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363. Bundesgesetz: PVG-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Bundesgesetz: PVG-Novelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 284/1971 und 25/1972 wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von

Dienststellen ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung

und an den Amtstafeln der betroffenen

Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung jedoch nur

an der Amtstafel dieses Bundesministeriums,

kundzumachen."

2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen

zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als

ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der

Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch

mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des

Grundes die Einberufung verlangt."

3. Im § 6 Abs. 6 ist nach dem ersten Satz

einzufügen: „Die Dienststellenversammlung ist

nicht öffentlich."

4. Im § 8 Abs. 2 ist die Zahl „500" jeweils

durch die Zahl „400" zu ersetzen.

5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die

Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle

am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend.

Hiebei sind jene Bundesbediensteten

nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind.

Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten

jener Dienststelle zuzurechnen,

der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der

Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die

Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses

während dessen Tätigkeitsdauer ohne

Einfluß."

6. Der Einleitungssatz des § 9 Abs. 3 hat zu

lauten:.

„(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich

möglichst zwei Wochen vorher mitzuteilen:"

7. Dem § 9 Abs. 3 ist folgende lit. b einzufügen

„b) die Absicht, keinen Vorschlag auf Weiterbestellung

eines Hochschulassistenten durch

die akademische Behörde im Sinne des § 6

Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216, zu erstatten;"

8. Die bisherigen lit. b, c und d des § 9 Abs. 3

erhalten die Bezeichnungen c, d und e.

9. Dem § 9 Abs. 4 lit. b ist anzufügen

„die dienstrechtlichen Vorschriften über

die Befugnis zur Disziplinarverteidigung

bleiben unberührt;"

10. Im § 10 Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten

„(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des

§ 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des

§ 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der

Leiter der Dienststelle den Einwendungen des

Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen

nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem

Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe

ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben."

11. Im § 10 Abs. 6 hat der zweite Satz zu

lauten

„Das Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der

Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung

ist dem Fachausschuß ohne unnötigen

Aufschub zuzustellen."

12. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Am Sitze folgender Dienststellen sind

Fachausschüsse zu errichten

a) bei den Landesgendarmeriekommanden für

die Bediensteten der Bundesgendarmerie;

b) bei der Bundespolizeidirektion Wien drei,

und zwar je einer für die Bediensteten der

Sicherheitswache, einer für die Bediensteten

des Kriminaldienstes und einer für die

sonstigen Bediensteten;

c) bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten,

ausgenommen für jene des

Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes

der Jugenderzieher und der übrigen

Bediensteten an Justizanstalten;

d) bei den Landesschulräten je drei, und zwar

je einer für

aa) die beim Landesschulrat und den

nachgeordneten Dienststellen verwendeten

Bundesbediensteten, ausgenommen

die an Schulen und Schülerheimen

verwendeten Bundeslehrer

und Bundeserzieher,

bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden allgemeinbildenden

Schulen und Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung

(mit Ausnahme der Berufspädagogischen

Lehranstalten und Berufspädagogischen

Institute) sowie die

Bundeserzieher an Schülerheimen, die

ausschließlich oder vorwiegend für

Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden berufsbildenden

Schulen, Berufspädagogischen

Lehranstalten und Berufspädagogischen

Instituten sowie die Bundeserzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler

dieser Schulen bestimmt sind;

e) bei den Landesarbeitsämtern;

f) beim Zentralarbeitsinspektorat;

g) beim Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz für die Bediensteten

der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung;

h) bei den Finanzlandesdirektionen je zwei,

und zwar einer für die Bediensteten des

Zollwachdienstes und einer für die sonstigen

Bediensteten;

i) beim Bundesministerium für Bauten und

Technik zwei, und zwar je einer für

aa) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung

I, der Burghauptmannschaft

und der Schloßverwaltungen

samt Tiergarten;

bb) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung

II;

j) beim Bundesstrombauamt;

k) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

1) bei den Korpskommanden des Bundesheeres,

und zwar je ein Fachausschuß für

alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich

eines jeden Militärkommandos, das

im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen

Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen

die Bediensteten im Befehlsbereich des

Fliegerbrigadekommandos, die Bediensteten

des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten

Dienststellen, die Bediensteten

der Akademien und Schulen sowie der

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

unmittelbar unterstellten Anstalten;

m) beim Fliegerbrigadekommando;

n) beim Heeres-Materialamt;

o) beim Militärkommando Wien."

