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362_1991 AT

362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes

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Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1991, wird

wie folgt geändert

1. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2 ist

das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden."

2. Im § 31 Abs. 5 wird der Ausdruck „Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950" durch den

Ausdruck „AVG" ersetzt.

3. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt

„Entsendung zu Ausbildungszwecken

§ 39 a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten

mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu

einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der

europäischen Integration oder der OECD tätig ist.

Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die

Dienstzuteilung anzuwenden.

(2) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt

die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Die Zentralstelle hat das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen

Entsendung zu verständigen.

(4) Erhält der Beamte

1. für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden

ist, oder

2. im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit

Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem

Bund abzuführen."

4. Im § 47 wird der Ausdruck „des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den

Ausdruck „AVG" ersetzt.

5. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in

Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung

des Dienstweges eingebracht werden

1. Rechtsmittel,

2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens

und auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand und

4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof."

6. § 76 lautet

„Pflegefreistellung

§ 76. (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden

erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen

nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

hat — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf

Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der

Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem

Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner

Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie

die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft

lebt.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder

halbtageweise in Anspruch genommen werden.

Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder

Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die

Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das

Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen

Dienstzeit des Beamten nach § 48

Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50 a bis 50 d nicht

übersteigen.

(3) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen

Wochendienstzeit des Beamten während des

Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr

bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in

dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des

Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit

entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf

volle Stunden aufzurunden.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer

Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen

vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die

im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits

verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden

Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat

sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden

dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei

auch Abs. 3 anzuwenden."

7. Im § 87 Abs. 5 wird der Ausdruck „des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"

durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

8. § 87 Abs. 7 lautet

„(7) Die Aufhebung und Abänderung von

Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission

1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984,

und

2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG

obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der

Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid

erlassen hat."

9. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131

Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen

der Disziplinaroberkommission Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

10. § 105 lautet

„Disziplinarverfahren

Anwendung des AVG und des

Zustellgesetzes

§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42

Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5

erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 67 a

bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden."

11. Im § 116 Abs. 2 wird der Ausdruck „des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"

durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

12. Im§ 119 wird der Ausdruck „des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den

Ausdruck „AVG" ersetzt.

13. Im § 124 Abs. 14 entfällt die Jahreszahl

„1950".

14. Im § 137 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 150/1978," durch die

Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 305," ersetzt.

15. Im § 139 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

16. § 141 lautet

„Verwendungsbezeichnungen

§ 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes

1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen

P 1 bis P 5 folgende, nach § 10 des

Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische

Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu

führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister; Oberstabswachtmeister;

in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3

überdies: Offiziersstellvertreter."

17. Im § 142 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

18. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt

„Dienstzeit

§ 143 a. Wird ein Wachebeamter auf Grund einer

in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen

Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor

Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen,

so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei

der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit

beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin

und endet 30 Minuten nach Beendigung der

Zeugeneinvernahme."

19. § 169 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. die §§ 38, 39, 40 und 41 (Verwendung),"

20. Dem § 198 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden

zu verbrauchen. Durch den Verbrauch der Pflegefreistellung

dürfen je Studienjahr nicht mehr als

20 Wochenstunden im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4

an Dienstleistung entfallen. Die Zahl der Wochenstunden

vermindert sich entsprechend, wenn

1. die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt

oder

2. Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden

ist. Die Zahl der Wochenstunden erhöht sich

entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit

aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 angeführten Gründen überschritten wird.

§ 76 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres

das Studienjahr tritt."

21. Dem § 219 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen

anzuwenden

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden

zu verbrauchen.

2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist

dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch

je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden

im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG an

Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl

vermindert sich entsprechend, wenn die

Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt

oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich

entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung

aus den im § 61 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen

überschritten wird.

3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten

einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung

einzurechnen ist, so ist jede Stunde

als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer

nach Z 2 anzurechnen.

4. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 3 Satz 1 und

Abs. 4 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das

Schuljahr. § 76 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

22. § 230 a lautet

„Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 230 a. (1) Folgende Planstellen sind durch

befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre

nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen

1. Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für

die Post- und Telegraphenverwaltung,

2. Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,

3. Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates

Salzburg,

4. Leiter einer Abteilung der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung,

5. Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion

und

6. Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen)

sind zulässig. Die §§ 17. bis 19 des

Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind

auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung

ohne Weiterbestellung und verbleibt der

Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere

Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine

niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe

1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der

Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung, so ist der

Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der

Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe

PT 1 übergeleitet."

