362. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
(BGBl. Nr. 20/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 461/1968) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Afghanistan 19. Dezember 1977
Europäische Gemeinschaft 1. Februar 1996
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Bosnien und Herzegowina
mit Wirksamkeit vom 6. März 1992
Kroatien
mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991
Slowenien
mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991
Zypern am 2. Februar 1983
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft notifiziert, daß
sie die Resolution der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage
en douane“ und „CPD carnets“ für gewerbliche Straßenfahrzeuge annimmt.