362. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (22. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. Nr. 711/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 d Abs. 1 lautet die Z 3 in Einordnung unter die Rubriken der Kopfleiste der Tabelle
2. Im § 1 d Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle der
Worte „höchsten zulässigen Gesamtgewicht" das
Wort „Höchstgewicht".
3. Im § 1 d wird nach dem Abs. 1 eingefügt
„(1 a) Unter Abs. 1 Z 3 fallen Kraftwagen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h
und einem Höchstgewicht von nicht mehr als
3500 kg und zwar in
1. Kategorie A
a) Personenkraftwagen; diesen gleichgestellt
sind Kombinationskraftwagen und
Kraftwagen, die sich von Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen
nur hinsichtlich ihres Aufbaues unterscheiden,
b) Kraftwagen der lit. a, bei denen das
Höchstgewicht das Eigengewicht, vermindert
um das Gewicht von Sonderein- oder
-aufbauten, um nicht mehr als
760 kg übersteigt,
c) Kraftwagen der lit. a in nicht geländegängiger
Bauweise;
2. Kategorie B
Kraftwagen, bei denen mindestens eines
der in Z 1 lit. a bis c angeführten Merkmale
nicht zutrifft."
4. Im § 1 d lautet der Abs. 2
„(2) Als geländegängige Bauweise (Abs. 1 a
Z 1 lit. c) gilt das Vorhandensein eines Allradantriebes
sowie von mindestens fünf der folgenden
sechs Merkmale
1. Rahmenbauweise,
2. ein Rampenwinkel von nicht weniger als
14 °,
3. ein vorderer Überhangwinkel von nicht
weniger als 28°,
4. ein hinterer Überhangwinkel von nicht
weniger als 20°,
5. eine Bodenfreiheit von nicht weniger als
200 mm und
6. eine Bodenfreiheit der Vorder- und der
Hinterachse von nicht weniger als je
175 mm.
Das in Z 1 angeführte Merkmal (Rahmenbauweise)
kann nur dann entfallen, wenn das Fahrzeug
bei Erfüllung der übrigen angeführten Voraussetzungen
hinsichtlich des Fahrgestelles und des Aufbaues
besonders für die Verwendung im Gelände
ausgebildet ist. Die in Z 2 bis 6 angeführten Merkmale
sind nach der ÖNORM V 5001 zu bestimmen,
hiebei muß das Fahrzeug sein Eigengewicht,
vermindert um das Gewicht von Sonderein- oder
-aufbauten, aufweisen, die Vorderräder müssen
parallel zur Längsmittelebene stehen und die Reifen
müssen den vom Hersteller empfohlenen Druck
aufweisen."
5. Im § 2 lit. 1, im § 8 Abs. 4 und im § 8 a Abs. 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Zitates „Z 3.1.1"
das Zitat „Z 3".
6. Der § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)", und es wird angefügt
„(2) Bremsbeläge dürfen nicht Asbest enthalten."
7. § 3 g Abs. 3 lautet
„(3) Antiblockiereinrichtungen müssen in ihrer Bauweise und Wirkung der Anlage 1 f Anhang 13 entsprechen."
8. Dem § 3 h wird angefügt
„(4) Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers mit einer elektrischen im § 6 Abs. 10 erster Satz
KFG 1967 angeführten Bremsanlage bestimmt sind, müssen folgenden Bedingungen entsprechen
1. Die Stromversorgungsanlage (Lichtmaschine und Batterie) des Kraftfahrzeuges muß eine ausreichende
Kapazität haben, um den Strom für eine elektrische Bremsanlage zu erzeugen. Läuft der
Motor in der vom Hersteller empfohlenen Leerlaufdrehzahl und sind alle vom Hersteller als
Serienausrüstung eingebauten elektrischen Anlagen eingeschaltet, so darf die Spannung in den
elektrischen Leitungen bei maximalem Stromverbrauch der elektrischen Bremsanlage (15 A) nicht
weniger als 9,6 V betragen, gemessen an der Anschlußstelle. In den elektrischen Leitungen darf
auch bei Überlastung kein Kurzschluß entstehen.
2. Versagt die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, sofern diese Anlage aus mindestens zwei voneinander
unabhängigen Bremskreisen besteht, so müssen mit dem (den) noch betriebsbereiten
Bremskreis(en) die Bremsen des Anhängers teilweise oder voll betätigt werden können.
3. Die Verwendung des Bremslichtschalters und -stromkreises für die Betätigung der elektrischen
Bremsanlage ist nur zulässig, wenn die elektrische Bremsleitung mit dem Bremslicht parallel
geschaltet ist und Bremslichtschalter und Bremslichtstromkreis für die zusätzliche Belastung ausgelegt
sind."
9. Dem § 3 i wird angefügt
„(5) Bremsanlagen müssen der Anlage 1 f entsprechen."
10. Im § 3 j entfällt die Wortfolge „ ,ausgenommen Sattelanhänger,".
11. Im § 4 Abs. 3 a lautet der erste Halbsatz
„Nach ihrer Bauart der Regelung Nr. 30, BGBl. Nr. 540/1979, unterliegende Reifen müssen dieser Regelung
in der Fassung BGBl. Nr. 456/1983 entsprechen;"
12. Im § 4 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz eingefügt
„Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen
bestimmt und genehmigt sind, müssen, sofern sie ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden, eine Profiltiefe
von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart
aufweisen."
13. Im § 4 Abs. 4 c entfallen die Worte „den Rädern einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967) von".
14. Dem § 4 Abs. 4 c wird angefügt
„Zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen und als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen
müssen einer Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges von mindestens 160 km/h entsprechen."
15. Im § 4 wird nach dem Abs. 4 c eingefügt
„(4 d) Als Schnee- und Matschreifen genehmigte Reifen (§ 7 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz KFG
1967) dürfen, wenn ihre Profiltiefe geringer ist als die für ihre Bestimmung festgelegte Mindestprofiltiefe
(Abs. 4 zweiter Satz) auch an Fahrzeugen verwendet werden, deren Bauartgeschwindigkeit höher ist als
die Geschwindigkeit, die mit dem Reifen nicht überschritten werden darf. Die im Abs. 4 erster Satz angeführten
allgemeinen Grenzwerte für die Mindestprofiltiefe bleiben unberührt.
(4 e) Wenn die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nicht überschritten werden darf, geringer ist als
die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges, muß im Bereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindig-
keit, die mit dem Fahrzeug wegen der Beschaffenheit der Reifen nicht überschritten werden darf, vom
Lenkerplatz aus vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein."
16. Im § 8 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Wort „Zugmaschinen," eingefügt „Transportkarren,".
17. Im § 20 Abs. 3 lit. b lautet der Klammerausdruck „(§ 3 b, § 3 g Abs. 1 und 3, § 3 i, § 3 j zweiter
Satz, § 3 o Abs. 3 und 4 und § 3 p)".
18. Im § 28 b Abs. 5 wird in der lit. j das Wort „oder" und in der lit. k der Punkt jeweils durch einen
Beistrich ersetzt, und es wird angefügt
„1) eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten
Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres oder
m) eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe."
19. Dem § 30 Abs. 1 wird als zweiter Satz angefügt
„Darüber hinaus müssen die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Verkehrsangepaßtheit
gegeben sein."
20. Dem § 30 Abs. 3 wird angefügt
„Diese Befunde sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter
Weise zu bewerten."
21. § 31 lautet
„Psychische Krankheiten und geistige Behinderungen
§ 31. Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen im Sinne des
§ 30 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen weder Erscheinungsformen von solchen Krankheiten oder
Behinderungen, noch schwere geistige und seelische Störungen vorliegen, die eine Beeinträchtigung des
Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht
eines krankhaften Zustandes ergibt, der die geistige Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken
oder ausschließen würde, ist eine Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt, die eine
Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, anzuordnen."
22. Nach § 31 wird eingefügt
„Kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Verkehrsangepaßtheit
§ 31 a (1) Die Vorlage eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ist im Hinblick
auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung geistige
Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm und unter Berücksichtigung der
Gruppe der Lenkerberechtigung zu vermuten sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, ob der Bewerber
um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A jünger als 18 Jahre, für die Gruppe C jünger als 21 Jahre
und für die Gruppe D jünger als 24 Jahre ist.
(2) Die Vorlage eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ist im Hinblick
auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber
um eine Lenkerberechtigung oder der Besitzer einer Lenkerberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder
Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit,
wie insbesondere verminderte Beobachtungsfähigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, gestörtes
Reaktionsverhalten oder beeinträchtigte Sensomotorik, oder den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung erwecken, oder der Bewerber um eine Lenkerberechtigung dreimal entweder den
theoretischen oder den praktischen Teil der Lenkerprüfung nicht bestanden hat und aufgrund einer ergänzenden
neuerlichen ärztlichen Untersuchung Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere
an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen."
23. Dem § 34 wird angefügt
„(3) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit
gemäß Abs. 1 lit. b, d, e und f ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
einschränken oder ausschließen würde, ist eine Untersuchung durch einen entsprechenden
Facharzt, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, anzuordnen."
24. In Anlage 1 Kapitel III Abschnitt 1.4.2 lautet der dritte Absatz
„Für die sich aus diesen Nachweisen ergebenden Verschlechterungsfaktoren und Verschlechterungswerte
sind, sofern Bedenken wegen eines ungünstigeren Verschlechterungsverhaltens nicht bestehen, folgende
Mindestwerte zu berücksichtigen
Verschlechterungsfaktoren
25. In Anlage 1 Kapitel III lautet der Abschnitt 1.7.1.1
„1.7.1.1 Fahrkurve nach Abschnitt 3,8
1.7.1.1.1 für Fahrzeuge gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A
Kohlenmonoxid (CO): 2,1 g/km
Kohlenwasserstoffe (HC): 0,25 g/km
Stickoxide (NO,): 0,62 g/km;
1.7.1.1.2 für Fahrzeuge gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie B
Kohlenmonoxid (CO): 6,2 g/km
Kohlenwasserstoffe (HC): 0,5 g/km
Stickoxide (NOX): 1,43 g/km."
