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363_1969 AT

363. Dokumente der Internationalen Kaffee-Organisation ED-385/69 (E), ED-391/69 (E) und ED-CONTROLS 3/69 (E)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Dokumente der Internationalen Kaffee-Organisation ED-385/69 (E), ED-391/69 (E) und ED-CONTROLS 3/69 (E)

(Übersetzung)

ED-385/69 (E)

13. Jänner 1969

Original: Englisch

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.

Exekutivdirektor

22, Berners Street

London, England

1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern

und teilt ihnen mit, daß eine Reihe von

gefälschten Dokumenten entdeckt worden sind,

die auf eine Umgehung der Kontrollmaßnahmen

der Organisation abzielen. Auf Grund von Untersuchungen

seitens des Sekretariats in Zusammenarbeit

mit einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt,

daß eine Reihe dieser gefälschten Zeugnisse

von ausstellenden Stellen in Unkenntnis der

Sachlage angenommen und gegen Reexport- und

Ersatzzeugnisse umgetauscht wurden. Die Behörden

der Mitgliedstaaten, in denen ein derartiger

Umtausch vorgenommen wurde, haben sich verpflichtet,

dem Sekretariat die erforderlichen Unterlagen

für eine Zusammenstellung von Listen

der auf diese Weise ausgestellten neuen Dokumente

zu übermitteln. Eine auf Grund der von

den niederländischen Behörden gelieferten Unterlagen

zusammengestellte Liste findet sich als Anhang

zu diesem Dokument.

2. Im Lichte dieser Tatsachen wird den Mitgliedern

hiemit mitgeteilt, daß sämtliche im Anhang

angeführten Zeugnisse für null und nichtig

erklärt worden sind. Vom Zeitpunkt des Einlangens

dieses Rundschreibens an sollen die Mit-

glieder die Entgegennahme aller dieser Zeugnisse

für die Einfuhr von Kaffee oder für den Umtausch

gegen weitere Dokumente untersagen. Die

Mitglieder werden daher ersucht, ihren Zollbehörden

und den genehmigten ausstellenden Stellen

in ihren Ländern die beiliegenden Listen zu

übermitteln.

3. Die Mitglieder werden ersucht, alles Erforderliche

zu unternehmen, um sicherzustellen, daß

alle diese Zeugnisse aus dem Verkehr gezogen

werden; der Exekutivdirektor ist von allen eingezogenen

Dokumenten zu benachrichtigen. Nach

Erhalt derartiger Informationen wird der Exekutivdirektor

bekanntgeben, welche weiteren

Maßnahmen erforderlich sind.

ANHANG

UNGÜLTIG ERKLÄRTE REEXPORT- UND ERSATZZEUGNISSE

(Übersetzung)

ED-391/69 (E)

14. Feber 1969

Original: Englisch

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.

Exekutivdirektor

22, Berners Street

London, England

UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON REEXPORTZEUGNISSEN,

DIE AUF GRUND

FALSCHER DOKUMENTE AUSGESTELLT

WURDEN

1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern

und möchte ihnen mitteilen, daß aus den

im Rundschreiben ED-385/69 angegebenen Gründen

die von der Handelskammer Antwerpen aus-

gestellten Reexportzeugnisse, die im Anhang zu

diesem Dokument angeführt sind, für null und

nichtig erklärt werden. Vom Zeitpunkt des Einlangens

dieses Rundschreibens an sollen die Mitglieder

die Entgegennahme aller dieser Zeugnisse

für die Einfuhr von Kaffee oder für den Umtausch

gegen weitere Dokumente untersagen. Die

Mitglieder werden daher ersucht, ihren Zollbehörden

und den genehmigten ausstellenden Stellen

ihrer Länder die beiliegende Liste zu übermitteln.

2. Die Mitglieder werden ersucht, alles Erforderliche

zu unternehmen, um sicherzustellen, daß

alle diese Zeugnisse aus dem Verkehr gezogen

werden; der Exekutivdirektor ist von allen eingezogenen

Dokumenten zu benachrichtigen. Nach

Erhalt derartiger Informationen wird der Exekutivdirektor

bekanntgeben, welche weiteren

Maßnahmen erforderlich sind.

UNGÜLTIG ERKLÄRTE REEXPORTZEUGNISSE

(Übersetzung

)

ED-CONTROLS 3/69 (E)

11. Juli 1969

Original: Englisch

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.

