende Zeile
„Anatomie und
Physiologie V— —2— — —2 I"
c) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„38 38 37 38 36 20 207 (ohne Praktika)"
d) lauten die das Schulpraktikum und das Ferialpraktikum
betreffenden Zeilen
„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 5. oder
6. Semester, aufgeteilt auf
2 Wochen
Ferialpraktika P 2 Monate nach Abschluß
des 2. Semesters und 4
Wochen nach Abschluß des
4. Semesters"
e) Abschnitt B
aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S — — — 21 — 3 II"
bb) lautet die die Arbeitsstudien betreffende
Zeile
„Arbeitsstudien....S/Ü— — —2 2 — 4 II"
cc) wird nach der die Arbeitsstudien betreffenden
Zeile eingefügt
„Informatik S— — — 2 2 — 4 II"
20. In der Anlage V lautet der Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die sechssemestrige Lehramtsausbildung für den
hauswirtschaftlichen Fachunterricht hat die Studierenden,
welche die Reifeprüfung an einer anderen
Schule als an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe, einer Höheren Lehranstalt
für landwirtschaftliche Frauenberufe oder
einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
abgelegt haben, während der ersten beiden
Semester in den für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
relevanten Unterrichtsgegenständen an
das Bildungsziel dieser Schularten heranzuführen
und ihnen sodann jenes Maß an Berufsgesinnung
und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln,
das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
befähigt."
21. In der Anlage V, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)
tritt an die Stelle der Überschrift
1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik
folgende Überschrift
„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN
(ausgenommen Religionspädagogik)"
22. In der Anlage V, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände)
a) lautet die Überschrift des Abschnitts 2
„2. Didaktik und schulpraktische Ausbildung"
b) lautet im Abschnitt 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik)
aa) die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage IV Abschnitt III Z 3 mit der Maßgabe,
daß die Studierenden in den nur in den beiden
ersten Semestern vorgesehenen Pflichtgegenständen
an das Bildungsziel einer der im vorstehenden
Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel der
sechssemestrigen Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht) genannten Schularten
heranzuführen sind."
bb) lauten die didaktischen Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage IV Abschnitt III Z 3 mit der Maßgabe,
daß die stoffliche Schwerpunktsetzung in den
nur in den beiden ersten Semestern vorgesehenen
Pflichtgegenständen entsprechend dem Bildungsziel
einer der im vorstehenden Abschnitt II (Allgemeines
Bildungsziel der sechssemestrigen Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht)
genannten Schularten vorzunehmen
ist."
cc) wird im Abschnitt Lehrstoff dem Pflichtgegenstand
Anatomie und Physiologie vorangestellt
„Sozialethik; Seminar für angewandte Pädagogik
und Sozialethik;"
23. In der Anlage V, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)
a) lauten die Bildungs- und Lehraufgabe sowie
die didaktischen Grundsätze
„Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Z 3.
Didaktische Grundsätze
Siehe Z 3."
b) lautet der Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre
„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage II Abschnitt III Z 3."
c) lautet der Unterrichtsgegenstand Betriebliches
Rechnungswesen
„BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN
Buchhaltung
Einführung in das System der doppelten Buchhaltung.
Österreichischer Einheitskontenrahmen.
Rechtliche Grundlagen der Buchhaltung.
Formen der doppelten Buchhaltung, insbesondere
Durchschreibebuchhaltung und Maschinenbuchhaltung
unter Berücksichtigung moderner Entwicklungen
(EDV).
Jahresabschluß unter Beachtung der handels-
und steuerrechtlichen Vorschriften.
Buchhaltung und Bilanz der Personen- und der
Kapitalgesellschaften.
Grundzüge des Steuerrechtes (einschließlich
Schriftverkehr).
Grundzüge der Lohnverrechnung und Lohnbuchhaltung
(einschließlich Schriftverkehr).
Zusammenhängender, auswertbarer Geschäftsgang
eines Hotel- oder Gastgewerbebetriebes in
einem zeitgemäßen Buchführungsverfahren.
Wirtschaftsrechnen
Grundlagen des wirtschaftlichen Rechnens.
Rechnen mit benannten Zahlen (Maße,
Gewichte, Währungen) unter Einsatz zeitgemäßer
Rechenmaschinen: Prozentrechnung, Zinsenrechnung,
Terminrechnung, Ratenrechnung, Durchschnittsrechnung,
Verteilungsrechnung.
Einführung in die Kostenrechnung und Kalkulation
Grundbegriffe, Kostenarten-, Kostenstellen-,
Kostenträgerrechnung; Bezugs-, Absatz-, Differenzkalkulation.
Praktische Beispiele der Betriebsrechnung und
Kalkulation, insbesondere im Bereich des Hotel-
und Gastgewerbes.
Fremdwährungen und Kursnotierungen. Valutenrechnung."
d) lautet der Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Schriftverkehr
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE EINSCHLIESSLICH
SCHRIFTVERKEHR
Arten der Betriebe; Betriebsfaktoren; Betriebskreislauf.
Aufbau des Betriebes; Standortlehre.
Betriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.
Betrieb und Wirtschaftsordnung.
Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und
Mitarbeitern (einschließlich Schriftverkehr).
Rechtsformen der Unternehmung; Unternehmenszusammenschlüsse.
Marktformen; Marktforschung; Instrumentarium
des Marketing.
Elemente des wirtschaftlichen Verkehrs;
Beschaffung und Absatz der Güter. Arten der
Waren. Der Einkauf und seine Bedeutung.
