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363_1968 AT

363. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1969

Auf Grund des % 63 Abs. 1 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/

1967 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl.

Nr. 253/1968 für das Kalenderjahr 1969 mit

1,071 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß für das Kalenderjahr 1969 auch im Bereich

! des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

verbindlich.

Artikel II

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1969 an

die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter

Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl.

Nr. 312/1967 angeführten Beträge wie folgt festgestellt

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