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363_1981 AT

363. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

In Anbetracht des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung vom

13. April 1967 (im folgenden „das UNIDO-Amtssitzabkommen"

genannt);

In Anbetracht des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der

Internationalen Atomenergie-Organisation vom

11. Dezember 1957 (im folgenden „das IAEO-

Amtssitzabkommen" genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der

Republik Österreich (im folgenden „die Regierung"

genannt), den Vereinten Nationen und der

Internationalen Atomenergie-Organisation (im

folgenden „die Organisationen" genannt), die gemeinschaftliche

Benützung des Grundstückes, der

Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im

folgenden „der gemeinsame Bereich" genannt),

der in dem Abkommen zwischen der Regierung,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen

Amtssitzbereich vom 28. September 1979 umschrieben

wird, angeboten hat und die Organisationen

dieses Angebot angenommen haben;

Sind die Republik Österreich und die Organisationen

wie folgt übereingekommen

Artikel I

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien und das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

im Internationalen Zentrum Wien, die

beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden,

finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich

Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem

Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten

Nationen oder die Internationale Atomenergie-

Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit

dies anwendbar ist, für Zwecke dieses Abkommens

die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.

Artikel II

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der

Regierung auf der einen Seite und den Organisationen

auf der anderen über die Auslegung oder

die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht

im Verhandlungsweg oder nach einem anderen

einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt

werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem

aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten

Schiedsgericht zu unterbreiten: von diesen ist

einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich, einer gemeinsam

von den Leitern der Organisationen und

der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerich-

tes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern

auszuwählen. Können die beiden ersten

Schiedsrichter innerhalb der nächsten sechs

Monate nach ihrer Ernennung keine Einigung

hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen,

so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen

der Regierung oder einer der Organisationen vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ausgewählt.

Artikel III

Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den

Vereinten Nationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation im Falle eines Außerkrafttretens

des entsprechenden Amtssitzabkommens

außer Kraft. In diesem Falle werden die

verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren,

um zu entscheiden, ob dieses Abkommen

zwischen ihnen vorbehaltlich irgendwelcher erforderlicher

Änderungen in Kraft bleibt.

Artikel IV

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem

die Regierung den Organisationen mitteilt, daß

die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in

dreifacher Urschrift in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Vereinten Nationen

Helmut Debatin m. p.

Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen

und Verwaltungsorganisation

Für die Internationale Atomenergie-Organisation

Sigvard Eklund m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. IV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der

Staatsvertrag tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.

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