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363_1979 AT

363. Verordnung: Physikalischer und chemischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Physikalischer und chemischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Technischen Universität Wien

wird von September 1979 bis Juli 1980 ein

zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die

Studienberechtigungsprüfung zu den in § 9 Abs. 1

genannten Studien eingerichtet.

Teilnehmerzahl

§ 2. In den Vorbereitungslehrgang sind höchstens

dreißig Teilnehmer aufzunehmen. Bei weniger

als zehn geeigneten Bewerbern ist der Lehrgang

nicht durchzuführen.

Lehrplan

§ 3. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt

die Fächer

Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten

anzunehmen. Der Unterrichtsplan (Abs. 4) kann

eine Über- oder Unterschreitung der Zahl der

Unterrichtseinheiten der Fächer „Mathematik"

und „Physik" um jeweils bis zu zehn und jedes

der übrigen Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten

vorsehen. Die Bestimmungen der

Abs. 5 und 6 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze sowie

Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und didaktische

Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges sind

die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen

des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung

stehenden Lernbehelfen vertraut zu mächen. Ferner

ist ihnen eine erste Einführung in Ziele und

Aufbau der in § 9 Abs. 1 genannten Studien

zu geben.

(4) Die für die Fächer zuständigen Universitätslehrer

haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag

über die Verteilung des Lehrstoffes auf

die im jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden

Unterrichtseinheiten und die Verteilung der

Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten

Vorbereitungslehrganges (Unterrichtsplan) zur

Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so

rechtzeitig zu erfolgen, daß der Prüfungssenat

den Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges

genehmigen kann.

(5) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur

Verfügung stehen, die infolge ihrer didaktischen

Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,

kann der Unterrichtsplan eine gegenüber

Abs. 1 entsprechend verminderte Zahl von

Unterrichtseinheiten vorsehen. Zumindest ist jedoch

eine für die Verarbeitung des individuell

gelernten Stoffes und die Beseitigung von sachlichen

Unklarheiten und Lernschwierigkeiten hinreichende

Zahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten

und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

die Möglichkeit zu schriftlichen und

mündlichen Anfragen außerhalb des Unterrichtes

einzuräumen.

(6) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

ist Gelegenheit zu geben, durch je nach

Eigenart des Faches geeignete mündliche, schriftliche

oder praktische Aufgabenstellungen ihren

Lernfortschritt zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen

Teilnehmern kann vom Besuch

einzelner Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt

werden. Teilnehmer mit Lernrückständen sind

durch Beratung und besondere Betreuung nach

Möglichkeit zu fördern.

(7) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen

Universitätslehrer haben jedenfalls die Anzahl

der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten

ihres jeweiligen Faches (Abs. 5) und Nachsichten

vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten

(Abs. 6) in zweckmäßiger Weise schriftlich

festzuhalten.

(8) Sind am Unterricht eines Faches mehrere

Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als

zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil

am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.

Im Zweifelsfall haben die am Unterricht mitwirkenden

Universitätslehrer einvernehmlich den

zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis zur letzten

Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges

nicht erfolgt, entscheidet der Prüfungssenat nach

Anhörung der Beteiligten.

Studienberechtigungsprüfung

§ 4. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist

vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle

Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges

abzuhalten.

(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige

Universitätslehrer ist Prüfer für dieses

Fach, sofern er dem Prüfungssenat angehört.

Die Prüfer für die übrigen Fächer bestellt der

Prüfungssenat aus seiner Mitte. Er hat dabei

auf die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder

Fachkenntnisse seiner Mitglieder Rücksicht zu

nehmen. Unter derselben Rücksichtnahme kann

für ein Fach ein zweiter Prüfer bestellt werden,

wenn dies im Hinblick auf den inhaltlich unterschiedlichen

Lehrstoff notwendig erscheint.

(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist frühestens

in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges

zu beginnen und spätestens in der

zweiten Woche nach Beendigung des Lehrganges

abzuschließen. Ort und Termin sind vom Prüfungssenat

festzulegen und spätestens vier

Wochen vor Abhaltung der Prüfung den Teilnehmern

des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.

(4) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil

kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten

Termin abgehalten werden, sofern der Unterricht

im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan

abgeschlossen ist. Der Prüfungstermin ist

in diesem Fall über Vorschlag des für den Unterricht

des Faches zuständigen Universitätslehrers

festzulegen und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

spätestens vier Wochen vor

Abhaltung des Prüfungsteiles bekanntzugeben.

(5) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein

Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom

Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er über

seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten

Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung

des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen

werden. Der für den Unterricht des Faches

zuständige Universitätslehrer ist zu hören.

(6) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit

oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet

hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung

oder einen Teil derselben zum

festgesetzten Termin zu absolvieren, so hat ihm

der Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen.

Bei Anberaumung des Termines sind die

jeweiligen Umstände, insbesondere eine schwere

oder länger dauernde Krankheit, zu berücksichtigen.

Der Kandidat ist zu hören.

Durchführung der Studienberechtigungsprüfung

§ 5. (1) Der Prüfungssenat hat anläßlich der

Genehmigung des Unterrichtsplanes (§ 3 Abs. 4)

hinsichtlich jedes Faches nach dessen Eigenart

zu entscheiden, ob es mündlich oder schriftlich

oder schriftlich und mündlich zu prüfen ist.

Der für den Unterricht des Faches zuständige

Universitätslehrer ist vor Beschlußfassung zu

hören. Die Fächer „Physik", „Chemie" und

„Mathematik" sind schriftlich und mündlich zu

prüfen. Das Fach „Mathematik" ist jedenfalls

im Rahmen der abschließenden Prüfung zu prüfen.

