363. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Zoll- und Ausgleichsabgabenbehandlung bestimmter Einfuhren aus dem Königreich Dänemark und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 12. Dezember 1972, BGBl. Nr. 488,
über die Zoll- und Ausgleichsabgabenbehandlung
bestimmter Einfuhren aus dem Königreich
Dänemark und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland wird wie folgt
geändert
1. Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die
Bezeichnung Abs. 1.
2. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 1 unterliegen die in der Anlage angeführten
Waren der Zolltarifnummer 22.09 in der Zeit
vom 6. August 1973 bis 31. Dezember 1973
einem Zollsatz in der Höhe von 40% des Endzollsatzes;
ausgenommen davon sind folgende
Waren der Zolltarifnummer 22.09 D, sofern ihr
Alkoholgehalt 50° oder weniger beträgt
— Whisky
— Gin und andere Wacholdererzeugnisse
— Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose
oder Invertzucker) enthalten, in Behältnissen
mit einem Rauminhalt von 1 Liter
oder weniger."