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363_1982 AT

363. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung

des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr

und dem Bundesminister für Justiz verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.

Nr. 401, über die Festsetzung von Allgemeinen

Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(AKHB 1967) in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 379/1977, BGBl.

Nr. 197/1980, BGBl. Nr. 605/1980 und BGBl.

Nr. 576/1981 sowie der Kundmachung des Bundesministers

für Finanzen BGBl. Nr. 550/1981

wird wie folgt geändert

1. Art. 1 hat zu lauten

„Artikel 1

Gegenstand und Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung umfaßt die im § 59 a Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzansprüche.

(2) Mitversichert sind die im § 59 a Abs. 3 des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personen."

2. Im Art. 3 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

3. Nach dem Art. 3 ist folgender Art. 3 a einzufügen

„Artikel 3 a

(1) Liegen dem gemäß § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 festgesetzten Tarif Versicherungssummen

zugrunde, die über die gesetzlich vorgeschriebenen

Mindestversicherungssummen hinausgehen,

so gilt abweichend von Art. 3 folgende

Regelung

1. Die dem Tarif zugrundeliegenden Kapital-

Versicherungssummen bilden die Höchstgrenze

für die Leistungen des Versicherers für

jeden einzelnen Versicherungsfall, gleichgültig,

ob sie in Form eines Kapitals oder einer

Rente zu erbringen sind.

2. Übersteigen die Ersatzansprüche die dem

Tarif zugrundeliegenden Kapital-Versicherungssummen,

so hat der Versicherer die

Kosten eines nicht auf seine Veranlassung

geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der

Versicherungssummen zur Gesamthöhe der

Ansprüche zu tragen.

3. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch

Hinterlegung der dem Tarif zugrundeliegenden

Kapital-Versicherungssummen und des

hierauf entfallenden Anteiles an den entstandenen

Kosten von weiteren Leistungen zu

befreien.

(2) Liegt dem Tarif eine einheitliche Kapital-

Versicherungssumme (Pauschalversicherungssumme)

zugrunde, so wird gleichwohl die Befriedigung

der Ersatzansprüche nach Maßgabe der

gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme

für Personen und Sachschäden nicht

berührt. Die Pauschalversicherungssumme umfaßt

alle Leistungen des Versicherers für einen Versicherungsfall

aus Personen-, Sach- und Vermögenschäden.

Für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder

Sachschäden sind, ist die Versicherungslei-

stung in jedem Fall mit der im § 59 Abs. 3 erster

Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 hiefür festgesetzten

Summe begrenzt. Kosten, Zinsen und sonstige

wie immer Namen habende Nebenleistungen werden

auf die Pauschalversicherungssumme angerechnet."

4. Art. 4 hat zu lauten:"

Artikel 4

Ausschlüsse

Von der Versicherung sind die im § 59 a Abs. 2

Kraftfahrgesetz 1967 angeführten Ersatzansprüche

ausgeschlossen."

5. Im Art. 8 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „Abs. 3"

durch den Ausdruck „Art. 15 Abs. 3 dritter Satz"

zu ersetzen.

6. Im Art. 16 und im Art. 21 zweiter Satz ist

jeweils der Ausdruck „Abs. 2 lit. a" durch den Ausdruck

„Abs. 1 lit. b" zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der

6. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, in

Kraft.

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