26. In Anlage 1 entfallen Kapitel IV und V.
27. Anlage 1 f Anhang 13 lautet
„Anhang 13
Vorschriften über Bremsanlagen mit Antiblockiervorrichtung (ABV)
2 Begriffsbestimmungen
2.2 Der Geber ist der Teil, der die Drehbewegung des Rades (der Räder) oder die dynamischen
Verhältnisse des Fahrzeuges erfaßt und an das Auswerteglied weiterleitet.
2.3 Das Auswerteglied ist der Teil, der dazu bestimmt ist, die von dem (den) Geber(n) übermittelten
Daten auszuwerten und ein Signal an das Stellglied weiterzugeben.
2.4 Das Stellglied ist der Teil, der die Bremskraft(-kräfte) in Übereinstimmung mit dem vom Auswerteglied
erhaltenen Signal verändert.
2.5 Eine ABV mit Select-high-Regelung hat sowohl direkt als auch indirekt geregelte Räder; in Einrichtungen mit
Select-low-Regelung gelten alle Räder mit Gebern als direkt geregelte Räder. Ein direkt geregeltes Rad ist ein Rad, dessen Bremskraft in Übereinstimmung mit den Daten
geregelt wird, die von seinem eigenen Geber geliefert werden.
2.6 Eine ABV mit Select-high-Regelung hat sowohl direkt als auch indirekt geregelte Räder; in Einrichtungen mit
Select-low-Regelung gelten alle Räder mit Gebern als direkt geregelte Räder. Ein indirekt geregeltes Rad ist ein Rad, dessen Bremskraft in Übereinstimmung mit den
Daten geregelt wird, die von dem Geber eines anderen Rades (den Gebern anderer Räder)
geliefert werden.
3 Ausführungen von ABV
3.1 Ein Kraftfahrzeug gilt als mit einer ABV ausgerüstet, wenn folgende Einrichtung eingebaut
ist
3.1.1 Das Fahrzeug muß allen die jeweilige Fahrzeugklasse betreffenden Vorschriften dieses
Anhangs entsprechen.
3.2 Ein Anhänger gilt als mit einer ABV ausgerüstet, wenn er alle diese Fahrzeugklasse betreffenden
Vorschriften dieses Anhangs erfüllt.
4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Jede Unterbrechung der Stromversorgung zur ABV und/oder jede Unterbrechung der elektrischen
Leitungen außerhalb des elektronischen Auswertegliedes muß dem Lenker durch
eine spezielle optische Warneinrichtung angezeigt werden. Diese Vorschrift gilt auch für
ABV von Anhängern, die dafür eingerichtet sind, an andere Zugfahrzeuge als solche der
Klassen M 1 und N 1 angehängt zu werden. Die Warneinrichtung für die ABV des Anhängers
darf kein Signal geben, wenn ein Anhänger ohne eine ABV oder wenn kein Anhänger
angekoppelt ist. Diese Bedingung muß automatisch erfüllt werden. Das Warnsignal soll aufleuchten,
wenn Spannung an die ABV angelegt wird und soll spätestens dann erlöschen, wenn
das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 10 km/h erreicht und kein Fehler vorliegt. Die
Anzeigeleuchten der Warneinrichtungen müssen auch am Tage erkennbar sein; ihre einwandfreie
Funktion muß vom Lenker leicht geprüft werden können.
4.2 Kraftfahrzeuge mit Ausnahme solcher der Klassen M 1 und N 1, die mit ABV ausgerüstet
sind und/oder zum Ziehen eines mit solchen Einrichtungen ausgerüsteten Anhängers
bestimmt sind, müssen mit einer getrennten Warneinrichtung für die ABV des Anhängers ausgestattet
sein, die die Anforderungen der Z 4.1 erfüllt, sie müssen unbeschadet Z 4.3 Abs. 1
oder lit. b oder c mit einer Anzeigeleuchte ausgerüstet sein, die, wenn der gezogene Anhänger
nicht mit einer ABV ausgestattet ist, spätestens bei jeder Betätigung der Bremsanlage aufleuchtet,
um den Lenker zu warnen. Diese Anzeigeleuchte muß auch am Tage erkennbar
sein, und ihre einwandfreie Funktion muß vom Lenker leicht geprüft werden können. Sie darf
kein Signal übertragen, wenn kein Anhänger mitgeführt wird. Diese Bedingung muß automatisch
erfüllt sein.
4.3 (1) Die elektrischen Verbindungen des Anhängers mit dem Zugfahrzeug für die ABV des
Anhängers müssen gewährleistet sein
a) über die besondere Steckverbindung für ABV nach ISO 7638 Diese Norm liegt beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Einsicht während der Amtsstunden auf.,
b) über die Steckverbindung nach ÖNORM ISO 3731 (24S) unter Benützung der
Anschlüsse 2 und 6 für die Fehlerwarnung und die Stromversorgung oder
c) über die Steckverbindung nach ÖNORM ISO 1185 (24N) unter Benützung des Anschlusses
4, ohne die Grenzen der Bremslicht-Schaltung zu überschreiten.
