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363_1984 AT

363. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Befristeten Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Befristeten Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

VEREINBARTE

NIEDERSCHRIFT

Als Ergebnis der zwischen den Delegationen

Österreichs und der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften durchgeführten Konsultationen

sind beide Delegationen übereingekommen, den

beiliegenden Notenwechsel ihren zuständigen

Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

Genf, am 6. Dezember 1983

Für die Delegation der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Helmut Stadler e. h.

Für die österreichische Delegation

Dr. Gerhard Waas e. h.

Abkommen in Form eines Notenwechsels zur

Änderung des Befristeten Abkommens

zwischen Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft über eine

gemeinsame Disziplin betreffend den

gegenseitigen Handel mit Käse

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das Befristete Abkommen

zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse,

welches am 21. Oktober 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 625/1981 in Brüssel unterzeichnet

worden ist, in der Fassung des Notenwechsels

vom 23. März 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1983 Bezug zu nehmen.

I. Im Verlaufe der nach Abs. 6 des Abkommens

geführten neuerlichen Konsultationen hat es sich

als vorteilhaft erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,

um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des

Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang

hat es sich als notwendig herausgestellt, die

ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer des

„Befristeten Abkommens" um 1 Jahr zu verlängern.

Jedenfalls haben die beiden Vertragspartner der

Hoffnung Ausdruck verliehen, daß diese Abänderung

die Voraussetzungen für eine spätere unbefristete

Verlängerung dieses Abkommens schaffen

kann.

II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das

„Befristete Abkommen zwischen Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über

eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen

Handel mit Käse" wie folgt abzuändern

1. Das im Artikel II, Absatz 1, angeführte Datum

„31. Dezember 1984" wird durch das Datum

„31. Dezember 1985" ersetzt.

Erreicht der Handel der einen oder der anderen

Seite nicht die im Abkommen angegebenen Men-

gen, finden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien

unverzüglich Konsultationen mit dem

Ziele statt, eine beiderseitig annehmbare Lösung zu

finden. Wenn im Zuge der Konsultationen eine

annehmbare Lösung nicht gefunden werden kann,

hat jede Vertragspartei das Recht, den gegenständlichen

Vertrag mit einer 3monatigen Kündigungsfrist

aufzulösen.

2. Artikel II, Absatz 3, wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum

vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 für die

nachstehend genannten Käse die Jahresmengen

sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden

Höchstgrenzen überschreiten dürfen

3. Artikel II, Absatz 4, wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„4. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen

zu treffen, um zu gewährleisten, daß

— einerseits die vereinbarten Mengen, sei es bei

der Einfuhr nach Österreich aus der Gemeinschaft

(Abs. 3 lit. a), sei es bei der Ausfuhr

aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 3

lit. b), nicht überschritten werden;

— andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr

nach Österreich regelmäßig und so

erteilt werden, daß die für die Einfuhr aus

der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten

Mengen erreicht werden können.

Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere

die Modalitäten der Bewilligungserteilung

werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft

zur Kenntnis gebracht, ebenso den Exporteuren

und/oder den Importeuren.

Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge

dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile

nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr

gefährdet werden."

4. Im Artikel II, Absatz 9, ist der Zeitraum „des

1. Halbjahres 1984" durch den Zeitraum „des

zweiten Vierteljahres 1985" zu ersetzen.

III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens

bleiben unverändert.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis

zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Geschehen zu Brüssel, am 20. März 1984

Im Namen des Rates der

Europäischen Gemeinschaften

Helmut von Verschuer

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt

Ihres Schreibens vom 20. März 1984, das wie folgt

lautet, zu bestätigen

„Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das Befristete Abkommen

zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse,

welches am 21. Oktober 1981 in Brüssel unterzeichnet

worden ist, in der Fassung des Notenwechsels

vom 23. März 1983 Bezug zu nehmen.

I. Im Verlaufe der nach Abs. 6 des Abkommens

geführten neuerlichen Konsultationen hat es sich

als vorteilhaft erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,

um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des

Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang

hat es sich als notwendig herausgestellt, die

ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer des

„Befristeten Abkommens" um 1 Jahr zu verlängern.

Jedenfalls haben die beiden Vertragspartner der

Hoffnung Ausdruck verliehen, daß diese Abänderung

die Voraussetzungen für eine spätere unbefristete

Verlängerung dieses Abkommens schaffen

kann.

II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das

„Befristete Abkommen zwischen Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über

eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen

Handel mit Käse" wie folgt abzuändern

1. Das im Artikel II, Absatz 1, angeführte Datum

„31. Dezember 1984" wird durch das Datum

„31. Dezember 1985" ersetzt.

Erreicht der Handel der einen oder der anderen

Seite nicht die im Abkommen angegebenen Mengen,

finden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien

unverzüglich Konsultationen mit dem

Ziele statt, eine beiderseitig annehmbare Lösung zu

finden. Wenn im Zuge der Konsultationen eine

annehmbare Lösung nicht gefunden werden kann,

hat jede Vertragspartei das Recht, den gegenständlichen

Vertrag mit einer 3monatigen Kündigungsfrist

aufzulösen.

2. Artikel II, Absatz 3, wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum

vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 für die

nachstehend genannten Käse die Jahresmengen

sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden

Höchstgrenzen überschreiten dürfen

3. Artikel II, Absatz 4, wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„4. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen

zu treffen, um zu gewährleisten, daß

— einerseits die vereinbarten Mengen, sei es bei

der Einfuhr nach Österreich aus der Gemeinschaft

(Abs. 3 lit. a), sei es bei der Ausfuhr

aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 3

lit. b), nicht überschritten werden;

— andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr

nach Österreich regelmäßig und so

erteilt werden, daß die für die Einfuhr aus

der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten

Mengen erreicht werden können.

Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere

die Modalitäten der Bewilligungserteilung

werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft

zur Kenntnis gebracht, ebenso den Exporteuren

und/oder den Importeuren.

Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge

dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile

nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr

gefährdet werden."

4. Im Artikel II, Absatz 9, ist der Zeitraum „des

1. Halbjahres 1984" durch den Zeitraum „des

zweiten Vierteljahres 1985" zu ersetzen.

III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens

bleiben unverändert.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis

zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Geschehen zu Brüssel, am 20. März 1984

Für die Republik Österreich

Manfred Scheich

Unter Vorbehalt der Ratifikation

Die Ermächtigung zur Rücknahme des Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt am 1. August 1984 in Kraft.

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