363_1968
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363. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1969
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 363. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1969
1968_363_0 363. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1969
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Auf Grund des % 63 Abs. 1 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/
1967 wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl.
Nr. 253/1968 für das Kalenderjahr 1969 mit
1,071 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem
Ausmaß für das Kalenderjahr 1969 auch im Bereich
! des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
verbindlich.
Artikel II
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1969 an
die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 genannten Beträge treten, werden unter
Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl.
Nr. 312/1967 angeführten Beträge wie folgt festgestellt