362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1991, wird
wie folgt geändert
1. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2 ist
das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden."
2. Im § 31 Abs. 5 wird der Ausdruck „Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950" durch den
Ausdruck „AVG" ersetzt.
3. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt
„Entsendung zu Ausbildungszwecken
§ 39 a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten
mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu
einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der
europäischen Integration oder der OECD tätig ist.
Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die
Dienstzuteilung anzuwenden.
(2) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt
die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Die Zentralstelle hat das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen
Entsendung zu verständigen.
(4) Erhält der Beamte
1. für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden
ist, oder
2. im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem
Bund abzuführen."
4. Im § 47 wird der Ausdruck „des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den
Ausdruck „AVG" ersetzt.
5. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in
Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung
des Dienstweges eingebracht werden
1. Rechtsmittel,
2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
und auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof."
6. § 76 lautet
„Pflegefreistellung
§ 76. (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen
nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,
hat — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf
Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der
Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem
Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie
die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft
lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder
halbtageweise in Anspruch genommen werden.
Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder
Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die
Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das
Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen
Dienstzeit des Beamten nach § 48
Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50 a bis 50 d nicht
übersteigen.
(3) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen
Wochendienstzeit des Beamten während des
Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr
bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in
dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des
Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit
entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf
volle Stunden aufzurunden.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer
Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen
vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die
im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits
verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden
Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat
sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden
dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei
auch Abs. 3 anzuwenden."
7. Im § 87 Abs. 5 wird der Ausdruck „des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"
durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.
8. § 87 Abs. 7 lautet
„(7) Die Aufhebung und Abänderung von
Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984,
und
2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG
obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der
Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid
erlassen hat."
9. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen
der Disziplinaroberkommission Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
10. § 105 lautet
„Disziplinarverfahren
Anwendung des AVG und des
Zustellgesetzes
§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42
Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5
erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 67 a
bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden."
11. Im § 116 Abs. 2 wird der Ausdruck „des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950"
durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.
12. Im§ 119 wird der Ausdruck „des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den
Ausdruck „AVG" ersetzt.
13. Im § 124 Abs. 14 entfällt die Jahreszahl
„1950".
14. Im § 137 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 150/1978," durch die
Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305," ersetzt.
15. Im § 139 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
16. § 141 lautet
„Verwendungsbezeichnungen
§ 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes
1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen
P 1 bis P 5 folgende, nach § 10 des
Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische
Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu
führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister; Oberstabswachtmeister;
in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3
überdies: Offiziersstellvertreter."
17. Im § 142 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
18. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt
„Dienstzeit
§ 143 a. Wird ein Wachebeamter auf Grund einer
in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen
Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor
Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen,
so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei
der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit
beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin
und endet 30 Minuten nach Beendigung der
Zeugeneinvernahme."
19. § 169 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. die §§ 38, 39, 40 und 41 (Verwendung),"
20. Dem § 198 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden
zu verbrauchen. Durch den Verbrauch der Pflegefreistellung
dürfen je Studienjahr nicht mehr als
20 Wochenstunden im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4
an Dienstleistung entfallen. Die Zahl der Wochenstunden
vermindert sich entsprechend, wenn
1. die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt
oder
2. Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden
ist. Die Zahl der Wochenstunden erhöht sich
entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit
aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 angeführten Gründen überschritten wird.
§ 76 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres
das Studienjahr tritt."
21. Dem § 219 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen
anzuwenden
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden
zu verbrauchen.
2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist
dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch
je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG an
Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl
vermindert sich entsprechend, wenn die
Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt
oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich
entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung
aus den im § 61 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen
überschritten wird.
3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten
einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung
einzurechnen ist, so ist jede Stunde
als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer
nach Z 2 anzurechnen.
4. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das
Schuljahr. § 76 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden."
22. § 230 a lautet
„Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230 a. (1) Folgende Planstellen sind durch
befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre
nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen
1. Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für
die Post- und Telegraphenverwaltung,
2. Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
3. Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates
Salzburg,
4. Leiter einer Abteilung der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
5. Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion
und
6. Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen)
sind zulässig. Die §§ 17. bis 19 des
Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind
auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung
ohne Weiterbestellung und verbleibt der
Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere
Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine
niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe
1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der
Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung, so ist der
Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der
Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe
PT 1 übergeleitet."
