363. Bundesgesetz: PVG-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 284/1971 und 25/1972 wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von
Dienststellen ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung
und an den Amtstafeln der betroffenen
Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung jedoch nur
an der Amtstafel dieses Bundesministeriums,
kundzumachen."
2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen
zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als
ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der
Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch
mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des
Grundes die Einberufung verlangt."
3. Im § 6 Abs. 6 ist nach dem ersten Satz
einzufügen: „Die Dienststellenversammlung ist
nicht öffentlich."
4. Im § 8 Abs. 2 ist die Zahl „500" jeweils
durch die Zahl „400" zu ersetzen.
5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die
Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle
am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend.
Hiebei sind jene Bundesbediensteten
nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind.
Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten
jener Dienststelle zuzurechnen,
der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der
Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die
Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses
während dessen Tätigkeitsdauer ohne
Einfluß."
6. Der Einleitungssatz des § 9 Abs. 3 hat zu
lauten:.
„(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich
möglichst zwei Wochen vorher mitzuteilen:"
7. Dem § 9 Abs. 3 ist folgende lit. b einzufügen
„b) die Absicht, keinen Vorschlag auf Weiterbestellung
eines Hochschulassistenten durch
die akademische Behörde im Sinne des § 6
Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216, zu erstatten;"
8. Die bisherigen lit. b, c und d des § 9 Abs. 3
erhalten die Bezeichnungen c, d und e.
9. Dem § 9 Abs. 4 lit. b ist anzufügen
„die dienstrechtlichen Vorschriften über
die Befugnis zur Disziplinarverteidigung
bleiben unberührt;"
10. Im § 10 Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten
„(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des
§ 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der
Leiter der Dienststelle den Einwendungen des
Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen
nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem
Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe
ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben."
11. Im § 10 Abs. 6 hat der zweite Satz zu
lauten
„Das Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der
Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung
ist dem Fachausschuß ohne unnötigen
Aufschub zuzustellen."
12. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Am Sitze folgender Dienststellen sind
Fachausschüsse zu errichten
a) bei den Landesgendarmeriekommanden für
die Bediensteten der Bundesgendarmerie;
b) bei der Bundespolizeidirektion Wien drei,
und zwar je einer für die Bediensteten der
Sicherheitswache, einer für die Bediensteten
des Kriminaldienstes und einer für die
sonstigen Bediensteten;
c) bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten,
ausgenommen für jene des
Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes
der Jugenderzieher und der übrigen
Bediensteten an Justizanstalten;
d) bei den Landesschulräten je drei, und zwar
je einer für
aa) die beim Landesschulrat und den
nachgeordneten Dienststellen verwendeten
Bundesbediensteten, ausgenommen
die an Schulen und Schülerheimen
verwendeten Bundeslehrer
und Bundeserzieher,
bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden allgemeinbildenden
Schulen und Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung
(mit Ausnahme der Berufspädagogischen
Lehranstalten und Berufspädagogischen
Institute) sowie die
Bundeserzieher an Schülerheimen, die
ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden berufsbildenden
Schulen, Berufspädagogischen
Lehranstalten und Berufspädagogischen
Instituten sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler
dieser Schulen bestimmt sind;
e) bei den Landesarbeitsämtern;
f) beim Zentralarbeitsinspektorat;
g) beim Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz für die Bediensteten
der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung;
h) bei den Finanzlandesdirektionen je zwei,
und zwar einer für die Bediensteten des
Zollwachdienstes und einer für die sonstigen
Bediensteten;
i) beim Bundesministerium für Bauten und
Technik zwei, und zwar je einer für
aa) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung
I, der Burghauptmannschaft
und der Schloßverwaltungen
samt Tiergarten;
bb) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung
II;
j) beim Bundesstrombauamt;
k) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
1) bei den Korpskommanden des Bundesheeres,
und zwar je ein Fachausschuß für
alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich
eines jeden Militärkommandos, das
im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen
Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen
die Bediensteten im Befehlsbereich des
Fliegerbrigadekommandos, die Bediensteten
des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten
Dienststellen, die Bediensteten
der Akademien und Schulen sowie der
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
unmittelbar unterstellten Anstalten;
m) beim Fliegerbrigadekommando;
n) beim Heeres-Materialamt;
o) beim Militärkommando Wien."
