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363_1987 AT

363. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere

dessen §§ 6 und 112 sowie hinsichtlich der Einstufungen

in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/

1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 4. April 1984, BGBl. Nr. 307,

über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien

wird wie folgt geändert

1. Art. I Z 5 bis 9 und 11 lauten

„5. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Damenkleidermachen —

viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und

VI/1)

6. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenkleidermachen —

viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und

VI/2)

7. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Kunststicken — viersemestrige

Ausbildung (Anlagen I und VI/3)

8. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, ausgenommen Mode und

Bekleidungstechnik — viersemestrige Ausbildung

(Anlagen I und VII)

9. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, ausgenommen Mode und

Bekleidungstechnik — zweisemestrige Ausbildung

(Anlagen I und VIII)

11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen

für Lehrer des hauswirtschaftlichen

Fachunterrichtes und für Lehrer des

gewerblichen Fachunterrichtes — Mode und

Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)".

2. In der Anlage I (Allgemeines Bildungsziel der

Berufspädagogischen Akademie, gemeinsame Bildungs-

und Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische

Grundsätze der Unterrichtsgegenstände) lautet

das allgemeine Bildungsziel

„Allgemeines Bildungsziel

Die Berufspädagogischen Akademien haben

gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des

Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend

auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer

Meisterausbildung oder gleichwertigen Befähigung

Berufsschullehrer, Lehrer für den hauswirtschaftlichen

oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen sowie

Lehrer für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung

heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,

Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die

Aufgaben des Lehrers im betreffenden Bereich zu

erfüllen."

3. In der Anlage II (Lehrplan für die Lehrarntsausbildung

für Berufsschulen, viersemestrige Ausbildung),

Abschnitt I (Stundentafel)

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar S— —2 1 3 I"

bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"

cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden

Zeile eingefügt

„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene

V — 1— —1 II"

b) lautet im Abschnitt A Z 3 die die Fachliche

Bildung betreffende Zeile

„Fachliche Bildung S/Ü 7 7 3 3 20 I"

c) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„31 28 32 29 120"

d) werden im Abschnitt B folgende Zeilen eingefügt

aa) vor den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen

„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"

bb) nach den die Leibeserziehung betreffenden

Zeilen

„Informatik S — 2 2 — 4 II"

4. In der Anlage II lautet der Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die viersemestrige Lehramtsausbildung für

Berufsschulen hat den Studierenden jenes Maß an

Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und

Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des

Berufes als Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen

(Berufsschulen) befähigt."

5. In der Anlage II, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)

a) tritt an die Stelle der Überschrift „1.2. Humanwissenschaften

ohne Religionspädagogik" folgende

Überschrift

„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN (ausgenommen

Religionspädagogik)"

b) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Schulrecht

eingefügt

„SCHULRECHTLICHES SEMINAR

Ausgewählte Kapitel des Lehrstoffes sind seminaristisch

zu behandeln, wobei der Schwerpunkt

auf der Analyse und Auswertung typischer Fallbeispiele

aus der Schulpraxis liegen soll."

c) lautet der Unterrichtsgegenstand Biologische

Grundlagen der Erziehung

„BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER

ERZIEHUNG

Grundbegriffe

Begriff und Teilbereiche der Biologie. Biologische

Sonderstellung des Menschen.

Nervensystem

Nervenzelle (Aufbau, Erregungsleitung). Gehirn

(Aufbau, Funktion, Phylogenese, Ontogenese;

hirnelektrische Erscheinungen).

Physiologie der psychischen Funktionen

Sinnesorgane des Menschen. Wahrnehmung,

Prägung. Speicherung (Arten, Theorien). Mehrkanaliges

Lernen. Denkblockaden. Lernhemmungen.

Physische Entwicklung des Jugendlichen

Pubertät (Gestaltwandel, Sexualität; Akzeleration).

Fortpflanzung und Humangenetik. Rolle von

Anlage und Umwelt.

Lebensraum und Lebensbedingungen

Mensch und Umwelt. Umweltschutz."

d) tritt an die Stelle des Unterrichtsgegenstandes

Schulhygiene und Gesundheitslehre folgender

Unterrichtsgegenstand

„GESUNDHEITSLEHRE, SCHUL- UND

ARBEITSHYGIENE

Grundbegriffe

Hygiene, Schulhygiene, Arbeitshygiene, Gesundheitslehre.

Der Jugendliche

Physische und psychische Belastbarkeit. Sexualerziehung.

Gefahren für die Gesundheit

Infektionskrankheiten; Überlastung von Augen

und Gehör; Haltungsschäden; Verkehrsunfälle;

Mißbrauch von Genußmitteln und Suchtgiften.

Betriebsbedingte Gefährdungen (Berufskrankheiten,

Arbeitsunfälle).

Vorbeugende Maßnahmen

Gestaltung des Arbeitsplatzes (in Schule und

Betrieb) sowie des Lebensraumes (in Wohnung und

Internat) unter Berücksichtigung hygienischer,

medizinischer und ergonomischer Gesichtspunkte.

Hygienische Maßnahmen zur Gesunderhaltung

(Gesundheitsvorsorge, Gesundenuntersuchung).

Wichtige Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes.

Schulmedizinische Beratung und Betreuung.

Unfallverhütung (Verhalten an Gefahrenstellen,

Unfallschutz). Bedeutung einer gesunden Umwelt.

Maßnahmen bei Erkrankungen und Unfällen

Früherkennung von Krankheiten. Verhalten bei

plötzlichen Erkrankungen und Unfällen. Schul-

und betriebsärztliche Versorgung. Erste Hilfe."

6. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 2. Didaktik und

schulpraktische Ausbildung) lautet

a) im Unterrichtsgegenstand Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik

aa) im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

der 3. Absatz

„Erkennen der richtigen pädagogischen und

didaktischen Beurteilung technischer Hilfsmittel

unter Berücksichtigung lernpsychologischer

Erkenntnisse."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der 1. Absatz

„Technische Unterrichtsmittel und deren zweckmäßiger

Einsatz."

b) im Unterrichtsgegenstand Schulverwaltung

der 1. Satz des Unterabschnitts Bildungs- und

Lehraufgabe

„Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der

verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme

der Berufsschule und der hiefür einschlägigen

Vorschriften und Problemlösungen."

7. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 3. Fachwissenschaften

und Fachdidaktik)

a) lauten beim Unterrichtsgegenstand Politische

Bildung-Seminar die didaktischen Grundsätze

„Didaktische Grundsätze

Siehe „Politische Bildung" mit der Maßgabe,

daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung

und bei der Konstituierung der Seminargruppen

auf die Vorkenntnisse und die künftige

Unterrichtstätigkeit der Studierenden Bedacht zu

nehmen ist."

b) lautet der Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre

„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse über

gesamtwirtschaftliche Gesetzmäßigkeiten und

Zusammenhänge als Grundlage für das Verständnis

insbesondere der österreichischen Volkswirtschaft,

aber auch der weltwirtschaftlichen Probleme.

Befähigung zur Beurteilung volkswirtschaftlicher

Vorgänge anhand der Wirtschaftsberichte der Massenmedien

sowie zur kritischen Auseinandersetzung

mit wirtschaftspolitischen Aussagen und

Maßnahmen der politischen Parteien und Interessenvertretungen.

Weckung des Verständnisses für die Problematik

des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher

Sicht.

Lehrstoff

Grundfragen der Wirtschaft.

Modelle der Wirtschaftsordnung und die ihnen

zugrundeliegenden Theorien.

Produktion von Gütern und Dienstleistungen

Produktionsfaktoren; Zusammenwirken der Produktionsfaktoren.

Unternehmen und Unternehmenskonzentration.

Marktgeschehen: Marktformen und Preisbildung.

Stellung der Produzenten und Konsumenten

am Markt. Konsumentenschutz.

Geld und Kredit: Funktionen des Geldes, Geldwert,

Geldwertschwankungen. Wesen, Arten und

Funktionen des Kredites. Die Oesterreichische

Nationalbank und ihre Aufgaben. Weltwährungsfragen.

Güterverteilung und Güterverbrauch: Entstehung,

Verteilung und Verwendung des Sozialproduktes.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.

Konsum und seine Einflußfaktoren. Sparen und

Investieren.

Außenwirtschaft: Probleme des Austausches von

Gütern und Dienstleistungen mit dem Ausland.

Aufbau, Gliederung und Bedeutung der Zahlungsbilanz.

Weltwirtschaft und Integration.

Konjunktur: Konjunktur und Wirtschaftswachstum.

Konjunkturzyklen. Grenzen des Wachstums.

Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik: Grundzüge

sowie Überblick über die wichtigsten Teilbereiche.

Antinomien wirtschaftspolitischer Ziele.

Probleme des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher

Sicht.