23. Dem § 240 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im

Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe

L 2 b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für

Fremdsprachlehrer ablegen. Sie können frühestens

mit Wirkung vom 1. September 1991 in die

Verwendungsgruppe L 2 b 1 ernannt werden."

24. Im § 243 Abs. 1 wird der Klammerausdruck

„(§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978)"

durch den Klammerausdruck „(§ 33 oder § 40

Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990)" ersetzt.

25. § 247 Abs. 2 lautet

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4, im

Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) und in der

Anlage 1 Z 12.4 lit. c enthaltenen Zitierungen."

26. In der Anlage 1 Z 2.2 lit. a wird der Ausdruck

„naturwissenschaftlichen Realgymnasiums" durch

das Wort „Realgymnasiums" ersetzt.

27. Anlage 1 Z 2.2 lit. b sublit. ff lautet

„ff) Biologie und Umweltkunde.".

28. Anlage 1 Z 12.4 lautet

„12.4. Erfordernis für die Zulassung zur

Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen

Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für

Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 tritt

an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung

einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In

diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von

insgesamt zwei Jahren einzurechnen

a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,

b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes

1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,

c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

gemäß § 32 des Wehrgesetzes

1978, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 150/1978,

d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,

e) bei Beamtinnen im Kriminaldienst die Zeit des

erfolgreichen Besuches einer Schule für

Sozialberufe oder Sozialarbeit, soweit sie

nach der Vollendung des 18. Lebensjahres

liegt."

29. In der Anlage 1 Z 14.1 lit. b wird der

Ausdruck „Wehrgesetz" durch den Ausdruck

„Wehrgesetz 1990" ersetzt.

30. In der Anlage 1 Z 15.4 werden die Worte

„Stabsoffizier der Reserve" durch die Worte

„Stabsoffizier des Milizstandes" ersetzt.

31. In der Anlage 1 Z 17 wird der Ausdruck

„Wehrgesetz" durch den Ausdruck „Wehrgesetz

1990" ersetzt.

32. Anlage 1 Z 23.2 lautet

33. In der Anlage 1 Z 23.3 entfällt in der Spalte

„Verwendung" der Ausdruck „und Religionslehrer

an Übungsschulen der Religionspädagogischen

Akademien".

34. In der Anlage 1 Z 24.3 lautet in der rechten

Spalte Abs. 1

„(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule und

a) die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an

diesen Schulen zugelassenen einschlägigen

Unterrichtsgegenständen oder

b) eine Lehrbefähigung aus einem im Unterricht

an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen

Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des

Studiums ein Schwerpunktstudium in einem

zweiten Instrument oder Gesang absolviert

wurde, oder

c) der Abschluß beider Studienabschnitte des

Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik

oder der Musik- und Bewegungserziehung

nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz."

35. Anlage 1 Z 24.4 lit. b lautet

„b) die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung,".

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 24/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 a Abs. 8 wird die Zitierung „§ 68 a Z 1"

durch die Zitierung „§ 68 a Abs. 1 Z 1" ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eines

Beschlusses nach § 82 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes"

durch die Worte „des Dienstgerichtes" ersetzt.

3. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer

1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst

vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,

2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und

3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon

zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst

zurückgelegt hat.

Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der

im § 15 genannten Verwendung zurückgelegt

worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der

außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten

Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden."

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis

im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1

Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht

erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber

aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse

erfüllt."

5. Dem § 68 a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines

Gerichtshofs erster Instanz ernannt sind und dort

verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer

anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt

sind, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe 13

der Gehaltsgruppe I — ein Zuschlag zu ihrer

Dienstzulage im Ausmaß von 10,03 vH des Gehaltes

eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe

I."

6. Im § 82 Abs. 1 wird das Wort „Beschlusses"

durch das Wort „Erkenntnisses" ersetzt.

7. An die Stelle des § 171 Abs. 2 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus

dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im

§ 68 a Abs. 3 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage

der Bemessung des Ruhegenusses nicht

zugrunde zu legen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Hinterbliebene

nach solchen Richtern für die Bemessung des

Versorgungsgenusses."

Artikel III

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990, wird wie folgt

geändert

1. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt

„Mitverwendung an einer Schule im Ausland

§ 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner

Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland

verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der

Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung

anzurechnen.

