362. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5, 7, 8, 10 und 18 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und BGBl.
Nr. 314/1987 wird verordnet
Artikel I
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/
1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981, 182/1983,
328/1983 und 417/1986 wird wie folgt geändert
1. Im § 6 wird nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt
„12 a. Plastische Chirurgie,"
2. § 6 a Abs. 1 lautet
„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches
(§ 5 Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes
1984) gelten
Anästhesiologie Klinische Pharmakologie,
Chirurgie a) Kinderchirurgie,
b) Gefäßchirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe ... a) Zytodiagnostik,
b) Humangenetik,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Stimm- und Sprachstörungen (Phoniatrie),
Haut- und Geschlechtskrankheiten .. Humangenetik,
Innere Medizin a) Nuklearmedizin,
b) Klinische Pharmakologie,
c) Kardiologie,
d) Nephrologie,
e) Humangenetik,
Kinderheilkunde a) Kinderneuropsychiatrie,
b) Humangenetik,
Lungenkrankheiten Zytodiagnostik,
Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie) a) Kinderneuropsychiatrie,
b) Klinische Pharmakologie,
c) Humangenetik,
Radiologie a) Nuklearmedizin,
b) Hochvolt- und Brachytherapie,
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde . . Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie."
3. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart
gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit
gegeben ist, sich umfassende praktische
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden
Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches, minde-
stens in dem in den Anlagen 9 a, 11 a, 11 b, 12 a,
12 b, 13 a, 14 a, 15 a, 15 b, 15 c, 15 d, 15 e, 16 a,
16 b, 17 a, 18 a, 18 b, 18 c, 21 a, 21 b und 23 a für
die einzelnen Teilgebiete angeführten Umfang,
anzueignen."
4. Anlage 8 wird wie folgt geändert
a) In Z 3 „Chirurgie" entfällt in der Spalte
„Anmerkungen" die Anmerkung b; die bisherige
Anmerkung c wird als b bezeichnet.
b) In Z 4 „Frauenheilkunde und Geburtshilfe"
wird in der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen
Anmerkungen folgender Absatz
angefügt
„Jene Fachärzte für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, die den Zusatz „(Humangenetik)"
führen wollen, haben zusätzlich eine
zweijährige Ausbildung in Humangenetik an
Humangenetischen Institutionen von Universitätsinstituten
und eine insgesamt einjährige
Ausbildung in einem oder mehreren der klinischen
Sonderfächer Kinderheilkunde, Innere
Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten
oder Neurologie und Psychiatrie nachzuweisen;
Ausbildungen, die bereits für die Erlangung
der Facharztberechtigung angerechnet
worden sind, sind auf die ergänzende spezielle
Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik
nicht anzurechnen."
c) In Z 5 „Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten"
tritt in der Spalte „Anmerkungen" an
Stelle der bisherigen folgende Anmerkung
„Jene Fachärzte für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, die den Zusatz „[Stimm-
und Sprachstörungen (Phoniatrie)]" führen
wollen, haben zusätzlich eine dreijährige
Ausbildung auf dem Gebiet der Stimm- und
Sprachheilkunde (Phoniatrie) nachzuweisen.
Auf die Zusatzausbildung sind folgende Ausbildungszeiten
im Rahmen der Facharztausbildung
anrechenbar: sechs Monate auf dem
Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
(einschließlich Audiologie und Phoniatrie),
drei Monate auf dem Gebiet der
Kinderheilkunde oder Kinderneuropsychiatrie
und drei Monate Neurologie."
d) In Z 6 „Haut- und Geschlechtskrankheiten"
wird in der Spalte „Anmerkungen" folgende
Anmerkung eingefügt
„Jene Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
die den Zusatz „(Humangenetik)"
führen wollen, haben zusätzlich eine
zweijährige Ausbildung in Humangenetik an
Humangenetischen Institutionen von Universitätsinstituten
und eine insgesamt einjährige
Ausbildung in einem oder mehreren der klinischen
Sonderfächer Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Innere Medizin
oder Neurologie und Psychiatrie nachzuweisen;
Ausbildungen, die bereits für die
Erlangung der Facharztberechtigung angerechnet
worden sind, sind auf die ergänzende
spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet
Humangenetik nicht anzurechnen."
e) In Z 7 „Innere Medizin" wird in der Spalte
„Anmerkungen" den bisherigen Anmerkungen
folgender Absatz angefügt:,
Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den
Zusatz „(Humangenetik)" führen wollen,
haben zusätzlich eine zweijährige Ausbildung
in Humangenetik an Humangenetischen
Institutionen von Universitätsinstituten und
eine insgesamt einjährige Ausbildung in
einem oder mehreren der klinischen Sonderfächer
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Kinderheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten
oder Neurologie und Psychiatrie
nachzuweisen; Ausbildungen, die bereits für
die Erlangung der Facharztberechtigung
angerechnet worden sind, sind auf die ergänzende
spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet
Humangenetik nicht anzurechnen."