13. § 13 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) beim Bundesministerium für Inneres vier,
und zwar je einer für die Bediensteten, die
bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie
verwendet werden (Bedienstete der
Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten
der Sicherheitswache, einer für die
Bediensteten des Kriminaldienstes und
einer für die sonstigen Bediensteten;"
14. Im § 13 Abs. 1 sind in den lit. c, f und h
die Worte „Bediensteten der sonstigen Dienstzweige"
jeweils durch die Worte „sonstigen Bediensteten"
zu ersetzen.
15. § 13 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst drei, und zwar je einer für
aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und Erzieherbildung (mit
Ausnahme der Berufspädagogischen
Lehranstalten und Berufspädagogischen
Institute) sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler
dieser Schulen bestimmt sind,
bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden
Schulen, Berufspädagogischen Lehranstalten
und Berufspädagogischen Instituten
sowie die Bundeserzieher an
Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind,
cc) die beim Bundesministerium für
Unterricht und Kunst und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten
Bundesbediensteten, ausgenommen die
an Schulen und Schülerheimen verwendeten
Bundeslehrer und Bundeserzieher;"
16. § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund
nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten,
die am Tage der Wahlausschreibung
mindestens einen Monat Bundesbedienstete des
Dienststandes sind."
17. Der § 15 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses
sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage
der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören,
deren Dienststellenausschuß gewählt wird,
sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes
in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen
und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt
ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach,
so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan
nur einmal ausüben; für den Fach- bzw.
Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der
Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß
gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule),
auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht
an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden,
sind nur für die Wahl des nach ihrem
Dienstort zuständigen Fachausschusses — soweit
ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand
diese Bundesbediensteten angehören, besteht
— und des Zentralausschusses wahlberechtigt."
18. § 15 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten,
die am Tage der Ausschreibung der
Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am
Tage der Wahlausschreibung die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und sich an diesem
Tage mindestens sechs Monate im Bundesdienst
befinden."
19. Im § 16 Abs. 4 hat der dritte Satz zu
lauten
„Der Dienststellenwahlausschuß hat aus seiner
Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung
des § 22 Abs. 1 letzter Satz findet
sinngemäß Anwendung."
20. Dem § 19 ist folgender Satz anzufügen
„Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 findet sinngemäß
Anwendung."
21. § 20 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen
Wahlvorschläge spätestens ab dem
siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich,
jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel
der Dienststelle, kundzumachen."
22. Der § 20 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen
entfallenden Mandate ist mittels der
Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie
folgt zu berechnen
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede dieser Zahlen wird
die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel
und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel
usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn
drei Mitglieder des Dienststellenausschusses
zu wählen sind, die drittgrößte,
bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses
die viertgrößte usw. der angeschriebenen
Zahlen. Die Wahlzahl ist in
Dezimalzahlen zu errechnen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate
zugeschrieben, als die Wahlzahl in
der Zahl der für sie gültig abgegebenen
Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere
Wählergruppen den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet das Los."
23. Im § 21 Abs. 3 ist am Ende der lit. e der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
nachstehende lit. f anzufügen
„f) durch Mandatsaberkennung gemäß § 26
Abs. 4."
24. § 21 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Dienststellen(Fach-, Zentral-)ausschuß
entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß
auf Antrag des betroffenen Personalvertreters
oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter
angehört. Kommt ein Antrag
dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes
Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag
an den Zentralwahlausschuß zu stellen. In
dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden
Verfahren sind die Bestimmungen des
AVG 1950 anzuwenden. Die Entscheidung des
Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches
Rechtsmittel angefochten werden."
