363. Dokumente der Internationalen Kaffee-Organisation ED-385/69 (E), ED-391/69 (E) und ED-CONTROLS 3/69 (E)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ED-385/69 (E)
13. Jänner 1969
Original: Englisch
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.
Exekutivdirektor
22, Berners Street
London, England
1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern
und teilt ihnen mit, daß eine Reihe von
gefälschten Dokumenten entdeckt worden sind,
die auf eine Umgehung der Kontrollmaßnahmen
der Organisation abzielen. Auf Grund von Untersuchungen
seitens des Sekretariats in Zusammenarbeit
mit einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt,
daß eine Reihe dieser gefälschten Zeugnisse
von ausstellenden Stellen in Unkenntnis der
Sachlage angenommen und gegen Reexport- und
Ersatzzeugnisse umgetauscht wurden. Die Behörden
der Mitgliedstaaten, in denen ein derartiger
Umtausch vorgenommen wurde, haben sich verpflichtet,
dem Sekretariat die erforderlichen Unterlagen
für eine Zusammenstellung von Listen
der auf diese Weise ausgestellten neuen Dokumente
zu übermitteln. Eine auf Grund der von
den niederländischen Behörden gelieferten Unterlagen
zusammengestellte Liste findet sich als Anhang
zu diesem Dokument.
2. Im Lichte dieser Tatsachen wird den Mitgliedern
hiemit mitgeteilt, daß sämtliche im Anhang
angeführten Zeugnisse für null und nichtig
erklärt worden sind. Vom Zeitpunkt des Einlangens
dieses Rundschreibens an sollen die Mit-
glieder die Entgegennahme aller dieser Zeugnisse
für die Einfuhr von Kaffee oder für den Umtausch
gegen weitere Dokumente untersagen. Die
Mitglieder werden daher ersucht, ihren Zollbehörden
und den genehmigten ausstellenden Stellen
in ihren Ländern die beiliegenden Listen zu
übermitteln.
3. Die Mitglieder werden ersucht, alles Erforderliche
zu unternehmen, um sicherzustellen, daß
alle diese Zeugnisse aus dem Verkehr gezogen
werden; der Exekutivdirektor ist von allen eingezogenen
Dokumenten zu benachrichtigen. Nach
Erhalt derartiger Informationen wird der Exekutivdirektor
bekanntgeben, welche weiteren
Maßnahmen erforderlich sind.
ANHANG
UNGÜLTIG ERKLÄRTE REEXPORT- UND ERSATZZEUGNISSE
(Übersetzung)
ED-391/69 (E)
14. Feber 1969
Original: Englisch
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.
Exekutivdirektor
22, Berners Street
London, England
UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON REEXPORTZEUGNISSEN,
DIE AUF GRUND
FALSCHER DOKUMENTE AUSGESTELLT
WURDEN
1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern
und möchte ihnen mitteilen, daß aus den
im Rundschreiben ED-385/69 angegebenen Gründen
die von der Handelskammer Antwerpen aus-
gestellten Reexportzeugnisse, die im Anhang zu
diesem Dokument angeführt sind, für null und
nichtig erklärt werden. Vom Zeitpunkt des Einlangens
dieses Rundschreibens an sollen die Mitglieder
die Entgegennahme aller dieser Zeugnisse
für die Einfuhr von Kaffee oder für den Umtausch
gegen weitere Dokumente untersagen. Die
Mitglieder werden daher ersucht, ihren Zollbehörden
und den genehmigten ausstellenden Stellen
ihrer Länder die beiliegende Liste zu übermitteln.
2. Die Mitglieder werden ersucht, alles Erforderliche
zu unternehmen, um sicherzustellen, daß
alle diese Zeugnisse aus dem Verkehr gezogen
werden; der Exekutivdirektor ist von allen eingezogenen
Dokumenten zu benachrichtigen. Nach
Erhalt derartiger Informationen wird der Exekutivdirektor
bekanntgeben, welche weiteren
Maßnahmen erforderlich sind.
UNGÜLTIG ERKLÄRTE REEXPORTZEUGNISSE
(Übersetzung
)
ED-CONTROLS 3/69 (E)
11. Juli 1969
Original: Englisch
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.
