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363_1983 AT

363. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Programm vorbereitender Studien für ein Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm und Erklärung samt Anlagen, Zusatzerklärungen und Durchführungsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Programm vorbereitender Studien für ein Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm und Erklärung samt Anlagen, Zusatzerklärungen und Durchführungsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung, Anlagen, Zusatzerklärungen und

Durchführungsvorschriften wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am

30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

gegründet worden ist

(im folgenden als „die Organisation"

bezeichnet) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Organisation ein fakultatives

Programm in Angriff genommen

hat, dessen Gegenstand ein Studienprogramm

zur Vorbereitung

eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms

ist, und daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

(im folgenden als „die

Teilnehmerstaaten" bezeichnet)

zu diesem Zweck in der Erklärung

ESA/PB-SL/XXXII/

Dec. 1 (Final) vom 18. September

1980 sowie der Zusatzerklärung

ESA/PB-SL/XXXV/Dec. 1

(Final) vom 16. Juni 1981 die

Durchführungsmodalitäten für

dieses Studienprogramm festgelegt

haben;

EINGEDENK der Teilnahme

der Republik Österreich am

Spacelab-Entwicklungsprogramm Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/197;

GESTÜTZT auf das am

17. Oktober 1979 in Wien unterzeichnete

und am 1. April 1981 in

Kraft getretene Abkommen zwischen

der Republik Österreich

und der Organisation über die

Assoziierung der Republik Österreich

mit der Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1981,

insbesondere auf Artikel 2

Absatz 2 (im folgenden als „das

Assoziierungsabkommen" bezeichnet);

GESTÜTZT auf Artikel XIV

Absatz 2 des Übereinkommens

zur Gründung einer Europäischen

Weltraumorganisation —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Zweck dieses Abkommens ist

die Festlegung der Bedingungen

der Teilnahme der Republik

Österreich an dem in den in der

Präambel genannten Erklärungen

vom 18. September 1980 und

16. Juni 1981 beschriebenen Programm

vorbereitender Studien

für ein Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm.

Artikel 2

Für die Zwecke der Durchführung

dieses Studienprogramms

hat die Republik Österreich unter

den in diesem Abkommen festgelegten

Bedingungen die Rechte

und Pflichten eines Teilnehmerstaates,

die in den in der Präambel

genannten Erklärungen, den

Durchführungsvorschriften sowie

6

allen anderen Beschlüssen

beschrieben sind, die im Zeitpunkt

dieses Abkommens die

Durchführung dieses Studienprogramms

regeln.

Artikel 3

Die Organisation bemüht sich,

der Republik Österreich bei der

geographischen Verteilung der

Arbeiten für das Studienprogramm

in gleichem Maße wie den

Teilnehmerstaaten einen angemessenen

industriellen Rückfluß

zu gewährleisten.

Artikel 4

(1) Die Republik Österreich

beteiligt sich mit einem Satz von

4,5% an den Kosten der Durchführung

des Programms gemäß

den in der Präambel genannten

Erklärungen.

(2) Der Beitrag der Republik

Österreich wird nach den in der

Organisation geltenden Vorschriften

geleistet.

Artikel 5

Die Republik Österreich ist

gemäß Artikel 4 Absatz 3 des

Assoziierungsabkommens in den

Sitzungen der Teilnehmerstaaten

im Rahmen des Programmrates

für das Spacelab-Programm

durch einen Delegierten vertreten,

der Berater hinzuziehen

kann. Dieser Delegierte hat

Stimmrecht bei Fragen im

Zusammenhang mit dem Studienprogramm.

Artikel 6

Die Republik Österreich

bemüht sich, der Organisation

vor Abschluß des Studienprogramms

nach Prüfung des Vorschlags

über ein Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm

mitzuteilen,

ob sie daran teilnehmen will.

Die Teilnahme der Republik

Österreich an diesem Programm

wird unter Berücksichtigung der

Erklärung, die für das Programm

angenommen wird, in einem

neuen Abkommen geregelt.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt mit

Wirkung vom 18. September

1980 am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Tag in Kraft,

an dem die Parteien einander mitteilen,

daß die für das Inkrafttreten

erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

(2) Es bleibt bis zum Abschluß

des Studienprogramms in Kraft,

der der Republik Österreich

durch die Organisation mitgeteilt

wird.

