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363_1980 AT

363. Verordnung: Anglistischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Anglistischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt wird von September 1980

bis Juli 1981 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung zu

den in § 3 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt

die Fächer

Zahl der

Unterrichtseinheiten

a) Sprachbeherrschung 270

b) Einführung in die englischsprachige

Literatur 90

c) Sprachlehre 60

d) Wissenschaftspropädeutik 50

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder

Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

des Faches „Sprachbeherrschung" um bis zu

zehn und jedes der übrigen Fächer um bis zu

fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Sprachbeherrschung" entsprechenden Prüfungsteiles

ist ausgeschlossen.

(4) Das Fach „Sprachbeherrschung" ist schriftlich

und mündlich zu prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der Studienrichtungen

Anglistik und Amerikanistik sowie Übersetzer-

und Dolmetscherausbildung mit Englisch

als erster Fremdsprache und zum Kurzstudium

für Übersetzer mit Englisch als erster Fremdsprache

nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971.

(2) Soweit die für die im Abs. 1 genannten

Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination

mit einer weiteren Studienrichtung

(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,

haben Absolventen des anglistischen Vorbereitungslehrganges,

die ein derartiges Studium anstreben,

zunächst eine entsprechende weitere

Studienberechtigung zu erwerben.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung über einen anglistischen

Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 371/1978, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 364/1979

mit Ausnahme des Abschnittes B der Anlage

außer Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

ist auf Teilnehmer des von

September 1979 bis Juli 1980 an der Universität

für Bildungswissenschaften Klagenfurt eingerichteten

anglistischen Vorbereitungslehrganges nicht

anzuwenden.

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