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362_1998 AT

362. Verordnung: Meldungen hinsichtlich von Tätigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (FMedV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Meldungen hinsichtlich von Tätigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (FMedV)

Auf Grund des § 19 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

§ 1. Der ärztliche Leiter/Die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt hat jährlich bis zum 31. März an

Hand des Musters der Anlage/.A Meldungen über im Vorjahr durchgeführte Tätigkeiten und gewonnene

Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an den nach dem Standort der

Krankenanstalt zuständigen Landeshauptmann zu erstatten.

§ 2. Freiberuflich tätige Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben

jährlich bis zum 31. März an Hand des Musters der Anlage/.B Meldungen über im Vorjahr durchgeführte

Tätigkeiten und gewonnene Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an

den nach dem Sitz der Ordinationsstätte zuständigen Landeshauptmann zu erstatten.

§ 3. Der Landeshauptmann hat jährlich bis zum 30. Juni an Hand des Musters der Anlage/.C

Meldungen über Tätigkeiten und Erfahrungen des Vorjahres auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten

Fortpflanzung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstatten.

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