363. Verordnung: Physikalischer und chemischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Technischen Universität Wien
wird von September 1979 bis Juli 1980 ein
zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die
Studienberechtigungsprüfung zu den in § 9 Abs. 1
genannten Studien eingerichtet.
Teilnehmerzahl
§ 2. In den Vorbereitungslehrgang sind höchstens
dreißig Teilnehmer aufzunehmen. Bei weniger
als zehn geeigneten Bewerbern ist der Lehrgang
nicht durchzuführen.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten
anzunehmen. Der Unterrichtsplan (Abs. 4) kann
eine Über- oder Unterschreitung der Zahl der
Unterrichtseinheiten der Fächer „Mathematik"
und „Physik" um jeweils bis zu zehn und jedes
der übrigen Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten
vorsehen. Die Bestimmungen der
Abs. 5 und 6 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze sowie
Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und didaktische
Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges sind
die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen
des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung
stehenden Lernbehelfen vertraut zu mächen. Ferner
ist ihnen eine erste Einführung in Ziele und
Aufbau der in § 9 Abs. 1 genannten Studien
zu geben.
(4) Die für die Fächer zuständigen Universitätslehrer
haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag
über die Verteilung des Lehrstoffes auf
die im jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden
Unterrichtseinheiten und die Verteilung der
Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten
Vorbereitungslehrganges (Unterrichtsplan) zur
Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so
rechtzeitig zu erfolgen, daß der Prüfungssenat
den Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges
genehmigen kann.
(5) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur
Verfügung stehen, die infolge ihrer didaktischen
Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,
kann der Unterrichtsplan eine gegenüber
Abs. 1 entsprechend verminderte Zahl von
Unterrichtseinheiten vorsehen. Zumindest ist jedoch
eine für die Verarbeitung des individuell
gelernten Stoffes und die Beseitigung von sachlichen
Unklarheiten und Lernschwierigkeiten hinreichende
Zahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten
und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
die Möglichkeit zu schriftlichen und
mündlichen Anfragen außerhalb des Unterrichtes
einzuräumen.
(6) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
ist Gelegenheit zu geben, durch je nach
Eigenart des Faches geeignete mündliche, schriftliche
oder praktische Aufgabenstellungen ihren
Lernfortschritt zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen
Teilnehmern kann vom Besuch
einzelner Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt
werden. Teilnehmer mit Lernrückständen sind
durch Beratung und besondere Betreuung nach
Möglichkeit zu fördern.
(7) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen
Universitätslehrer haben jedenfalls die Anzahl
der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten
ihres jeweiligen Faches (Abs. 5) und Nachsichten
vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten
(Abs. 6) in zweckmäßiger Weise schriftlich
festzuhalten.
(8) Sind am Unterricht eines Faches mehrere
Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als
zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil
am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.
Im Zweifelsfall haben die am Unterricht mitwirkenden
Universitätslehrer einvernehmlich den
zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis zur letzten
Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges
nicht erfolgt, entscheidet der Prüfungssenat nach
Anhörung der Beteiligten.
Studienberechtigungsprüfung
§ 4. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist
vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle
Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges
abzuhalten.
(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige
Universitätslehrer ist Prüfer für dieses
Fach, sofern er dem Prüfungssenat angehört.
Die Prüfer für die übrigen Fächer bestellt der
Prüfungssenat aus seiner Mitte. Er hat dabei
auf die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder
Fachkenntnisse seiner Mitglieder Rücksicht zu
nehmen. Unter derselben Rücksichtnahme kann
für ein Fach ein zweiter Prüfer bestellt werden,
wenn dies im Hinblick auf den inhaltlich unterschiedlichen
Lehrstoff notwendig erscheint.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist frühestens
in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges
zu beginnen und spätestens in der
zweiten Woche nach Beendigung des Lehrganges
abzuschließen. Ort und Termin sind vom Prüfungssenat
festzulegen und spätestens vier
Wochen vor Abhaltung der Prüfung den Teilnehmern
des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.
(4) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil
kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten
Termin abgehalten werden, sofern der Unterricht
im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan
abgeschlossen ist. Der Prüfungstermin ist
in diesem Fall über Vorschlag des für den Unterricht
des Faches zuständigen Universitätslehrers
festzulegen und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
spätestens vier Wochen vor
Abhaltung des Prüfungsteiles bekanntzugeben.
(5) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein
Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom
Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er über
seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten
Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung
des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen
werden. Der für den Unterricht des Faches
zuständige Universitätslehrer ist zu hören.
(6) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit
oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet
hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung
oder einen Teil derselben zum
festgesetzten Termin zu absolvieren, so hat ihm
der Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen.
Bei Anberaumung des Termines sind die
jeweiligen Umstände, insbesondere eine schwere
oder länger dauernde Krankheit, zu berücksichtigen.
Der Kandidat ist zu hören.
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 5. (1) Der Prüfungssenat hat anläßlich der
Genehmigung des Unterrichtsplanes (§ 3 Abs. 4)
hinsichtlich jedes Faches nach dessen Eigenart
zu entscheiden, ob es mündlich oder schriftlich
oder schriftlich und mündlich zu prüfen ist.
Der für den Unterricht des Faches zuständige
Universitätslehrer ist vor Beschlußfassung zu
hören. Die Fächer „Physik", „Chemie" und
„Mathematik" sind schriftlich und mündlich zu
prüfen. Das Fach „Mathematik" ist jedenfalls
im Rahmen der abschließenden Prüfung zu prüfen.