Interessenvertretungen und Sozialpartnerschaft.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die

Vorkenntnisse sowie die künftige Unterrichtstätigkeit

der Studierenden in steter Bezugnahme auf die

konkreten wirtschaftlichen Einrichtungen und Verhältnisse

in Österreich, aber auch auf die aktuellen

Probleme wirtschaftlich bedeutender Staaten, der

Wirtschaftsgemeinschaften und der Weltwirtschaft

zu erarbeiten.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen,

insbesondere auch zur „Politischen

Bildung" und zur „Betriebswirtschaftslehre", sind

herzustellen."

c) lauten im Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre-

Seminar die didaktischen Grundsätze

„Didaktische Grundsätze

Siehe „Volkswirtschaftslehre" mit der Maßgabe,

daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung

und bei der Konstituierung der Seminar-

gruppen auf die Vorkenntnisse der Studierenden

Bedacht zu nehmen ist."

d) lautet der Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre

„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung vertiefter und erweiterter Kenntnisse

und Einsichten in das betriebliche Geschehen,

die Einrichtungen des Wirtschaftsverkehrs, die einschlägigen

Rechtsbestimmungen sowie die Zusammenhänge

des wirtschaftlichen Lebens.

Befähigung, das während des Studiums und in

der Berufspraxis erworbene Wissen und Können

auf konkrete Sachverhalte anwenden zu können.

Weckung eines konstruktiv-kritischen Bewußtseins

in wirtschaftlichen und sozialen Fragen.

Lehrstoff

Grundbegriffe: Begriff, Aufgaben und wissenschaftliche

Methoden der Betriebswirtschaftslehre.

Betrieb und Betriebsorganisation: Aufbau des

Betriebes. Standortfaktoren. Unternehmensformen,

Konzentrationsformen. Besondere betriebswirtschaftliche

Probleme der Klein- und Mittelbetriebe.

Beitriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.

Betrieb und Wirtschaftsordnung.

Produktion und Absatz: Persönliche und sachliche

Produktionsfaktoren. Stellung des Menschen

im betrieblichen Arbeitsprozeß. Beschaffung, Fertigung

und Lagerung. Kostenfaktoren, Rationalisierung

und Automation. Stellung des Betriebes am

Absatzmarkt. Marktforschung. Absatzorganisation.

Werbung und Public Relations. Betriebliche Preispolitik.

Finanzierung und betriebliches Rechnungswesen

Arten der Finanzierung. Zahlungsverkehr.

Betriebskennziffern. Finanz- und Betriebsbuchhaltung.

Bilanzlehre. Kostenrechnung und Kalkulation.

Lohnverrechnung. Betriebsstatistik. Planung,

Investitionsrechnung.

Rechtsgrundlagen der Betriebswirtschaft

Wesentliche Bestimmungen der für die Betriebswirtschaft

wichtigen Rechtsvorschriften.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der

Vorkenntnisse der Studierenden sowie unter

Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft

zu vermitteln, wobei auch die Schwerpunkte

in der Auswahl des Lehrstoffes im Einklang mit

diesen Vorkenntnissen zu setzen sind.

Zur Veranschaulichung sind konkrete Sachverhalte

und Beispiele aus den einschlägigen Fachgebieten

heranzuziehen, wobei insbesondere auf die

Verhältnisse in Österreich einzugehen ist.

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes sind alle

Möglichkeiten für weitgehend selbständiges Arbeiten

der Studierenden wahrzunehmen. Hiebei ist

auch auf die Herstellung der erforderlichen Querverbindungen

zu anderen Unterrichtsgegenständen

zu achten.

Auf die Darstellung aktueller Ereignisse durch

die Massenmedien ist Bezug zu nehmen."

e) lauten im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre-

Seminar die didaktischen Grundsätze

„Didaktische Grundsätze

Siehe „Betriebswirtschaftslehre" mit der Maßgabe,

daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung

und bei der Konstituierung der Seminargruppen

auf die Vorkenntnisse und die künftige

Unterrichtstätigkeit der Studierenden Bedacht zu

nehmen ist."

8. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)

lauten im Unterrichtsgegenstand

Sprecherziehung und Sprachpflege

a) die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Fähigkeit, sich mündlich und

schriftlich korrekt auszudrücken.

Weckung des sprachlichen Verantwortungsbewußtseins

und der Fähigkeit, die Schüler in dieser

Hinsicht zu erziehen."

b) der 2. Absatz der didaktischen Grundsätze

„Die didaktisch-methodische Arbeit sowie die

stoffliche Schwerpunktsetzung sind auf die Vorbildung

der Studierenden abzustimmen."

9. In der Anlage II, Abschnitt III, Unterabschnitt

B (Freigegenstände)

a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung

folgender Unterrichtsgegenstand vorangestellt

„HEIMERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen und Einsichten in

die Zusammenhänge eines geordneten Internatsgeschehens,

insbesondere der Stellung des Erziehers

in der Bewältigung zwischenmenschlicher Begegnungsformen.

Befähigung zur Anwendung von förderndem

Kommunikationsverhalten.

Vermittlung jener Fertigkeiten, die den Lehrer

mit Erzieherdienst befähigen, die Schüler im Internat

zu betreuen, Konflikte zu regeln, Lernhilfen zu

geben und das eigene Verhalten kritisch zu reflektieren.

Vermittlung eines Überblicks über Probleme der

außerschulischen Jugenderziehung.

Lehrstoff

Pädagogik und Psychologie der Heimerziehung

Erzieherverhalten, Kommunikationsverhalten,

Lernhilfen, Erziehungsmaßnahmen, Gruppendynamik,

Psychohygiene.

Freizeitgestaltung (Sport, Spiel, Kultur). Jugendorganisationen.

Äußere Rahmenbedingung in

einem Internat (Heimordnung).

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme auf jene

Schülergruppe behandelt werden, die der Lehrer in

seinem Internat zu betreuen hat (zB Berufsschulinternat,

Internat einer mittleren oder höheren Lehranstalt).

Lehrinhalte, die zum Wissen auch

bestimmte Fertigkeiten, Haltungen und Einstellungen

erfordern, sollen in Trainingsphasen durch

erlebnisaktivierende Methoden geübt werden."

b) lauten beim Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung

aa) die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe „Humanwissenschaften (ausgenommen

Religionspädagogik)"."

bb) die didaktischen Grundsätze

„Didaktische Grundsätze

Siehe „Humanwissenschaften (ausgenommen

Religionspädagogik)"."

c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Leibeserziehung

eingefügt

„INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Studierende soll die neuen Technologien der

Informationsverarbeitung (Computer) im Hinblick

auf Hardware, Software und Organisation sowie

hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mensch und

Gesellschaft kennenlernen, einfache Aufgaben der

Informationsverarbeitung mit Hilfe des Computers

lösen und einen Überblick über Bedeutung und

Einsatzmöglichkeiten der Informatik geben können.

Lehrstoff

Grundlagen der Informatik

Information, Kommunikation, Daten.

Hardware

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme (Zentraleinheit,

Peripherie, Datenträger).

Software

Betriebssysteme. Softwareentwicklung in Grundzügen,

Einführung in die Standardsoftware anhand

eines Programmpaketes.

Organisation

Lösung von Informationsproblemen einfacher

Art mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage. Programmierung

und ihre organisatorischen Nebenarbeiten

(Dokumentation, Daten- und Dateiorganisation,

Darstellung des funktioneilen Ablaufs,

Kodierung in einer geeigneten höheren Programmiersprache).

Einsatzmöglichkeiten und ihre Auswirkungen

Übersicht über die Einsatzmöglichkeiten der

Informationsverarbeitung. Auswirkungen der

modernen Informationsverarbeitung auf Betrieb,

Mitarbeiter und Gesellschaft. Probleme des Datenschutzes.

Didaktische Grundsätze

Neben der erforderlichen theoretischen Einführung

ist auf das praktische Arbeiten an einer geeigneten

Anlage sowie auf die praxisnahe Ausführung

von Übungsaufgaben unter Verwendung einer

höheren Programmiersprache und verschiedener

Organisationsmittel besonderer Wert zu legen.

Speziell bei der Programmierung ist zu selbständigem,

logischem und algorithmischem Denken

anzuregen.

Exkursionen sollen den theoretischen Unterricht

ergänzen. Auf die künftige Unterrichtstätigkeit der

Studierenden ist insbesondere im Bereich der

Anwendersoftware stets Bedacht zu nehmen.

Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit

und projektorientierter Unterricht werden im

Unterrichtsgegenstand Informatik besonders empfohlen."

c) lauten im Unterrichtsgegenstand Berufspädagogische

Tatsachenforschung die didaktischen

Grundsätze

„Didaktische Grundsätze

Siehe „Humanwissenschaften (ausgenommen

Religionspädagogik)"."

