363. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
und dem Bundesminister für Justiz verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.
Nr. 401, über die Festsetzung von Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKHB 1967) in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 379/1977, BGBl.
Nr. 197/1980, BGBl. Nr. 605/1980 und BGBl.
Nr. 576/1981 sowie der Kundmachung des Bundesministers
für Finanzen BGBl. Nr. 550/1981
wird wie folgt geändert
1. Art. 1 hat zu lauten
„Artikel 1
Gegenstand und Umfang der Versicherung
(1) Die Versicherung umfaßt die im § 59 a Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzansprüche.
(2) Mitversichert sind die im § 59 a Abs. 3 des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personen."
2. Im Art. 3 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.
3. Nach dem Art. 3 ist folgender Art. 3 a einzufügen
„Artikel 3 a
(1) Liegen dem gemäß § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 festgesetzten Tarif Versicherungssummen
zugrunde, die über die gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestversicherungssummen hinausgehen,
so gilt abweichend von Art. 3 folgende
Regelung
1. Die dem Tarif zugrundeliegenden Kapital-
Versicherungssummen bilden die Höchstgrenze
für die Leistungen des Versicherers für
jeden einzelnen Versicherungsfall, gleichgültig,
ob sie in Form eines Kapitals oder einer
Rente zu erbringen sind.
2. Übersteigen die Ersatzansprüche die dem
Tarif zugrundeliegenden Kapital-Versicherungssummen,
so hat der Versicherer die
Kosten eines nicht auf seine Veranlassung
geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der
Versicherungssummen zur Gesamthöhe der
Ansprüche zu tragen.
3. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch
Hinterlegung der dem Tarif zugrundeliegenden
Kapital-Versicherungssummen und des
hierauf entfallenden Anteiles an den entstandenen
Kosten von weiteren Leistungen zu
befreien.
(2) Liegt dem Tarif eine einheitliche Kapital-
Versicherungssumme (Pauschalversicherungssumme)
zugrunde, so wird gleichwohl die Befriedigung
der Ersatzansprüche nach Maßgabe der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme
für Personen und Sachschäden nicht
berührt. Die Pauschalversicherungssumme umfaßt
alle Leistungen des Versicherers für einen Versicherungsfall
aus Personen-, Sach- und Vermögenschäden.
Für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder
Sachschäden sind, ist die Versicherungslei-
stung in jedem Fall mit der im § 59 Abs. 3 erster
Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 hiefür festgesetzten
Summe begrenzt. Kosten, Zinsen und sonstige
wie immer Namen habende Nebenleistungen werden
auf die Pauschalversicherungssumme angerechnet."
4. Art. 4 hat zu lauten:"
Artikel 4
Ausschlüsse
Von der Versicherung sind die im § 59 a Abs. 2
Kraftfahrgesetz 1967 angeführten Ersatzansprüche
ausgeschlossen."
5. Im Art. 8 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „Abs. 3"
durch den Ausdruck „Art. 15 Abs. 3 dritter Satz"
zu ersetzen.
6. Im Art. 16 und im Art. 21 zweiter Satz ist
jeweils der Ausdruck „Abs. 2 lit. a" durch den Ausdruck
„Abs. 1 lit. b" zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der
6. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, in
Kraft.