362. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 502/1984, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 7 lautet
„(7) Von der Erlangung der Berechtigung zum
Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen
Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer
konzessionierten Apotheke ist oder war, wenn nach
Zurücklegung der Konzession nicht fünf Jahre
vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber,
weil der Bedarf an seiner öffentlichen
Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht mehr
gegeben ist, um die Konzession zum Betrieb einer
neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder um
Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke
an einen neuen Standort gemäß § 14 Abs. 2
ansucht."
2. § 8 a lautet
„§ 8 a. Innerhalb des in § 10 Abs. 3 und 4
genannten Umkreises dürfen dringend benötigte
Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene
Zustelleinrichtungen zugestellt werden."
3. § 10 lautet
„§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu
errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen,
wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen
Apotheke ein Arzt seinen ständigen
Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden
öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. die Zahl der von der künftigen Betriebsstätte
der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke
aus zu versorgenden Personen weniger als
5500 beträgt oder
2. die Entfernung zwischen der künftigen
Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen
Apotheke und der Betriebsstätte der
nächstgelegenen bestehenden öffentlichen
Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der
umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken
aus weiterhin zu versorgenden Personen
sich infolge der Neuerrichtung verringert
und weniger als 5500 betragen wird.
(3) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 1
sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis
von vier Straßenkilometern von der künftigen
Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen
Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse
aus der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke
zu versorgen sein werden.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3
sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis
von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte
der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf
Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser
bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu
versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im
Sinne der Abs. 3 oder 4 weniger als 5500, so sind die
auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme
von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem
Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung
zu berücksichtigen.
(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf
ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es
besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer
ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
dringend gebieten.
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu
errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten
der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen.
Soweit gemäß § 29 Abs. 4 und 5 Ärzte
betroffen sind, ist auch ein Gutachten der
Österreichischen Ärztekammer einzuholen."
4. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke
an einen anderen Standort ist zu bewilligen, wenn
die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und
überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des
Gebietes besser befriedigt werden kann."
5. § 38 lautet
„§ 38. Für Anstaltsapotheken gelten die §§ 4 bis 7,
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1, § 17 b Abs. 1
und 2, § 20 und § 20 a sinngemäß."
6. § 48 Abs. 2 lautet
„(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung
aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken
sowie gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffene
Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen
Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige
Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb
längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung
an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk der Standort der neuen
öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist,
geltend machen können, daß später einlangende
Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden."
7. § 51 Abs. 3 lautet
„(3) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes,
mit welcher die Konzession zum selbständigen
Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert
wird, steht dem Antragsteller, gegen die
Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern
öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und
5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2
rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die
Berufung an das Bundeskanzleramt zu."
Artikel II
Übergangsbestimmung
(1) Die gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen
Ärzte, die nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem
Verfahren betreffend die Neuerrichtung einer
öffentlichen Apotheke nicht als Partei beigezogen
waren, können ihre Parteienrechte bis längstens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltend machen.
(2) Wurden Parteien im Sinne des Abs. 1
übergangen, bleiben sämtliche Wirkungen von
Bescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
über allfällige Rechtsmittel auch den übergangenen
Parteien gegenüber aufrecht.