Geschehen zu Wien am

21. September 1982

in zwei Urschriften in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch

ist.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hertha Firnberg

(Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung)

Für die

Europäische Weltraumorganisation

E. Quistgaard

(Generaldirektor der ESA)

ERKLÄRUNG ÜBER EIN STUDIENPROGRAMM ZUR VORBEREITUNG EINES

SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPROGRAMMS

Die Regierungen Deutschlands, Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, Frankreichs, Italiens,

des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Schweiz (im folgenden „die Teilnehmer"

genannt) —

ANGESICHTS des Fortschritts der Spacelab-Entwicklungsarbeiten;

IN DER ERWÄGUNG, daß sich aus den Anforderungen der Nutzer gewisse Prioritäten für die

Erweiterung der Kapazität des Spacelab ablesen lassen;

ANGESICHTS der Entwicklungspläne der NASA für die Erweiterung der Kapazität des Raumtransportsystems;

GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors zu einem Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm

[ESA/EXEC(78)1] und zu dessen Anfangsphase [ESA/C(78)141, add. 1];

GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates vom 24. Januar 1980 (ESA/C/XXXDC/Res. 4);

GESTÜTZT auf Artikel V Absatz 1 Buchstabe b und Anlage III des Übereinkommens zur Gründung

einer Europäischen Weltraumorganisation —

I. BESCHLIESSEN, im Rahmen der Organisation das in Anlage A beschriebene Studienprogramm

zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms in Angriff zu nehmen.

II. BEAUFTRAGEN die Organisation, diese Vorbereitungsphase nach den geltenden Vorschriften

und nach Maßgabe dieser Erklärung durchzuführen.

III. KOMMEN wie folgt ÜBEREIN

a) Für diese Studien (HT 5) werden im Jahr 1980 1,21 Mio RE an Verpflichtungsermächtigungen

und 0,77 Mio RE an Ausgabemitteln zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen

für 1980 bereitgestellt..

b) Die Teilnehmer leisten hierzu die in der Tabelle in Anlage B angegebenen Beiträge. Die

Teilnehmer leisten außerdem Beiträge zu den auf 0,12 Mio RE festgesetzten internen

Kosten der Organisation.

IV. KOMMEN ÜBEREIN, das Studienprogramm in Angriff zu nehmen, sobald 95% der Beiträge

abgedeckt sind.

V. WEISEN den Spacelab-Programmrat AN, alle das Studienprogramm betreffenden

Entscheidungen zu treffen.

VI. ERSUCHEN den Generaldirektor, diese Erklärung dem Rat zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

ANLAGE A

TECHNISCHER INHALT DES STUDIENPROGRAMMS ZUR VORBEREITUNG

EINES SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPROGRAMMS (FOD)

Das Studienprogramm besteht aus Detaildefinitions- und Vorentwurfs-(Phase-B-)Studien für die

Vorbereitung der Anfangsphase sowie aus vorbereitenden Studien, die notwendig sind, um die Entscheidungsgrundlagen

für die Wahl zwischen den für die mittelfristige Spacelab-Weiterentwicklung vorgeschlagenen

Alternativen zu erarbeiten. Die Begriffe „Anfangsphase der Spacelab-Weiterentwicklung" und

„mittelfristige Alternativen" sind in der Vorlage ESA/C(79)145 beschrieben. Die erste Phase des Studienprogramms

umfaßt folgende Studien

ANLAGE B

BEITRAGSSCHLÜSSEL - EXTERNE KOSTEN

BEITRAGSSCHLÜSSEL - INTERNE KOSTEN

SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPROGRAMM

Zusatzerklärung über ein Studienprogramm zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms

vom 16. Juni 1981

Die Teilnehmerstaaten des Studienprogramms zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms —

GESTÜTZT auf die Erklärung vom 18. September 1980 [ESA/PB-SL/XXXII/Dec. 1 (Final)];

GESTÜTZT auf die Ergebnisse der Beratungen in der 35. Sitzung des Spacelab-Programmrates über

den Programmvorschlag für die Entwicklung und Nutzung rückholbarer Nutzlastträgersysteme [ESA/

PB-SL(81)12];

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß bis zur Genehmigung dieses Programms eine Zwischenfinanzierung

erförderlich ist, um die Fortsetzung einiger im Rahmen des vorbereitenden Studienprogramms

laufender Studien sicherzustellen;

KOMMEN ÜBEREIN, bis zur Höhe von 900 TRE (zum Preisstand von Mitte 1980 und zu den

1981 geltenden Umrechnungskursen) nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung die Fortsetzung

folgender im Rahmen des vorbereitenden Studienprogramms begonnener Studien zu finanzieren

— ESA/NASA-Plan und Nahtstellendefinitionen für die Durchführung des Spacelab-Verbesserungsprogramms

und Bestimmung der Industriearbeiten;

— erweiterte Detaildefinition der kleinen Ausrichtplattform (PHM);

— Erweiterung der bereits begonnenen mittelfristigen Studie.

Dieser Erklärung sind folgende Teilnehmerstaaten beigetreten

Zusatzerklärung über ein Studienprogramm zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms

Budgetentwurf 1981

Der folgende Budgetentwurf basiert auf dem vom Spacelab-Programmrat in der 35. Sitzung erstellten

Entwurf einer Zusatzerklärung.

Der Budgetentwurf enthält wie üblich

— eine Ausgabenübersicht und

— eine Einnahmenübersicht.

BUDGET 1981 FÜR DIE ERWEITERUNG DES STUDIENPROGRAMMS ZUR VORBEREITUNG

EINES SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPRQGRAMMS

AUSGABEN

EINNAHMEN IM RAHMEN VON SPACELAB-FOD

Vorbereitendes Studienprogramm

zu einem Spacelab-

Weiterentwicklungsprogramm

Durchführungsvorschriften

Der Rat —

GESTÜTZT auf die Entschließung

ESA/C/XXXK/Res. 4

vom 24. Januar 1980;

GESTÜTZT auf die Erklärung

der Teilnehmerstaaten des vorbereitenden

Studienprogramms zu

einem Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm

[ESA/PB-SL/

XXXII/Dec. 1 (Final)] vom

18. September 1980;

GESTÜTZT auf die Zusatzerklärung

ESA/PB-SL/XXXV/

Dec. 1 (Final) vom 16. Juni 1981;

GESTÜTZT auf das Übereinkommen

der Organisation —

GENEHMIGT folgende Vorschriften

für die Durchführung

des vorbereitenden Studienprogramms

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Durchführungsvorschriften

ist die Festlegung

der Bedingungen, unter

denen das vorbereitende Studienprogramm

durchgeführt wird,

dessen technischer Inhalt in Anlage

A der in der Präambel genannten

Erklärung beschrieben ist.

(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften

nichts anderes

bestimmen, führt die Organisation

dieses Programm nach ihren

geltenden Regeln und Verfahren

durch.

Artikel 2

(1) Die Organisation nimmt

insbesondere folgende Aufgaben

wahr

a) Phase-B-Studien, die eine

Detaildefinition, einen Vorentwurf

und eine Kostenanalyse

für die Anfangsphase

des Weiterentwicklungsprogramms

umfassen;

b) vorbereitende Studien, die

zur Ermittlung von Daten

im Hinblick auf eine mittelfristige

Phase bestimmt

sind.

(2) Die Organisation trägt den

laufenden und geplanten Studien

Rechnung, die die Einrichtungen

der Teilnehmerstaaten und die

NASA durchführen, um für eine

europäische Beteiligung interes-

sante Programmelemente und die

erforderliche technische Unterstützung

zu bestimmen.

Artikel 3

Der Programmrat für das

Spacelab-Programm, der im Rahmen

der ihm vom Rat übertragenen

Befugnisse handelt,

a) verfolgt und koordiniert die

Durchführung des Programms;

b) prüft die Aufstellung und

Zielsetzung der vorgeschlagenen

Studien;

c) genehmigt den Jahreshaushaltsplan

des Programms;

d) prüft das Ergebnis der Studien.

Artikel 4

Die Teilnehmerstaaten leisten

zu den sich aus der Durchführung

des Vorbereitungsprogramms

ergebenden Kosten Beiträge

nach Maßgabe der in der

Präambel genannten Erklärungen.

Artikel 5

(1) Die Organisation schließt

die für die Durchführung des

Vorbereitungsprogramms erforderlichen

Verträge nach ihren

geltenden Regeln und Verfahren.

Bei der Vergabe der Verträge

und Unterverträge für die Durchführung

des Vorbereitungsprogramms

wird der Durchführung

der Arbeiten im Hoheitsgebiet

der Teilnehmerstaaten der Vorzug

gegeben, wobei den

Beschlüssen des Rates zur Industriepolitik

und Arbeitsverteilung

soweit wie möglich Rechnung

getragen wird.

(2) Die Verteilung der Aufgaben

im Rahmen der in Artikel 2

Absatz 1 genannten Phase-B-Studien

beschränkt sich auf die Auftragnehmer

des Spacelab-Entwicklungsprogramms,

die im

Laufe der Phase C/D dieses Programms

einschlägige Erfahrung

erworben haben.