Ist dies nicht erfüllt, so muß den Anforderungen des Anhangs 10 entsprochen werden, zum
Beispiel durch den Einbau einer lastabhängigen Bremskraft-Regeleinrichtung im Anhänger.
(2) Bei Ausführungen nach Abs. 1 lit. b oder c muß der Anhänger mit einer optischen Einrichtung
ausgerüstet sein, die im Sichtfeld des für den Lenker einzusehenden Rückblickspiegels
liegt, auch bei Tag erkennbar ist und bei jeder Unterbrechung der Stromversorgung und/
oder bei jeder Unterbrechung der elektrischen Leitungen außerhalb des elektronischen Auswertegliedes
der ABV des Anhängers warnt.
4.4 Wenn die ABV ausgefallen ist, muß die Restbremswirkung derjenigen entsprechen, die beim
Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage für das betreffende
Fahrzeug vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift ist nicht als Abweichung von den Vorschriften
bezüglich der Hilfsbremsanlage auszulegen.
4.5 Die Funktion der ABV darf nicht durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt
werden.
5 Besondere Vorschriften für Kraftfahrzeuge
5.1 Energieverbrauch
Bremsanlagen mit ABV müssen ihre Wirkung über längere Zeit bei voll betätigter Betriebsbremsanlage
beibehalten. Dies ist mit folgender Prüfung festzustellen
5.1.1 Durchführung der Prüfung
5.1.1.1 Der Anfangswert des Energievorrats in dem (den) Energiespeicher(n) muß dem vom Hersteller
angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß bei beladenem Fahrzeug mindestens die
vorgeschriebene Betriebsbremswirkung sicherstellen. Energiespeicher für Nebenverbraucher
sind abzuschalten.
5.1.1.2 Aus einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h auf einer Oberfläche mit einem
Kraftschlußbeiwert von 0,3 Falls solche Fahrbahnoberflächen nicht zur Verfügung stehen, dürfen nach Ermessen des Sachverständigen bis
zur Verschleißgrenze abgenutzte Reifen und höhere Kraftschlußbeiwerte bis maximal 0,4 verwendet werden. Der
ermittelte Wert, die Reifentype und die Beschaffenheit der Fahrbahn sind festzuhalten. oder weniger müssen die Bremsen des beladenen Fahrzeuges
für einen Zeitraum t voll betätigt werden; alle mit einer ABV ausgerüsteten Räder müssen
während dieser Zeit geregelt bleiben.
5.1.1.3 Danach ist die Energiezufuhr zu dem (den) Energiespeicher(n) zu unterbrechen.
5.1.1.4 Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage ist danach viermal hintereinander bei
Stillstand des Fahrzeuges voll zu betätigen.
5.1.1.5 Bei der fünften Bremsbetätigung muß es möglich sein, das Fahrzeug mit mindestens der Wirkung
zu bremsen, die für die Hilfsbremsung des Fahrzeuges im beladenen Zustand vorgeschrieben
ist.
5.1.1.6 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern mit Druckluftbremsanlagen bestimmt
sind, ist während der Prüfung die Vorratsleitung zu unterbrechen und an die Bremsleitung
(entsprechend Z 1.2.2.3 des Anhangs 7) ein Vorratsbehälter von 0,5 1 Inhalt anzuschließen.
Bei der fünften nach 5.1.1.5 vorgeschriebenen Bremsbetätigung darf der Druck in der Bremsleitung
nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der bei einer vollen Bremsbetätigung
erreicht wurde, wobei zu Beginn der „Anfangswert des Energievorrats" vorhanden war.
5.1.2 Zusätzliche Anforderungen
5.1.2.1 Der Kraftschlußbeiwert der Fahrbahnoberfläche ist mit dem betreffenden Fahrzeug nach dem
in Z 1.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren zu messen.
5.1.2.2 Die Bremsprüfung ist bei ausgekuppeltem Motor im Leerlauf und mit beladenem Fahrzeug
durchzuführen.
5.1.2.3 Die Bremsdauer t ist mit folgender Formel zu bestimmen
(aber nicht weniger als 15 sec)
wobei t in Sekunden ausgedrückt wird und vmax die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges in
km/h mit einer oberen Grenze von 160 km/h darstellt.
5.1.2.4 Kann die Bremsdauer t nicht in einem einzigen Bremsvorgang erreicht werden, so sind maximal
4 Vorgänge zulässig.
5.1.2.5 Erfolgt die Prüfung in mehreren Bremsvorgängen, so darf zwischen den einzelnen Vorgängen
der Prüfung der Energievorrat nicht ergänzt werden.
5.1.2.6 Die in Z 5.1.1.5 vorgeschriebene Wirkung gilt als erbracht, wenn am Ende der vierten Betätigung
bei Stillstand des Fahrzeuges der Energievorrat in dem (den) Energiespeicher(n) gleich
groß oder größer ist als derjenige, der bei beladenem Fahrzeug zur Erzielung der Hilfsbremswirkung
benötigt wird.