10. In der Anlage III (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Berufsschulen, zweisemestrige Ausbildung),

Abschnitt I (Stundentafel),

a) tritt im Abschnitt A Z 1 an die Stelle der die

Schulhygiene und Gesundheitslehre betreffenden

Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V - 1 1 II"

b) lautet im Abschnitt A Z 3

aa) die die Politische Bildung betreffende Zeile

„Poltische Bildung S 1 1 2 II"

bb) die die Volkswirtschaftslehre betreffende

Zeile

„Volkswirtschaftslehre S 2 1 3 II"

cc) die die Betriebswirtschaftslehre betreffende

Zeile

„Betriebswirtschaftslehre S 2 — 2 II"

dd) die die Fachliche Bildung betreffende Zeile

„Fachliche

Bildung S/Ü 4 (5)* 4 (5)* 8 (10)* I"

c) die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile

„38 (39)* 30 (31)* 68 (70)*"

d) werden im Abschnitt B folgende Zeilen eingefügt

aa) vor die die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen

„Heimerziehung S2 1 3 II"

bb) nach den die Leibeserziehung betreffenden

Zeilen

„Informatik S 2 2 4 II"

e) wird als Fußnote angefügt

„*) Zusätzlich für Studierende der Fachgruppe I"

11. In der Anlage III lautet der Abschnitt II (Allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die zweisemestrige Lehramtsausbildung für

Berufsschulen hat im Sinne des § 112 Abs. 2 des

Schulorganisationsgesetzes jene in einem Dienstverhältnis

als Lehrer stehenden Studierenden, welche

die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes

und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen

in die Berufspädagogische Akademie,

BGBl. Nr. 541/1976, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 461/1986, zusätzlich vorgesehenen

Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum

gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige

Lehramtsausbildung."

12. In der Anlage III lautet der Abschnitt IV (Bildungs-

und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze

sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

ausgenommen Religionspädagogik)

„IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

(ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze

sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände

gelten wie in Anlage II mit der Maßgabe,

daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung

auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen

der Studierenden sorgfältig abzustimmen

ist.

In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung",

„Volkswirtschaftslehre" und „Betriebswirtschaftslehre"

ist den Seminaren jeweils der gesamte in

Anlage II bei den betreffenden Pflichtgegenständen

angeführte Lehrstoff zugrundezulegen.

Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" ist die

für Studierende der Fachgruppe I zusätzlich vorgesehene

Wochenstunde zur Vermittlung solcher

Stoffkapitel zu verwenden, in denen im Hinblick

auf die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden

eine erweiterte Ausbildung notwendig ist. Die

Entscheidung hierüber ist auf Grund der jeweils

aktuellen fachlichen Erfordernisse sowie entsprechend

den Vorkenntnissen der Studierenden in den

betreffenden Stoffgebieten zu treffen."

13. In der Anlage IV (Lehrplan für Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,

viersemestrige Ausbildung), Abschnitt I

(Stundentafel),

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar ... S — — 2 1 3 I"

bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches Seminar . . . S — — 2 — 2 I"

cc) ist nach der das Schulrecht betreffenden Zeile

einzufügen

„Schulrechtliches Seminar... S — — — 1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile

„Gesundheitslehre, Schul-

und Arbeitshygiene V— 1 — — 1 II"

b) im Abschnitt A Z 3

aa) werden der die Anatomie und Physiologie

betreffenden Zeile folgende Zeilen vorangestellt

„Sozialethik V-1— —1 I

Seminar für angewandte

Pädagogik und Sozialethik .. S— —2 — 2 I"

bb) lautet die die Anatomie und Physiologie

betreffende Zeile

„Anatomie und Physiologie.. V 2 — — — 2 I"

c) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„37 38 36 20 131 (ohne Praktika)"

d) lauten die das Schulpraktikum und das Ferialpraktikum

betreffenden Zeilen

„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 3. oder

4. Semester, aufgeteilt auf

2 Wochen

Ferialpraktikum P 4 Wochen nach Abschluß

des 2. Semesters"

e) Abschnitt B

aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"

bb) lautet die die Arbeitsstudien betreffende

Zeile

„Arbeitsstudien S/Ü - 2 2 — 4 II"

cc) wird nach der die Arbeitsstudien betreffenden

Zeile eingefügt

„Informatik S — 2 2 - 4 II".

14. In der Anlage IV lautet Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die viersemestrige Lehramtsausbildung für den

hauswirtschaftlichen Fachunterricht hat den Studierenden

jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an

fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das

sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den

hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen befähigt."

15. In der Anlage IV, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)

tritt an die Stelle der Überschrift

„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"

folgende Überschrift

„1.2 HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)"

16. In der Anlage IV, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 3.Fachwissenschaften

und Fachdidaktik)

a) lautet die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Weckung des Verantwortungsbewußtseins für

die Qualität der Ausbildung und für individuelle

und soziale Bildungsarbeit.

Befähigung, Fachliteratur lesen und kritisch

beurteilen zu können.

Befähigung, Widersprüche zwischen wissenschaftlichen

sowie arbeitsorganisatorischen Befunden

sachlich richtig beurteilen zu können.

Kennenlernen unterschiedlicher wissenschaftlicher

Ansätze, ihrer Ergebnisse und Forschungsmethoden

mit dem Zweck der Beurteilung von Aussagekraft

und Praxisrelevanz.

Befähigung, Erkenntnisse aus humanwissenschaftlichen

und didaktischen Bereichen bei der

Unterrichts- und Erziehungsarbeit anwenden zu

können.

Weckung des Verständnisses für Probleme der

Partnerschaft."

b) werden im Abschnitt Lehrstoff dem Unterrichtsgegenstand

Anatomie und Physiologie folgende

Unterrichtsgegenstände vorangestellt

„SOZIALETHIK

Grundlagen der Ethik: Ethische Ausrichtung des

Menschen; Gewissen; Moral; Pflicht; Verantwortung;

Selbsterkenntnis und Selbsterziehung.

Soziale Bildungsinhalte: Individuum — Gemeinschaft;

Schule — Schulgemeinschaft; informelle

Gruppe — Kameradschaft — Freundschaft —

Liebe — Ehe; Massenmedien.

Angewandte Ethik: Bewältigung von Krisen und

Konflikten. Beruf — Berufswahl. Ethisch wertvolle

Freizeitgestaltung; Sexualpädagogik; Verkehrserziehung;

Umweltschutz.

Ästhetische Bildungsinhalte: Ästhetische Bezüge

aus verschiedenen Bereichen moderner Kunst und

Kultur; künstlerisch wertvolle Freizeitgestaltung.

Mode und Kosmetik.

SEMINAR FÜR ANGEWANDTE PÄDAGOGIK

UND SOZIALETHIK

Vertiefung und Ergänzung ausgewählter Stoffkapitel

aus den Pflichtgegenständen „Pädagogische

Psychologie", „Erziehungswissenschaft", „Pädagogische

Soziologie" und „Sozialethik" sowie aus

den einschlägigen fachwissenschaftlichen Pflichtgegenständen.

Didaktische Umformung und Strukturierung des

Lehrstoffes entsprechend den Erfordernissen der

künftigen Unterrichtstätigkeit.

Lektüre und Interpretation von Fachliteratur."

c) wird im Unterrichtsgegenstand Sozioökonomie

und Technologie der hauswirtschaftlichen

Betriebe nach dem 4. Absatz als neuer Absatz eingefügt

„Arbeitsstudien."

d) lautet im Unterrichtsgegenstand Hauswirtschaftliche

Betriebstechnik und Arbeitsorganisation

der 3. Absatz

„Arbeitsstudien hauswirtschaftlicher Klein- und

Großbetriebe."

17. In der Anlage IV, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)

wird nach dem Betriebsküchenpraktikum

eingefügt

„FERIALPRAKTIKUM

Das Praktikum hat der Ergänzung und Vervollkommnung

der in den praktischen Unterrichtsgegenständen

erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

sowie dem Gewinnen von Einblicken in die

Berufswirklichkeit zu dienen.

Es ist nach Abschluß des 2. Semesters im Ausmaß

von vier Wochen in Einrichtungen des Tourismus,

des Sozial- und Wohlfahrts- oder des Schul- und

Internatswesens abzuleisten.

Neben der im Vordergrund stehenden Küchenpraxis

und Küchenführung soll der Studierende

möglichst alle Sparten des Großküchenhaushaltes

kennenlernen.

Das Praktikum ist so anzulegen, daß den Studierenden

ein möglichst vollständiger Einblick in die

Organisationsprobleme und -aufgaben des Betriebes

vermittelt wird. Das Praktikum bedarf der sorgfältigen

Vorbereitung durch die Schulleitung und

die Lehrer. Die Auswahl geeigneter Praxisstellen

bleibt grundsätzlich den Studierenden vorbehalten.

Die Schulleitung hat jedoch Sorge zu tragen, daß

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulbehörden

und den entsprechenden Interessenvertretungen

geeignete Praxisstellen in genügender Zahl

zur Verfügung stehen, und die Studierenden entsprechend

zu beraten.

Die Praktikanten haben ein Arbeitsheft (Werkbuch)

zu führen, in dem ihre täglichen Arbeitsvorgänge

schlagwortartig aufzuzeichnen sind. Dieses

Arbeitsheft ist dem von der betreffenden Schulleitung

bestellten Lehrer zu Beginn des 3. Semesters

zur Einsicht und Abzeichnung vorzulegen. Die

Direktion kann Praktikanten, die durch Krankheit

das Praktikum nach dem 2. Semester nachweislich

zur Gänze oder zum Teil nicht absolvieren konnten,

die Möglichkeit einräumen, dieses zu einem

späteren Zeitpunkt, erforderlichenfalls auch in Teilen,

nachzuholen. Das Praktikum muß jedoch bis

zum Beginn des 4. Semesters abgeschlossen sein."

