363. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Befristeten Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
VEREINBARTE
NIEDERSCHRIFT
Als Ergebnis der zwischen den Delegationen
Österreichs und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften durchgeführten Konsultationen
sind beide Delegationen übereingekommen, den
beiliegenden Notenwechsel ihren zuständigen
Behörden zur Genehmigung vorzulegen.
Genf, am 6. Dezember 1983
Für die Delegation der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Helmut Stadler e. h.
Für die österreichische Delegation
Dr. Gerhard Waas e. h.
Abkommen in Form eines Notenwechsels zur
Änderung des Befristeten Abkommens
zwischen Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über eine
gemeinsame Disziplin betreffend den
gegenseitigen Handel mit Käse
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf das Befristete Abkommen
zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse,
welches am 21. Oktober 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 625/1981 in Brüssel unterzeichnet
worden ist, in der Fassung des Notenwechsels
vom 23. März 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1983 Bezug zu nehmen.
I. Im Verlaufe der nach Abs. 6 des Abkommens
geführten neuerlichen Konsultationen hat es sich
als vorteilhaft erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,
um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des
Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang
hat es sich als notwendig herausgestellt, die
ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer des
„Befristeten Abkommens" um 1 Jahr zu verlängern.
Jedenfalls haben die beiden Vertragspartner der
Hoffnung Ausdruck verliehen, daß diese Abänderung
die Voraussetzungen für eine spätere unbefristete
Verlängerung dieses Abkommens schaffen
kann.
II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das
„Befristete Abkommen zwischen Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen
Handel mit Käse" wie folgt abzuändern
1. Das im Artikel II, Absatz 1, angeführte Datum
„31. Dezember 1984" wird durch das Datum
„31. Dezember 1985" ersetzt.
Erreicht der Handel der einen oder der anderen
Seite nicht die im Abkommen angegebenen Men-
gen, finden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien
unverzüglich Konsultationen mit dem
Ziele statt, eine beiderseitig annehmbare Lösung zu
finden. Wenn im Zuge der Konsultationen eine
annehmbare Lösung nicht gefunden werden kann,
hat jede Vertragspartei das Recht, den gegenständlichen
Vertrag mit einer 3monatigen Kündigungsfrist
aufzulösen.
2. Artikel II, Absatz 3, wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 für die
nachstehend genannten Käse die Jahresmengen
sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden
Höchstgrenzen überschreiten dürfen
3. Artikel II, Absatz 4, wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„4. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen
zu treffen, um zu gewährleisten, daß
— einerseits die vereinbarten Mengen, sei es bei
der Einfuhr nach Österreich aus der Gemeinschaft
(Abs. 3 lit. a), sei es bei der Ausfuhr
aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 3
lit. b), nicht überschritten werden;
— andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr
nach Österreich regelmäßig und so
erteilt werden, daß die für die Einfuhr aus
der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten
Mengen erreicht werden können.
Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere
die Modalitäten der Bewilligungserteilung
werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft
zur Kenntnis gebracht, ebenso den Exporteuren
und/oder den Importeuren.
Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge
dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile
nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr
gefährdet werden."
4. Im Artikel II, Absatz 9, ist der Zeitraum „des
1. Halbjahres 1984" durch den Zeitraum „des
zweiten Vierteljahres 1985" zu ersetzen.
III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens
bleiben unverändert.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis
zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel, am 20. März 1984
Im Namen des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
Helmut von Verschuer
Sehr geehrter Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt
Ihres Schreibens vom 20. März 1984, das wie folgt
lautet, zu bestätigen
„Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf das Befristete Abkommen
zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse,
welches am 21. Oktober 1981 in Brüssel unterzeichnet
worden ist, in der Fassung des Notenwechsels
vom 23. März 1983 Bezug zu nehmen.
I. Im Verlaufe der nach Abs. 6 des Abkommens
geführten neuerlichen Konsultationen hat es sich
als vorteilhaft erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,
um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des
Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang
hat es sich als notwendig herausgestellt, die
ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer des
„Befristeten Abkommens" um 1 Jahr zu verlängern.
Jedenfalls haben die beiden Vertragspartner der
Hoffnung Ausdruck verliehen, daß diese Abänderung
die Voraussetzungen für eine spätere unbefristete
Verlängerung dieses Abkommens schaffen
kann.
II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das
„Befristete Abkommen zwischen Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen
Handel mit Käse" wie folgt abzuändern
1. Das im Artikel II, Absatz 1, angeführte Datum
„31. Dezember 1984" wird durch das Datum
„31. Dezember 1985" ersetzt.
Erreicht der Handel der einen oder der anderen
Seite nicht die im Abkommen angegebenen Mengen,
finden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien
unverzüglich Konsultationen mit dem
Ziele statt, eine beiderseitig annehmbare Lösung zu
finden. Wenn im Zuge der Konsultationen eine
annehmbare Lösung nicht gefunden werden kann,
hat jede Vertragspartei das Recht, den gegenständlichen
Vertrag mit einer 3monatigen Kündigungsfrist
aufzulösen.
2. Artikel II, Absatz 3, wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 für die
nachstehend genannten Käse die Jahresmengen
sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden
Höchstgrenzen überschreiten dürfen
3. Artikel II, Absatz 4, wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„4. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen
zu treffen, um zu gewährleisten, daß
— einerseits die vereinbarten Mengen, sei es bei
der Einfuhr nach Österreich aus der Gemeinschaft
(Abs. 3 lit. a), sei es bei der Ausfuhr
aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 3
lit. b), nicht überschritten werden;
— andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr
nach Österreich regelmäßig und so
erteilt werden, daß die für die Einfuhr aus
der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten
Mengen erreicht werden können.
Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere
die Modalitäten der Bewilligungserteilung
werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft
zur Kenntnis gebracht, ebenso den Exporteuren
und/oder den Importeuren.
Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge
dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile
nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr
gefährdet werden."
4. Im Artikel II, Absatz 9, ist der Zeitraum „des
1. Halbjahres 1984" durch den Zeitraum „des
zweiten Vierteljahres 1985" zu ersetzen.
III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens
bleiben unverändert.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis
zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel, am 20. März 1984
Für die Republik Österreich
Manfred Scheich
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Die Ermächtigung zur Rücknahme des Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt am 1. August 1984 in Kraft.