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362_1996 AT

362. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

(BGBl. Nr. 20/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 461/1968) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Afghanistan 19. Dezember 1977

Europäische Gemeinschaft 1. Februar 1996

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Bosnien und Herzegowina

mit Wirksamkeit vom 6. März 1992

Kroatien

mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Slowenien

mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991

Zypern am 2. Februar 1983

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft notifiziert, daß

sie die Resolution der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage

en douane“ und „CPD carnets“ für gewerbliche Straßenfahrzeuge annimmt.

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