363. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und 196
Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes erfolgt durch Ausbildungslehrgänge
in Verbindung mit Selbststudium und
einer praktischen Verwendung.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
1. die für seine Verwendung erforderlichen
Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation, des
Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
des Verwaltungsverfahrensrechtes,
des Wehrrechtes sowie des Kriegs- und Neutralitätsrechtes,
2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben
notwendigen Kenntnisse der Aufbau-
und Ablauforganisation und der spezifischen
Verfahrensweisen im Bundesministerium für
Landesverteidigung sowie in den Stäben der
oberen und mittleren Führung, darüber hinaus
das für eine Verwendung im militärmedizinischen
Dienst erforderliche Fachwissen auf
dem Gebiet des Versorgungswesens und des
militärischen Führungsverfahrens sowie die
notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der
umfassenden Landesverteidigung,
3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der
Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung
von Sanitätsmaterial,
4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische
Erfahrungen auf den Gebieten seiner
medizinischen oder pharmazeutischen Ausbildung
sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes
Fachwissen auf dem Gebiet der
Wehr- und Katastrophenmedizin
zu vermitteln.
§ 3. (1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung
mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten
die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2
Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge
sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem
Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln.
Die praktische Verwendung hat sechs
Monate zu dauern und kann nach Wahl der
Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert
werden.
§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der
Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung
(Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur
dann zuzulassen, wenn er die Ausbildung im Sinne
des § 1 erfolgreich absolviert hat.
§ 6. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 7. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten. Ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu
bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen
Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von
der Dienstbehörde aus den im § 8 Abs. 2 angeführten
Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen.
Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung
des Kandidaten Bedacht zu nehmen.
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht
und Behördenorganisation, Dienst- und
Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht, Wehrrecht,
Kriegs- und Neutralitätsrecht);
2. Heeresorganisation;
3. Grundlagen der Versorgungsführung und
-durchführung;
4. umfassende Landesverteidigung;
5. österreichische Sanitätsvorschriften;
6. zwei der in Abs. 2 angeführten Fachgebiete.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Verwendung
des Kandidaten sind zwei der nachstehend angeführten
Fachgebiete als Gegenstände nach Abs. 1
Z 6 zu prüfen
1. Wehr- und Katastrophenmedizin;
2. gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen;
3. materielle Sanitätsversorgung im Bundesheer
und Organisation des militärmedizinischen
Dienstes.
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind
nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,
Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer
zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
müssen Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes sein.
(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten
zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus
einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren
Mitgliedern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat
derselben Verwendung anzugehören wie die Kandidaten.
(5) Die Prüfer des im § 8 Abs. 1 Z 1 angeführten
Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Dauer der Grundausbildung
§ 10. Die Grundausbildung ist innerhalb eines
Jahres durchzuführen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1985 in Kraft.