Artikel 6

Bei der Vergabe der Verträge

und Unterverträge für die Durchführung

des Programms sichert

die Organisation sich und den

Teilnehmerstaaten die gewerblichen

Schutzrechte an den Erfindungen

und technischen Daten,

die sich aus dem Programm ergeben,

wozu auch das Zugangs-,

Weitergabe- und Nutzungsrecht

an den technischen Daten gehört.

Artikel 7

(1) Verpflichtungen, die sich

für die Organisation ergeben,

wenn sie infolge der Durchführung

des Vorbereitungsprogramms

völkerrechtlich haftbar

gemacht wird, gehen zu Lasten

der Teilnehmerstaaten.

(2) Alle von der Organisation

im Rahmen des Programms empfangenen

Entschädigungsbeträge

werden in den Jahreshaushaltsplänen

des Programms als Einnahmen

verbucht.

Artikel 8

Streitigkeiten über die Auslegung

der Anwendung dieser

Durchführungsvorschriften werden

nach Artikel XVII des Übereinkommens

beigelegt. *)

*) Artikel XVII ESA-Konvention

STREITIGKEITEN

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei

oder mehreren Mitgliedstaaten oder

zwischen einem Mitgliedstaat oder

mehreren Mitgliedstaaten und der

Organisation über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens

oder seiner Anlagen sowie jede

Streitigkeit nach Art. XXVI der

Anlage 1, die nicht durch die Vermittlung

des Rates beigelegt wird, wird

auf Antrag einer Streitpartei einem

Schiedsgericht unterbreitet.

(2) Soweit die Streitparteien nichts

anderes vereinbaren, regelt sich das

Schiedsverfahren nach diesem Artikel

und den ergänzenden Vorschriften,

die der Rat mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten

beschließt.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus

drei Mitgliedern. Jede Streitpartei

benennt einen Schiedsrichter; die beiden

ersten Schiedsrichter benennen

den dritten Schiedsrichter, der den

Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

Die ergänzenden Vorschriften

nach Abs. 2 legen das im Falle einer

nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende

Verfahren fest.

Artikel 9

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten,

die die in der Präambel

genannte Erklärung nicht angenommen

haben, können Teilnehmerstaaten

werden, indem sie der

Erklärung später beitreten und

diese Durchführungsvorschriften

annehmen, sofern alle anderen

Teilnehmerstaaten einverstanden

sind. Die betreffende Regierung

teilt dem Generaldirektor ihre

Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten

davon in Kenntnis setzt.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten,

die ein Assoziierungs-

oder Kooperationsabkommen

mit der Organisation

geschlossen haben, das ihnen die

Möglichkeit gibt, an den fakultativen

Programmen der Organisation

teilzunehmen, und die die in

der Präambel genannte Erklärung

nicht angenommen haben,

können gemäß dem Übereinkommen

zu den in Absatz 1 vorgesehenen

Bedingungen Teilnehmerstaaten

werden.

(3) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten

können einen Antrag

auf Teilnahme am Programm

stellen. Der Generaldirektor legt

diesen Antrag dem Rat vor, der

einstimmig und im Einvernehmen

mit den Teilnehmerstaaten darüber

entscheidet; die Teilnehmerstaaten

legen die Bedingungen

für die Beteiligung des beitretenden

Staates einstimmig fest.

(4) Mitgliedstaaten und die Organisation

können, wenn sie nicht

Streitpartei sind, mit Zustimmung des

Schiedsgerichtes am Verfahren teilnehmen,

falls sie nach dessen Ansicht

ein wesentliches Interesse an der Entscheidung

des Falles haben.

(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen

Tagungsort und sein Verfahren.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes

wird mit der Mehrheit seiner

Mitglieder getroffen; diese dürfen

sich nicht der Stimme enthalten. Die

Entscheidung ist endgültig und für

alle Streitparteien bindend; ein

Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt

werden. Die Parteien haben

der Entscheidung unverzüglich Folge

zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit

über Inhalt und Reichweite der Entscheidung

obliegt es dem Schiedsgericht,

sie auf Antrag einer der Parteien

auszulegen.

Artikel 10

Der Programmrat bestätigt

anhand eines Berichtes der Organisation

den Abschluß des Programms.

Die Organisation notifiziert

dies schriftlich den Teilnehmerstaaten.

Artikel 11

Diese Durchführungsvorschriften

können vom Programmrat

durch einstimmigen Beschluß der

Teilnehmerstaaten geändert werden.

Änderungen werden dem

Rat zur Genehmigung vorgelegt.

Die Ermächtigung zur Abgabe de

r in Art. 7 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7

Abs. 1 am 1. August 1983 mit Wirkung vom 18. September 1980 in Kraft.

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