f) In Z 8 „Kinderheilkunde" wird in der Spalte
„Anmerkungen" der bisherigen Anmerkung
folgender Absatz angefügt
„Jene Fachärzte für Kinderheilkunde, die
den Zusatz „(Humangenetik)" führen wollen,
haben zusätzlich eine zweijährige Ausbildung
in Humangenetik an Humangenetischen
Institutionen von Universitätsinstituten
und eine insgesamt einjährige Ausbildung in
einem oder mehreren der klinischen Sonderfächer
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten
oder Neurologie und Psychiatrie
nachzuweisen; Ausbildungen, die bereits für
die Erlangung der Facharztberechtigung
angerechnet worden sind, sind auf die ergänzende
spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet
Humangenetik nicht anzurechnen."
g) In der Spalte 10 „Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie)" wird den bisherigen
Anmerkungen folgender Absatz
angefügt
„Jene Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie), die den
Zusatz „(Humangenetik)" führen wollen,
haben zusätzlich eine zweijährige Ausbildung
in Humangenetik an Humangenetischen
Institutionen von Universitätsinstituten und
eine insgesamt einjährige Ausbildung in
einem oder mehreren der klinischen Sonderfächer
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere
Medizin oder Kinderheilkunde nachzuweisen;
Ausbildungen, die bereits für die Erlangung
der Facharztberechtigung angerechnet
worden sind, sind auf die ergänzende spezielle
Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik
nicht anzurechnen."
h) Nach 2 12 wird folgende Z 12 a eingefügt
5. In der Anlage 10 „Augenheilkunde" wird nach
Z 6 lit. g folgende lit. h angefügt
„h) Plastische Chirurgie"
6. Anlage 11 b entfällt; die bisherige Anlage 11 c
wird als Anlage 11 b bezeichnet.
7. In der Anlage 12 „Frauenheilkunde und Geburtshilfe"
wird nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt
„12 a. Plastische Chirurgie"
8. In der Anlage 13 „Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten"
wird nach Z 7 folgende Z 7 a eingefügt
„7 a. Plastische Chirurgie"
9. In der Anlage 14 „Haut- und Geschlechtskrankheiten"
wird nach Z 7 folgende Z 7 a eingefügt
„7 a. Plastische Chirurgie im Rahmen der kleinen
Hautchirurgie"
10. In der Anlage 17 b „Neurochirurgie" wird
nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt
„12 a. Plastische Chirurgie"
11. In der Anlage 23 „Unfallchirurgie" wird
nach Z 6 folgende Z 6 a eingefügt
„6 a. Plastische Chirurgie"
12. In der Anlage 23 „Urologie" wird nach Z 7
folgende Z 7 a eingefügt
„7 a. Plastische Chirurgie"
13. Die als Anlagen 12 b, 13 a, 14 a, 15 e, 16 b,
18 c und 20 a bezeichneten Anlagen dieser Verordnung
werden nach den bisherigen Anlagen 12 a, 13,
14, 15 d, 16 a, 18 b bzw. 20 eingefügt.
Artikel II
(1) Fachärzte für Chirurgie, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie
begonnen haben, können diese Ausbildung bis
31. Dezember 1990 nach den bisher geltenden
Bestimmungen beenden.
(2) Fachärzte für Chirurgie, die bereits vor
Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung
zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Plastische
Chirurgie)" erworben haben oder gemäß Abs. 1
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem
Gebiet der Plastischen Chirurgie mit Erfolg beenden,
sind zur Führung der Berufsbezeichnung
„Facharzt für Plastische Chirurgie" berechtigt.
(3) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung
im Sinne derselben oder eine mindestens dreijährige
Ausbildung auf dem Gebiet der Stimm- und
Sprachheilkunde (Phoniatrie) zurückgelegt haben
und die Berufsberechtigung als Facharzt für Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzen oder
erwerben, sind berechtigt, das Teilgebiet „Stimm-
und Sprachstörungen (Phoniatrie)" in Klammer als
Zusatz anzufügen.
(4) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens
zweijährige Ausbildung an Humangenetischen
Institutionen von Universitätsinstituten
zurückgelegt haben und die Berufsbezeichnung als
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für
Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Innere
Medizin, für Kinderheilkunde bzw. für Neurologie
und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie) besitzen
oder erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Facharzt für ... (Humangenetik)" zu
führen.