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362_2003 AT

362. Kundmachung: Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Kundmachung: Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen

Gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei

Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung

von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz –

AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, wird kundgemacht

Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des

§ 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten

Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von

entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem

Zeitpunkt verlängert wurde.

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