363. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Programm vorbereitender Studien für ein Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm und Erklärung samt Anlagen, Zusatzerklärungen und Durchführungsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung, Anlagen, Zusatzerklärungen und
Durchführungsvorschriften wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumorganisation,
die durch das am
30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
gegründet worden ist
(im folgenden als „die Organisation"
bezeichnet) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Organisation ein fakultatives
Programm in Angriff genommen
hat, dessen Gegenstand ein Studienprogramm
zur Vorbereitung
eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms
ist, und daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
(im folgenden als „die
Teilnehmerstaaten" bezeichnet)
zu diesem Zweck in der Erklärung
ESA/PB-SL/XXXII/
Dec. 1 (Final) vom 18. September
1980 sowie der Zusatzerklärung
ESA/PB-SL/XXXV/Dec. 1
(Final) vom 16. Juni 1981 die
Durchführungsmodalitäten für
dieses Studienprogramm festgelegt
haben;
EINGEDENK der Teilnahme
der Republik Österreich am
Spacelab-Entwicklungsprogramm Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/197;
GESTÜTZT auf das am
17. Oktober 1979 in Wien unterzeichnete
und am 1. April 1981 in
Kraft getretene Abkommen zwischen
der Republik Österreich
und der Organisation über die
Assoziierung der Republik Österreich
mit der Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1981,
insbesondere auf Artikel 2
Absatz 2 (im folgenden als „das
Assoziierungsabkommen" bezeichnet);
GESTÜTZT auf Artikel XIV
Absatz 2 des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Zweck dieses Abkommens ist
die Festlegung der Bedingungen
der Teilnahme der Republik
Österreich an dem in den in der
Präambel genannten Erklärungen
vom 18. September 1980 und
16. Juni 1981 beschriebenen Programm
vorbereitender Studien
für ein Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm.
Artikel 2
Für die Zwecke der Durchführung
dieses Studienprogramms
hat die Republik Österreich unter
den in diesem Abkommen festgelegten
Bedingungen die Rechte
und Pflichten eines Teilnehmerstaates,
die in den in der Präambel
genannten Erklärungen, den
Durchführungsvorschriften sowie
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allen anderen Beschlüssen
beschrieben sind, die im Zeitpunkt
dieses Abkommens die
Durchführung dieses Studienprogramms
regeln.
Artikel 3
Die Organisation bemüht sich,
der Republik Österreich bei der
geographischen Verteilung der
Arbeiten für das Studienprogramm
in gleichem Maße wie den
Teilnehmerstaaten einen angemessenen
industriellen Rückfluß
zu gewährleisten.
Artikel 4
(1) Die Republik Österreich
beteiligt sich mit einem Satz von
4,5% an den Kosten der Durchführung
des Programms gemäß
den in der Präambel genannten
Erklärungen.
(2) Der Beitrag der Republik
Österreich wird nach den in der
Organisation geltenden Vorschriften
geleistet.
Artikel 5
Die Republik Österreich ist
gemäß Artikel 4 Absatz 3 des
Assoziierungsabkommens in den
Sitzungen der Teilnehmerstaaten
im Rahmen des Programmrates
für das Spacelab-Programm
durch einen Delegierten vertreten,
der Berater hinzuziehen
kann. Dieser Delegierte hat
Stimmrecht bei Fragen im
Zusammenhang mit dem Studienprogramm.
Artikel 6
Die Republik Österreich
bemüht sich, der Organisation
vor Abschluß des Studienprogramms
nach Prüfung des Vorschlags
über ein Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm
mitzuteilen,
ob sie daran teilnehmen will.
Die Teilnahme der Republik
Österreich an diesem Programm
wird unter Berücksichtigung der
Erklärung, die für das Programm
angenommen wird, in einem
neuen Abkommen geregelt.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit
Wirkung vom 18. September
1980 am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Tag in Kraft,
an dem die Parteien einander mitteilen,
daß die für das Inkrafttreten
erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
(2) Es bleibt bis zum Abschluß
des Studienprogramms in Kraft,
der der Republik Österreich
durch die Organisation mitgeteilt
wird.
Geschehen zu Wien am
21. September 1982
in zwei Urschriften in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch
ist.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hertha Firnberg
(Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung)
Für die
Europäische Weltraumorganisation
E. Quistgaard
(Generaldirektor der ESA)
ERKLÄRUNG ÜBER EIN STUDIENPROGRAMM ZUR VORBEREITUNG EINES
SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPROGRAMMS
Die Regierungen Deutschlands, Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, Frankreichs, Italiens,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Schweiz (im folgenden „die Teilnehmer"
genannt) —
ANGESICHTS des Fortschritts der Spacelab-Entwicklungsarbeiten;
IN DER ERWÄGUNG, daß sich aus den Anforderungen der Nutzer gewisse Prioritäten für die
Erweiterung der Kapazität des Spacelab ablesen lassen;
ANGESICHTS der Entwicklungspläne der NASA für die Erweiterung der Kapazität des Raumtransportsystems;
GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors zu einem Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm
[ESA/EXEC(78)1] und zu dessen Anfangsphase [ESA/C(78)141, add. 1];
GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates vom 24. Januar 1980 (ESA/C/XXXDC/Res. 4);
GESTÜTZT auf Artikel V Absatz 1 Buchstabe b und Anlage III des Übereinkommens zur Gründung
einer Europäischen Weltraumorganisation —
I. BESCHLIESSEN, im Rahmen der Organisation das in Anlage A beschriebene Studienprogramm
zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms in Angriff zu nehmen.
II. BEAUFTRAGEN die Organisation, diese Vorbereitungsphase nach den geltenden Vorschriften
und nach Maßgabe dieser Erklärung durchzuführen.
III. KOMMEN wie folgt ÜBEREIN
a) Für diese Studien (HT 5) werden im Jahr 1980 1,21 Mio RE an Verpflichtungsermächtigungen
und 0,77 Mio RE an Ausgabemitteln zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen
für 1980 bereitgestellt..
b) Die Teilnehmer leisten hierzu die in der Tabelle in Anlage B angegebenen Beiträge. Die
Teilnehmer leisten außerdem Beiträge zu den auf 0,12 Mio RE festgesetzten internen
Kosten der Organisation.
IV. KOMMEN ÜBEREIN, das Studienprogramm in Angriff zu nehmen, sobald 95% der Beiträge
abgedeckt sind.
V. WEISEN den Spacelab-Programmrat AN, alle das Studienprogramm betreffenden
Entscheidungen zu treffen.
VI. ERSUCHEN den Generaldirektor, diese Erklärung dem Rat zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
ANLAGE A
TECHNISCHER INHALT DES STUDIENPROGRAMMS ZUR VORBEREITUNG
EINES SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPROGRAMMS (FOD)
Das Studienprogramm besteht aus Detaildefinitions- und Vorentwurfs-(Phase-B-)Studien für die
Vorbereitung der Anfangsphase sowie aus vorbereitenden Studien, die notwendig sind, um die Entscheidungsgrundlagen
für die Wahl zwischen den für die mittelfristige Spacelab-Weiterentwicklung vorgeschlagenen
Alternativen zu erarbeiten. Die Begriffe „Anfangsphase der Spacelab-Weiterentwicklung" und
„mittelfristige Alternativen" sind in der Vorlage ESA/C(79)145 beschrieben. Die erste Phase des Studienprogramms
umfaßt folgende Studien
ANLAGE B
BEITRAGSSCHLÜSSEL - EXTERNE KOSTEN
BEITRAGSSCHLÜSSEL - INTERNE KOSTEN
SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPROGRAMM
Zusatzerklärung über ein Studienprogramm zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms
vom 16. Juni 1981
Die Teilnehmerstaaten des Studienprogramms zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms —
GESTÜTZT auf die Erklärung vom 18. September 1980 [ESA/PB-SL/XXXII/Dec. 1 (Final)];
GESTÜTZT auf die Ergebnisse der Beratungen in der 35. Sitzung des Spacelab-Programmrates über
den Programmvorschlag für die Entwicklung und Nutzung rückholbarer Nutzlastträgersysteme [ESA/
PB-SL(81)12];
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß bis zur Genehmigung dieses Programms eine Zwischenfinanzierung
erförderlich ist, um die Fortsetzung einiger im Rahmen des vorbereitenden Studienprogramms
laufender Studien sicherzustellen;
KOMMEN ÜBEREIN, bis zur Höhe von 900 TRE (zum Preisstand von Mitte 1980 und zu den
1981 geltenden Umrechnungskursen) nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung die Fortsetzung
folgender im Rahmen des vorbereitenden Studienprogramms begonnener Studien zu finanzieren
— ESA/NASA-Plan und Nahtstellendefinitionen für die Durchführung des Spacelab-Verbesserungsprogramms
und Bestimmung der Industriearbeiten;
— erweiterte Detaildefinition der kleinen Ausrichtplattform (PHM);
— Erweiterung der bereits begonnenen mittelfristigen Studie.
Dieser Erklärung sind folgende Teilnehmerstaaten beigetreten
Zusatzerklärung über ein Studienprogramm zur Vorbereitung eines Spacelab-Weiterentwicklungsprogramms
Budgetentwurf 1981
Der folgende Budgetentwurf basiert auf dem vom Spacelab-Programmrat in der 35. Sitzung erstellten
Entwurf einer Zusatzerklärung.
Der Budgetentwurf enthält wie üblich
— eine Ausgabenübersicht und
— eine Einnahmenübersicht.
BUDGET 1981 FÜR DIE ERWEITERUNG DES STUDIENPROGRAMMS ZUR VORBEREITUNG
EINES SPACELAB-WEITERENTWICKLUNGSPRQGRAMMS
AUSGABEN
EINNAHMEN IM RAHMEN VON SPACELAB-FOD
Vorbereitendes Studienprogramm
zu einem Spacelab-
Weiterentwicklungsprogramm
Durchführungsvorschriften
Der Rat —
GESTÜTZT auf die Entschließung
ESA/C/XXXK/Res. 4
vom 24. Januar 1980;
GESTÜTZT auf die Erklärung
der Teilnehmerstaaten des vorbereitenden
Studienprogramms zu
einem Spacelab-Weiterentwicklungsprogramm
[ESA/PB-SL/
XXXII/Dec. 1 (Final)] vom
18. September 1980;
GESTÜTZT auf die Zusatzerklärung
ESA/PB-SL/XXXV/
Dec. 1 (Final) vom 16. Juni 1981;
GESTÜTZT auf das Übereinkommen
der Organisation —
GENEHMIGT folgende Vorschriften
für die Durchführung
des vorbereitenden Studienprogramms
Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Durchführungsvorschriften
ist die Festlegung
der Bedingungen, unter
denen das vorbereitende Studienprogramm
durchgeführt wird,
dessen technischer Inhalt in Anlage
A der in der Präambel genannten
Erklärung beschrieben ist.
(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften
nichts anderes
bestimmen, führt die Organisation
dieses Programm nach ihren
geltenden Regeln und Verfahren
durch.
Artikel 2
(1) Die Organisation nimmt
insbesondere folgende Aufgaben
wahr
a) Phase-B-Studien, die eine
Detaildefinition, einen Vorentwurf
und eine Kostenanalyse
für die Anfangsphase
des Weiterentwicklungsprogramms
umfassen;
b) vorbereitende Studien, die
zur Ermittlung von Daten
im Hinblick auf eine mittelfristige
Phase bestimmt
sind.
(2) Die Organisation trägt den
laufenden und geplanten Studien
Rechnung, die die Einrichtungen
der Teilnehmerstaaten und die
NASA durchführen, um für eine
europäische Beteiligung interes-
sante Programmelemente und die
erforderliche technische Unterstützung
zu bestimmen.
Artikel 3
Der Programmrat für das
Spacelab-Programm, der im Rahmen
der ihm vom Rat übertragenen
Befugnisse handelt,
a) verfolgt und koordiniert die
Durchführung des Programms;
b) prüft die Aufstellung und
Zielsetzung der vorgeschlagenen
Studien;
c) genehmigt den Jahreshaushaltsplan
des Programms;
d) prüft das Ergebnis der Studien.
Artikel 4
Die Teilnehmerstaaten leisten
zu den sich aus der Durchführung
des Vorbereitungsprogramms
ergebenden Kosten Beiträge
nach Maßgabe der in der
Präambel genannten Erklärungen.
Artikel 5
(1) Die Organisation schließt
die für die Durchführung des
Vorbereitungsprogramms erforderlichen
Verträge nach ihren
geltenden Regeln und Verfahren.
Bei der Vergabe der Verträge
und Unterverträge für die Durchführung
des Vorbereitungsprogramms
wird der Durchführung
der Arbeiten im Hoheitsgebiet
der Teilnehmerstaaten der Vorzug
gegeben, wobei den
Beschlüssen des Rates zur Industriepolitik
und Arbeitsverteilung
soweit wie möglich Rechnung
getragen wird.
(2) Die Verteilung der Aufgaben
im Rahmen der in Artikel 2
Absatz 1 genannten Phase-B-Studien
beschränkt sich auf die Auftragnehmer
des Spacelab-Entwicklungsprogramms,
die im
Laufe der Phase C/D dieses Programms
einschlägige Erfahrung
erworben haben.
