362. Verordnung: Meldungen hinsichtlich von Tätigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (FMedV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. Der ärztliche Leiter/Die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt hat jährlich bis zum 31. März an
Hand des Musters der Anlage/.A Meldungen über im Vorjahr durchgeführte Tätigkeiten und gewonnene
Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an den nach dem Standort der
Krankenanstalt zuständigen Landeshauptmann zu erstatten.
§ 2. Freiberuflich tätige Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben
jährlich bis zum 31. März an Hand des Musters der Anlage/.B Meldungen über im Vorjahr durchgeführte
Tätigkeiten und gewonnene Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an
den nach dem Sitz der Ordinationsstätte zuständigen Landeshauptmann zu erstatten.
§ 3. Der Landeshauptmann hat jährlich bis zum 30. Juni an Hand des Musters der Anlage/.C
Meldungen über Tätigkeiten und Erfahrungen des Vorjahres auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten
Fortpflanzung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstatten.