363. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinde
Lichtenau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 22,834, verläuft ab km 23,050 südwestlich
der alten Trasse in einem Abstand bis zu
etwa 150 m von dieser. Bei km 24,000 erreicht
die neu herzustellende Trasse wieder die bestehende
und folgt dieser im wesentlichen bis
km 24,632.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Lichtenau aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 37/II-3-74;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.