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363_1965 AT

363. Kundmachung: Verlautbarung der Resolution Nr. 56 des Gouverneursrates der Internationalen Finanz-Corporation, mit welcher die Änderung der Artikel III Abschnitt 6 (i) und IV Abschnitt 6 des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation angenommen wurde

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Kundmachung: Verlautbarung der Resolution Nr. 56 des Gouverneursrates der Internationalen Finanz-Corporation, mit welcher die Änderung der Artikel III Abschnitt 6 (i) und IV Abschnitt 6 des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation angenommen wurde

(Übersetzung)

INTERNATIONALE FINANZ-CORPORATION

RESOLUTION Nr. 56

Aufnahme von Darlehen bei der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

IM HINBLICK DARAUF, daß das Direktorium

dem Vorsitzenden des Gouverneursrates

einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens

zugeleitet hat, und

IM HINBLICK DARAUF, daß der Vorsitzende

den Vorschlag dem Gouverneursrat

vorgelegt hat,

beschließt der Gouverneursrat NUNMEHR,

daß das Abkommen gemäß dem Vorschlag des

Direktoriums hiemit wie folgt abgeändert wird

1. Der dritte Satz des Artikels IV Abschnitt 6,

welcher lautet: „Die Corporation darf der

Bank weder Kredite gewähren noch bei ihr

solche aufnehmen." hat zu entfallen.

2. In Artikel III Abschnitt 6 (i) wird folgender

Satz angefügt: „wenn und solange die Corporation

Schuldnerin der Bank aus von dieser

gewährten oder garantierten Anleihen

sein wird, darf der Gesamtbetrag der von der

Corporation aufgenommenen Darlehen oder

übernommenen Garantien nicht erhöht werden,

wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer

solchen Erhöhung der Gesamtbetrag der von

der genannten Corporation von irgendeiner

Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten

(einschließlich der Garantie für jegliche

Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten

gezeichneten Kapitals und der

Reserven übersteigen würde;"

Die vorstehende Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation,

BGBl. Nr. 204/1956 in der Fassung der unter BGBl. Nr. 268/1965 verlautbarten Änderung, ist für

alle Mitglieder am 1. September 1965 verbindlich geworden.

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