18. In der Anlage IV, Abschnitt III, Unterabschnitt

B (Freigegenstände)

a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung

folgender Unterrichtsgegenstand vorangestellt

„HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II."

b) lautet der Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien

(REFA)

„ARBEITSSTUDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten

über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums

zur Befähigung, fachspezifische Arbeitsvorgänge

selbständig nach wirtschaftlichen und humanen

Grundsätzen zu gestalten.

Lehrstoff

Ziele und Grundlagen des Arbeitsstudiums.

Arbeitssystem, Gliederung des Arbeitsablaufes,

Arbeitsverfahren, Arbeitsmethode und Arbeitsweise.

Arbeitsleistung, Arbeitsteilung, Einzel-, Gruppen-

und Mehrstellenarbeit.

Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Aufgabenanalyse

und Aufgabensynthese.

Grundsätze der Datenermittlung, Planzeitkataloge.

Ergonomie: Stellung des Menschen im Arbeitssystem,

Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes.

Arten und Prinzipien des Arbeitsablaufes, Gestaltung

des Materialflusses, Systemgestaltung (Sechsstufenmethode),

Arbeitsunterweisung.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist anhand facheinschlägiger

betriebsbezogener Beispiele zu erarbeiten, wobei

die aus den praktischen Übungen im Rahmen der

Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft", „Servierkunde"

und „Hauswirtschaftliche Betriebstechnik

und Arbeitsorganisation" gewonnenen Erfahrungen

einzubeziehen sind."

c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien

eingefügt

„INFORMATIK

Siehe Anlage II."

19. In der Anlage V (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,

sechssemestrige Ausbildung), Abschnitt I

(Stundentafel),

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar S— — — —2 1 3 I"

bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches

Seminar S — — — — 2 — 2 I"

cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden

Zeile eingefügt

„Schulrechtliches

Seminar S— — — — —1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile folgende

Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V — — — 1 — — 1 II"

b) wird im Abschnitt A Z 3

aa) der die Anatomie und Physiologie betreffenden

Zeile vorangestellt

„Sozialethik V— — —1— —1 I

Seminar für angewandte Pädagogik

und Sozialethik S — — — — 2 — 2 I"

bb) lautet die die Anatomie und Physiologie

betreffende Zeile

„Anatomie und

Physiologie V— —2— — —2 I"

c) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„38 38 37 38 36 20 207 (ohne Praktika)"

d) lauten die das Schulpraktikum und das Ferialpraktikum

betreffenden Zeilen

„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 5. oder

6. Semester, aufgeteilt auf

2 Wochen

Ferialpraktika P 2 Monate nach Abschluß

des 2. Semesters und 4

Wochen nach Abschluß des

4. Semesters"

e) Abschnitt B

aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S — — — 21 — 3 II"

bb) lautet die die Arbeitsstudien betreffende

Zeile

„Arbeitsstudien....S/Ü— — —2 2 — 4 II"

cc) wird nach der die Arbeitsstudien betreffenden

Zeile eingefügt

„Informatik S— — — 2 2 — 4 II"

20. In der Anlage V lautet der Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die sechssemestrige Lehramtsausbildung für den

hauswirtschaftlichen Fachunterricht hat die Studierenden,

welche die Reifeprüfung an einer anderen

Schule als an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe, einer Höheren Lehranstalt

für landwirtschaftliche Frauenberufe oder

einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

abgelegt haben, während der ersten beiden

Semester in den für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

relevanten Unterrichtsgegenständen an

das Bildungsziel dieser Schularten heranzuführen

und ihnen sodann jenes Maß an Berufsgesinnung

und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln,

das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

befähigt."

21. In der Anlage V, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)

tritt an die Stelle der Überschrift

1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik

folgende Überschrift

„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)"

22. In der Anlage V, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände)

a) lautet die Überschrift des Abschnitts 2

„2. Didaktik und schulpraktische Ausbildung"

b) lautet im Abschnitt 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik)

aa) die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage IV Abschnitt III Z 3 mit der Maßgabe,

daß die Studierenden in den nur in den beiden

ersten Semestern vorgesehenen Pflichtgegenständen

an das Bildungsziel einer der im vorstehenden

Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel der

sechssemestrigen Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht) genannten Schularten

heranzuführen sind."

bb) lauten die didaktischen Grundsätze

„Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage IV Abschnitt III Z 3 mit der Maßgabe,

daß die stoffliche Schwerpunktsetzung in den

nur in den beiden ersten Semestern vorgesehenen

Pflichtgegenständen entsprechend dem Bildungsziel

einer der im vorstehenden Abschnitt II (Allgemeines

Bildungsziel der sechssemestrigen Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht)

genannten Schularten vorzunehmen

ist."

cc) wird im Abschnitt Lehrstoff dem Pflichtgegenstand

Anatomie und Physiologie vorangestellt

„Sozialethik; Seminar für angewandte Pädagogik

und Sozialethik;"

23. In der Anlage V, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)

a) lauten die Bildungs- und Lehraufgabe sowie

die didaktischen Grundsätze

„Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Z 3.

Didaktische Grundsätze

Siehe Z 3."

b) lautet der Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre

„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II Abschnitt III Z 3."

c) lautet der Unterrichtsgegenstand Betriebliches

Rechnungswesen

„BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN

Buchhaltung

Einführung in das System der doppelten Buchhaltung.

Österreichischer Einheitskontenrahmen.

Rechtliche Grundlagen der Buchhaltung.

Formen der doppelten Buchhaltung, insbesondere

Durchschreibebuchhaltung und Maschinenbuchhaltung

unter Berücksichtigung moderner Entwicklungen

(EDV).

Jahresabschluß unter Beachtung der handels-

und steuerrechtlichen Vorschriften.

Buchhaltung und Bilanz der Personen- und der

Kapitalgesellschaften.

Grundzüge des Steuerrechtes (einschließlich

Schriftverkehr).

Grundzüge der Lohnverrechnung und Lohnbuchhaltung

(einschließlich Schriftverkehr).

Zusammenhängender, auswertbarer Geschäftsgang

eines Hotel- oder Gastgewerbebetriebes in

einem zeitgemäßen Buchführungsverfahren.

Wirtschaftsrechnen

Grundlagen des wirtschaftlichen Rechnens.

Rechnen mit benannten Zahlen (Maße,

Gewichte, Währungen) unter Einsatz zeitgemäßer

Rechenmaschinen: Prozentrechnung, Zinsenrechnung,

Terminrechnung, Ratenrechnung, Durchschnittsrechnung,

Verteilungsrechnung.

Einführung in die Kostenrechnung und Kalkulation

Grundbegriffe, Kostenarten-, Kostenstellen-,

Kostenträgerrechnung; Bezugs-, Absatz-, Differenzkalkulation.

Praktische Beispiele der Betriebsrechnung und

Kalkulation, insbesondere im Bereich des Hotel-

und Gastgewerbes.

Fremdwährungen und Kursnotierungen. Valutenrechnung."

d) lautet der Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Schriftverkehr

„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE EINSCHLIESSLICH

SCHRIFTVERKEHR

Arten der Betriebe; Betriebsfaktoren; Betriebskreislauf.

Aufbau des Betriebes; Standortlehre.

Betriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.

Betrieb und Wirtschaftsordnung.

Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und

Mitarbeitern (einschließlich Schriftverkehr).

Rechtsformen der Unternehmung; Unternehmenszusammenschlüsse.

Marktformen; Marktforschung; Instrumentarium

des Marketing.

Elemente des wirtschaftlichen Verkehrs;

Beschaffung und Absatz der Güter. Arten der

Waren. Der Einkauf und seine Bedeutung.

Wirtschaftliche Bedeutung des Kaufvertrages;

Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag.

Schriftverkehr in und mit Betrieben des Tourismus

unter Berücksichtigung der Werbung.

Die Zahlung und der damit verbundene Schriftverkehr.

Der Wechsel und seine wirtschaftliche

Bedeutung.

Wertpapiere als Mittel der Kapitalanlage und

Kapitalbeschaffung. Kreditinstitute (Kapitalaufbringung,

Mittelverwendung, Dienstleistungsgeschäfte).

Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen des

Handels. Handelsregister und Firmenrecht.

Wesen und Bedeutung des Import-, Export- und

Transithandels; Zölle. Zahlungsabwicklung mit

dem Ausland.

Versicherungsunternehmungen.

Strukturelle Probleme im Betrieb.

Öffentliche Institutionen und Verbände und ihre

betriebswirtschaftliche Bedeutung."

e) lautet im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre

des Tourismus der 3. Absatz

„Spezielle Vorschriften der Behörden (Gesundheits-

und Baubehörden, Arbeitsinspektorat usw.)."

f) wird nach dem Betriebsküchenpraktikum

angefügt

„FERIALPRAKTIKA

Die Ferialpraktika haben der Ergänzung und

Vervollkommnung der in den praktischen Unter-

richtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und

Fertigkeiten zu dienen.

Beide Praktika sind in Einrichtungen des Tourismus,

des Sozial- und Wohlfahrts- oder des Schul-

und Internatswesens abzuleisten.