23. Dem § 240 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im
Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe
L 2 b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für
Fremdsprachlehrer ablegen. Sie können frühestens
mit Wirkung vom 1. September 1991 in die
Verwendungsgruppe L 2 b 1 ernannt werden."
24. Im § 243 Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978)"
durch den Klammerausdruck „(§ 33 oder § 40
Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990)" ersetzt.
25. § 247 Abs. 2 lautet
„(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4, im
Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) und in der
Anlage 1 Z 12.4 lit. c enthaltenen Zitierungen."
26. In der Anlage 1 Z 2.2 lit. a wird der Ausdruck
„naturwissenschaftlichen Realgymnasiums" durch
das Wort „Realgymnasiums" ersetzt.
27. Anlage 1 Z 2.2 lit. b sublit. ff lautet
„ff) Biologie und Umweltkunde.".
28. Anlage 1 Z 12.4 lautet
„12.4. Erfordernis für die Zulassung zur
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen
Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für
Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 tritt
an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung
einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In
diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von
insgesamt zwei Jahren einzurechnen
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes
1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
gemäß § 32 des Wehrgesetzes
1978, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,
e) bei Beamtinnen im Kriminaldienst die Zeit des
erfolgreichen Besuches einer Schule für
Sozialberufe oder Sozialarbeit, soweit sie
nach der Vollendung des 18. Lebensjahres
liegt."
29. In der Anlage 1 Z 14.1 lit. b wird der
Ausdruck „Wehrgesetz" durch den Ausdruck
„Wehrgesetz 1990" ersetzt.
30. In der Anlage 1 Z 15.4 werden die Worte
„Stabsoffizier der Reserve" durch die Worte
„Stabsoffizier des Milizstandes" ersetzt.
31. In der Anlage 1 Z 17 wird der Ausdruck
„Wehrgesetz" durch den Ausdruck „Wehrgesetz
1990" ersetzt.
32. Anlage 1 Z 23.2 lautet
33. In der Anlage 1 Z 23.3 entfällt in der Spalte
„Verwendung" der Ausdruck „und Religionslehrer
an Übungsschulen der Religionspädagogischen
Akademien".
34. In der Anlage 1 Z 24.3 lautet in der rechten
Spalte Abs. 1
„(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule und
a) die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an
diesen Schulen zugelassenen einschlägigen
Unterrichtsgegenständen oder
b) eine Lehrbefähigung aus einem im Unterricht
an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen
Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des
Studiums ein Schwerpunktstudium in einem
zweiten Instrument oder Gesang absolviert
wurde, oder
c) der Abschluß beider Studienabschnitte des
Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder der Musik- und Bewegungserziehung
nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz."
35. Anlage 1 Z 24.4 lit. b lautet
„b) die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung,".
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 24/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 a Abs. 8 wird die Zitierung „§ 68 a Z 1"
durch die Zitierung „§ 68 a Abs. 1 Z 1" ersetzt.
2. Im § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eines
Beschlusses nach § 82 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes"
durch die Worte „des Dienstgerichtes" ersetzt.
3. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst
vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und
3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon
zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst
zurückgelegt hat.
Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der
im § 15 genannten Verwendung zurückgelegt
worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der
außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten
Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden."
4. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis
im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1
Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht
erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber
aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse
erfüllt."
5. Dem § 68 a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines
Gerichtshofs erster Instanz ernannt sind und dort
verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer
anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt
sind, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe 13
der Gehaltsgruppe I — ein Zuschlag zu ihrer
Dienstzulage im Ausmaß von 10,03 vH des Gehaltes
eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe
I."
6. Im § 82 Abs. 1 wird das Wort „Beschlusses"
durch das Wort „Erkenntnisses" ersetzt.
7. An die Stelle des § 171 Abs. 2 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus
dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im
§ 68 a Abs. 3 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage
der Bemessung des Ruhegenusses nicht
zugrunde zu legen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Hinterbliebene
nach solchen Richtern für die Bemessung des
Versorgungsgenusses."
Artikel III
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990, wird wie folgt
geändert
1. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt
„Mitverwendung an einer Schule im Ausland
§ 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner
Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland
verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der
Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung
anzurechnen.