13. § 13 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) beim Bundesministerium für Inneres vier,

und zwar je einer für die Bediensteten, die

bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie

verwendet werden (Bedienstete der

Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten

der Sicherheitswache, einer für die

Bediensteten des Kriminaldienstes und

einer für die sonstigen Bediensteten;"

14. Im § 13 Abs. 1 sind in den lit. c, f und h

die Worte „Bediensteten der sonstigen Dienstzweige"

jeweils durch die Worte „sonstigen Bediensteten"

zu ersetzen.

15. § 13 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst drei, und zwar je einer für

aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und Erzieherbildung (mit

Ausnahme der Berufspädagogischen

Lehranstalten und Berufspädagogischen

Institute) sowie die Bundeserzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler

dieser Schulen bestimmt sind,

bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden

Schulen, Berufspädagogischen Lehranstalten

und Berufspädagogischen Instituten

sowie die Bundeserzieher an

Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler dieser Schulen

bestimmt sind,

cc) die beim Bundesministerium für

Unterricht und Kunst und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten

Bundesbediensteten, ausgenommen die

an Schulen und Schülerheimen verwendeten

Bundeslehrer und Bundeserzieher;"

16. § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund

nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten,

die am Tage der Wahlausschreibung

mindestens einen Monat Bundesbedienstete des

Dienststandes sind."

17. Der § 15 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses

sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage

der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,

deren Dienststellenausschuß gewählt wird,

sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes

in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen

und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt

ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach,

so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan

nur einmal ausüben; für den Fach- bzw.

Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der

Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß

gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule),

auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht

an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden,

sind nur für die Wahl des nach ihrem

Dienstort zuständigen Fachausschusses — soweit

ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand

diese Bundesbediensteten angehören, besteht

— und des Zentralausschusses wahlberechtigt."

18. § 15 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten,

die am Tage der Ausschreibung der

Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am

Tage der Wahlausschreibung die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und sich an diesem

Tage mindestens sechs Monate im Bundesdienst

befinden."

19. Im § 16 Abs. 4 hat der dritte Satz zu

lauten

„Der Dienststellenwahlausschuß hat aus seiner

Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter

und den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung

des § 22 Abs. 1 letzter Satz findet

sinngemäß Anwendung."

20. Dem § 19 ist folgender Satz anzufügen

„Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 findet sinngemäß

Anwendung."

21. § 20 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen

Wahlvorschläge spätestens ab dem

siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich,

jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel

der Dienststelle, kundzumachen."

22. Der § 20 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden Mandate ist mittels der

Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie

folgt zu berechnen

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jede dieser Zahlen wird

die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel

und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel

usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn

drei Mitglieder des Dienststellenausschusses

zu wählen sind, die drittgrößte,

bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses

die viertgrößte usw. der angeschriebenen

Zahlen. Die Wahlzahl ist in

Dezimalzahlen zu errechnen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate

zugeschrieben, als die Wahlzahl in

der Zahl der für sie gültig abgegebenen

Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere

Wählergruppen den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, so entscheidet das Los."

23. Im § 21 Abs. 3 ist am Ende der lit. e der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

nachstehende lit. f anzufügen

„f) durch Mandatsaberkennung gemäß § 26

Abs. 4."

24. § 21 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft

zum Dienststellen(Fach-, Zentral-)ausschuß

entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß

auf Antrag des betroffenen Personalvertreters

oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter

angehört. Kommt ein Antrag

dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes

Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag

an den Zentralwahlausschuß zu stellen. In

dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden

Verfahren sind die Bestimmungen des

AVG 1950 anzuwenden. Die Entscheidung des

Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches

Rechtsmittel angefochten werden."