Wirtschaftliche Bedeutung des Kaufvertrages;
Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag.
Schriftverkehr in und mit Betrieben des Tourismus
unter Berücksichtigung der Werbung.
Die Zahlung und der damit verbundene Schriftverkehr.
Der Wechsel und seine wirtschaftliche
Bedeutung.
Wertpapiere als Mittel der Kapitalanlage und
Kapitalbeschaffung. Kreditinstitute (Kapitalaufbringung,
Mittelverwendung, Dienstleistungsgeschäfte).
Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen des
Handels. Handelsregister und Firmenrecht.
Wesen und Bedeutung des Import-, Export- und
Transithandels; Zölle. Zahlungsabwicklung mit
dem Ausland.
Versicherungsunternehmungen.
Strukturelle Probleme im Betrieb.
Öffentliche Institutionen und Verbände und ihre
betriebswirtschaftliche Bedeutung."
e) lautet im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre
des Tourismus der 3. Absatz
„Spezielle Vorschriften der Behörden (Gesundheits-
und Baubehörden, Arbeitsinspektorat usw.)."
f) wird nach dem Betriebsküchenpraktikum
angefügt
„FERIALPRAKTIKA
Die Ferialpraktika haben der Ergänzung und
Vervollkommnung der in den praktischen Unter-
richtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu dienen.
Beide Praktika sind in Einrichtungen des Tourismus,
des Sozial- und Wohlfahrts- oder des Schul-
und Internatswesens abzuleisten.
Das erste im Ausmaß von zwei Monaten ist nach
Abschluß des 2. Semesters, das zweite im Ausmaß
von vier Wochen nach Abschluß des 4. Semesters
zu absolvieren.
Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie
für das in Anlage IV genannte Praktikum mit der
Maßgabe, daß das von den Praktikanten zu führende
Arbeitsheft (Werkbuch) dem vom Schulleiter
mit der Betreuung und Koordination bestimmten
Lehrer jeweils zu Beginn des auf die Ableistung des
Praktikums folgenden Semesters zur Einsicht und
Abzeichnung vorzulegen ist.
Hinsichtlich der Stundung und der allfälligen
Ableistung in Teilen gelten ebenfalls die einschlägigen
Bestimmungen der Anlage IV, wobei beide
Praktika spätestens zu Beginn des 6. Semesters
abgeschlossen sein müssen."
24. In der Anlage V, Abschnitt III, Unterabschnitt
B (Freigegenstände)
a) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Stenotypie
und Phonotypie eingefügt
„HEIMERZIEHUNG
Siehe Anlage II."
b) entfällt im Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien
der Klammerausdruck und wird nach diesem
Unterrichtsgegenstand eingefügt
„INFORMATIK
Siehe Anlage II"
25. In der Anlage VI/1 lautet die Überschrift
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG
FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK,
FACHRICHTUNG
DAMENKLEIDERMACHEN)
(viersemestrige Ausbildung)"
26. In der Anlage VI/1, Abschnitt I (Stundentafel)
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar S — — 2 1 3 I"
bb) die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"
cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden
Zeile eingefügt
„Schulrechtliches Seminar ... S — — — 1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V— 1 — — 1 II"
b) Abschnitt A Z 3
aa) lautet die die Kulturgeschichte der Mode
betreffende Zeile
„Kulturgeschichte der
Mode V— — —2 2 II"
bb) tritt an die Stelle der das Seminar für Arbeitsorganisation
betreffenden Zeile
„Seminar für Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation
S 4 3 2 — 9 II"
cc) wird nach der die Fertigungslehre und
Maschinenkunde betreffenden Zeile eingefügt
„Maschinenkunde Ü — 1 — 1 2 V"
dd) lautet die die Bekleidungstechnische Fertigungspraxis
betreffende Zeile
„Bekleidungstechnische
Fertigungspraxis Ü — 7 5 — 12 V"
c) wird im Abschnitt A Z 4 nach der die Politische
Bildung betreffenden Zeile eingefügt
„Volkswirtschaftslehre S — — — 1 1 II"
d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„38 39 39 23 139 (ohne Praktika)"
e) lauten die das Schulpraktikum betreffenden
Zeilen
„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 3. oder
4. Semester, aufgeteilt auf
2 Wochen"
f) Abschnitt B
aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"
bb) tritt an die Stelle der die Arbeitsstudien
(REFA) betreffenden Zeile
„EDV-Anwendung S 2 2 2 2 8 II"
27. In der Anlage VI/1 lautet Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Damenkleidermachen) hat den Stu-
dierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an
fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das
sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den
gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Damenkleidermachen)
an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
befähigt."
28. In der Anlage VI/1, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)
tritt an die Stelle der Überschrift
„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"
folgende Überschrift
„1.2. HUMANWISSCHENSCHAFTEN
(ausgenommen Religionspädagogik)"
29. In der Anlage VI/1, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 3. Fachwissenschaften
und Fachdidaktik)
a) tritt an die Stelle des Seminars für Arbeitsorganisation
„SEMINAR FÜR FERTIGUNGSPLANUNG
UND ARBEITSORGANISATION
Organisatorischer Aufbau und Zusammenwirken
von Betriebsabteilungen.
Arbeitsverfahren der technischen Abteilungen
Zuschneiderei, Einrichterei, Näherei und Büglerei.
Kaufmännische und technische Arbeitsvorbereitung
für die Produktion im Industriebetrieb.