Artikel 6
Bei der Vergabe der Verträge
und Unterverträge für die Durchführung
des Programms sichert
die Organisation sich und den
Teilnehmerstaaten die gewerblichen
Schutzrechte an den Erfindungen
und technischen Daten,
die sich aus dem Programm ergeben,
wozu auch das Zugangs-,
Weitergabe- und Nutzungsrecht
an den technischen Daten gehört.
Artikel 7
(1) Verpflichtungen, die sich
für die Organisation ergeben,
wenn sie infolge der Durchführung
des Vorbereitungsprogramms
völkerrechtlich haftbar
gemacht wird, gehen zu Lasten
der Teilnehmerstaaten.
(2) Alle von der Organisation
im Rahmen des Programms empfangenen
Entschädigungsbeträge
werden in den Jahreshaushaltsplänen
des Programms als Einnahmen
verbucht.
Artikel 8
Streitigkeiten über die Auslegung
der Anwendung dieser
Durchführungsvorschriften werden
nach Artikel XVII des Übereinkommens
beigelegt. *)
*) Artikel XVII ESA-Konvention
STREITIGKEITEN
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei
oder mehreren Mitgliedstaaten oder
zwischen einem Mitgliedstaat oder
mehreren Mitgliedstaaten und der
Organisation über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens
oder seiner Anlagen sowie jede
Streitigkeit nach Art. XXVI der
Anlage 1, die nicht durch die Vermittlung
des Rates beigelegt wird, wird
auf Antrag einer Streitpartei einem
Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Soweit die Streitparteien nichts
anderes vereinbaren, regelt sich das
Schiedsverfahren nach diesem Artikel
und den ergänzenden Vorschriften,
die der Rat mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten
beschließt.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus
drei Mitgliedern. Jede Streitpartei
benennt einen Schiedsrichter; die beiden
ersten Schiedsrichter benennen
den dritten Schiedsrichter, der den
Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
Die ergänzenden Vorschriften
nach Abs. 2 legen das im Falle einer
nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende
Verfahren fest.
Artikel 9
(1) Regierungen von Mitgliedstaaten,
die die in der Präambel
genannte Erklärung nicht angenommen
haben, können Teilnehmerstaaten
werden, indem sie der
Erklärung später beitreten und
diese Durchführungsvorschriften
annehmen, sofern alle anderen
Teilnehmerstaaten einverstanden
sind. Die betreffende Regierung
teilt dem Generaldirektor ihre
Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten
davon in Kenntnis setzt.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten,
die ein Assoziierungs-
oder Kooperationsabkommen
mit der Organisation
geschlossen haben, das ihnen die
Möglichkeit gibt, an den fakultativen
Programmen der Organisation
teilzunehmen, und die die in
der Präambel genannte Erklärung
nicht angenommen haben,
können gemäß dem Übereinkommen
zu den in Absatz 1 vorgesehenen
Bedingungen Teilnehmerstaaten
werden.
(3) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten
können einen Antrag
auf Teilnahme am Programm
stellen. Der Generaldirektor legt
diesen Antrag dem Rat vor, der
einstimmig und im Einvernehmen
mit den Teilnehmerstaaten darüber
entscheidet; die Teilnehmerstaaten
legen die Bedingungen
für die Beteiligung des beitretenden
Staates einstimmig fest.
(4) Mitgliedstaaten und die Organisation
können, wenn sie nicht
Streitpartei sind, mit Zustimmung des
Schiedsgerichtes am Verfahren teilnehmen,
falls sie nach dessen Ansicht
ein wesentliches Interesse an der Entscheidung
des Falles haben.
(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen
Tagungsort und sein Verfahren.
(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes
wird mit der Mehrheit seiner
Mitglieder getroffen; diese dürfen
sich nicht der Stimme enthalten. Die
Entscheidung ist endgültig und für
alle Streitparteien bindend; ein
Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt
werden. Die Parteien haben
der Entscheidung unverzüglich Folge
zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit
über Inhalt und Reichweite der Entscheidung
obliegt es dem Schiedsgericht,
sie auf Antrag einer der Parteien
auszulegen.
Artikel 10
Der Programmrat bestätigt
anhand eines Berichtes der Organisation
den Abschluß des Programms.
Die Organisation notifiziert
dies schriftlich den Teilnehmerstaaten.
Artikel 11
Diese Durchführungsvorschriften
können vom Programmrat
durch einstimmigen Beschluß der
Teilnehmerstaaten geändert werden.
Änderungen werden dem
Rat zur Genehmigung vorgelegt.
Die Ermächtigung zur Abgabe de
r in Art. 7 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7
Abs. 1 am 1. August 1983 mit Wirkung vom 18. September 1980 in Kraft.