363. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich des Realgymnasiums für Berufstätige (zeitverpflichtete Soldaten) und hinsichtlich der 6. Klasse des Aufbaugymnasiums und Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/
1966, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird die
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht
vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,
Nr. 216/1966, Nr. 288/1966 und Nr. 295/1967,
abgeändert wie folgt
1. Im Artikel I erhält der bisherige Wortlaut
des § 3 a die Bezeichnung „(1)"; ferner ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Der in der Anlage C/zS enthaltene Lehrplan
für das Realgymnasium für Berufstätige
(zeitverpflichtete Soldaten) — mit Ausnahme der
darin unter IV. wiedergegebenen Lehrpläne für
den Religionsunterricht — wird bezüglich des 1.
und 2. Halbjahrslehrganges am 1. Dezember 1967,
des 3. Halbjahrslehrganges am 1. Februar 1968,
des 4. Halbjahrslehrganges am 1. September 1968,
des 5. Halbjahrslehrganges am 1. Februar 1969
und des 6. Halbjahrslehrganges am 1. September
1969 in Kraft gesetzt."
2. Im Artikel I hat § 3 b zu lauten
„§ 3 b. Die in der Anlage D enthaltenen Lehrpläne
des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums
werden bezüglich der Übergangsklasse
und der 5. Klasse mit 1. Jänner 1967,
der 6. Klasse mit 1. Dezember 1967, jeweils mit
Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen
bzw. genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht,
in Kraft gesetzt."
3. Nach der Anlage C ist die der vorliegenden
Verordnung angeschlossene Anlage 1 unter der
Bezeichnung „Anlage C/zS" anzufügen.
4. Der Inhalt der Anlage D ist durch den Inhalt
der dieser Verordnung angeschlossenen Anlage
2 zu ergänzen.
Artikel II
Bekanntmachung
Die in der Anlage wiedergegebenen bzw. genannten
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl.
Nr. 243, bekanntgemacht.