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363_1985 AT

363. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und 196

Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des militärmedizinischen

Dienstes erfolgt durch Ausbildungslehrgänge

in Verbindung mit Selbststudium und

einer praktischen Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1. die für seine Verwendung erforderlichen

Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation, des

Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

des Verwaltungsverfahrensrechtes,

des Wehrrechtes sowie des Kriegs- und Neutralitätsrechtes,

2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben

notwendigen Kenntnisse der Aufbau-

und Ablauforganisation und der spezifischen

Verfahrensweisen im Bundesministerium für

Landesverteidigung sowie in den Stäben der

oberen und mittleren Führung, darüber hinaus

das für eine Verwendung im militärmedizinischen

Dienst erforderliche Fachwissen auf

dem Gebiet des Versorgungswesens und des

militärischen Führungsverfahrens sowie die

notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der

umfassenden Landesverteidigung,

3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der

Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung

von Sanitätsmaterial,

4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische

Erfahrungen auf den Gebieten seiner

medizinischen oder pharmazeutischen Ausbildung

sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes

Fachwissen auf dem Gebiet der

Wehr- und Katastrophenmedizin

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung

mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten

die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2

Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge

sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem

Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln.

Die praktische Verwendung hat sechs

Monate zu dauern und kann nach Wahl der

Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert

werden.

§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der

Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung

(Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur

dann zuzulassen, wenn er die Ausbildung im Sinne

des § 1 erfolgreich absolviert hat.

§ 6. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 7. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten. Ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu

bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen

Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von

der Dienstbehörde aus den im § 8 Abs. 2 angeführten

Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen.

Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung

des Kandidaten Bedacht zu nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht

und Behördenorganisation, Dienst- und

Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

Verwaltungsverfahrensrecht, Wehrrecht,

Kriegs- und Neutralitätsrecht);

2. Heeresorganisation;

3. Grundlagen der Versorgungsführung und

-durchführung;

4. umfassende Landesverteidigung;

5. österreichische Sanitätsvorschriften;

6. zwei der in Abs. 2 angeführten Fachgebiete.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Verwendung

des Kandidaten sind zwei der nachstehend angeführten

Fachgebiete als Gegenstände nach Abs. 1

Z 6 zu prüfen

1. Wehr- und Katastrophenmedizin;

2. gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen;

3. materielle Sanitätsversorgung im Bundesheer

und Organisation des militärmedizinischen

Dienstes.

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind

nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,

Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer

zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

müssen Offiziere des militärmedizinischen

Dienstes sein.

(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten

zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus

einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren

Mitgliedern zu bestehen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat

derselben Verwendung anzugehören wie die Kandidaten.

(5) Die Prüfer des im § 8 Abs. 1 Z 1 angeführten

Gegenstandes müssen rechtskundig sein.

Dauer der Grundausbildung

§ 10. Die Grundausbildung ist innerhalb eines

Jahres durchzuführen.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1985 in Kraft.

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