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362_1988 AT

362. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 5, 7, 8, 10 und 18 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und BGBl.

Nr. 314/1987 wird verordnet

Artikel I

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/

1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981, 182/1983,

328/1983 und 417/1986 wird wie folgt geändert

1. Im § 6 wird nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt

„12 a. Plastische Chirurgie,"

2. § 6 a Abs. 1 lautet

„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches

(§ 5 Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes

1984) gelten

Anästhesiologie Klinische Pharmakologie,

Chirurgie a) Kinderchirurgie,

b) Gefäßchirurgie,

Frauenheilkunde und Geburtshilfe ... a) Zytodiagnostik,

b) Humangenetik,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Stimm- und Sprachstörungen (Phoniatrie),

Haut- und Geschlechtskrankheiten .. Humangenetik,

Innere Medizin a) Nuklearmedizin,

b) Klinische Pharmakologie,

c) Kardiologie,

d) Nephrologie,

e) Humangenetik,

Kinderheilkunde a) Kinderneuropsychiatrie,

b) Humangenetik,

Lungenkrankheiten Zytodiagnostik,

Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie) a) Kinderneuropsychiatrie,

b) Klinische Pharmakologie,

c) Humangenetik,

Radiologie a) Nuklearmedizin,

b) Hochvolt- und Brachytherapie,

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde . . Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie."

3. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart

gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit

gegeben ist, sich umfassende praktische

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden

Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches, minde-

stens in dem in den Anlagen 9 a, 11 a, 11 b, 12 a,

12 b, 13 a, 14 a, 15 a, 15 b, 15 c, 15 d, 15 e, 16 a,

16 b, 17 a, 18 a, 18 b, 18 c, 21 a, 21 b und 23 a für

die einzelnen Teilgebiete angeführten Umfang,

anzueignen."

4. Anlage 8 wird wie folgt geändert

a) In Z 3 „Chirurgie" entfällt in der Spalte

„Anmerkungen" die Anmerkung b; die bisherige

Anmerkung c wird als b bezeichnet.

b) In Z 4 „Frauenheilkunde und Geburtshilfe"

wird in der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen

Anmerkungen folgender Absatz

angefügt

„Jene Fachärzte für Frauenheilkunde und

Geburtshilfe, die den Zusatz „(Humangenetik)"

führen wollen, haben zusätzlich eine

zweijährige Ausbildung in Humangenetik an

Humangenetischen Institutionen von Universitätsinstituten

und eine insgesamt einjährige

Ausbildung in einem oder mehreren der klinischen

Sonderfächer Kinderheilkunde, Innere

Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Neurologie und Psychiatrie nachzuweisen;

Ausbildungen, die bereits für die Erlangung

der Facharztberechtigung angerechnet

worden sind, sind auf die ergänzende spezielle

Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik

nicht anzurechnen."

c) In Z 5 „Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten"

tritt in der Spalte „Anmerkungen" an

Stelle der bisherigen folgende Anmerkung

„Jene Fachärzte für Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten, die den Zusatz „[Stimm-

und Sprachstörungen (Phoniatrie)]" führen

wollen, haben zusätzlich eine dreijährige

Ausbildung auf dem Gebiet der Stimm- und

Sprachheilkunde (Phoniatrie) nachzuweisen.

Auf die Zusatzausbildung sind folgende Ausbildungszeiten

im Rahmen der Facharztausbildung

anrechenbar: sechs Monate auf dem

Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

(einschließlich Audiologie und Phoniatrie),

drei Monate auf dem Gebiet der

Kinderheilkunde oder Kinderneuropsychiatrie

und drei Monate Neurologie."

d) In Z 6 „Haut- und Geschlechtskrankheiten"

wird in der Spalte „Anmerkungen" folgende

Anmerkung eingefügt

„Jene Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten,

die den Zusatz „(Humangenetik)"

führen wollen, haben zusätzlich eine

zweijährige Ausbildung in Humangenetik an

Humangenetischen Institutionen von Universitätsinstituten

und eine insgesamt einjährige

Ausbildung in einem oder mehreren der klinischen

Sonderfächer Frauenheilkunde und

Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Innere Medizin

oder Neurologie und Psychiatrie nachzuweisen;

Ausbildungen, die bereits für die

Erlangung der Facharztberechtigung angerechnet

worden sind, sind auf die ergänzende

spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet

Humangenetik nicht anzurechnen."

