363. Verordnung: Anglistischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt wird von September 1980
bis Juli 1981 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung zu
den in § 3 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Zahl der
Unterrichtseinheiten
a) Sprachbeherrschung 270
b) Einführung in die englischsprachige
Literatur 90
c) Sprachlehre 60
d) Wissenschaftspropädeutik 50
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder
Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
des Faches „Sprachbeherrschung" um bis zu
zehn und jedes der übrigen Fächer um bis zu
fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Sprachbeherrschung" entsprechenden Prüfungsteiles
ist ausgeschlossen.
(4) Das Fach „Sprachbeherrschung" ist schriftlich
und mündlich zu prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Studienrichtungen
Anglistik und Amerikanistik sowie Übersetzer-
und Dolmetscherausbildung mit Englisch
als erster Fremdsprache und zum Kurzstudium
für Übersetzer mit Englisch als erster Fremdsprache
nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971.
(2) Soweit die für die im Abs. 1 genannten
Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination
mit einer weiteren Studienrichtung
(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,
haben Absolventen des anglistischen Vorbereitungslehrganges,
die ein derartiges Studium anstreben,
zunächst eine entsprechende weitere
Studienberechtigung zu erwerben.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung über einen anglistischen
Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 371/1978, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 364/1979
mit Ausnahme des Abschnittes B der Anlage
außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung
ist auf Teilnehmer des von
September 1979 bis Juli 1980 an der Universität
für Bildungswissenschaften Klagenfurt eingerichteten
anglistischen Vorbereitungslehrganges nicht
anzuwenden.