Exekutivdirektor
22, Berners Street
London, England
UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON REEXPORT-,
ERSATZ- UND TEILZEUGNISSEN,
DIE VOR DEM 1. APRIL 1969 AUSGESTELLT
WURDEN
1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern
und möchte ihnen mitteilen, daß das
Exekutivkomitee am Donnerstag, dem 10. Juli
1969, in London zusammengetreten ist und in
Ausübung der ihm vom Internationalen Kaffee-
Rat übertragenen Befugnisse mit Wirkung von
diesem Tage alle Reexport-, Ersatz- und Teilzeugnisse
für Sendungen von Rohkaffee, soweit
sie vor dem 1. April 1969 ausgestellt wurden, für
ungültig erklärt hat. Diese Zeugnisse werden von
sämtlichen ausstellenden Stellen nur noch nach
Maßgabe des Abs. 2 als gültige Dokumente für
die Einfuhr von Kaffee oder für den Umtausch
in Reexport- oder Transitzeugnisse angenommen.
2. Jedes hiemit für ungültig erklärte Reexport-,
Ersatz- oder Teilzeugnis kann bei der zuständigen
ausstellenden Stelle spätestens bis zum 31. Juli
1969 zur erneuten Gültigerklärung eingereicht
werden, sofern die ausstellende Stelle sich vom
tatsächlichen Vorhandensein des Kaffees überzeugt
hat, auf den sich das eingereichte Zeugnis
bezieht.
3. Alle betroffenen Mitglieder werden ersucht,
in Erfüllung dieses Erfordernisses sämtliche ihnen
möglichen Schritte zu unternehmen, um nicht nur
zu überprüfen, ob tatsächlich Kaffee in der im
eingereichten Zeugnis angegebenen Menge vorhanden
ist, sondern auch, ob der in Frage stehende
Kaffee auch tatsächlich von dem betreffenden
Zeugnis begleitet war. Diese Überprüfung soll
auf Grund von Frachtpapieren, Kennzeichen oder
sonstigen Beweismitteln Derartige sonstige Beweismittel sollen nach
Möglichkeit auch Niederlagescheine umfassen, die
nicht nur über Einzelheiten des in Frage stehenden
Kaffees, sondern auch über den Zeitpunkt seiner Einlagerung
Auskunft geben. durchgeführt werden,
die den echten Zusammenhang zwischen dem
Kaffee und dem Zeugnis nachweisen können.
4. Zur erneuten Gültigerklärung der nach diesem
Rundschreiben für ungültig erklärten Zeugnisse
a) wenden Mitgliedstaaten, die das System A
angenommen haben, folgendes Verfahren
an
i) das Ersatzzeugnis wird auf Formular
R ausgestellt;
ii) in die für „Bemerkungen" vorgesehene
Zeile ist auf dem Ersatzzeugnis
folgende Erklärung einzufügen
„Dieses Zeugnis wird ausgestellt als Ersatz
für Zeugnis Nr. (Landes-Code)/
(Hafen-Code) / (laufende Nummer)";
iii) jede Kopie eines Zeugnisses nach Formular
R ist dem ursprünglichen, nach
Abs. 1 als ungültig eingezogenen Zeugnis
anzuschließen und an die Internationale
Kaffee-Organisation zu übermitteln;
b) ersetzen Mitgliedstaaten, die das System B
angenommen haben, die für ungültig erklärten
Zeugnisse nach dem Verfahren, das
zur Durchführung des Transitmarkensystems
geschaffen und im diesbezüglichen
Schreiben der Organisation erläutert wurde.
5. Den Mitgliedern wird zur Kentnis gebracht,
daß es der ernsthafte Wunsch des Exekutivkomitees
ist, daß die ausstellenden Stellen die
in Abs. 3 aufgestellten Kriterien in vollem Umfange
anwenden, da Grund zu der Annahme besteht,
daß sich gegenwärtig beträchtliche Kaffeemengen,
die nicht von gültigen Dokumenten begleitet
sind, im internationalen Handel befinden.
Es wird befürchtet, daß versucht werden könnte,
gültige Zeugnisse zu beschaffen, um damit die
weitere Verbringung dieses Kaffees zum Schaden
einer wirksamen Durchführung des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens zu ermöglichen.