Das erste im Ausmaß von zwei Monaten ist nach

Abschluß des 2. Semesters, das zweite im Ausmaß

von vier Wochen nach Abschluß des 4. Semesters

zu absolvieren.

Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie

für das in Anlage IV genannte Praktikum mit der

Maßgabe, daß das von den Praktikanten zu führende

Arbeitsheft (Werkbuch) dem vom Schulleiter

mit der Betreuung und Koordination bestimmten

Lehrer jeweils zu Beginn des auf die Ableistung des

Praktikums folgenden Semesters zur Einsicht und

Abzeichnung vorzulegen ist.

Hinsichtlich der Stundung und der allfälligen

Ableistung in Teilen gelten ebenfalls die einschlägigen

Bestimmungen der Anlage IV, wobei beide

Praktika spätestens zu Beginn des 6. Semesters

abgeschlossen sein müssen."

24. In der Anlage V, Abschnitt III, Unterabschnitt

B (Freigegenstände)

a) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Stenotypie

und Phonotypie eingefügt

„HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II."

b) entfällt im Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien

der Klammerausdruck und wird nach diesem

Unterrichtsgegenstand eingefügt

„INFORMATIK

Siehe Anlage II"

25. In der Anlage VI/1 lautet die Überschrift

„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG

FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT

(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK,

FACHRICHTUNG

DAMENKLEIDERMACHEN)

(viersemestrige Ausbildung)"

26. In der Anlage VI/1, Abschnitt I (Stundentafel)

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar S — — 2 1 3 I"

bb) die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"

cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden

Zeile eingefügt

„Schulrechtliches Seminar ... S — — — 1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V— 1 — — 1 II"

b) Abschnitt A Z 3

aa) lautet die die Kulturgeschichte der Mode

betreffende Zeile

„Kulturgeschichte der

Mode V— — —2 2 II"

bb) tritt an die Stelle der das Seminar für Arbeitsorganisation

betreffenden Zeile

„Seminar für Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation

S 4 3 2 — 9 II"

cc) wird nach der die Fertigungslehre und

Maschinenkunde betreffenden Zeile eingefügt

„Maschinenkunde Ü — 1 — 1 2 V"

dd) lautet die die Bekleidungstechnische Fertigungspraxis

betreffende Zeile

„Bekleidungstechnische

Fertigungspraxis Ü — 7 5 — 12 V"

c) wird im Abschnitt A Z 4 nach der die Politische

Bildung betreffenden Zeile eingefügt

„Volkswirtschaftslehre S — — — 1 1 II"

d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„38 39 39 23 139 (ohne Praktika)"

e) lauten die das Schulpraktikum betreffenden

Zeilen

„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 3. oder

4. Semester, aufgeteilt auf

2 Wochen"

f) Abschnitt B

aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"

bb) tritt an die Stelle der die Arbeitsstudien

(REFA) betreffenden Zeile

„EDV-Anwendung S 2 2 2 2 8 II"

27. In der Anlage VI/1 lautet Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Damenkleidermachen) hat den Stu-

dierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an

fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das

sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den

gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Damenkleidermachen)

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

befähigt."

28. In der Anlage VI/1, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)

tritt an die Stelle der Überschrift

„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"

folgende Überschrift

„1.2. HUMANWISSCHENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)"

29. In der Anlage VI/1, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 3. Fachwissenschaften

und Fachdidaktik)

a) tritt an die Stelle des Seminars für Arbeitsorganisation

„SEMINAR FÜR FERTIGUNGSPLANUNG

UND ARBEITSORGANISATION

Organisatorischer Aufbau und Zusammenwirken

von Betriebsabteilungen.

Arbeitsverfahren der technischen Abteilungen

Zuschneiderei, Einrichterei, Näherei und Büglerei.

Kaufmännische und technische Arbeitsvorbereitung

für die Produktion im Industriebetrieb.

Einführung in das Arbeitsstudium. Grundbegriffe

(Arbeitssystem, Erzeugnisgliederung, Arbeitsleistung,

Arbeitsteilung, Soll-Ist ua.). Begriffe der

Ergonomie (Leistung, Leistungsänderung, Formen

der Arbeit, Umwelteinflüsse). Begriffe der Betriebsorganisation.

Datenermittlung: Datenarten, Analyse, Synthese.

Methoden zur Ermittlung von Soll- und Istzeiten.

Systeme vorbestimmter Zeiten. Zeitaufnahme und

Zeitaufnahmetechnik. Leistungsgradbeurteilung,

Auswertung von Zeitaufnahmen und Übungen.

Verteilzeitaufnahme, Erholzeitermittlung, Pausenregelung,

Prozeßzeiten. Gruppenarbeit, Mehrstellenarbeit,

Planzeiten.

Einführung in die Arbeitsgestaltung.

Fertigungs-, Arbeits- und Arbeitsverteilungspläne.

Auftragsbearbeitung."

b) lautet der Unterrichtsgegenstand Fertigungslehre

und Maschinenkunde

„FERTIGUNGSLEHRE UND MASCHINENKUNDE

Einsatzmöglichkeiten und Bedienung der

Betriebs- und Arbeitsmittel für Bekleidungsgewerbe

und Bekleidungsindustrie einschließlich der Verwendung

von Spezialmaschinen.

Rationelle Arbeitsverfahren und Techniken bei

der Fertigung unter besonderer Berücksichtigung

von Paßform und Abänderung.

Erstellen von Arbeitsprogrammen nach fertigungstechnischen

und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Einrichtung von Schulwerkstätten nach Gesichtspunkten

der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit."

c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Fertigungslehre

und Maschinenkunde eingefügt

„MASCHINENKUNDE

Wartung der Nähmaschinen und Bügelgeräte.

Ermittlung der Ursachen und Behebung von Störungen

an Näh- und anderen Maschinen anhand

praktischer Beispiele. Austausch von Verschleißteilen.

Umrüsten von Maschinen für spezielle Arbeitsvorgänge."

d) lautet im Unterrichtsgegenstand Gewerbliche

Fertigungspraxis der 1. Absatz

„Ausführung von Werkstücken in französischer

und englischer Machart und von Teilarbeiten in

praxisbezogenen Fertigungstechniken nach den

Methoden der modernen Arbeitsplanung sowie

unter Berücksichtigung der Lehrpläne jener Schularten,

in welchen die Studierenden künftig unterrichten

werden."

e) ist im Unterrichtsgegenstand Bekleidungstechnische

Fertigungspraxis folgender 2. Absatz einzufügen

„Einführung in die Fertigung der Herrenbekleidung."

f) lautet im Unterrichtsgegenstand Seminar für

Modellarbeit der 2. Absatz

„Erstellung von Modellschnitten nach Modebildern

und eigenen Entwürfen in Papier und Stoff

auf Puppen und am Körper."

g) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Politische

Bildung eingefügt

„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II."

30. In der Anlage VI/1, Abschnitt III, Unterabschnitt

B (Freigegenstände)

a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung

folgender Unterrichtsgegenstand vorangestellt

„HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II."

b) tritt an die Stelle des Unterrichtsgegenstandes

Arbeitsstudien (REFA) folgender Unterrichtsgegenstand

„EDV-ANWENDUNG

Grundbegriffe der elektronischen Datenverarbeitung

und ihrer Anwendung. Zweck, Arten, Daten,

Codes.

Aufbau der Datenverarbeitungsanlagen (Zentraleinheit,

Eingabegeräte, Ausgabegeräte, externe

Speicher, Dialoggeräte, Datenfernübertragung).

Übersicht über einschlägige Anlagen.

Anwendung der Datenverarbeitung im bekleidungstechnischen

Bereich: Technische Arbeitsvorbereitung

für Zuschnitt und Werkstätte. Auftragsbearbeitung

(Auftragsabwicklung) und Arbeitsplanung.

Erstellen von Stammdaten, Arbeitsplänen,

Maschinenplänen.

Datenermittlung nach dem System REFA mittels

EDV.

Auswirkungen der EDV auf Betrieb, Mitarbeiter

und Gesellschaft."

31. In der Anlage VI/2 lautet die Überschrift

„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG

FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT

(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK,

FACHRICHTUNG HERRENKLEIDERMACHEN)

(viersemestrige Ausbildung)"

32. In der Anlage VI/2, Abschnitt I (Stundentafel),

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar S— —2 1 3 I"

bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches

Seminar S — — 2 — 2 I"

cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden

Zeile eingefügt

„Schulrechtliches

Seminar S — — — 1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V — 1 — — 1 II"

b) Abschnitt A Z 3

aa) lautet die die Kulturgeschichte der Mode

betreffende Zeile

„Kulturgeschichte der

Mode V— — — 2 2 II"

bb) lautet die das Seminar für Arbeitsorganisation

betreffende Zeile

„Seminar für Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation

S 4 3 2 — 9 II"

cc) wird nach der die Fertigungslehre und

Maschinenkunde betreffenden Zeile eingefügt

„Maschinenkunde Ü — 1 — 1 2 V"

dd) lautet die die Gewerbliche und bekleidungstechnische

Fertigungspraxis betreffende Zeile

„Gewerbliche und bekleidungstechnische Fertigungspraxis

Ü 7 12 5 — 24 V"

c) wird im Abschnitt A Z 4 nach der die Politische

Bildung betreffenden Zeile eingefügt

„Volkswirtschaftslehre S — — — 1 1 II"

d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„35 39 36 23 133 (ohne Praktika)"

e) lauten die das Schulpraktikum betreffenden

Zeilen

„Schulpraktikum .. . . P 30 Stunden im 3. oder

4. Semester, aufgeteilt auf

2 Wochen"

f) Abschnitt B

aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"

bb) tritt an die Stelle der die Arbeitsstudien

(REFA) betreffenden Zeile

„EDV-Anwendung S 2 2 2 2 8 II"

33. In der Anlage VI/2 lautet Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenkleidermachen) hat den Studierenden

jenes Maß an Berufsgesinnung und an

fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das

sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den

gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenkleidermachen)

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

befähigt."