(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener

Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen,

die sich

1. ausgehend vom entsprechenden österreichischen

Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) und

2. unter Berücksichtigung einer abweichenden

Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen

Unterrichtszeit

ergibt.

(3) Besteht kein entsprechender österreichischer

Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen jene Zahl von Werteinheiten im

Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde

zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die

zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen

Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur

zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1

genannten Unterrichtsgegenständen.

(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur

unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an

Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht

so gestaltet sein, daß der Lehrer

1. im Ausland wohnen muß oder

2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben

an der inländischen Schule beeinträchtigt

wird.

(5) Eine solche Verwendung bedarf

1. eines Auftrages des Bundesministers für

Unterricht und Kunst und

2. der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters

und des Lehrers.

(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang

mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen

von dritter Seite, hat er diese dem Bund

abzuführen."

2. Die §§ 11 bis 14 erhalten die Bezeichnung

„§§ 12 bis 15".

3. Im § 14 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 11 Abs. 1"

durch die Zitierung „§ 12 Abs. 1" ersetzt.

4. In der Anlage 3 lautet die Z 90

„90. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden

höheren Schulen, soweit es sich lehrplanmäßig

um ein Trägerfach der Informatik

handelt."

5. In der Anlage 4 entfällt die Z 8.

6. In der Anlage 4 lautet die Z 11 a

„11 a. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden

höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand

nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe

III fällt."

7. In der Anlage 4 a wird nach der Z 1 folgende

Z 1 a eingefügt

„1 a. Entwurf- und Modezeichnen an höheren

Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik

und an deren Sonderformen, an

Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik

einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung

und der Sonderform für Gehörlose

sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher

und Herrenkleidermacher."

8. In der Anlage 5 entfällt die Z 14.

Artikel IV

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl.

Nr. 29, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des

öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses

(im folgenden ,Dienstverhältnis'

genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und

Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwal-

tungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBl. Nr. 51,

mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden."

2. In den Überschriften zu den §§ 2 bis 9 entfällt

jeweils die Jahreszahl „1950".

3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb

ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde

in erster Instanz zuständig."

4. Im § 9 Abs. 2 entfällt die Jahreszahl „1950".

5. § 10 lautet

„Zu den §§ 58 und 61 a AVG

§ 10. Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln,

Verständigungen über solche Ernennungen und

Verleihungen sowie die mit Ernennungen und

Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden

und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und

Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als

Bescheid, noch einer Begründung, noch einer

Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein

Hinweis gemäß § 61 a AVG nicht erforderlich."

6. In den Überschriften zu den §§ 11 bis 15

entfällt jeweils die Jahreszahl „1950".

7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Berufung ist immer bei der Behörde

einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz

erlassen hat."

8. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß

Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur

Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die

oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig,

dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich

das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im

Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde

einen Bescheid erlassen und gehört der

betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand

dieser nachgeordneten Dienstbehörde an,

kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2

AVG — ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 —

abändern oder aufheben."

9. Im § 13 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 68 Abs. 4

lit. a AVG 1950" durch die Zitierung „§ 68 Abs. 4

Z 1 AVG" ersetzt.

10. Im § 13 Abs. 5 entfällt die Jahreszahl „1950".

11. Im § 14 Abs. 4 entfällt die Jahreszahl „1950".

12. An die Stelle des § 16 treten folgende §§ 16

und 17

„Zu den §§ 77 bis 80 AVG

§ 16. Die §§ 77 bis 80 AVG sind im Dienstrechtsverfahren

nicht anzuwenden.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 17. Soweit in den §§ 1 bis 16 auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

13. Die bisherigen §§ 17 und 18 erhalten die

Bezeichnung „§ 18" und „§ 19".

Artikel V

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 244/1989, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf

die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden."

2. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind

Fachausschüsse einzurichten

1. beim Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz zwei, und

zwar je einer für

a) die Bediensteten der Untersuchungsanstalten

der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung

und

b) für die Bediensteten der Bundessportheime

und Sporteinrichtungen,

2. bei den Landesgendarmeriekommanden für

die Bediensteten der Bundesgendarmerie,

3. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei,

und zwar je einer für

a) die Bediensteten der Sicherheitswache,

b) die Bediensteten des Kriminaldienstes

und

c) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

4. a) bei den Oberlandesgerichten für die

Beamten der Allgemeinen Verwaltung

und in handwerklicher Verwendung und

für die Vertragsbediensteten der Gerichte

und Staatsanwaltschaften,

b) beim Bundesministerium für Justiz für die

Bediensteten der Bewährungshilfe und

des Sozialen Dienstes an Justizanstalten

sowie für die Bediensteten der Wiener

Jugendgerichtshilfe,

5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je

einer für

a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,

ausgenommen die an

Schulen und Schülerheimen verwendeten

Bundeslehrer und Bundeserzieher,

b) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden allgemeinbildenden

Schulen und Pädagogischen Instituten

sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,

die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler dieser Schulen bestimmt

