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363_1977 AT

363. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinde

Lichtenau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 22,834, verläuft ab km 23,050 südwestlich

der alten Trasse in einem Abstand bis zu

etwa 150 m von dieser. Bei km 24,000 erreicht

die neu herzustellende Trasse wieder die bestehende

und folgt dieser im wesentlichen bis

km 24,632.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Lichtenau aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 37/II-3-74;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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