Exekutivdirektor

22, Berners Street

London, England

UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON REEXPORT-,

ERSATZ- UND TEILZEUGNISSEN,

DIE VOR DEM 1. APRIL 1969 AUSGESTELLT

WURDEN

1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern

und möchte ihnen mitteilen, daß das

Exekutivkomitee am Donnerstag, dem 10. Juli

1969, in London zusammengetreten ist und in

Ausübung der ihm vom Internationalen Kaffee-

Rat übertragenen Befugnisse mit Wirkung von

diesem Tage alle Reexport-, Ersatz- und Teilzeugnisse

für Sendungen von Rohkaffee, soweit

sie vor dem 1. April 1969 ausgestellt wurden, für

ungültig erklärt hat. Diese Zeugnisse werden von

sämtlichen ausstellenden Stellen nur noch nach

Maßgabe des Abs. 2 als gültige Dokumente für

die Einfuhr von Kaffee oder für den Umtausch

in Reexport- oder Transitzeugnisse angenommen.

2. Jedes hiemit für ungültig erklärte Reexport-,

Ersatz- oder Teilzeugnis kann bei der zuständigen

ausstellenden Stelle spätestens bis zum 31. Juli

1969 zur erneuten Gültigerklärung eingereicht

werden, sofern die ausstellende Stelle sich vom

tatsächlichen Vorhandensein des Kaffees überzeugt

hat, auf den sich das eingereichte Zeugnis

bezieht.

3. Alle betroffenen Mitglieder werden ersucht,

in Erfüllung dieses Erfordernisses sämtliche ihnen

möglichen Schritte zu unternehmen, um nicht nur

zu überprüfen, ob tatsächlich Kaffee in der im

eingereichten Zeugnis angegebenen Menge vorhanden

ist, sondern auch, ob der in Frage stehende

Kaffee auch tatsächlich von dem betreffenden

Zeugnis begleitet war. Diese Überprüfung soll

auf Grund von Frachtpapieren, Kennzeichen oder

sonstigen Beweismitteln Derartige sonstige Beweismittel sollen nach

Möglichkeit auch Niederlagescheine umfassen, die

nicht nur über Einzelheiten des in Frage stehenden

Kaffees, sondern auch über den Zeitpunkt seiner Einlagerung

Auskunft geben. durchgeführt werden,

die den echten Zusammenhang zwischen dem

Kaffee und dem Zeugnis nachweisen können.

4. Zur erneuten Gültigerklärung der nach diesem

Rundschreiben für ungültig erklärten Zeugnisse

a) wenden Mitgliedstaaten, die das System A

angenommen haben, folgendes Verfahren

an

i) das Ersatzzeugnis wird auf Formular

R ausgestellt;

ii) in die für „Bemerkungen" vorgesehene

Zeile ist auf dem Ersatzzeugnis

folgende Erklärung einzufügen

„Dieses Zeugnis wird ausgestellt als Ersatz

für Zeugnis Nr. (Landes-Code)/

(Hafen-Code) / (laufende Nummer)";

iii) jede Kopie eines Zeugnisses nach Formular

R ist dem ursprünglichen, nach

Abs. 1 als ungültig eingezogenen Zeugnis

anzuschließen und an die Internationale

Kaffee-Organisation zu übermitteln;

b) ersetzen Mitgliedstaaten, die das System B

angenommen haben, die für ungültig erklärten

Zeugnisse nach dem Verfahren, das

zur Durchführung des Transitmarkensystems

geschaffen und im diesbezüglichen

Schreiben der Organisation erläutert wurde.

5. Den Mitgliedern wird zur Kentnis gebracht,

daß es der ernsthafte Wunsch des Exekutivkomitees

ist, daß die ausstellenden Stellen die

in Abs. 3 aufgestellten Kriterien in vollem Umfange

anwenden, da Grund zu der Annahme besteht,

daß sich gegenwärtig beträchtliche Kaffeemengen,

die nicht von gültigen Dokumenten begleitet

sind, im internationalen Handel befinden.

Es wird befürchtet, daß versucht werden könnte,

gültige Zeugnisse zu beschaffen, um damit die

weitere Verbringung dieses Kaffees zum Schaden

einer wirksamen Durchführung des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens zu ermöglichen.

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