(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener
Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen,
die sich
1. ausgehend vom entsprechenden österreichischen
Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) und
2. unter Berücksichtigung einer abweichenden
Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen
Unterrichtszeit
ergibt.
(3) Besteht kein entsprechender österreichischer
Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen jene Zahl von Werteinheiten im
Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde
zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die
zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen
Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur
zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1
genannten Unterrichtsgegenständen.
(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur
unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an
Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht
so gestaltet sein, daß der Lehrer
1. im Ausland wohnen muß oder
2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
an der inländischen Schule beeinträchtigt
wird.
(5) Eine solche Verwendung bedarf
1. eines Auftrages des Bundesministers für
Unterricht und Kunst und
2. der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters
und des Lehrers.
(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang
mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen
von dritter Seite, hat er diese dem Bund
abzuführen."
2. Die §§ 11 bis 14 erhalten die Bezeichnung
„§§ 12 bis 15".
3. Im § 14 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 11 Abs. 1"
durch die Zitierung „§ 12 Abs. 1" ersetzt.
4. In der Anlage 3 lautet die Z 90
„90. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden
höheren Schulen, soweit es sich lehrplanmäßig
um ein Trägerfach der Informatik
handelt."
5. In der Anlage 4 entfällt die Z 8.
6. In der Anlage 4 lautet die Z 11 a
„11 a. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden
höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand
nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe
III fällt."
7. In der Anlage 4 a wird nach der Z 1 folgende
Z 1 a eingefügt
„1 a. Entwurf- und Modezeichnen an höheren
Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik
und an deren Sonderformen, an
Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik
einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung
und der Sonderform für Gehörlose
sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher
und Herrenkleidermacher."
8. In der Anlage 5 entfällt die Z 14.
Artikel IV
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl.
Nr. 29, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des
öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses
(im folgenden ,Dienstverhältnis'
genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwal-
tungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBl. Nr. 51,
mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden."
2. In den Überschriften zu den §§ 2 bis 9 entfällt
jeweils die Jahreszahl „1950".
3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb
ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde
in erster Instanz zuständig."
4. Im § 9 Abs. 2 entfällt die Jahreszahl „1950".
5. § 10 lautet
„Zu den §§ 58 und 61 a AVG
§ 10. Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln,
Verständigungen über solche Ernennungen und
Verleihungen sowie die mit Ernennungen und
Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden
und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und
Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als
Bescheid, noch einer Begründung, noch einer
Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein
Hinweis gemäß § 61 a AVG nicht erforderlich."
6. In den Überschriften zu den §§ 11 bis 15
entfällt jeweils die Jahreszahl „1950".
7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Berufung ist immer bei der Behörde
einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat."
8. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß
Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur
Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die
oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig,
dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich
das Verfahren bezieht,
1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im
Sinne des § 68 AVG oder
2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand oder Dienstverhältnis
angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde
einen Bescheid erlassen und gehört der
betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand
dieser nachgeordneten Dienstbehörde an,
kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2
AVG — ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 —
abändern oder aufheben."
9. Im § 13 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 68 Abs. 4
lit. a AVG 1950" durch die Zitierung „§ 68 Abs. 4
Z 1 AVG" ersetzt.
10. Im § 13 Abs. 5 entfällt die Jahreszahl „1950".
11. Im § 14 Abs. 4 entfällt die Jahreszahl „1950".
12. An die Stelle des § 16 treten folgende §§ 16
und 17
„Zu den §§ 77 bis 80 AVG
§ 16. Die §§ 77 bis 80 AVG sind im Dienstrechtsverfahren
nicht anzuwenden.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 17. Soweit in den §§ 1 bis 16 auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
13. Die bisherigen §§ 17 und 18 erhalten die
Bezeichnung „§ 18" und „§ 19".
Artikel V
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 244/1989, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf
die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden."
2. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind
Fachausschüsse einzurichten
1. beim Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz zwei, und
zwar je einer für
a) die Bediensteten der Untersuchungsanstalten
der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung
und
b) für die Bediensteten der Bundessportheime
und Sporteinrichtungen,
2. bei den Landesgendarmeriekommanden für
die Bediensteten der Bundesgendarmerie,
3. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei,
und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Sicherheitswache,
b) die Bediensteten des Kriminaldienstes
und
c) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
4. a) bei den Oberlandesgerichten für die
Beamten der Allgemeinen Verwaltung
und in handwerklicher Verwendung und
für die Vertragsbediensteten der Gerichte
und Staatsanwaltschaften,
b) beim Bundesministerium für Justiz für die
Bediensteten der Bewährungshilfe und
des Sozialen Dienstes an Justizanstalten
sowie für die Bediensteten der Wiener
Jugendgerichtshilfe,
5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je
einer für
a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,
ausgenommen die an
Schulen und Schülerheimen verwendeten
Bundeslehrer und Bundeserzieher,
b) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden allgemeinbildenden
Schulen und Pädagogischen Instituten
sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler dieser Schulen bestimmt
sind,
c) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden berufsbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung (mit Ausnahme
der Pädagogischen Institute) sowie die
Bundeserzieher an Schülerheimen, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler
dieser Schulen bestimmt sind,
6. bei den Landesarbeitsämtern,
7. beim Zentralarbeitsinspektorat,
8. bei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und
zwar je einer für
a) die Bediensteten der Finanzverwaltung
und
b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,
9. beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Bundesbaudirektion
Wien für Wien, Niederösterreich und
Burgenland, der Burghauptmannschaft
und Schloßverwaltungen samt Tiergarten
und
b) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen
II,
10. bei der Wasserstraßendirektion,
11. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
12. bei den Korpskommanden des Bundesheeres,
und zwar je einer für alle Bediensteten im
örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
das im örtlichen Befehlsbereich
des jeweiligen Korpskommandos gelegen
ist; ausgenommen die Bediensteten im
Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision,
die Bediensteten des Heeres-Materialamtes
und seiner nachgeordneten Dienststellen,
die Bediensteten der Akademien und
Schulen sowie der dem Bundesministerium
für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten
Anstalten,
13. beim Kommando der Fliegerdivision,
14. beim Heeres-Materialamt,
15. beim Militärkommando Wien."
3. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende
Zentralausschüsse einzurichten
1. beim Bundesministerium für Inneres vier, und
zwar je einer für
a) die Bediensteten, die bei einer Dienststelle
der Bundesgendarmerie verwendet werden
(Bedienstete der Bundesgendarmerie),
b) die Bediensteten der Sicherheitswache,
c) die Bediensteten des Kriminaldienstes und
d) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
2. beim Bundesministerium für Justiz drei, und
zwar je einer für
a) die Staatsanwälte,
b) die Beamten der Allgemeinen Verwaltung
und in handwerklicher Verwendung und
die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche
Justizbehörden in den Ländern
und Zentralleitung,
c) die Bediensteten der Planstellenbereiche
Justizanstalten und Bewährungshilfe,
3. beim Bundesministerium für Unterricht und
Kunst drei, und zwar je einer für
a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden
Schulen, Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher
an Sehülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler
dieser Schulen bestimmt sind,
b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen
und Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung (mit Ausnahme der
Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Institute) sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind,
c) die beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,
ausgenommen die an Schulen und
Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer
und Bundeserzieher,
4. beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Verwaltung (mit
Ausnahme der Bediensteten der Arbeitsämter)
und
b) die Bediensteten der Arbeitsämter,
5. beim Bundesministerium für Finanzen zwei,
und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Finanzverwaltung
und
b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,
6. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Verwaltung (mit
Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt) und
b) die Bediensteten des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt,
7. beim Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung zwei, und zwar je einer für
a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts-
und Hochschulprofessoren, Außerordentliche
Universitätsprofessoren, Universitäts-
und Hochschulassistenten, Bundeslehrer
der Verwendungsgruppe L 1 an
Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer
der Entlohnungsgruppe 1 1 an
Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten)
und
b) die Bediensteten der Verwaltung,
8. bei den übrigen Bundesministerien je einer."
4. Im § 15 Abs. 6 lit. b ist am Ende der Beistrich
durch einen Punkt zu ersetzen. § 15 Abs. 6 lit. c
entfällt.
5. § 20 Abs. 13 zweiter Satz lautet
„Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG,
BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden."
