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362_1995 AT

362. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich einbezogen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.

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