34. In der Anlage VI/2, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)

tritt an die Stelle der Überschrift

„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"

folgende Überschrift

„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)"

35. In der Anlage VI/2, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, S.Fachwissenschaften

und Fachdidaktik)

a) lauten in der Rubrik Lehrstoff die ersten beiden

Absätze

„Kulturgeschichte der Mode; Seminar für Fertigungsplanung

und Arbeitsorganisation; Textilchemie

und Textiltechnologie; Chemotechnische

Übungen; Seminar für Textiltechnologie; Fertigungslehre

und Maschinenkunde; Maschinenkunde;

Seminar für Fertigungslehre; Entwurfzeichnen

Siehe Anlage VI/1."

b) wird im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes

Gewerbliche und bekleidungstechnische Fertigungspraxis

folgender 3. Absatz eingefügt

„Einführung in die Fertigung der Damenbekleidung."

c) wird im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes

Seminar für Schnittkonstruktion und Modellarbeit

folgender 2. Absatz eingefügt

„Einführung in die Schnittkonstruktion der

Damenbekleidung."

36. In der Anlage VI/2, Abschnitt III, lautet der

Unterabschnitt B (Freigegenstände)

„B. Freigegenstände

Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-

Seminar; Aktuelle Fachgebiete;

Berufspädagogische Tatsachenforschung

Siehe Anlage II.

EDV-Anwendung; Schriftverkehr

Siehe Anlage VI/1."

37. In der Anlage VI/3 lautet die Überschrift

„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG

FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT

(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK,

FACHRICHTUNG

KUNSTSTICKEN)

(viersemestrige Ausbildung)"

38. In der Anlage VI/3, Abschnitt I (Stundentafel),

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar S— —2 1 3 I"

bb) die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"

cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden

Zeile eingefügt

„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V — 1— —1 II"

b) lautet im Abschnitt A Z 3 die die Geschichte

des textilen Kunsthandwerkes betreffende Zeile

„Geschichte des textilen Kunsthandwerkes

V — — — 2 2 II"

c) wird im Abschnitt A Z 4 nach der die Politische

Bildung betreffenden Zeile eingefügt

„Volkswirtschaftslehre S— — — 11 II"

d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„35 36 35 21 127 (ohne Praktika)"

e) lautet die das Schulpraktikum betreffende

Zeile

„Schulpraktikum . . . . P 30 Stunden im 3. oder

4. Semester, aufgeteilt auf

2 Wochen"

f) Abschnitt B

aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S - 2 1 — 3 II"

bb) entfällt die die Arbeitsstudien (REFA) betreffende

Zeile und wird nach der Zeile Schriftverkehr

eingefügt

„Informatik S-22-4 II".

39. In der Anlage VI/3 lautet Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Kunststicken) hat den Studierenden

jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem

Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung

des Berufes als Lehrer für den gewerblichen

Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Kunststicken) an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen befähigt."

40. In der Anlage VI/3, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Human-

Wissenschaften) tritt an die Stelle der Überschrift

„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"

folgende Überschrift

„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)"

41. In der Anlage VI/3, Abschnitt III lautet

Unterabschnitt B (Freigegenstände)

„B. Freigegenstände

Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-

Seminar; Informatik; Aktuelle Fachgebiete;

Berufspädagogische Tatsachenforschung

Siehe Anlage II.

Schriftverkehr

Siehe Anlage VI/1."

42. In der Anlage VII lautet die Überschrift

„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG

FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT

(AUSGENOMMEN MODE

UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(viersemestrige Ausbildung)"

43. In der Anlage VII, Abschnitt I (Stundentafel),

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar S — — 2 1 3 I"

bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"

cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden

Zeile eingefügt

„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V — 1 — — 1 II"

b) lautet im Abschnitt A Z 3 die die Fachliche

Bildung betreffende Zeile

„Fachliche Bildung S/Ü 7 7 3 3 20 I"

c) lauten im Abschnitt A Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)

die ersten drei Gegenstände

Politische Bildung ... V — — 2 — 2 II

S — — 1 1 II

Volkswirtschaftslehre. V 3 — — — 3 II

S — 1 — 1 II

Betriebswirtschaftslehre

V 2 1-- 3 II

S 1 1 — — 2 II"

d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„32 29 33 29 123"

e) Abschnitt B

aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"

bb) wird nach der den Schriftverkehr betreffenden

Zeile eingefügt

„Informatik S — 2 2 — 4 II"

44. In der Anlage VII lautet Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik)

hat den Studierenden jenes Maß an

Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und

Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des

Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht

(ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik)

an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen befähigt."

45. In der Anlage VII, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)

tritt an die Stelle der Überschrift

„1.2. Humanwissenschaften — ohne Religionspädagogik"

folgende Überschrift

„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)"

46. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 2. Didaktik und

schulpraktische Ausbildung)

a) lautet der 2. Absatz

„Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die

gesamte Ausbildung auf die Erfordernisse jener

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig

unterrichten werden."

b) lautet im Unterrichtsgegenstand Schulverwaltung

der 1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der

verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme

der einschlägigen berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen und der hiefür einschlägigen

Vorschriften und Problemlösungen."

47. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 3.Fachwissenschaften

und Fachdidaktik)

a) lautet im Unterrichtsgegenstand Fachliche Bildung

der 1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Ergänzung und Erweiterung der fachlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines

umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet

und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen

und technischen Entwicklung."

b) lautet im Unterrichtsgegenstand Werkstätten-

Betriebslehre der 1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Vermittlung eines umfassenden Einblicks in die

pädagogische Funktion sowie den Aufbau und die

Organisation der Schulwerkstätten."

c) lauten im Unterrichtsgegenstand Fachdidaktik

mit schulpraktischen Übungen die Bildungs- und

Lehraufgabe sowie die didaktischen Grundsätze

„Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung

auf die Erfordernisse jener berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in

welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung

auf die Erfordernisse jener berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in

welchen die Studierenden künftig unterrichten werden."

48. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende Studienveranstaltungen)

lauten die Ergänzenden Studienveranstaltungen

„4. Ergänzende Studienveranstaltungen

Politische Bildung; Politische Bildung-Seminar;

Volkswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre-Seminar;

Betriebswirtschaftslehre; Betriebswirtschaftslehre-

Seminar

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß insbesondere

bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und

bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die

Vorkenntnisse der Studierenden und auf deren

künftige Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen Bedacht zu nehmen

ist.

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE-

SEMINAR

Siehe Anlage II."

49. In der Anlage VII, Abschnitt III, Unterabschnitt

B (Freigegenstände)

a) wird dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung

vorangestellt

„HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II."

b) lautet der Unterrichtsgegenstand Arbeitsstudien

„ARBEITSSTUDIEN (REFA)

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten

über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums,

insbesondere der Methoden einer wirtschaftlichen

Arbeitsorganisation und einer menschengerechten

Arbeitsgestaltung.

Lehrstoff

Ziele, Grundlagen und Methoden des Arbeitsstudiums.

Grundbegriffe der Betriebsorganisation.

Systemanalyse — Ablaufanalyse.

Grundlagen der Ergonomie.

Datenermittlung: Systeme vorbestimmter Zeiten;

Technik der Beurteilung des Leistungsgrades;

Technik der Zeitaufnahme; Berechnung von Prozeßzeiten;

Ermittlung, Darstellung und Anwendung

von Planzeiten; Erholungszeit; Verteilzeit.

Verfahren der Arbeitsgestaltung.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist auf der Grundlage des Systems

REFA zu vermitteln und anhand facheinschlägiger

Beispiele zu üben, wobei die in der Praxis gewonnenen

Erfahrungen in den Unterricht stets einzubeziehen

sind.

Den notwendigen Querverbindungen mit anderen

Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit den

Pflichtgegenständen „Volkswirtschaftslehre",

„Betriebswirtschaftslehre" und „Werkstätten-

Betriebslehre" ist stets Beachtung zu schenken."

c) wird nach dem Unterrichtsgegenstand Schriftverkehr

eingefügt

„INFORMATIK

Siehe Anlage II."