(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem

zugehörigen mündlichen abzuhalten.

(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungsteile

sind über Vorschlag des zuständigen

Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine Woche

vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.

Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf mehrere

Fächer zugleich, so werden die Aufgaben von

den beteiligten Prüfern gemeinsam vorgeschlagen.

Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat

darauf zu achten, daß die festgelegten Prüfungsaufgaben

den Kandidaten nicht vorzeitig bekannt

werden.

(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile

ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung

festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb und

höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche Prüfungsteile

von mehreren Kandidaten gleichzeitig

abgelegt werden, sind ihnen dieselben Aufgaben

zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

hat für eine geeignete Aufsicht bei der Durchführung

der schriftlichen Arbeiten zu sorgen.

Für einen Tag darf nicht mehr als ein schriftlicher

Prüfungsteil anberaumt werden.

(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung

(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei einem

Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten Prüfungsteil

(§ 4 Abs. 4 und 5) dreißig Minuten

und im Rahmen der abschließenden Prüfung

eine Stunde in der Regel nicht überschreiten.

(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung

sind nach Möglichkeit so auszuwählen,

daß der Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge

darzutun vermag. Die Mitglieder

des Prüfungssenates können sich im Rahmen

der vom Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch

beteiligen.

(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung

(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die

Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und

das Ergebnis der Beurteilung (§ 6 Abs. 3 und 4)

samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung

maßgeblichen Gesichtspunkte sind in

einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

§ 6. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer

durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden

Stellungnahme dem Prüfungssenat zur

Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine schriftliche

Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie von

den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges Fach

durchzusehen und mit einer Stellungnahme zu

versehen.

(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung

ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen

gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen

Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit

des Kandidaten zu berücksichtigen, sich in einer

dem Gegenstand entsprechenden Weise zusammenhängend

auszudrücken und im Gespräch mit

dem Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig

anzuwenden.

(3) Nach Beendigung der Studienberechtigungsprüfung

eines Kandidaten entscheidet der Prüfungssenat

auf Grund der in den einzelnen Prüfungsteilen

erwiesenen Leistungen in nichtöffentlicher

Sitzung über Vorschlag der Prüfer nach

Aussprache zwischen den Senatsmitgliedern über

den Erfolg der Studienberechtigungsprüfung. Die

Beurteilung lautet auf „bestanden", wenn die

Beherrschung der im Lehrplan festgelegten Lehrstoffe

und die Erreichung der Lehrziele jedes

Faches in einem Ausmaß nachgewiesen wurden,

das erwarten läßt, daß der Kandidat den Anforderungen

des angestrebten Studiums gewachsen

sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung

auf „nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit

ist die für den Kandidaten günstigere Meinung

als beschlossen anzusehen. Das Ergebnis ist dem

Kandidaten mündlich mitzuteilen.

(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 4

Abs. 4 und 5) sind unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende

Fach ist im Fall der positiven Beurteilung

für den betreffenden Kandidaten nicht

mehr Prüfungsgegenstand.

Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung

§ 7. (1) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil

(§ 4 Abs. 4 und 5) nicht bestanden,

so ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche

im Fall des § 4 Abs. 5 den Abschluß des

entsprechenden Faches gemäß Unterrichtsplan

voraussetzt.

(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung

mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige

Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat

hat den Stoff der Wiederholungsprüfung

auf die für die negative Beurteilung maßgeblichen

Gegenstände einzuschränken und demnach

den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mindestens

zwei Monate und höchstens sechs Monate

nach dem Termin der Studienberechtigungsprüfung

festzusetzen.

Prüfungssenat

§ 8. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit

von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder

beschlußfähig und entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist

unizulässig. Der Vorsitzende stimmt mit.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft

die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt

die laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und

sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse

und für die Führung des Prüfungsprotokolls

(§ 5 Abs. 7).

(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden

ermächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten

für den Senat zu entscheiden. Von

einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung

von Prüfern (§ 4 Abs. 2) sowie die Durchführung

und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

ausgenommen.

(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates als

Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter

die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.

Studienberechtigung

§ 9. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der Studienrichtungen

Physik und Astronomie sowie der

Studienzweige Chemie und Lebensmittelchemie

der Studienrichtung Chemie nach dem Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, und der Studienrichtungen Technische

Chemie und Technische Physik nach d<:m

Bundesgesetz über Technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1978.

(2) Soweit die für die im Abs. 1 genannten

Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination

mit einer weiteren Studienrichtung

(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,

haben Kandidaten, die ein derartiges Studium

anstreben, eine weitere Studienberechtigung zu

erwerben. Der für die Studienberechtigungsprüfung

auf Grund eines weiteren Vorbereitungslehrganges

zuständige Prüfungssenat hat dem

Kandidaten über dessen Antrag nach erfolgter

Zulassung zum Lehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände

in dem Maß einzuschränken,

in dem sie nach dem Lehrplan (§ 3) dieser Verordnung

bereits als absolviert zu betrachten

sind.

(3) Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung

ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen, das

insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene

Studienberechtigung (Abs. 1) ausweist.

(4) Das Recht, die Studienberechtigung für eine

weitere Studienrichtung (einen weiteren Studienzweig)

nach Maßgabe der Verordnung über die

Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

an wissenschaftlichen Hochschulen,

StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 25/1947 zu erwerben,

wird durch die Bestimmungen des Abs. 2 nicht

berührt.

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