Einführung in das Arbeitsstudium. Grundbegriffe
(Arbeitssystem, Erzeugnisgliederung, Arbeitsleistung,
Arbeitsteilung, Soll-Ist ua.). Begriffe der
Ergonomie (Leistung, Leistungsänderung, Formen
der Arbeit, Umwelteinflüsse). Begriffe der Betriebsorganisation.
Datenermittlung: Datenarten, Analyse, Synthese.
Methoden zur Ermittlung von Soll- und Istzeiten.
Systeme vorbestimmter Zeiten. Zeitaufnahme und
Zeitaufnahmetechnik. Leistungsgradbeurteilung,
Auswertung von Zeitaufnahmen und Übungen.
Verteilzeitaufnahme, Erholzeitermittlung, Pausenregelung,
Prozeßzeiten. Gruppenarbeit, Mehrstellenarbeit,
Planzeiten.
Einführung in die Arbeitsgestaltung.
Fertigungs-, Arbeits- und Arbeitsverteilungspläne.
Auftragsbearbeitung."
b) lautet der Unterrichtsgegenstand Fertigungslehre
und Maschinenkunde
„FERTIGUNGSLEHRE UND MASCHINENKUNDE
Einsatzmöglichkeiten und Bedienung der
Betriebs- und Arbeitsmittel für Bekleidungsgewerbe
und Bekleidungsindustrie einschließlich der Verwendung
von Spezialmaschinen.
Rationelle Arbeitsverfahren und Techniken bei
der Fertigung unter besonderer Berücksichtigung
von Paßform und Abänderung.
Erstellen von Arbeitsprogrammen nach fertigungstechnischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Einrichtung von Schulwerkstätten nach Gesichtspunkten
der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit."
c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Fertigungslehre
und Maschinenkunde eingefügt
„MASCHINENKUNDE
Wartung der Nähmaschinen und Bügelgeräte.
Ermittlung der Ursachen und Behebung von Störungen
an Näh- und anderen Maschinen anhand
praktischer Beispiele. Austausch von Verschleißteilen.
Umrüsten von Maschinen für spezielle Arbeitsvorgänge."
d) lautet im Unterrichtsgegenstand Gewerbliche
Fertigungspraxis der 1. Absatz
„Ausführung von Werkstücken in französischer
und englischer Machart und von Teilarbeiten in
praxisbezogenen Fertigungstechniken nach den
Methoden der modernen Arbeitsplanung sowie
unter Berücksichtigung der Lehrpläne jener Schularten,
in welchen die Studierenden künftig unterrichten
werden."
e) ist im Unterrichtsgegenstand Bekleidungstechnische
Fertigungspraxis folgender 2. Absatz einzufügen
„Einführung in die Fertigung der Herrenbekleidung."
f) lautet im Unterrichtsgegenstand Seminar für
Modellarbeit der 2. Absatz
„Erstellung von Modellschnitten nach Modebildern
und eigenen Entwürfen in Papier und Stoff
auf Puppen und am Körper."
g) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Politische
Bildung eingefügt
„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage II."
30. In der Anlage VI/1, Abschnitt III, Unterabschnitt
B (Freigegenstände)
a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung
folgender Unterrichtsgegenstand vorangestellt
„HEIMERZIEHUNG
Siehe Anlage II."
b) tritt an die Stelle des Unterrichtsgegenstandes
Arbeitsstudien (REFA) folgender Unterrichtsgegenstand
„EDV-ANWENDUNG
Grundbegriffe der elektronischen Datenverarbeitung
und ihrer Anwendung. Zweck, Arten, Daten,
Codes.
Aufbau der Datenverarbeitungsanlagen (Zentraleinheit,
Eingabegeräte, Ausgabegeräte, externe
Speicher, Dialoggeräte, Datenfernübertragung).
Übersicht über einschlägige Anlagen.
Anwendung der Datenverarbeitung im bekleidungstechnischen
Bereich: Technische Arbeitsvorbereitung
für Zuschnitt und Werkstätte. Auftragsbearbeitung
(Auftragsabwicklung) und Arbeitsplanung.
Erstellen von Stammdaten, Arbeitsplänen,
Maschinenplänen.
Datenermittlung nach dem System REFA mittels
EDV.
Auswirkungen der EDV auf Betrieb, Mitarbeiter
und Gesellschaft."
31. In der Anlage VI/2 lautet die Überschrift
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG
FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK,
FACHRICHTUNG HERRENKLEIDERMACHEN)
(viersemestrige Ausbildung)"
32. In der Anlage VI/2, Abschnitt I (Stundentafel),
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar S— —2 1 3 I"
bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches
Seminar S — — 2 — 2 I"
cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden
Zeile eingefügt
„Schulrechtliches
Seminar S — — — 1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V — 1 — — 1 II"
b) Abschnitt A Z 3
aa) lautet die die Kulturgeschichte der Mode
betreffende Zeile
„Kulturgeschichte der
Mode V— — — 2 2 II"
bb) lautet die das Seminar für Arbeitsorganisation
betreffende Zeile
„Seminar für Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation
S 4 3 2 — 9 II"
cc) wird nach der die Fertigungslehre und
Maschinenkunde betreffenden Zeile eingefügt
„Maschinenkunde Ü — 1 — 1 2 V"
dd) lautet die die Gewerbliche und bekleidungstechnische
Fertigungspraxis betreffende Zeile
„Gewerbliche und bekleidungstechnische Fertigungspraxis
Ü 7 12 5 — 24 V"
c) wird im Abschnitt A Z 4 nach der die Politische
Bildung betreffenden Zeile eingefügt
„Volkswirtschaftslehre S — — — 1 1 II"
d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„35 39 36 23 133 (ohne Praktika)"
e) lauten die das Schulpraktikum betreffenden
Zeilen
„Schulpraktikum .. . . P 30 Stunden im 3. oder
4. Semester, aufgeteilt auf
2 Wochen"
f) Abschnitt B
aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"
bb) tritt an die Stelle der die Arbeitsstudien
(REFA) betreffenden Zeile
„EDV-Anwendung S 2 2 2 2 8 II"
33. In der Anlage VI/2 lautet Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenkleidermachen) hat den Studierenden
jenes Maß an Berufsgesinnung und an
fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das
sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den
gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenkleidermachen)
an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
befähigt."