50. In der Anlage VIII lautet die Überschrift

„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG

FÜR DEN GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT

(AUSGENOMMEN MODE

UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(zweisemestrige Ausbildung)"

51. In der Anlage VIII, Abschnitt I (Stundentafel),

a) tritt im Abschnitt A Z 1 an die Stelle der die

Schulhygiene und Gesundheitslehre betreffenden

Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V — 1 1 II"

b) lautet im Abschnitt A Z 4

aa) die die Politische Bildung betreffende Zeile

„Politische Bildung S 1 1 2 II"

bb) treten an die Stelle der die Betriebswirtschaftslehre

und die Volkswirtschaftslehre betreffenden

Zeilen

„Volkswirtschaftslehre S 2 1 3 II

Betriebswirtschaftslehre S 2 — 2 II"

c) Abschnitt B

aa) wird den die Erwachsenenbildung betreffenden

Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S2 1 3 II"

bb) wird nach der den Schriftverkehr betreffenden

Zeile eingefügt

„Informatik S 2 2 4 II"

52. In der Anlage VIII lautet Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die zweisemestrige Lehramtsausbildung für den

gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode

und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des § 112

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes jene in einem

Dienstverhältnis als Lehrer stehenden Studierenden,

welche die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes

und der Verordnung über die

Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische

Akademie, BGBl. Nr. 541/1976, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 461/1986, zusätzlich

vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen,

zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die

viersemestrige Lehramtsausbildung."

53. In der Anlage VIII lautet Abschnitt IV (Bildungs-

und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze

sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

ausgenommen Religionspädagogik)

„IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

(ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze

sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände

gelten wie in Anlage VII mit der Maßgabe,

daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung

auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen

der Studierenden sorgfältig abzustimmen

ist.

In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung",

„Volkswirtschaftslehre" und „Betriebswirtschaftslehre"

ist den Seminaren jeweils der gesamte

gemäß Anlage VII für die betreffenden Pflichtgegenstände

vorgesehene Lehrstoff zugrundezulegen."

54. In der Anlage IX (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung,

viersemestrige Ausbildung),

Abschnitt I (Stundentafel),

a) Abschnitt A Z 1

aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche

Seminar betreffende Zeile

„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches

Seminar S— —2 1 3 I"

bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende

Zeile

„Psychologisches Seminar . . . S — — 2 — 2 I"

cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden

Zeile eingefügt

„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"

dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und

Gesundheitslehre betreffenden Zeile

„Gesundheitslehre, Schul- und

Arbeitshygiene V— 1 — — 1 II"

b) wird im Abschnitt A Z 2 nach der Überschrift

eingefügt

„Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik S/Ü 1— — —1 III"

c) lautet im Abschnitt A Z 3

aa) die die Kurzschrift betreffende Zeile

„Kurzschrift V/Ü 3 3 118 III"

bb) lauten die die Stenotypie, Phonotypie und

Textverarbeitung betreffenden Zeilen

„Stenotypie, Phonotypie

und Textverarbeitung

(einschließlich besonderer

Sprechtechnik für Stenotypie

und Phonotypie) V/Ü 2 2 2 2 8 II"

cc) lautet die die Einführung in die Datenverarbeitung

betreffende Zeile

„Einführung in die

Datenverarbeitung S 1 1 1 1 4 I"

d) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„31 34 32 27 124"

e) wird im Abschnitt B den die Erwachsenenbildung

betreffenden Zeilen vorangestellt

„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"

55. In der Anlage IX lautet Abschnitt II (allgemeines

Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie

und Textverarbeitung hat den Studierenden

jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem

Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung

des Berufes als Lehrer für den Unterricht in

Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung befähigt."

56. In der Anlage IX, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände, 1. Humanwissenschaften)

tritt an die Stelle der Überschrift

„1.2. Humanwissenschaften ohne Religionspädagogik"

folgende Überschrift

„1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)"

57. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 2. Didaktik und

schulpraktische Ausbildung)

a) wird vor dem Unterrichtsgegenstand Schulbesuche

und Lehrübungen in Kurzschrift folgender

Unterrichtsgegenstand eingefügt

„UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND

MEDIENDIDAKTIK

Siehe Anlage II."

b) lautet im Unterrichtsgegenstand Training des

Lehrverhaltens aus Kurzschrift das 1. Wort im

1. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Befähigung"

58. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 3. Fachwissenschaften

und Fachdidaktik)

a) lauten im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaftslehre

der 1. und 2. Absatz der Bildungs- und

Lehraufgabe

„Vermittlung überblicksmäßiger Kenntnis der

Betriebswirtschaftslehre, wie sie für die Erteilung

eines praxisbezogenen Unterrichts in Stenotypie,

Phonotypie und Textverarbeitung erforderlich ist.

Kenntnisvermittlung über Betriebsaufbau und

Betriebsgeschehen sowie über die Beziehungen des

Betriebes zur Außenwelt."

b) lautet im Unterrichtsgegenstand Kurzschrift

die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung zur Beherrschung des Systemaufbaus

der Kurzschrift (Wiener Urkunde 1968) sowie zur

Beherrschung der Vorbildschrift.

Befähigung, mindestens 160 Silben pro Minute

zu schreiben.

Befähigung, eigene und fremde Stenogramme zu

lesen.

Vermittlung von Kenntnissen über Entstehung

und Entwicklung der Kurzschrift."

c) lautet im Unterrichtsgegenstand Maschinschreiben

die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung, mindestens 2600 Reinanschläge in

10 Minuten abzuschreiben sowie mindestens 80 Silben

pro Minute nach Ansage zu schreiben.

Befähigung, Schriftstücke unter Berücksichtigung

der entsprechenden ÖNORMEN anzufertigen.

Befähigung, die wesentlichen Bestandteile der

Schreibmaschine und deren Funktionsweise zu kennen.

Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung

der Schreibmaschine."

d) lautet im Unterrichtsgegenstand Stenotypie,

Phonotypie und Textverarbeitung die Bildungs- und

Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme

und Phonogramme zu übertragen.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau,

Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der

Textverarbeitung.

Befähigung zur Anfertigung von Schriftstücken

mit Hilfe von Textbausteinen.

Befähigung zur Beherrschung der besonderen

Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter

Berücksichtigung der entsprechenden ÖNORMEN."

e) lautet im Unterrichtsgegenstand Einführung in

die Datenverarbeitung die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau,

Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der

elektronischen Datenverarbeitung.

Befähigung zum Erkennen der Organisationsprobleme

bei Einführung und Benützung eines

Datenverarbeitungssystems.

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung

der Datenverarbeitung für die Stenotypie, Phonotypie

und Textverarbeitung."

f) lautet im Unterrichtsgegenstand Bürotechnik

und Büroorganisation die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Kenntnisvermittlung über die Arten der Schreibmaschine,

über Diktiergeräte, Geräte zur Textbearbeitung

und Textverarbeitung, Vervielfältigungsgeräte

und Vervielfältigungsmittel sowie über andere

Büromaschinen und Büroorganisationsmittel.

Befähigung zur praktischen Verwendung dieser

Geräte sowie zum Erkennen der Einsatzmöglichkeiten

von Büromaschinen und Organisationsmitteln

zur rationellen Abwicklung der Büro- und

Verwaltungsarbeit.

Weckung des Verständnisses für die Probleme

der Arbeitsplatzgestaltung."

59. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände, 4. Ergänzende

Unterrichtsveranstaltungen)

a) lautet im Unterrichtsgegenstand Volkswirtschaftslehre

der 1. und 3. Absatz der Bildungs- und

Lehraufgabe

„Vermittlung der Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen

Probleme und Gesetzmäßigkeiten der Volkswirtschaft

als Grundlage für das Verständnis der

wirtschaftlichen Vorgänge in der österreichischen

Volkswirtschaft und in der Weltwirtschaft.

Weckung des Verständnisses für die Problematik

des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher

Sicht."

b) lautet im Unterrichtsgegenstand Spracherziehung

der 1. Satz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Befähigung zu sicherem Beherrschen der deutschen

Sprache in Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Grammatik und Stilistik."

c) entfällt im Unterrichtsgegenstand Sprecherziehung

und Stimmhygiene in der Bildungs- und Lehraufgabe

der 2. Satz und wird dem Lehrstoff folgender

Absatz angefügt

„Leseübungen in freier und gebundener Rede."

60. In der Anlage IX, Abschnitt III, Unterabschnitt

B (Freigegenstände)

a) wird vor dem Unterrichtsgegenstand Erwachsenenbildung

eingefügt

„HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II."

b) lautet im Unterrichtsgegenstand Fremdsprachige

Stenotypie einschließlich Fachdidaktik der

4. Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Kenntnisvermittlung über die landesüblichen

Briefformen."

c) lautet im Unterrichtsgegenstand Kurzschrift-

Systemtraining die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung zu perfekter Beherrschung der

Systemurkunde."