(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem
zugehörigen mündlichen abzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungsteile
sind über Vorschlag des zuständigen
Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine Woche
vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.
Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf mehrere
Fächer zugleich, so werden die Aufgaben von
den beteiligten Prüfern gemeinsam vorgeschlagen.
Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat
darauf zu achten, daß die festgelegten Prüfungsaufgaben
den Kandidaten nicht vorzeitig bekannt
werden.
(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile
ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung
festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb und
höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche Prüfungsteile
von mehreren Kandidaten gleichzeitig
abgelegt werden, sind ihnen dieselben Aufgaben
zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
hat für eine geeignete Aufsicht bei der Durchführung
der schriftlichen Arbeiten zu sorgen.
Für einen Tag darf nicht mehr als ein schriftlicher
Prüfungsteil anberaumt werden.
(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung
(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei einem
Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten Prüfungsteil
(§ 4 Abs. 4 und 5) dreißig Minuten
und im Rahmen der abschließenden Prüfung
eine Stunde in der Regel nicht überschreiten.
(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung
sind nach Möglichkeit so auszuwählen,
daß der Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge
darzutun vermag. Die Mitglieder
des Prüfungssenates können sich im Rahmen
der vom Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch
beteiligen.
(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung
(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die
Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und
das Ergebnis der Beurteilung (§ 6 Abs. 3 und 4)
samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung
maßgeblichen Gesichtspunkte sind in
einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
§ 6. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer
durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden
Stellungnahme dem Prüfungssenat zur
Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine schriftliche
Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie von
den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges Fach
durchzusehen und mit einer Stellungnahme zu
versehen.
(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung
ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen
gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen
Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit
des Kandidaten zu berücksichtigen, sich in einer
dem Gegenstand entsprechenden Weise zusammenhängend
auszudrücken und im Gespräch mit
dem Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig
anzuwenden.
(3) Nach Beendigung der Studienberechtigungsprüfung
eines Kandidaten entscheidet der Prüfungssenat
auf Grund der in den einzelnen Prüfungsteilen
erwiesenen Leistungen in nichtöffentlicher
Sitzung über Vorschlag der Prüfer nach
Aussprache zwischen den Senatsmitgliedern über
den Erfolg der Studienberechtigungsprüfung. Die
Beurteilung lautet auf „bestanden", wenn die
Beherrschung der im Lehrplan festgelegten Lehrstoffe
und die Erreichung der Lehrziele jedes
Faches in einem Ausmaß nachgewiesen wurden,
das erwarten läßt, daß der Kandidat den Anforderungen
des angestrebten Studiums gewachsen
sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung
auf „nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit
ist die für den Kandidaten günstigere Meinung
als beschlossen anzusehen. Das Ergebnis ist dem
Kandidaten mündlich mitzuteilen.
(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 4
Abs. 4 und 5) sind unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende
Fach ist im Fall der positiven Beurteilung
für den betreffenden Kandidaten nicht
mehr Prüfungsgegenstand.
Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7. (1) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil
(§ 4 Abs. 4 und 5) nicht bestanden,
so ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche
im Fall des § 4 Abs. 5 den Abschluß des
entsprechenden Faches gemäß Unterrichtsplan
voraussetzt.
(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung
mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige
Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat
hat den Stoff der Wiederholungsprüfung
auf die für die negative Beurteilung maßgeblichen
Gegenstände einzuschränken und demnach
den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mindestens
zwei Monate und höchstens sechs Monate
nach dem Termin der Studienberechtigungsprüfung
festzusetzen.
Prüfungssenat
§ 8. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit
von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschlußfähig und entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
unizulässig. Der Vorsitzende stimmt mit.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft
die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt
die laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und
sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse
und für die Führung des Prüfungsprotokolls
(§ 5 Abs. 7).
(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden
ermächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten
für den Senat zu entscheiden. Von
einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung
von Prüfern (§ 4 Abs. 2) sowie die Durchführung
und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
ausgenommen.
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates als
Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter
die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.
Studienberechtigung
§ 9. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Studienrichtungen
Physik und Astronomie sowie der
Studienzweige Chemie und Lebensmittelchemie
der Studienrichtung Chemie nach dem Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, und der Studienrichtungen Technische
Chemie und Technische Physik nach d<:m
Bundesgesetz über Technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1978.
(2) Soweit die für die im Abs. 1 genannten
Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination
mit einer weiteren Studienrichtung
(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,
haben Kandidaten, die ein derartiges Studium
anstreben, eine weitere Studienberechtigung zu
erwerben. Der für die Studienberechtigungsprüfung
auf Grund eines weiteren Vorbereitungslehrganges
zuständige Prüfungssenat hat dem
Kandidaten über dessen Antrag nach erfolgter
Zulassung zum Lehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände
in dem Maß einzuschränken,
in dem sie nach dem Lehrplan (§ 3) dieser Verordnung
bereits als absolviert zu betrachten
sind.
(3) Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung
ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen, das
insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene
Studienberechtigung (Abs. 1) ausweist.
(4) Das Recht, die Studienberechtigung für eine
weitere Studienrichtung (einen weiteren Studienzweig)
nach Maßgabe der Verordnung über die
Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung
an wissenschaftlichen Hochschulen,
StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 25/1947 zu erwerben,
wird durch die Bestimmungen des Abs. 2 nicht
berührt.