363. Kundmachung: Verlautbarung der Resolution Nr. 56 des Gouverneursrates der Internationalen Finanz-Corporation, mit welcher die Änderung der Artikel III Abschnitt 6 (i) und IV Abschnitt 6 des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation angenommen wurde
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
INTERNATIONALE FINANZ-CORPORATION
RESOLUTION Nr. 56
Aufnahme von Darlehen bei der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
IM HINBLICK DARAUF, daß das Direktorium
dem Vorsitzenden des Gouverneursrates
einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens
zugeleitet hat, und
IM HINBLICK DARAUF, daß der Vorsitzende
den Vorschlag dem Gouverneursrat
vorgelegt hat,
beschließt der Gouverneursrat NUNMEHR,
daß das Abkommen gemäß dem Vorschlag des
Direktoriums hiemit wie folgt abgeändert wird
1. Der dritte Satz des Artikels IV Abschnitt 6,
welcher lautet: „Die Corporation darf der
Bank weder Kredite gewähren noch bei ihr
solche aufnehmen." hat zu entfallen.
2. In Artikel III Abschnitt 6 (i) wird folgender
Satz angefügt: „wenn und solange die Corporation
Schuldnerin der Bank aus von dieser
gewährten oder garantierten Anleihen
sein wird, darf der Gesamtbetrag der von der
Corporation aufgenommenen Darlehen oder
übernommenen Garantien nicht erhöht werden,
wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer
solchen Erhöhung der Gesamtbetrag der von
der genannten Corporation von irgendeiner
Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten
(einschließlich der Garantie für jegliche
Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten
gezeichneten Kapitals und der
Reserven übersteigen würde;"
Die vorstehende Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation,
BGBl. Nr. 204/1956 in der Fassung der unter BGBl. Nr. 268/1965 verlautbarten Änderung, ist für
alle Mitglieder am 1. September 1965 verbindlich geworden.