5.2 Kraftschlußausnutzung
5.2.1 Die Ausnutzung des Kraftschlusses durch die ABV berücksichtigt die tatsächliche Zunahme
des Bremsweges, bezogen auf seinen theoretischen Minimalwert. Die ABV gilt als ausreichend,
wenn die Bedingung ε 0,75 erfüllt ist, wobei ε die Kraftschlußausnutzung bedeutet,
wie in 2 1.2 der Anlage 1 zu diesem Anhang definiert. Diese Vorschrift darf nicht so ausgelegt
werden, daß sie eine größere Bremswirkung verlangt, als der Anhang 10 für das betreffende
Fahrzeug vorschreibt.
5.2.2 Die Kraftschlußausnutzung e wird auf Straßenoberflächen mit einem Kraftschlußbeiwert von
höchstens 0,3 Siehe Fußnote zu Z 5.1.1.2. und von etwa 0,8 (trockene Straße) aus einer Anfangsgeschwindigkeit von
50 km/h ermittelt.
5.2.3 Das Prüfverfahren zur Bestimmung des Kraftschlußbeiwertes (k) und die Formel zur Berechnung
der Kraftschlußausnutzung (ε) sind in der Anlage 1 zu diesem Anhang beschrieben.
5.2.4 Die Kraftschlußausnutzung muß am kompletten Fahrzeug überprüft werden.
5.2.5 Die Bedingung ε 0,75 muß mit beladenem und mit unbeladenem Fahrzeug überprüft werden.
5.3 Zusatzprüfungen
Die folgenden Zusatzprüfungen müssen mit beladenem und mit unbeladenem Fahrzeug
durchgeführt werden.
5.3.1 Die durch eine ABV direkt geregelten Räder dürfen nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft
plötzlich auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird, und zwar sowohl
dann, wenn sich das Fahrzeug auf der einen in Z 5.2.2 beschriebenen Fahrbahnart befindet,
als auch dann, wenn es sich auf der anderen an der gleichen Stelle beschriebenen Fahrbahnart
befindet; dies gilt für niedrige Anfangsgeschwindigkeiten v = 40 km/h und auch für hohe
Anfangsgeschwindigkeiten v 0,8. vmax 120 km/h.
5.3.2 Bei einem achsweisen Übergang von einer Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert (k1) auf
eine solche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert (k2), mit k1 0,5 und k1/k2 2 Siehe Fußnote zu Z 5.1.1.2., dürfen die
direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft auf die Betätigungseinrichtung
aufgebracht wird. Die Fahrgeschwindigkeit und der Zeitpunkt der Bremsbetätigung
müssen so gewählt werden, daß, wenn die ABV auf den hohen Kraftschlußbeiwert
voll regelt, der Übergang von einer Fahrbahnoberfläche zur anderen bei hoher und bei niedriger
Geschwindigkeit unter den in Z 5.3.1 festgelegten Bedingungen erfolgt.
5.3.3 Bei einem Übergang des Fahrzeuges von einem niedrigen Kraftschlußbeiwert (k2) auf einen
hohen Kraftschlußbeiwert (k1), mit k1 0,5 und k1/k2 2 Siehe Fußnote zu Z 5.1.1.2., muß die Fahrzeugverzögerung
auf den entsprechenden hohen Wert innerhalb einer annehmbaren Zeit ansteigen, und das
Fahrzeug darf nicht von seinem ursprünglichen Kurs abweichen, wenn die volle Betätigungskraft
auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird. Die Fahrgeschwindigkeit und der
Zeitpunkt der Bremsbetätigung müssen so gewählt werden, daß, wenn die ABV auf dem niedrigen
Kraftschlußbeiwert voll regelt, der Übergang von einer Fahrbahnoberfläche zur anderen
bei annähernd 50 km/h erfolgt.
5.3.4 Wenn sich die rechten und die linken Räder des Fahrzeuges auf Oberflächen mit unterschiedlichen
Kraftschlußbeiwerten (k1 und k2) befinden, wobei k1 0,5 und k1/k2 2 gilt k1 ist der hohe Kraftschlußbeiwert, k2 ist der niedrige Kraftschlußbeiwert; k1 und k2 werden gemessen, wie in der Anlage 1 zu diesem Anhang beschrieben., dürfen
die direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft plötzlich
auf die Betätigungseinrichtung bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aufgebracht wird.
5.3.5 Außerdem müssen beladene Fahrzeuge unter den Bedingungen der Z 5.3.4 die in der
Anlage 2 zu diesem Anhang geforderte Abbremsung erbringen.