5 a. § 20 Abs. 15 Satz 2 lautet
„Abschriften dieser Verständigung sind an die
Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die
Wählergruppen zu senden."
6. In § 21 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 15 Abs. 6
lit. a und b" durch die Zitierung „§ 15 Abs. 6"
ersetzt.
7. § 21 Abs. 6 dritter Satz lautet
„Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG
anzuwenden."
8. § 26 Abs. 4 dritter Satz lautet
„Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß
ist das AVG anzuwenden."
9. § 29 Abs. 3 lautet
„(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von
Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der
Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung
eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG
anzuwenden."
10. An die Stelle des § 35 Abs. 2 und 3 treten
folgende Bestimmungen
„(2) Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung
der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes
verwendet werden, sind nur für folgende Organe
der Personalvertretung wahlberechtigt
1. für den Zentralausschuß und
2. für den nach ihrem Dienstort zuständigen
Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer
an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Schulerhalter zustimmt,
können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen
an der Schule wählen, der sie zur Dienstleistung
zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der
Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über
den Dienststellenausschuß, für die Wahl der
Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den
Dienststellenwahlausschuß.
(4) Hat der Schulerhalter der Wahl von
Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht
daher kein Wahlausschuß nach Abs. 3, so obliegen
die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
1. für die Bundeslehrer an privaten Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien
dem entsprechenden Zentralwahlausschuß
beim Bundesministerium für Unterricht und
Kunst und
2. für die Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen
dem zuständigen Fachwahlausschuß beim
Landesschulrat."
11. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt
„§ 37 a. (1) Bedienstete mit österreichischer
Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung
der Wahl
1. gemäß § 39 a BDG 1979 oder gemäß § 6 a des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im
Rahmen der europäischen Integration oder
der OECD bestehenden Einrichtung entsandt
sind oder
2. einer Einheit des österreichischen Bundesheeres
angehören, die gemäß § 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes über die Entsendung
österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in
das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, gebildet
wurde,
sind, für jene Organe der Personalvertretung
wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens
an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt
wären.
(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme
entweder auf dem Postweg oder — wenn die
Verwendung im Ausland erfolgt — unter Benützung
der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die
der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu
unterbleiben."
12. § 38 erster Satz lautet
„Wird ein Personalvertreter
1. bei einer österreichischen Dienststelle oder
2. gemäß § 37 a Abs. 1.
im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für
die Dauer seiner Auslandsverwendung."
13. § 41 a Abs. 1 lautet:.
„(1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist
das AVG anzuwenden."
14. Im § 41 d wird der Ausdruck „gemäß den
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950" durch den Ausdruck „gemäß
dem AVG" ersetzt.
Artikel VI
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/
1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
§ 14 lautet
„§ 14. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2
Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 3 sowie die §§ 6 bis
10 anzuwenden."
Artikel VII
Zuschuß zu den Energiekosten
Müttern, die im Monat Dezember 1990 Sonderkarenzurlaubsgeld
nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz
bezogen haben, gebührt zum Sonderkarenzurlaubsgeld
ein Zuschuß zu den Energiekosten in der
Höhe von 1000 S, wenn das Sonderkarenzurlaubsgeld
. zuzüglich sonstiger Einkünfte gemäß § 13
Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl.
Nr. 395/1974, im Dezember 1990 den Betrag von
8600 S nicht überstiegen hat.
Artikel VIII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. II Z 1 mit 1. Mai 1988,
2. Art. I Z 14 bis 17, 24, 29 und 31 mit 20. Juni
1990,
3. Art. III Z 4 und 6 mit 1. September 1990,
4. Art. II Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1991,
5. Art. III Z 1 bis 3 mit 1. Feber 1991,
6. Art. I Z 3, 6, 9, 18, 19, 25 bis 28, Art. II Z 2 und
5 bis 7, Art. V Z 11 und 12 und Art. VI mit
1. Juli 1991,
7. Art. I Z 21 bis 23 und 32 bis 35 und Art. III
Z 5, 7 und 8 mit 1. September 1991,
8. Art. I Z 20 mit 1. Oktober 1991,
9. Art. I Z 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 bis 13 und 30,
Art. IV, Art. V Z 1 bis 10, 13 und 14 und
Art. VII mit dem dem Tag der Verlautbarung
dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt
folgenden Tag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.