sind,

c) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden berufsbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung (mit Ausnahme

der Pädagogischen Institute) sowie die

Bundeserzieher an Schülerheimen, die

ausschließlich oder vorwiegend für Schüler

dieser Schulen bestimmt sind,

6. bei den Landesarbeitsämtern,

7. beim Zentralarbeitsinspektorat,

8. bei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und

zwar je einer für

a) die Bediensteten der Finanzverwaltung

und

b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,

9. beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten zwei, und zwar je einer für

a) die Bediensteten der Bundesbaudirektion

Wien für Wien, Niederösterreich und

Burgenland, der Burghauptmannschaft

und Schloßverwaltungen samt Tiergarten

und

b) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen

II,

10. bei der Wasserstraßendirektion,

11. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

12. bei den Korpskommanden des Bundesheeres,

und zwar je einer für alle Bediensteten im

örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,

das im örtlichen Befehlsbereich

des jeweiligen Korpskommandos gelegen

ist; ausgenommen die Bediensteten im

Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision,

die Bediensteten des Heeres-Materialamtes

und seiner nachgeordneten Dienststellen,

die Bediensteten der Akademien und

Schulen sowie der dem Bundesministerium

für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten

Anstalten,

13. beim Kommando der Fliegerdivision,

14. beim Heeres-Materialamt,

15. beim Militärkommando Wien."

3. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende

Zentralausschüsse einzurichten

1. beim Bundesministerium für Inneres vier, und

zwar je einer für

a) die Bediensteten, die bei einer Dienststelle

der Bundesgendarmerie verwendet werden

(Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b) die Bediensteten der Sicherheitswache,

c) die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2. beim Bundesministerium für Justiz drei, und

zwar je einer für

a) die Staatsanwälte,

b) die Beamten der Allgemeinen Verwaltung

und in handwerklicher Verwendung und

die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche

Justizbehörden in den Ländern

und Zentralleitung,

c) die Bediensteten der Planstellenbereiche

Justizanstalten und Bewährungshilfe,

3. beim Bundesministerium für Unterricht und

Kunst drei, und zwar je einer für

a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden

Schulen, Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher

an Sehülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler

dieser Schulen bestimmt sind,

b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen

und Anstalten der Lehrerbildung und

der Erzieherbildung (mit Ausnahme der

Pädagogischen Akademien und Pädagogischen

Institute) sowie die Bundeserzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler dieser Schulen

bestimmt sind,

c) die beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,

ausgenommen die an Schulen und

Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer

und Bundeserzieher,

4. beim Bundesministerium für Arbeit und

Soziales zwei, und zwar je einer für

a) die Bediensteten der Verwaltung (mit

Ausnahme der Bediensteten der Arbeitsämter)

und

b) die Bediensteten der Arbeitsämter,

5. beim Bundesministerium für Finanzen zwei,

und zwar je einer für

a) die Bediensteten der Finanzverwaltung

und

b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,

6. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr zwei, und zwar je einer für

a) die Bediensteten der Verwaltung (mit

Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt) und

b) die Bediensteten des Bundesamtes für

Zivilluftfahrt,

7. beim Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung zwei, und zwar je einer für

a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts-

und Hochschulprofessoren, Außerordentliche

Universitätsprofessoren, Universitäts-

und Hochschulassistenten, Bundeslehrer

der Verwendungsgruppe L 1 an

Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer

der Entlohnungsgruppe 1 1 an

Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten)

und

b) die Bediensteten der Verwaltung,

8. bei den übrigen Bundesministerien je einer."

4. Im § 15 Abs. 6 lit. b ist am Ende der Beistrich

durch einen Punkt zu ersetzen. § 15 Abs. 6 lit. c

entfällt.

5. § 20 Abs. 13 zweiter Satz lautet

„Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG,

BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden."