5.3.6 In den Prüfungen, die in den Z 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4 und 5.3.5 vorgesehen sind, sind jedoch
kurze Zeiten des Blockierens der Räder zugelassen. Außerdem ist ein Blockieren der Räder
erlaubt, wenn die Fahrgeschwindigkeit kleiner als 15 km/h ist; ebenfalls ist das Blockieren
von indirekt geregelten Rädern bei jeder Geschwindigkeit erlaubt, sofern Fahrstabilität und
Lenkbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
5.3.7 Lenkkorrekturen sind während der in den Z 5.3.4 und 5.3.5 vorgesehenen Prüfungen erlaubt,
wenn der Drehwinkel des Lenkrades während der ersten zwei Sekunden maximal 120° und
insgesamt nicht größer als 240° ist. Weiterhin muß bei Prüfbeginn die Längsmittelebene des
Fahrzeuges über der Grenzlinie zwischen den Oberflächen mit hohem und niedrigem Kraftschlußbeiwert
liegen, und während der genannten Prüfungen darf kein Teil der (äußeren)
Räder diese Grenzlinie überschreiten.
6 Besondere Vorschriften für Anhänger
6.1 Energieverbrauch
Die mit ABV ausgerüsteten Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß selbst dann, wenn
die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage über einen gewissen Zeitraum voll betätigt
ist, im Fahrzeug eine ausreichende Energiemenge verbleibt, um sein Anhalten innerhalb
einer angemessenen Entfernung sicherzustellen.
6.1.1 Die Einhaltung der oben genannten Vorschrift ist durch das nachstehend beschriebene Verfahren
mit einem leeren Fahrzeug auf einer waagrechten, geradlinigen Fahrbahn mit gutem
Kraftschlußbeiwert zu prüfen Wenn der Kraftschlußbeiwert der Prüfbahn zu hoch ist und dadurch die ABV nicht zum Regeln kommen kann,
darf die Prüfung auf einer Oberfläche mit einem niedrigeren Kraftschlußbeiwert durchgeführt werden.. Außerdem müssen die Bremsen so eng wie möglich eingestellt
sein, und ein eventuell vorhandener lastabhängiger Bremskraftregler muß während der
Prüfungen in der „beladen"-Stellung gehalten werden.
6.1.2 Der Anfangswert des Energievorrats in dem (den) Energiespeicher(n) muß dem vom Fahrzeughersteller
angegebenen Höchstwert entsprechen; handelt es sich um eine Standardanlage
nach Z 3.1.2 des Anhangs 10, so muß der Anfangswert des Energievorrats einem Druck von
8 bar am Kupplungskopf der Vorratsleitung entsprechen.
6.1.3 Die Bremsen sind während eines Zeitraumes von t = 15 sec voll zu betätigen; hiebei müssen
alle mit ABV ausgerüsteten Räder geregelt bleiben. Während dieser Prüfung ist die Energiezufuhr
zu dem (den) Energiespeicher(n) zu unterbrechen.
6.1.4 Bezieht (beziehen) die mit einer ABV ausgerüstete(n) Achse(n) die Energie gemeinsam mit
einer (mit anderen) nicht mit einer solchen Einrichtung ausgerüstete(n) Achse(n) aus einem
oder mehreren Energiespeichern, so darf die Versorgung der Achse(n), die nicht mit der Einrichtungen
ausgerüstet ist (sind), während des Bremsvorganges unterbrochen werden. Jedoch
ist der der ersten Betätigung der Bremsen dieser Achse(n) entsprechende Energieverbrauch zu
berücksichtigen.
6.1.5 Am Schluß des Bremsvorganges ist bei Stillstand des Fahrzeuges die Betätigungseinrichtung
der Betriebsbremsanlage viermal voll zu betätigen. Bei der fünften Bremsbetätigung muß der
Druck im Bremskreis hoch genug sein, um am Umfang der Räder eine Bremskraft zu ergeben,
die mindestens 22,5% des maximalen von den Rädern bei stillstehendem Fahrzeug getragenen
Gewichtes entspricht.
6.2 Kraftschlußausnutzung
6.2.1 Die mit einer ABV ausgerüsteten Bremsanlagen gelten als ausreichend, wenn die Bedingung
ε 0,75 bei leerem Fahrzeug auf einer waagrechten, geradlinigen Fahrbahn mit einer Oberfläche
mit gutem Kraftschlußbeiwert Wenn der Kraftschlußbeiwert der Prüfbahn zu hoch ist und dadurch die ABV nicht zum Regeln kommen kann,
darf die Prüfung auf einer Oberfläche mit einem niedrigeren Kraftschlußbeiwert durchgeführt werden. erfüllt ist, wobei £ die Kraftschlußausnutzung bedeutet,
wie in Z 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang definiert.
6.3 Zusatzprüfungen
6.3.1 Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h dürfen die durch eine ABV direkt geregelten Räder
nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft plötzlich auf die Betätigungseinrichtung
aufgebracht wird. Dies ist gemäß den Bedingungen der Z 6.2 bei einer niedrigen Anfangsgeschwindigkeit
v = 40 km/h und bei einer hohen Anfangsgeschwindigkeit v ≈ 80 km/h nachzuprüfen.
6.3.2 Ein kurzzeitiges Blockieren der Räder ist jedoch zulässig, wenn dadurch die Fahrstabilität
nicht beeinträchtigt wird.
6.4 Aufteilung der Wirkung
Die ABV eines Anhängers muß mindestens zwei direkt geregelte Räder umfassen, von denen
sich je mindestens eines auf jeder Anhängerlängsseite befindet; bei Anhängern, außer Sattelanhängern,
muß eines dieser Räder vorne, ein anderes hinten angeordnet sein.