25. § 22 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses
ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied,
im Falle seiner Verhinderung oder Säumig-
keit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens
drei Wochen nach der Verlautbarung des
Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens
acht Wochen nach der Verlautbarung des
Wahlergebnisses einzuberufen."
26. § 22 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Er hat den Dienststellenausschuß innerhalb
zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter
Angabe des Grundes wenigstens von einem
Viertel der Mitglieder verlangt wird."
27. Dem § 22 Abs. 6 ist anzufügen
„Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen
oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht
bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung
des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden,
dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 28 sinngemäß Anwendung."
28. Dem § 22 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Der Dienststellenausschuß kann durch Beschluß
die Erfüllung einzelner von ihm genau
zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder
übertragen; ein solcher Beschluß bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen
Beschluß des Dienststellenausschusses
erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der
Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses
auf deren Verlangen über
seine Tätigkeit zu informieren. Im übrigen hat
das betraute Mitglied in jeder Sitzung des
Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu
berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich
der ihm übertragenen Aufgaben für den
Dienststellenausschuß und unterliegt insoweit
der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
(§ 41)."
29. Im § 23 Abs. 2 lit. c ist der Strichpunkt
durch einen Beistrich zu ersetzen; es ist ihm anzufügen
„wobei Veränderungen aus Gründen
der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;"
30. Dem § 23 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen
(Fach-, Zentral-)ausschuß (§ 23 Abs. 3) hat
die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des
§ 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen
Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im
übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen."
31. § 25 Abs. 4 hat zu lauten:.
„(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern
der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6
beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung
ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die
Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten
mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses
sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereiche
eines Zentralausschusses mit mehr als 150
wahlberechtigten Bediensteten ein, mit mehr als
700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, mit
mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten
drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte
Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter
Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme
der in Bauschbeträgen festgesetzten
Reisegebühren, vom Dienst freizustellen."
32. Dem § 26 Abs. 4 ist anzufügen: „Die Verfügung
des Zentralwahlausschusses kann durch
kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden."
33. § 29 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
sowie der nicht vom Dienst freigestellten
Obmänner der Fach- und Zentralausschüsse,
soweit diese Reisen für die
Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben
unbedingt erforderlich sind;"
34. § 30 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In Dienststellen, in denen nach § 8 Abs. 1
keine Dienststellenausschüsse gewählt werden,
sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf
Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen
zu wählen. In Dienststellen mit fünf
bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson,
in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten
sind zwei Vertrauenspersonen zu
wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig
ein Ersatzmann zu wählen. Die Bestimmung
des § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß."
35. § 35 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
vor § 35 Abs. 1 haben zu entfallen.
36. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses
beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich
jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium
unterstellten Schulen insoweit auf das
Bundesministerium für Unterricht und Kunst,
als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten
dieser Bundeslehrer zuständig ist.
(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine
Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen
handelt, zu deren Übernahme sie auf
Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet
sind."
37. Der § 38 hat zu lauten
„Wird ein Personalvertreter bei einer österreichischen
Dienststelle im Ausland verwendet,
so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Aus-
landsverwendung. Dies gilt nicht für den Personalvertreter,
der in ein bei einer österreichischen
Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan
gewählt wurde, für die Dauer der
Verwendung bei dieser Dienststelle."
38. Der § 40 hat zu lauten
„(1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen
Beamte, in deren Standesausweis eine nicht gelöschte
Disziplinarstrafe eingetragen ist, zu nicht-
richterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete,
die in den Zentralausschuß nicht wählbar sind
(§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13
Abs. 5), nicht bestellt werden."
39. Der letzte Satz des § 40 Abs. 3 hat zu
lauten
„Der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft
zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft
als Richter, das nichtrichterliche Mitglied
außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuß
verliert."
40. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe
der Personalvertretung keine Anwendung."
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
41. Dem § 43 ist folgender Satz anzufügen
„Die Mitwirkung im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren
im Sinne des § 7 des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 151/1956, obliegt
dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen
Dienststellenausschusses, das von diesem
Ausschuß dafür bestimmt wurde."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.