34. In der Anlage VI/2, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)
tritt an die Stelle der Überschrift
„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"
folgende Überschrift
„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN
(ausgenommen Religionspädagogik)"
35. In der Anlage VI/2, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, S.Fachwissenschaften
und Fachdidaktik)
a) lauten in der Rubrik Lehrstoff die ersten beiden
Absätze
„Kulturgeschichte der Mode; Seminar für Fertigungsplanung
und Arbeitsorganisation; Textilchemie
und Textiltechnologie; Chemotechnische
Übungen; Seminar für Textiltechnologie; Fertigungslehre
und Maschinenkunde; Maschinenkunde;
Seminar für Fertigungslehre; Entwurfzeichnen
Siehe Anlage VI/1."
b) wird im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
Gewerbliche und bekleidungstechnische Fertigungspraxis
folgender 3. Absatz eingefügt
„Einführung in die Fertigung der Damenbekleidung."
c) wird im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
Seminar für Schnittkonstruktion und Modellarbeit
folgender 2. Absatz eingefügt
„Einführung in die Schnittkonstruktion der
Damenbekleidung."
36. In der Anlage VI/2, Abschnitt III, lautet der
Unterabschnitt B (Freigegenstände)
„B. Freigegenstände
Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-
Seminar; Aktuelle Fachgebiete;
Berufspädagogische Tatsachenforschung
Siehe Anlage II.
EDV-Anwendung; Schriftverkehr
Siehe Anlage VI/1."
37. In der Anlage VI/3 lautet die Überschrift
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG
FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK,
FACHRICHTUNG
KUNSTSTICKEN)
(viersemestrige Ausbildung)"
38. In der Anlage VI/3, Abschnitt I (Stundentafel),
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar S— —2 1 3 I"
bb) die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"
cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden
Zeile eingefügt
„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V — 1— —1 II"
b) lautet im Abschnitt A Z 3 die die Geschichte
des textilen Kunsthandwerkes betreffende Zeile
„Geschichte des textilen Kunsthandwerkes
V — — — 2 2 II"
c) wird im Abschnitt A Z 4 nach der die Politische
Bildung betreffenden Zeile eingefügt
„Volkswirtschaftslehre S— — — 11 II"
d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„35 36 35 21 127 (ohne Praktika)"
e) lautet die das Schulpraktikum betreffende
Zeile
„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 3. oder
4. Semester, aufgeteilt auf
2 Wochen"
f) Abschnitt B
aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S - 2 1 — 3 II"
bb) entfällt die die Arbeitsstudien (REFA) betreffende
Zeile und wird nach der Zeile Schriftverkehr
eingefügt
„Informatik S-22-4 II".
39. In der Anlage VI/3 lautet Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Kunststicken) hat den Studierenden
jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem
Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung
des Berufes als Lehrer für den gewerblichen
Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Kunststicken) an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen befähigt."
40. In der Anlage VI/3, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Human-
Wissenschaften) tritt an die Stelle der Überschrift
„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"
folgende Überschrift
„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN
(ausgenommen Religionspädagogik)"
41. In der Anlage VI/3, Abschnitt III lautet
Unterabschnitt B (Freigegenstände)
„B. Freigegenstände
Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-
Seminar; Informatik; Aktuelle Fachgebiete;
Berufspädagogische Tatsachenforschung
Siehe Anlage II.
Schriftverkehr
Siehe Anlage VI/1."
42. In der Anlage VII lautet die Überschrift
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG
FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(AUSGENOMMEN MODE
UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)
(viersemestrige Ausbildung)"
43. In der Anlage VII, Abschnitt I (Stundentafel),
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar S — — 2 1 3 I"
bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"
cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden
Zeile eingefügt
„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V — 1 — — 1 II"
b) lautet im Abschnitt A Z 3 die die Fachliche
Bildung betreffende Zeile
„Fachliche Bildung S/Ü 7 7 3 3 20 I"
c) lauten im Abschnitt A Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
die ersten drei Gegenstände
Politische Bildung ... V — — 2 — 2 II
S — — 1 1 II
Volkswirtschaftslehre. V 3 — — — 3 II
S — 1 — 1 II
Betriebswirtschaftslehre
V 2 1-- 3 II
S 1 1 — — 2 II"
d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„32 29 33 29 123"
e) Abschnitt B
aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"
bb) wird nach der den Schriftverkehr betreffenden
Zeile eingefügt
„Informatik S — 2 2 — 4 II"
44. In der Anlage VII lautet Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik)
hat den Studierenden jenes Maß an
Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und
Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des
Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht
(ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik)
an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen befähigt."