5 a. § 20 Abs. 15 Satz 2 lautet

„Abschriften dieser Verständigung sind an die

Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die

Wählergruppen zu senden."

6. In § 21 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 15 Abs. 6

lit. a und b" durch die Zitierung „§ 15 Abs. 6"

ersetzt.

7. § 21 Abs. 6 dritter Satz lautet

„Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG

anzuwenden."

8. § 26 Abs. 4 dritter Satz lautet

„Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß

ist das AVG anzuwenden."

9. § 29 Abs. 3 lautet

„(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von

Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der

Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung

eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG

anzuwenden."

10. An die Stelle des § 35 Abs. 2 und 3 treten

folgende Bestimmungen

„(2) Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung

der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes

verwendet werden, sind nur für folgende Organe

der Personalvertretung wahlberechtigt

1. für den Zentralausschuß und

2. für den nach ihrem Dienstort zuständigen

Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer

an vergleichbaren Bundesschulen besteht.

(3) Wenn der betreffende Schulerhalter zustimmt,

können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen

an der Schule wählen, der sie zur Dienstleistung

zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der

Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über

den Dienststellenausschuß, für die Wahl der

Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den

Dienststellenwahlausschuß.

(4) Hat der Schulerhalter der Wahl von

Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht

daher kein Wahlausschuß nach Abs. 3, so obliegen

die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

1. für die Bundeslehrer an privaten Pädagogischen

und Berufspädagogischen Akademien

dem entsprechenden Zentralwahlausschuß

beim Bundesministerium für Unterricht und

Kunst und

2. für die Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen

dem zuständigen Fachwahlausschuß beim

Landesschulrat."

11. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt

„§ 37 a. (1) Bedienstete mit österreichischer

Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung

der Wahl

1. gemäß § 39 a BDG 1979 oder gemäß § 6 a des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im

Rahmen der europäischen Integration oder

der OECD bestehenden Einrichtung entsandt

sind oder

2. einer Einheit des österreichischen Bundesheeres

angehören, die gemäß § 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in

das Ausland auf Ersuchen internationaler

Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, gebildet

wurde,

sind, für jene Organe der Personalvertretung

wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens

an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt

wären.

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme

entweder auf dem Postweg oder — wenn die

Verwendung im Ausland erfolgt — unter Benützung

der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die

der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu

unterbleiben."

12. § 38 erster Satz lautet

„Wird ein Personalvertreter

1. bei einer österreichischen Dienststelle oder

2. gemäß § 37 a Abs. 1.

im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für

die Dauer seiner Auslandsverwendung."

13. § 41 a Abs. 1 lautet:.

„(1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist

das AVG anzuwenden."

14. Im § 41 d wird der Ausdruck „gemäß den

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950" durch den Ausdruck „gemäß

dem AVG" ersetzt.

Artikel VI

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/

1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

§ 14 lautet

„§ 14. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2

Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 3 sowie die §§ 6 bis

10 anzuwenden."

Artikel VII

Zuschuß zu den Energiekosten

Müttern, die im Monat Dezember 1990 Sonderkarenzurlaubsgeld

nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz

bezogen haben, gebührt zum Sonderkarenzurlaubsgeld

ein Zuschuß zu den Energiekosten in der

Höhe von 1000 S, wenn das Sonderkarenzurlaubsgeld

. zuzüglich sonstiger Einkünfte gemäß § 13

Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl.

Nr. 395/1974, im Dezember 1990 den Betrag von

8600 S nicht überstiegen hat.

Artikel VIII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. II Z 1 mit 1. Mai 1988,

2. Art. I Z 14 bis 17, 24, 29 und 31 mit 20. Juni

1990,

3. Art. III Z 4 und 6 mit 1. September 1990,

4. Art. II Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1991,

5. Art. III Z 1 bis 3 mit 1. Feber 1991,

6. Art. I Z 3, 6, 9, 18, 19, 25 bis 28, Art. II Z 2 und

5 bis 7, Art. V Z 11 und 12 und Art. VI mit

1. Juli 1991,

7. Art. I Z 21 bis 23 und 32 bis 35 und Art. III

Z 5, 7 und 8 mit 1. September 1991,

8. Art. I Z 20 mit 1. Oktober 1991,

9. Art. I Z 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 bis 13 und 30,

Art. IV, Art. V Z 1 bis 10, 13 und 14 und

Art. VII mit dem dem Tag der Verlautbarung

dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt

folgenden Tag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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