25. § 22 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses

ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied,

im Falle seiner Verhinderung oder Säumig-

keit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens

drei Wochen nach der Verlautbarung des

Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens

acht Wochen nach der Verlautbarung des

Wahlergebnisses einzuberufen."

26. § 22 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Er hat den Dienststellenausschuß innerhalb

zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter

Angabe des Grundes wenigstens von einem

Viertel der Mitglieder verlangt wird."

27. Dem § 22 Abs. 6 ist anzufügen

„Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen

oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht

bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung

des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden,

dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 28 sinngemäß Anwendung."

28. Dem § 22 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Der Dienststellenausschuß kann durch Beschluß

die Erfüllung einzelner von ihm genau

zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder

übertragen; ein solcher Beschluß bedarf

der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen

Beschluß des Dienststellenausschusses

erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der

Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses

auf deren Verlangen über

seine Tätigkeit zu informieren. Im übrigen hat

das betraute Mitglied in jeder Sitzung des

Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu

berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich

der ihm übertragenen Aufgaben für den

Dienststellenausschuß und unterliegt insoweit

der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

(§ 41)."

29. Im § 23 Abs. 2 lit. c ist der Strichpunkt

durch einen Beistrich zu ersetzen; es ist ihm anzufügen

„wobei Veränderungen aus Gründen

der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;"

30. Dem § 23 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen

(Fach-, Zentral-)ausschuß (§ 23 Abs. 3) hat

die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des

§ 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen

Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im

übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen."

31. § 25 Abs. 4 hat zu lauten:.

„(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern

der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6

beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung

ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer

Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die

Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten

mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses

sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereiche

eines Zentralausschusses mit mehr als 150

wahlberechtigten Bediensteten ein, mit mehr als

700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, mit

mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten

drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte

Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter

Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme

der in Bauschbeträgen festgesetzten

Reisegebühren, vom Dienst freizustellen."

32. Dem § 26 Abs. 4 ist anzufügen: „Die Verfügung

des Zentralwahlausschusses kann durch

kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden."

33. § 29 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

sowie der nicht vom Dienst freigestellten

Obmänner der Fach- und Zentralausschüsse,

soweit diese Reisen für die

Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben

unbedingt erforderlich sind;"

34. § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In Dienststellen, in denen nach § 8 Abs. 1

keine Dienststellenausschüsse gewählt werden,

sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf

Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen

zu wählen. In Dienststellen mit fünf

bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson,

in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten

sind zwei Vertrauenspersonen zu

wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig

ein Ersatzmann zu wählen. Die Bestimmung

des § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß."

35. § 35 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

vor § 35 Abs. 1 haben zu entfallen.

36. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses

beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich

jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium

unterstellten Schulen insoweit auf das

Bundesministerium für Unterricht und Kunst,

als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten

dieser Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine

Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen

handelt, zu deren Übernahme sie auf

Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet

sind."

37. Der § 38 hat zu lauten

„Wird ein Personalvertreter bei einer österreichischen

Dienststelle im Ausland verwendet,

so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Aus-

landsverwendung. Dies gilt nicht für den Personalvertreter,

der in ein bei einer österreichischen

Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan

gewählt wurde, für die Dauer der

Verwendung bei dieser Dienststelle."

38. Der § 40 hat zu lauten

„(1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen

Beamte, in deren Standesausweis eine nicht gelöschte

Disziplinarstrafe eingetragen ist, zu nicht-

richterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete,

die in den Zentralausschuß nicht wählbar sind

(§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13

Abs. 5), nicht bestellt werden."

39. Der letzte Satz des § 40 Abs. 3 hat zu

lauten

„Der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft

zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft

als Richter, das nichtrichterliche Mitglied

außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuß

verliert."

40. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe

der Personalvertretung keine Anwendung."

Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

41. Dem § 43 ist folgender Satz anzufügen

„Die Mitwirkung im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren

im Sinne des § 7 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, obliegt

dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen

Dienststellenausschusses, das von diesem

Ausschuß dafür bestimmt wurde."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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