45. In der Anlage VII, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)
tritt an die Stelle der Überschrift
„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"
folgende Überschrift
„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN
(ausgenommen Religionspädagogik)"
46. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 2. Didaktik und
schulpraktische Ausbildung)
a) lautet der 2. Absatz
„Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die
gesamte Ausbildung auf die Erfordernisse jener
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig
unterrichten werden."
b) lautet im Unterrichtsgegenstand Schulverwaltung
der 1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der
verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme
der einschlägigen berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen und der hiefür einschlägigen
Vorschriften und Problemlösungen."
47. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 3.Fachwissenschaften
und Fachdidaktik)
a) lautet im Unterrichtsgegenstand Fachliche Bildung
der 1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Ergänzung und Erweiterung der fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines
umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet
und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen
und technischen Entwicklung."
b) lautet im Unterrichtsgegenstand Werkstätten-
Betriebslehre der 1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Vermittlung eines umfassenden Einblicks in die
pädagogische Funktion sowie den Aufbau und die
Organisation der Schulwerkstätten."
c) lauten im Unterrichtsgegenstand Fachdidaktik
mit schulpraktischen Übungen die Bildungs- und
Lehraufgabe sowie die didaktischen Grundsätze
„Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung
auf die Erfordernisse jener berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in
welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung
auf die Erfordernisse jener berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in
welchen die Studierenden künftig unterrichten werden."
48. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)
lauten die Ergänzenden Studienveranstaltungen
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen
Politische Bildung; Politische Bildung-Seminar;
Volkswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre-Seminar;
Betriebswirtschaftslehre; Betriebswirtschaftslehre-
Seminar
Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß insbesondere
bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und
bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die
Vorkenntnisse der Studierenden und auf deren
künftige Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen Bedacht zu nehmen
ist.
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE-
SEMINAR
Siehe Anlage II."
49. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt
B (Freigegenstände)
a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung
vorangestellt
„HEIMERZIEHUNG
Siehe Anlage II."
b) lautet der Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien
„ARBEITSSTUDIEN (REFA)
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums,
insbesondere der Methoden einer wirtschaftlichen
Arbeitsorganisation und einer menschengerechten
Arbeitsgestaltung.
Lehrstoff
Ziele, Grundlagen und Methoden des Arbeitsstudiums.
Grundbegriffe der Betriebsorganisation.
Systemanalyse — Ablaufanalyse.
Grundlagen der Ergonomie.
Datenermittlung: Systeme vorbestimmter Zeiten;
Technik der Beurteilung des Leistungsgrades;
Technik der Zeitaufnahme; Berechnung von Prozeßzeiten;
Ermittlung, Darstellung und Anwendung
von Planzeiten; Erholungszeit; Verteilzeit.
Verfahren der Arbeitsgestaltung.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist auf der Grundlage des Systems
REFA zu vermitteln und anhand facheinschlägiger
Beispiele zu üben, wobei die in der Praxis gewonnenen
Erfahrungen in den Unterricht stets einzubeziehen
sind.
Den notwendigen Querverbindungen mit anderen
Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit den
Pflichtgegenständen „Volkswirtschaftslehre",
„Betriebswirtschaftslehre" und „Werkstätten-
Betriebslehre" ist stets Beachtung zu schenken."
c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Schriftverkehr
eingefügt
„INFORMATIK
Siehe Anlage II."
50. In der Anlage VIII lautet die Überschrift
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG
FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(AUSGENOMMEN MODE
UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)
(zweisemestrige Ausbildung)"
51. In der Anlage VIII, Abschnitt I (Stundentafel),
a) tritt im Abschnitt A Z 1 an die Stelle der die
Schulhygiene und Gesundheitslehre betreffenden
Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V — 1 1 II"
b) lautet im Abschnitt A Z 4
aa) die die Politische Bildung betreffende Zeile
„Politische Bildung S 1 1 2 II"
bb) treten an die Stelle der die Betriebswirtschaftslehre
und die Volkswirtschaftslehre betreffenden
Zeilen
„Volkswirtschaftslehre S 2 1 3 II
Betriebswirtschaftslehre S 2 — 2 II"
c) Abschnitt B
aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden
Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S2 1 3 II"
bb) wird nach der den Schriftverkehr betreffenden
Zeile eingefügt
„Informatik S 2 2 4 II"
52. In der Anlage VIII lautet Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die zweisemestrige Lehramtsausbildung für den
gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode
und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des § 112
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes jene in einem
Dienstverhältnis als Lehrer stehenden Studierenden,
welche die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes
und der Verordnung über die
Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische
Akademie, BGBl. Nr. 541/1976, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 461/1986, zusätzlich
vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen,
zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die
viersemestrige Lehramtsausbildung."
53. In der Anlage VIII lautet Abschnitt IV (Bildungs-
und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze
sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
ausgenommen Religionspädagogik)
„IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
(ausgenommen Religionspädagogik)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze
sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände
gelten wie in Anlage VII mit der Maßgabe,
daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung
auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen
der Studierenden sorgfältig abzustimmen
ist.
In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung",
„Volkswirtschaftslehre" und „Betriebswirtschaftslehre"
ist den Seminaren jeweils der gesamte
gemäß Anlage VII für die betreffenden Pflichtgegenstände
vorgesehene Lehrstoff zugrundezulegen."
