362. Verordnung: Gute Laborpraxis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 und des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet
§ 1. Die nichtklinische Prüfung von Arzneimitteln zur Erlangung nichtklinischer Daten im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 17 des Arzneimittelgesetzes, die dem Nachweis der Unbedenklichkeit dienen, hat unter
Bedachtnahme auf die im Anhang der Richtlinie 87/18/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle
ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987), in der Fassung
der Richtlinie 1999/11/EG (ABl. Nr. L 77 vom 23. 3. 1999) angeführten Grundsätze der Guten Laborpraxis
zu erfolgen.
§ 2. Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.1 des in § 1 genannten Anhanges beträgt zehn Jahre
und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlußberichts der Prüfung (Punkt 9 des in § 1
genannten Anhanges).
§ 3. (1) Pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 13a des Arzneimittelgesetzes, die
nichtklinische Prüfungen im Sinne des § 1 durchführen, haben die Aufnahme dieser Tätigkeit dem
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden und die Konformität mit den in § 1
genannten Grundsätzen der Guten Laborpraxis im Rahmen einer Betriebsüberprüfung gemäß § 67 des
Arzneimittelgesetzes nachzuweisen.
(2) Pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 13a des Arzneimittelgesetzes, die externe
Stellen mit der Durchführung nichtklinischer Prüfungen im Sinne des § 1 beauftragen, haben vertraglich
sicherzustellen, daß die beauftragte externe Stelle dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales die Aufnahme der Tätigkeit als nichtklinische Prüfungen durchführende Stelle gemeldet hat, daß
sie die in § 1 genannten Grundsätze der Guten Laborpraxis einhält und die Konformität mit diesen
Vorschriften im Zuge einer Inspektion unter sinngemäßer Anwendung des § 68 des Arzneimittelgesetzes
dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachweist.
§ 4. Die Inspektion der Prüfeinrichtungen und die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis ist von den Organen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
Sinne des § 67 des Arzneimittelgesetzes entsprechend den im Anhang zur Richtlinie 88/320/EWG über
die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 1999/12/EG (ABl. Nr. L 77 vom 23. 3. 1999), grundgelegten Anforderungen
durchzuführen.
§ 5. Wird die Erfüllung der Anforderungen der Guten Laborpraxis im Rahmen einer Inspektion und
Überprüfung im Sinne des § 4 festgestellt, so bestätigt das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales auf Antrag der Prüfeinrichtung, daß diese Prüfeinrichtung sowie die von ihr durchgeführten
Prüfungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entsprechen.
§ 6. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich einen Bericht über
die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Hinblick auf Arzneimittel in Österreich zu
erstellen. Dabei ist sicherzustellen, daß für den Handelsbereich empfindliche und sonst vertrauliche
Informationen nur der Europäischen Kommission, den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden und den von
den Mitgliedstaaten benannten Stellen sowie der Einrichtung mitgeteilt werden, die die Prüfeinrichtung
oder eine Untersuchung finanziert und unmittelbar von einer bestimmten Inspektion oder einer
bestimmten Überprüfung der Untersuchung betroffen ist. Der Name der inspizierten Prüfeinrichtung, die
Tatsache der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und der Zeitpunkt,
zu dem die Überprüfung durchgeführt wurde, sind nicht als vertraulich anzusehen.
(2) Der Bericht im Sinne des Abs. 1 hat ein Verzeichnis der inspizierten Prüfeinrichtungen, die
Angabe des Zeitpunktes der Durchführung der jeweiligen Inspektion sowie eine Zusammenfassung der
Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten.
(3) Der Bericht im Sinne des Abs. 1 ist der Europäischen Kommission jeweils bis zum 31. März zu
übermitteln.
§ 7. (1) Gelangt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Kenntnis, daß eine
österreichische Prüfeinrichtung zu Unrecht behauptet, die Grundsätze der Guten Laborpraxis zu befolgen,
so daß die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Untersuchungen in Frage gestellt werden
könnte, so ist hierüber die Europäische Kommission zu unterrichten.
(2) Die Ergebnisse der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hinsichtlich der
Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchgeführten Inspektionen von Prüfeinrichtungen
und Überprüfungen von Untersuchungen sind für das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales verbindlich. Besteht jedoch hinreichender Grund zu der Annahme, daß eine angeblich die
Grundsätze der Guten Laborpraxis einhaltende Prüfeinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat diese bei
der Durchführung einer Überprüfung nicht beachtet hat, so kommt das Verfahren der Artikel 6 bis 8 der
Richtlinie 88/320/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/12/EG, zur Anwendung.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt
1. Richtlinie 87/18/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei
Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987),
2. Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis
(GLP) (ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988),
3. Richtlinie 90/18/EWG des Rates zur Anpassung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die
Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) an den technischen Fortschritt (ABl.
Nr. L 11 vom 13. 1. 1990),
4. Richtlinie 1999/11/EG der Kommission zur Anpassung der Grundsätze der Guten Laborpraxis an
den technischen Fortschritt gemäß Richtlinie 87/18/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur
Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. Nr. L 77 vom 23. 3.
1999),
5. Richtlinie 1999/12/EG der Kommission zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie
88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl.
Nr. L 77 vom 23. 3. 1999).
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. September 1999 in Kraft.
(2) Nichtklinische Prüfungen, die vor dem 30. September 1999 begonnen worden sind, dürfen nach
der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage fortgesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Anforderungen im Hinblick
auf die Gute Laborpraxis, BGBl. II Nr. 151/1997, außer Kraft.