363. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
In Anbetracht des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung vom
13. April 1967 (im folgenden „das UNIDO-Amtssitzabkommen"
genannt);
In Anbetracht des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der
Internationalen Atomenergie-Organisation vom
11. Dezember 1957 (im folgenden „das IAEO-
Amtssitzabkommen" genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der
Republik Österreich (im folgenden „die Regierung"
genannt), den Vereinten Nationen und der
Internationalen Atomenergie-Organisation (im
folgenden „die Organisationen" genannt), die gemeinschaftliche
Benützung des Grundstückes, der
Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im
folgenden „der gemeinsame Bereich" genannt),
der in dem Abkommen zwischen der Regierung,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen
Amtssitzbereich vom 28. September 1979 umschrieben
wird, angeboten hat und die Organisationen
dieses Angebot angenommen haben;
Sind die Republik Österreich und die Organisationen
wie folgt übereingekommen
Artikel I
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien und das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
im Internationalen Zentrum Wien, die
beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden,
finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich
Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem
Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten
Nationen oder die Internationale Atomenergie-
Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit
dies anwendbar ist, für Zwecke dieses Abkommens
die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.
Artikel II
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Regierung auf der einen Seite und den Organisationen
auf der anderen über die Auslegung oder
die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht
im Verhandlungsweg oder nach einem anderen
einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt
werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem
aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten
Schiedsgericht zu unterbreiten: von diesen ist
einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich, einer gemeinsam
von den Leitern der Organisationen und
der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerich-
tes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern
auszuwählen. Können die beiden ersten
Schiedsrichter innerhalb der nächsten sechs
Monate nach ihrer Ernennung keine Einigung
hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen,
so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen
der Regierung oder einer der Organisationen vom
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ausgewählt.
Artikel III
Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den
Vereinten Nationen oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation im Falle eines Außerkrafttretens
des entsprechenden Amtssitzabkommens
außer Kraft. In diesem Falle werden die
verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren,
um zu entscheiden, ob dieses Abkommen
zwischen ihnen vorbehaltlich irgendwelcher erforderlicher
Änderungen in Kraft bleibt.
Artikel IV
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem
die Regierung den Organisationen mitteilt, daß
die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in
dreifacher Urschrift in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Vereinten Nationen
Helmut Debatin m. p.
Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen
und Verwaltungsorganisation
Für die Internationale Atomenergie-Organisation
Sigvard Eklund m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. IV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der
Staatsvertrag tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.