Anlage 1 zum Anhang 13
Kraftschlußausnutzung
1 Meßverfahren für Kraftfahrzeuge
1.1 Bestimmung des Kraftschlußbeiwertes (k)
1.1.1 Der Kraftschlußbeiwert (k) ist als der Quotient aus der ohne Blockieren der Räder maximal
erreichbaren Bremskraft und der dazugehörenden dynamischen Last der gebremsten Achse
zu bestimmen.
1.1.2 Die Bremsen sind während der Prüfung an nur einer Achse des Fahrzeuges bei einer Anfangsgeschwindigkeit
von 50 km/h zu betätigen. Die Bremskräfte sollen gleichmäßig auf die Räder
der Achse verteilt sein. Die ABV ist abzuschalten.
1.1.3 Zur Bestimmung der größten erreichbaren Abbremsung des Fahrzeuges sind mehrere Prüfungen
bei verschiedenen Leitungsdrücken durchzuführen. Während jeder Prüfung muß ein
konstanter, vorgegebener Druck aufrechterhalten werden, und die Abbremsung wird anhand
der Zeit (t) bestimmt, die gebraucht wird, um die Geschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h
zu reduzieren. Dazu wird folgende Formel benutzt
zmax ist der maximale Wert von z; t in Sekunden.
1.1.4 Die Bremskräfte werden aus der gemessenen Abbremsung berechnet. Der Rollwiderstand der
ungebremsten Achse(n) ist mit 0,015 für eine angetriebene Achse und mit 0,010 für eine nicht
angetriebene Achse anzunehmen.
1.1.5 Die dynamische Achslast wird durch die in Anhang 10 angegebenen Bedingungen bestimmt.
1.1.6 Der Wert von k wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
1.1.7 Beispielsweise wird bei einem zweiachsigen Fahrzeug mit gebremster Vorderachse (1) der
Kraftschlußbeiwert durch folgende Formel bestimmt
Die Größen (P, h, E) sind im Anhang 10 erklärt.
1.2 Bestimmung der Kraftschlußausnutzung (ε)
1.2.1 Die Kraftschlußausnutzung (ε) ist definiert als der Quotient aus der größten erreichbaren
Abbremsung bei regelnder ABV (zmax) und dem Kraftschlußbeiwert (k), dh.
1.2.2 Die Abbremsung (zmax) wird mit regelnder ABV gemessen und folgt aus dem Durchschnittswert
von drei Prüfungen, wobei die Zeit berücksichtigt wird, die erforderlich ist, um die
Geschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h zu reduzieren, wie schon in Z 1.1.3 beschrieben.
1.2.3 Der Wert von e wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
1.2.4 Der Abbremsungswert zmax wird für das gesamte Fahrzeug bei regelnder ABV ermittelt, und
die Kraftschlußausnutzung (ε) ist durch dieselbe Formel gegeben wie in Z 1.2.1 beschrieben.
2 Meßverfahren für Anhänger
2.1 Wenn alle Achsen mindestens ein direkt geregeltes Rad besitzen
2.1.1 Die Prüfung wird bei ausgekuppeltem Motor des Zugfahrzeuges durch Abbremsung von
jeweils einer Achse durchgeführt; die anderen Achsen werden nicht gebremst.
2.1.2 Die mittlere Abbremsung (z) ist unter Berücksichtigung des Rollwiderstandes der ungebremsten
Achsen zu bestimmen. Die Prüfung wird bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
50 km/h durchgeführt, der Rollwiderstandsbeiwert wird mit 0,01 angenommen.
2.1.3 Folgende Bedingung ist für jede Achse zu überprüfen
2.2 Wenn nicht alle Achsen mindestens ein direkt geregeltes Rad besitzen
2.2.1 Für Anhängewagen und Einachsanhänger werden der Kraftschlußbeiwert (k) und die Kraftschlußausnutzung
(e) in Übereinstimmung mit den Bedingungen für Kraftfahrzeuge in den
Z 1.1 und 1.2 dieser Anlage bestimmt. Die Kräfte in der Deichselverbindung müssen dabei
berücksichtigt werden.
2.2.2 Bei Sattelanhängern ist das folgende Verfahren anzuwenden
2.2.2.1 Die Kraftschlußausnutzung wird anhand folgender Formel berechnet
2.2.2.2 Der Wert für z0 kann durch das in Z 1.1.3 dieser Anlage beschriebene Verfahren zur Bestimmung
der maximalen Abbremsung (z*) berechnet werden.
2.2.2.3 Der Wert zmax kann durch dasselbe Verfahren ermittelt werden: Wird die Abbremsung z* bei
regelnder ABV gemessen und berechnet man TR und PRdyn mittels der in Z 2.2.2.2 genannten
Formeln, dann ist
Anlage 2 zum Anhang 13
Anforderungen an die Wirkung auf Oberflächen mit seitenweise unterschiedlichen Kraftschlußbeiwerten
1 Die vorgeschriebene Abbremsung, auf die in Z 5.3.5 dieses Anhangs Bezug genommen wird,
kann anhand der gemessenen Kraftschlußbeiwerte für die beiden Oberflächen, auf denen
diese Prüfung durchgeführt wird, berechnet werden.