54. In der Anlage IX (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung,
viersemestrige Ausbildung),
Abschnitt I (Stundentafel),
a) Abschnitt A Z 1
aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche
Seminar betreffende Zeile
„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches
Seminar S— —2 1 3 I"
bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende
Zeile
„Psychologisches Seminar . . . S — — 2 — 2 I"
cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden
Zeile eingefügt
„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"
dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und
Gesundheitslehre betreffenden Zeile
„Gesundheitslehre, Schul- und
Arbeitshygiene V— 1 — — 1 II"
b) wird im Abschnitt A Z 2 nach der Überschrift
eingefügt
„Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik S/Ü 1— — —1 III"
c) lautet im Abschnitt A Z 3
aa) die die Kurzschrift betreffende Zeile
„Kurzschrift V/Ü 3 3 118 III"
bb) lauten die die Stenotypie, Phonotypie und
Textverarbeitung betreffenden Zeilen
„Stenotypie, Phonotypie
und Textverarbeitung
(einschließlich besonderer
Sprechtechnik für Stenotypie
und Phonotypie) V/Ü 2 2 2 2 8 II"
cc) lautet die die Einführung in die Datenverarbeitung
betreffende Zeile
„Einführung in die
Datenverarbeitung S 1 1 1 1 4 I"
d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„31 34 32 27 124"
e) wird im Abschnitt B den die Erwachsenenbildung
betreffenden Zeilen vorangestellt
„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"
55. In der Anlage IX lautet Abschnitt II (allgemeines
Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie
und Textverarbeitung hat den Studierenden
jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem
Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung
des Berufes als Lehrer für den Unterricht in
Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung befähigt."
56. In der Anlage IX, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)
tritt an die Stelle der Überschrift
„1.2. Humanwissenschaften ohne Religionspädagogik"
folgende Überschrift
„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN
(ausgenommen Religionspädagogik)"
57. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 2. Didaktik und
schulpraktische Ausbildung)
a) wird vor dem Unterrichtsgegenstand Schulbesuche
und Lehrübungen in Kurzschrift folgender
Unterrichtsgegenstand eingefügt
„UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND
MEDIENDIDAKTIK
Siehe Anlage II."
b) lautet im Unterrichtsgegenstand Training des
Lehrverhaltens aus Kurzschrift das 1. Wort im
1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Befähigung"
58. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 3. Fachwissenschaften
und Fachdidaktik)
a) lauten im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre
der 1. und 2. Absatz der Bildungs- und
Lehraufgabe
„Vermittlung überblicksmäßiger Kenntnis der
Betriebswirtschaftslehre, wie sie für die Erteilung
eines praxisbezogenen Unterrichts in Stenotypie,
Phonotypie und Textverarbeitung erforderlich ist.
Kenntnisvermittlung über Betriebsaufbau und
Betriebsgeschehen sowie über die Beziehungen des
Betriebes zur Außenwelt."
b) lautet im Unterrichtsgegenstand Kurzschrift
die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung zur Beherrschung des Systemaufbaus
der Kurzschrift (Wiener Urkunde 1968) sowie zur
Beherrschung der Vorbildschrift.
Befähigung, mindestens 160 Silben pro Minute
zu schreiben.
Befähigung, eigene und fremde Stenogramme zu
lesen.
Vermittlung von Kenntnissen über Entstehung
und Entwicklung der Kurzschrift."
c) lautet im Unterrichtsgegenstand Maschinschreiben
die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, mindestens 2600 Reinanschläge in
10 Minuten abzuschreiben sowie mindestens 80 Silben
pro Minute nach Ansage zu schreiben.
Befähigung, Schriftstücke unter Berücksichtigung
der entsprechenden ÖNORMEN anzufertigen.
Befähigung, die wesentlichen Bestandteile der
Schreibmaschine und deren Funktionsweise zu kennen.
Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung
der Schreibmaschine."
d) lautet im Unterrichtsgegenstand Stenotypie,
Phonotypie und Textverarbeitung die Bildungs- und
Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme
und Phonogramme zu übertragen.
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau,
Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der
Textverarbeitung.
Befähigung zur Anfertigung von Schriftstücken
mit Hilfe von Textbausteinen.
Befähigung zur Beherrschung der besonderen
Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter
Berücksichtigung der entsprechenden ÖNORMEN."
e) lautet im Unterrichtsgegenstand Einführung in
die Datenverarbeitung die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau,
Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der
elektronischen Datenverarbeitung.
Befähigung zum Erkennen der Organisationsprobleme
bei Einführung und Benützung eines
Datenverarbeitungssystems.
Weckung des Verständnisses für die Bedeutung
der Datenverarbeitung für die Stenotypie, Phonotypie
und Textverarbeitung."
f) lautet im Unterrichtsgegenstand Bürotechnik
und Büroorganisation die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Kenntnisvermittlung über die Arten der Schreibmaschine,
über Diktiergeräte, Geräte zur Textbearbeitung
und Textverarbeitung, Vervielfältigungsgeräte
und Vervielfältigungsmittel sowie über andere
Büromaschinen und Büroorganisationsmittel.
Befähigung zur praktischen Verwendung dieser
Geräte sowie zum Erkennen der Einsatzmöglichkeiten
von Büromaschinen und Organisationsmitteln
zur rationellen Abwicklung der Büro- und
Verwaltungsarbeit.
Weckung des Verständnisses für die Probleme
der Arbeitsplatzgestaltung."
59. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende
Unterrichtsveranstaltungen)
a) lautet im Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre
der 1. und 3. Absatz der Bildungs- und
Lehraufgabe
„Vermittlung der Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen
Probleme und Gesetzmäßigkeiten der Volkswirtschaft
als Grundlage für das Verständnis der
wirtschaftlichen Vorgänge in der österreichischen
Volkswirtschaft und in der Weltwirtschaft.
Weckung des Verständnisses für die Problematik
des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher
Sicht."
b) lautet im Unterrichtsgegenstand Spracherziehung
der 1. Satz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Befähigung zu sicherem Beherrschen der deutschen
Sprache in Rechtschreibung, Zeichensetzung,
Grammatik und Stilistik."
c) entfällt im Unterrichtsgegenstand Sprecherziehung
und Stimmhygiene in der Bildungs- und Lehraufgabe
der 2. Satz und wird dem Lehrstoff folgender
Absatz angefügt
„Leseübungen in freier und gebundener Rede."
60. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt
B (Freigegenstände)
a) wird vor dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung
eingefügt
„HEIMERZIEHUNG
Siehe Anlage II."
b) lautet im Unterrichtsgegenstand Fremdsprachige
Stenotypie einschließlich Fachdidaktik der
4. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Kenntnisvermittlung über die landesüblichen
Briefformen."
c) lautet im Unterrichtsgegenstand Kurzschrift-
Systemtraining die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung zu perfekter Beherrschung der
Systemurkunde."
61. In der Anlage X lautet die Überschrift
„LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE
FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN
FÜR LEHRER DES HAUSWIRTSCHAFTLICHEN
FACHUNTERRICHTES UND FÜR
LEHRER DES GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHTES
(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)"
62. In der Anlage X lautet im Abschnitt I (allgemeines
Bildungsziel)
a) im 1. Absatz der Klammerausdruck
„(Mode und Bekleidungstechnik)"
b) im 2. Absatz der Klammerausdruck
„(Fachrichtungen der Mode und Bekleidungstechnik)"
63. In der Anlage X, Abschnitt II (Gemeinsame
didaktische Grundsätze) lautet der letzte Satz des
zweiten Absatzes
„Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den
einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung
stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige
Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden
Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem
Semester abzuhalten sind."
64. In der Anlage X, Abschnitt III (Aufbau, Stundenzahl,
Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff
der einzelnen Vorbereitungslehrgänge) lautet
im Vorbereitungslehrgang für Staatsbürgerkunde
a) der 2. Satz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Befähigung zur Einsicht in fachdidaktische Probleme
des Unterrichtes aus Staatsbürgerkunde an
Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen."
b) wird im Abschnitt Lehrstoff im Lehrstoffgebiet
Arbeits- und Sozialrecht nach der Überschrift
eingefügt
„Arbeitsrecht:"
65. In der Anlage X, Abschnitt III lautet im Lehrstoff
des Vorbereitungslehrganges für Lebenskunde
und Erziehungslehre der Unterabschnitt Sozialethik
„Sozialethik
Soziale Bildungsinhalte: Individuum — Gemeinschaft;
Schule — Schulgemeinschaft; informelle
Gruppe — Kameradschaft — Freundschaft —
Liebe — Ehe; Massenmedien.
Angewandte Ethik: Bewältigung von Krisen und
Konflikten. Beruf — Berufswahl. Ethisch wertvolle
Freizeitgestaltung; Sexualpädagogik; Verkehrserziehung;
Umweltschutz.
Ästhetische Bildungsinhalte: Ästhetische Bezüge
aus verschiedenen Bereichen moderner Kunst und
Kultur; künstlerisch wertvolle Freizeitgestaltung.
Mode und Kosmetik."
66. In der Anlage X, Abschnitt III Vorbereitungslehrgänge
für Rechnen (an Haushaltungsschulen)
und für Wirtschaftliches Rechnen (an
Hauswirtschaftsschulen)
a) Stundentafel
aa) lautet die die Rechnerischen Grundlagen
betreffende Zeile
„Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene
Anwendung S 60 40 I "
bb) entfällt die Zeile betreffend „Besondere
Anwendungen des Wirtschaftlichen Rechnens",
b) lauten im Abschnitt Lehrstoff die Lehrstoffbereiche
Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene
Anwendung, Zinsen- und Terminrechnung,
Rechnungen des Bankwesens, Kalkulation sowie
Personalverrechnung
„Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene
Anwendung
Bruchrechnen; Rechnen mit mehrnamigen
benannten Zahlen.
Maß- und Gewichtssysteme Österreichs.
Übersicht über die wichtigsten Währungen.
Elektronische Rechengeräte: Darstellung des
Rechenganges; Durchführung von Rechenoperationen.
Schlußrechnung; Proportionsrechnung.
Einfache und zusammengesetzte Verteilungsrechnung;
Berechnung des einfachen und des
gewogenen (Mengen-) Durchschnittswertes.
Prozentrechnung: Rabatt, Skonto, Provision.
Ausstellung von Rechnungen nach den Vorschriften
über die Umsatzsteuer.
Nährwertberechnungen.
Berechnungen in der Textilverarbeitung.
Rechnen mit Indexzahlen; Probleme der Wertsicherung.
Zinsen- und Terminrechnung
Zinsen vom reinen, vom vermehrten und vom
verminderten Kapital (Berechnung der Zinsen, des
Kapitals, des Zinsfußes und der Zeit).
Verzugszinsenberechnung.
Rechnungen des Bankwesens
Wechseldiskontrechnung.
