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363_1967 AT

363. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich des Realgymnasiums für Berufstätige (zeitverpflichtete Soldaten) und hinsichtlich der 6. Klasse des Aufbaugymnasiums und Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich des Realgymnasiums für Berufstätige (zeitverpflichtete Soldaten) und hinsichtlich der 6. Klasse des Aufbaugymnasiums und Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/

1966, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird die

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht

vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,

Nr. 216/1966, Nr. 288/1966 und Nr. 295/1967,

abgeändert wie folgt

1. Im Artikel I erhält der bisherige Wortlaut

des § 3 a die Bezeichnung „(1)"; ferner ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Der in der Anlage C/zS enthaltene Lehrplan

für das Realgymnasium für Berufstätige

(zeitverpflichtete Soldaten) — mit Ausnahme der

darin unter IV. wiedergegebenen Lehrpläne für

den Religionsunterricht — wird bezüglich des 1.

und 2. Halbjahrslehrganges am 1. Dezember 1967,

des 3. Halbjahrslehrganges am 1. Februar 1968,

des 4. Halbjahrslehrganges am 1. September 1968,

des 5. Halbjahrslehrganges am 1. Februar 1969

und des 6. Halbjahrslehrganges am 1. September

1969 in Kraft gesetzt."

2. Im Artikel I hat § 3 b zu lauten

„§ 3 b. Die in der Anlage D enthaltenen Lehrpläne

des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums

werden bezüglich der Übergangsklasse

und der 5. Klasse mit 1. Jänner 1967,

der 6. Klasse mit 1. Dezember 1967, jeweils mit

Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen

bzw. genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht,

in Kraft gesetzt."

3. Nach der Anlage C ist die der vorliegenden

Verordnung angeschlossene Anlage 1 unter der

Bezeichnung „Anlage C/zS" anzufügen.

4. Der Inhalt der Anlage D ist durch den Inhalt

der dieser Verordnung angeschlossenen Anlage

2 zu ergänzen.

Artikel II

Bekanntmachung

Die in der Anlage wiedergegebenen bzw. genannten

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl.

Nr. 243, bekanntgemacht.

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