61. In der Anlage X lautet die Überschrift

„LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE

FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN

FÜR LEHRER DES HAUSWIRTSCHAFTLICHEN

FACHUNTERRICHTES UND FÜR

LEHRER DES GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHTES

(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)"

62. In der Anlage X lautet im Abschnitt I (allgemeines

Bildungsziel)

a) im 1. Absatz der Klammerausdruck

„(Mode und Bekleidungstechnik)"

b) im 2. Absatz der Klammerausdruck

„(Fachrichtungen der Mode und Bekleidungstechnik)"

63. In der Anlage X, Abschnitt II (Gemeinsame

didaktische Grundsätze) lautet der letzte Satz des

zweiten Absatzes

„Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den

einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung

stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige

Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden

Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem

Semester abzuhalten sind."

64. In der Anlage X, Abschnitt III (Aufbau, Stundenzahl,

Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff

der einzelnen Vorbereitungslehrgänge) lautet

im Vorbereitungslehrgang für Staatsbürgerkunde

a) der 2. Satz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Befähigung zur Einsicht in fachdidaktische Probleme

des Unterrichtes aus Staatsbürgerkunde an

Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen."

b) wird im Abschnitt Lehrstoff im Lehrstoffgebiet

Arbeits- und Sozialrecht nach der Überschrift

eingefügt

„Arbeitsrecht:"

65. In der Anlage X, Abschnitt III lautet im Lehrstoff

des Vorbereitungslehrganges für Lebenskunde

und Erziehungslehre der Unterabschnitt Sozialethik

„Sozialethik

Soziale Bildungsinhalte: Individuum — Gemeinschaft;

Schule — Schulgemeinschaft; informelle

Gruppe — Kameradschaft — Freundschaft —

Liebe — Ehe; Massenmedien.

Angewandte Ethik: Bewältigung von Krisen und

Konflikten. Beruf — Berufswahl. Ethisch wertvolle

Freizeitgestaltung; Sexualpädagogik; Verkehrserziehung;

Umweltschutz.

Ästhetische Bildungsinhalte: Ästhetische Bezüge

aus verschiedenen Bereichen moderner Kunst und

Kultur; künstlerisch wertvolle Freizeitgestaltung.

Mode und Kosmetik."

66. In der Anlage X, Abschnitt III Vorbereitungslehrgänge

für Rechnen (an Haushaltungsschulen)

und für Wirtschaftliches Rechnen (an

Hauswirtschaftsschulen)

a) Stundentafel

aa) lautet die die Rechnerischen Grundlagen

betreffende Zeile

„Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene

Anwendung S 60 40 I "

bb) entfällt die Zeile betreffend „Besondere

Anwendungen des Wirtschaftlichen Rechnens",

b) lauten im Abschnitt Lehrstoff die Lehrstoffbereiche

Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene

Anwendung, Zinsen- und Terminrechnung,

Rechnungen des Bankwesens, Kalkulation sowie

Personalverrechnung

„Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene

Anwendung

Bruchrechnen; Rechnen mit mehrnamigen

benannten Zahlen.

Maß- und Gewichtssysteme Österreichs.

Übersicht über die wichtigsten Währungen.

Elektronische Rechengeräte: Darstellung des

Rechenganges; Durchführung von Rechenoperationen.

Schlußrechnung; Proportionsrechnung.

Einfache und zusammengesetzte Verteilungsrechnung;

Berechnung des einfachen und des

gewogenen (Mengen-) Durchschnittswertes.

Prozentrechnung: Rabatt, Skonto, Provision.

Ausstellung von Rechnungen nach den Vorschriften

über die Umsatzsteuer.

Nährwertberechnungen.

Berechnungen in der Textilverarbeitung.

Rechnen mit Indexzahlen; Probleme der Wertsicherung.

Zinsen- und Terminrechnung

Zinsen vom reinen, vom vermehrten und vom

verminderten Kapital (Berechnung der Zinsen, des

Kapitals, des Zinsfußes und der Zeit).

Verzugszinsenberechnung.

Rechnungen des Bankwesens

Wechseldiskontrechnung.

Ratenkredite (direkte und indirekte Kundenfinanzierung).

Abrechnung (Effektenrechnung) von Wertpapieren,

die im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse

notieren.

Valuten- und Devisenrechnung: Handel mit ausländischen

Zahlungsmitteln in Österreich; Abrechnung

von Devisen und Valuten.

Kalkulation

Bezugskalkulation; Absatzkalkulation; Differenzkalkulation

im Warenhandel.

Produktionskalkulation (Kostenträgerrechnung),

insbesondere im Verpflegungs- und Beherbergungsgewerbe.

Personalverrechnung

Abrechnung von Nettobezügen ohne und mit

Überstunden, von Sonderzahlungen und von Lehrlingsentschädigungen.

Abrechnung der Dienstgeberbeiträge; Verrechnung

mit der Krankenkasse, dem Finanzamt und

der Gemeinde.

Verbuchung von Löhnen und Gehältern, Lohnkonto

und sonstige Aufzeichnungen entsprechend

den rechtlichen Bestimmungen."

67. In der Anlage X, Abschnitt III lautet für die

Vorbereitungslehrgänge für Phonotypie (an Haushaltungsschulen)

sowie für Stenotypie und Textverarbeitung

(an Hauswirtschaftsschulen)

a) in der Stundentafel

aa) die die Fachwissenschaft betreffende Zeile

„Fachwissenschaft S 160 110 II"

bb) die die Fachdidaktik betreffende Zeile

„Fachdidaktik S 50 30 II"

cc) die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile

„240 160"

b) die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen ihre Fertigkeiten aus

Kurzschrift und aus Maschinschreiben steigern.

Sie sollen das System der Wiener Urkunde 1968

in den Teilen „Verkehrsschrift" und „Eilschrift"

beherrschen und anwenden können und einen

Überblick über den Teil „Redeschrift" gewinnen.

Sie sollen die für das Maschinschreiben und die

Textverarbeitung geltenden ÖNORMEN kennen

und anwenden können. Sie sollen mit zeitgemäßen

Büromaschinen und Bürogeräten vertraut sein,

diese handhaben und auch rationell einsetzen können.

Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen

Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und Büroorganisation

der Notwendigkeit ständiger Weiterbildung

bewußt werden.

Sie sollen den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen

„Phonotypie" bzw. „Stenotypie und

Phonotypie" richtig planen sowie erfolgreich

gestalten und auswerten können."

c) im Abschnitt Lehrstoff der Lehrstoffbereich

Fachwissenschaft

„Fachwissenschaft

Kurzschrift: Erarbeitung der Systemurkunde der

Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde

1968) in den Teilen „Verkehrsschrift" und „Eilschrift"

unter Bedachtnahme auf eine vorbildliche

Tafelschrift.

Überblick über den Teil „Redeschrift" unter

Berücksichtigung besonderer Fachkürzungen.

Aufnahme von Diktaten bis zu einer Geschwindigkeit

von 140 Silben pro Minute (bis zu 5 Minuten

Dauer).

Überblick über die Geschichte der Kurzschrift.

Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen

im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit

bis zu 2400 Reinanschlägen bei 10 Minuten-

Abschriften und bis zu 70 Silben pro Minute

bei 3 Minuten-Diktaten.

Gestaltung von genormten und ungenormten

Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen

und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher

Vorlage sowie nach Ansage.

Wesentliche Elemente der Maschinenkunde;

Überblick über die Entwicklung der Schreibmaschine.

Stenotypie und Phonotypie: Übertragung und

Gestaltung von Schriftstücken nach kurzschriftlicher

Vorlage sowie nach Tonträgern.

Erstellen von Phonogrammen in korrekter Diktiersprache

unter Bedachtnahme auf die geltenden

ÖNORMEN.

Textverarbeitung: Aufgaben der Textverarbeitung

und Textbearbeitung auf modernen Bürogeräten

(Computern).

Bürotechnik und Büroorganisation: Handhabung

moderner Büromaschinen und Bürogeräte

unter Bedachtnahme auf deren rationellen Einsatz.

Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik.

Besprechung von Fachliteratur."

68. In der Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge

für Erweiterungsprüfungen für

Lehrer an Berufsschulen) lautet im Abschnitt II

(Gemeinsame didaktische Grundsätze) der dritte

Absatz

„Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den

einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung

stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige

Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden

Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem

Semester abzuhalten sind."

69. In der Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge

für Erweiterungsprüfungen für

Lehrer an Berufsschulen; Werbetechnik, Politische

Bildung, Lebende Fremdsprache, Leibesübungen,

Stenotypie und Phonotypie an Berufsschulen),

Abschnitt III (Aufbau, Stundenanzahl, Bildungs- und

Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen

Vorbereitungslehrgänge), Unterrichtsgegenstand

Lebende Fremdsprache

a) lautet in der Stundentafel

aa) die die Fachwissenschaft betreffende Zeile

„Fachwissenschaft S 160 110 I"

bb) die die Fachdidaktik betreffende Zeile

„Fachdidaktik S 50 30 I"

cc) die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile

„300 200"

b) lautet im Unterabschnitt Lehrstoff der 2. Satz

des 1. Absatzes des Lehrstoffgebietes Fachwissenschaft

„Wortschatz, insbesondere jener der Fachsprache."

c) wird bei den didaktischen Grundsätzen dem

3. Absatz angefügt

„Hiebei ist der Kommunikation in der jeweiligen

Fachsprache besonderes Augenmerk zu schenken."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in

Kraft.

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