Ratenkredite (direkte und indirekte Kundenfinanzierung).
Abrechnung (Effektenrechnung) von Wertpapieren,
die im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse
notieren.
Valuten- und Devisenrechnung: Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln in Österreich; Abrechnung
von Devisen und Valuten.
Kalkulation
Bezugskalkulation; Absatzkalkulation; Differenzkalkulation
im Warenhandel.
Produktionskalkulation (Kostenträgerrechnung),
insbesondere im Verpflegungs- und Beherbergungsgewerbe.
Personalverrechnung
Abrechnung von Nettobezügen ohne und mit
Überstunden, von Sonderzahlungen und von Lehrlingsentschädigungen.
Abrechnung der Dienstgeberbeiträge; Verrechnung
mit der Krankenkasse, dem Finanzamt und
der Gemeinde.
Verbuchung von Löhnen und Gehältern, Lohnkonto
und sonstige Aufzeichnungen entsprechend
den rechtlichen Bestimmungen."
67. In der Anlage X, Abschnitt III lautet für die
Vorbereitungslehrgänge für Phonotypie (an Haushaltungsschulen)
sowie für Stenotypie und Textverarbeitung
(an Hauswirtschaftsschulen)
a) in der Stundentafel
aa) die die Fachwissenschaft betreffende Zeile
„Fachwissenschaft S 160 110 II"
bb) die die Fachdidaktik betreffende Zeile
„Fachdidaktik S 50 30 II"
cc) die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile
„240 160"
b) die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen ihre Fertigkeiten aus
Kurzschrift und aus Maschinschreiben steigern.
Sie sollen das System der Wiener Urkunde 1968
in den Teilen „Verkehrsschrift" und „Eilschrift"
beherrschen und anwenden können und einen
Überblick über den Teil „Redeschrift" gewinnen.
Sie sollen die für das Maschinschreiben und die
Textverarbeitung geltenden ÖNORMEN kennen
und anwenden können. Sie sollen mit zeitgemäßen
Büromaschinen und Bürogeräten vertraut sein,
diese handhaben und auch rationell einsetzen können.
Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen
Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und Büroorganisation
der Notwendigkeit ständiger Weiterbildung
bewußt werden.
Sie sollen den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen
„Phonotypie" bzw. „Stenotypie und
Phonotypie" richtig planen sowie erfolgreich
gestalten und auswerten können."
c) im Abschnitt Lehrstoff der Lehrstoffbereich
Fachwissenschaft
„Fachwissenschaft
Kurzschrift: Erarbeitung der Systemurkunde der
Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde
1968) in den Teilen „Verkehrsschrift" und „Eilschrift"
unter Bedachtnahme auf eine vorbildliche
Tafelschrift.
Überblick über den Teil „Redeschrift" unter
Berücksichtigung besonderer Fachkürzungen.
Aufnahme von Diktaten bis zu einer Geschwindigkeit
von 140 Silben pro Minute (bis zu 5 Minuten
Dauer).
Überblick über die Geschichte der Kurzschrift.
Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen
im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit
bis zu 2400 Reinanschlägen bei 10 Minuten-
Abschriften und bis zu 70 Silben pro Minute
bei 3 Minuten-Diktaten.
Gestaltung von genormten und ungenormten
Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen
und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher
Vorlage sowie nach Ansage.
Wesentliche Elemente der Maschinenkunde;
Überblick über die Entwicklung der Schreibmaschine.
Stenotypie und Phonotypie: Übertragung und
Gestaltung von Schriftstücken nach kurzschriftlicher
Vorlage sowie nach Tonträgern.
Erstellen von Phonogrammen in korrekter Diktiersprache
unter Bedachtnahme auf die geltenden
ÖNORMEN.
Textverarbeitung: Aufgaben der Textverarbeitung
und Textbearbeitung auf modernen Bürogeräten
(Computern).
Bürotechnik und Büroorganisation: Handhabung
moderner Büromaschinen und Bürogeräte
unter Bedachtnahme auf deren rationellen Einsatz.
Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik.
Besprechung von Fachliteratur."
68. In der Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge
für Erweiterungsprüfungen für
Lehrer an Berufsschulen) lautet im Abschnitt II
(Gemeinsame didaktische Grundsätze) der dritte
Absatz
„Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den
einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung
stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige
Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden
Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem
Semester abzuhalten sind."
69. In der Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge
für Erweiterungsprüfungen für
Lehrer an Berufsschulen; Werbetechnik, Politische
Bildung, Lebende Fremdsprache, Leibesübungen,
Stenotypie und Phonotypie an Berufsschulen),
Abschnitt III (Aufbau, Stundenanzahl, Bildungs- und
Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen
Vorbereitungslehrgänge), Unterrichtsgegenstand
Lebende Fremdsprache
a) lautet in der Stundentafel
aa) die die Fachwissenschaft betreffende Zeile
„Fachwissenschaft S 160 110 I"
bb) die die Fachdidaktik betreffende Zeile
„Fachdidaktik S 50 30 I"
cc) die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile
„300 200"
b) lautet im Unterabschnitt Lehrstoff der 2. Satz
des 1. Absatzes des Lehrstoffgebietes Fachwissenschaft
„Wortschatz, insbesondere jener der Fachsprache."
c) wird bei den didaktischen Grundsätzen dem
3. Absatz angefügt
„Hiebei ist der Kommunikation in der jeweiligen
Fachsprache besonderes Augenmerk zu schenken."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in
Kraft.