e) In Z 7 „Innere Medizin" wird in der Spalte

„Anmerkungen" den bisherigen Anmerkungen

folgender Absatz angefügt:,

Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den

Zusatz „(Humangenetik)" führen wollen,

haben zusätzlich eine zweijährige Ausbildung

in Humangenetik an Humangenetischen

Institutionen von Universitätsinstituten und

eine insgesamt einjährige Ausbildung in

einem oder mehreren der klinischen Sonderfächer

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

Kinderheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Neurologie und Psychiatrie

nachzuweisen; Ausbildungen, die bereits für

die Erlangung der Facharztberechtigung

angerechnet worden sind, sind auf die ergänzende

spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet

Humangenetik nicht anzurechnen."

f) In Z 8 „Kinderheilkunde" wird in der Spalte

„Anmerkungen" der bisherigen Anmerkung

folgender Absatz angefügt

„Jene Fachärzte für Kinderheilkunde, die

den Zusatz „(Humangenetik)" führen wollen,

haben zusätzlich eine zweijährige Ausbildung

in Humangenetik an Humangenetischen

Institutionen von Universitätsinstituten

und eine insgesamt einjährige Ausbildung in

einem oder mehreren der klinischen Sonderfächer

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Neurologie und Psychiatrie

nachzuweisen; Ausbildungen, die bereits für

die Erlangung der Facharztberechtigung

angerechnet worden sind, sind auf die ergänzende

spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet

Humangenetik nicht anzurechnen."

g) In der Spalte 10 „Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie)" wird den bisherigen

Anmerkungen folgender Absatz

angefügt

„Jene Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie), die den

Zusatz „(Humangenetik)" führen wollen,

haben zusätzlich eine zweijährige Ausbildung

in Humangenetik an Humangenetischen

Institutionen von Universitätsinstituten und

eine insgesamt einjährige Ausbildung in

einem oder mehreren der klinischen Sonderfächer

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere

Medizin oder Kinderheilkunde nachzuweisen;

Ausbildungen, die bereits für die Erlangung

der Facharztberechtigung angerechnet

worden sind, sind auf die ergänzende spezielle

Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik

nicht anzurechnen."

h) Nach 2 12 wird folgende Z 12 a eingefügt

5. In der Anlage 10 „Augenheilkunde" wird nach

Z 6 lit. g folgende lit. h angefügt

„h) Plastische Chirurgie"

6. Anlage 11 b entfällt; die bisherige Anlage 11 c

wird als Anlage 11 b bezeichnet.

7. In der Anlage 12 „Frauenheilkunde und Geburtshilfe"

wird nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt

„12 a. Plastische Chirurgie"

8. In der Anlage 13 „Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten"

wird nach Z 7 folgende Z 7 a eingefügt

„7 a. Plastische Chirurgie"

9. In der Anlage 14 „Haut- und Geschlechtskrankheiten"

wird nach Z 7 folgende Z 7 a eingefügt

„7 a. Plastische Chirurgie im Rahmen der kleinen

Hautchirurgie"

10. In der Anlage 17 b „Neurochirurgie" wird

nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt

„12 a. Plastische Chirurgie"

11. In der Anlage 23 „Unfallchirurgie" wird

nach Z 6 folgende Z 6 a eingefügt

„6 a. Plastische Chirurgie"

12. In der Anlage 23 „Urologie" wird nach Z 7

folgende Z 7 a eingefügt

„7 a. Plastische Chirurgie"

13. Die als Anlagen 12 b, 13 a, 14 a, 15 e, 16 b,

18 c und 20 a bezeichneten Anlagen dieser Verordnung

werden nach den bisherigen Anlagen 12 a, 13,

14, 15 d, 16 a, 18 b bzw. 20 eingefügt.

Artikel II

(1) Fachärzte für Chirurgie, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie

begonnen haben, können diese Ausbildung bis

31. Dezember 1990 nach den bisher geltenden

Bestimmungen beenden.

(2) Fachärzte für Chirurgie, die bereits vor

Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung

zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Plastische

Chirurgie)" erworben haben oder gemäß Abs. 1

eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem

Gebiet der Plastischen Chirurgie mit Erfolg beenden,

sind zur Führung der Berufsbezeichnung

„Facharzt für Plastische Chirurgie" berechtigt.

(3) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung

im Sinne derselben oder eine mindestens dreijährige

Ausbildung auf dem Gebiet der Stimm- und

Sprachheilkunde (Phoniatrie) zurückgelegt haben

und die Berufsberechtigung als Facharzt für Hals-,

Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzen oder

erwerben, sind berechtigt, das Teilgebiet „Stimm-

und Sprachstörungen (Phoniatrie)" in Klammer als

Zusatz anzufügen.

(4) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens

zweijährige Ausbildung an Humangenetischen

Institutionen von Universitätsinstituten

zurückgelegt haben und die Berufsbezeichnung als

Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für

Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Innere

Medizin, für Kinderheilkunde bzw. für Neurologie

und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie) besitzen

oder erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Facharzt für ... (Humangenetik)" zu

führen.

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