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362. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 502/1984, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 7 lautet

„(7) Von der Erlangung der Berechtigung zum

Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen

Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer

konzessionierten Apotheke ist oder war, wenn nach

Zurücklegung der Konzession nicht fünf Jahre

vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber,

weil der Bedarf an seiner öffentlichen

Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht mehr

gegeben ist, um die Konzession zum Betrieb einer

neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder um

Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke

an einen neuen Standort gemäß § 14 Abs. 2

ansucht."

2. § 8 a lautet

„§ 8 a. Innerhalb des in § 10 Abs. 3 und 4

genannten Umkreises dürfen dringend benötigte

Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene

Zustelleinrichtungen zugestellt werden."

3. § 10 lautet

„§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu

errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen,

wenn

1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen

Apotheke ein Arzt seinen ständigen

Berufssitz hat und

2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden

öffentlichen Apotheke besteht.

(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

1. die Zahl der von der künftigen Betriebsstätte

der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke

aus zu versorgenden Personen weniger als

5500 beträgt oder

2. die Entfernung zwischen der künftigen

Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen

Apotheke und der Betriebsstätte der

nächstgelegenen bestehenden öffentlichen

Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der

umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken

aus weiterhin zu versorgenden Personen

sich infolge der Neuerrichtung verringert

und weniger als 5500 betragen wird.

(3) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 1

sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis

von vier Straßenkilometern von der künftigen

Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen

Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse

aus der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke

zu versorgen sein werden.

(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3

sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis

von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte

der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf

Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser

bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu

versorgen sein werden.

(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im

Sinne der Abs. 3 oder 4 weniger als 5500, so sind die

auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme

von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem

Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung

zu berücksichtigen.

(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf

ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es

besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer

ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung

dringend gebieten.

(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu

errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten

der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen.

Soweit gemäß § 29 Abs. 4 und 5 Ärzte

betroffen sind, ist auch ein Gutachten der

Österreichischen Ärztekammer einzuholen."

4. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke

an einen anderen Standort ist zu bewilligen, wenn

die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und

überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des

Gebietes besser befriedigt werden kann."

5. § 38 lautet

„§ 38. Für Anstaltsapotheken gelten die §§ 4 bis 7,

§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1, § 17 b Abs. 1

und 2, § 20 und § 20 a sinngemäß."

6. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung

aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken

sowie gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffene

Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen

Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige

Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb

längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung

an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bezirk der Standort der neuen

öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist,

geltend machen können, daß später einlangende

Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden."

7. § 51 Abs. 3 lautet

„(3) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes,

mit welcher die Konzession zum selbständigen

Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert

wird, steht dem Antragsteller, gegen die

Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern

öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und

5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2

rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die

Berufung an das Bundeskanzleramt zu."

Artikel II

Übergangsbestimmung

(1) Die gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen

Ärzte, die nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem

Verfahren betreffend die Neuerrichtung einer

öffentlichen Apotheke nicht als Partei beigezogen

waren, können ihre Parteienrechte bis längstens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltend machen.

(2) Wurden Parteien im Sinne des Abs. 1

übergangen, bleiben sämtliche Wirkungen von

Bescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung

über allfällige Rechtsmittel auch den übergangenen

Parteien gegenüber aufrecht.

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