Diese beiden Oberflächen müssen die in Z 5.3.4 dieses Anhangs vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllen.
2 Die Kraftschlußbeiwerte (k1 und k2) der Oberflächen mit hohem und mit niedrigem Kraftschluß
werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Z 1.1 der Anlage 1 zu diesem
Anhang bestimmt.
3 Die vorgeschriebene Abbremsung (z3) für beladene Kraftfahrzeuge ist
28. Der Anlage 1 f wird angefügt
„Anhang 14
Prüfbedingungen für Anhänger mit elektrischen Bremsanlagen
1 Allgemeines
1.1 Im Sinne der folgenden Vorschriften bedeuten elektrische Bremsanlagen: Bremsanlagen im
Sinne des § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967, die aus einer Betätigungseinrichtung, einer elektromechanischen
Übertragungseinrichtung und Reibungsbremsen bestehen. Die elektrische
Betätigungseinrichtung zur Regelung der Spannung für den Anhänger muß sich am Anhänger
befinden.
1.2 Die für die elektrische Bremsanlage des Anhängers erforderliche elektrische Energie wird
vom Zugfahrzeug geliefert.
1.3 Elektrische Bremsanlagen müssen durch Betätigen der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges
in Funktion gesetzt werden können.
1.4 Die Nennspannung muß 12 V betragen.
1.5 Die Stromaufnahme darf höchstens 15 A betragen.
1.6 Die elektrische Verbindung der Anhängerbremsanlage zum Zugfahrzeug muß aus einer
besonderen Stecker-/Steckdosen-Verbindung bestehen, deren Stecker nicht in die Steckdosen
für die Beleuchtungsanlage des Fahrzeugs passen darf. Stecker und Kabel müssen sich am
Anhänger befinden. Bis die Merkmale dieser besonderen Steckverbindung festgelegt sind, ist zB eine Steckverbindung nach
ÖNORM ISO 3732 („Typ 12S, zusätzlich") Ausgabe 1. 6. 1986 am Zugfahrzeug und an den Anhängern anzubringen.
2 Vorschriften für den Anhänger
2.1 Befindet sich am Anhänger eine durch die elektrische Versorgungsanlage des Zugfahrzeugs
gespeiste Batterie, so muß sie während der Betriebsbremsung des Anhängers von ihrer Versorgungsleitung
getrennt werden.
2.2 Bei Anhängern, deren Eigengewicht weniger als 75% ihres Höchstgewichtes beträgt, muß die
Bremskraft automatisch in Abhängigkeit von der Beladung des Anhängers geregelt werden.
2.3 Elektrische Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß selbst bei einem Spannungsabfall in
den Versorgungsleitungen auf 7 V eine Bremswirkung (Abbremsung) von 20% des Höchstgewichts
des Anhängers aufrechterhalten wird.
2.4 Einrichtungen zur Regelung der Bremskraft, die auf die Neigung in Fahrtrichtung ansprechen
(Pendel, Feder-Masse-System, Flüssigkeitsträgheitsschalter) müssen am Fahrzeugrahmen
angebracht sein, wenn der Anhänger mehr als eine Achse und eine höhenverstellbare
Zugeinrichtung hat. Bei einachsigen Anhängern und Anhängern mit Doppelachsen, deren
Radstand nicht mehr als 1 m beträgt, müssen diese Regelungseinrichtungen mit einem Gerät
zur Anzeige der horizontalen Stellung (zB Wasserwaage) ausgerüstet und manuell einstellbar
sein, damit das Gerät horizontal in Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgerichtet werden kann.
2.5 Das Relais zur Regelung des Bremsstromes nach § 3 h Abs. 4 Z 3, das mit der elektrischen
Bremsleitung verbunden ist, muß sich am Anhänger befinden.
2.6 Für den Stecker muß eine Blindsteckdose vorhanden sein.
2.7 An der Betätigungseinrichtung muß eine Kontrolleuchte vorhanden sein, die bei jeder Bremsbetätigung
aufleuchtet und dem Lenker das ordnungsgemäße Funktionieren der elektrischen
Bremsanlage des Anhängers anzeigt.
3 Bremswirkung
3.1 Elektrische Bremsanlagen müssen bei einer gleichmäßigen Verzögerung der Fahrzeugkombination
von Zugfahrzeug und Anhänger von höchstens 0,4 m/s2 ansprechen.
3.2 Die Bremswirkung muß mit einer Anfangsbremskraft einsetzen, die nicht größer als 10% des
Höchstgewichts und nicht größer als 13% des Eigengewichts des Anhängers sein darf.
3.3 Bei Bremskräften, die über den in 3.2 genannten liegen, dürfen diese Stufen nicht größer als
6% des Höchstgewichtes und nicht größer als 8% des Eigengewichtes des Anhängers sein.
Bei einachsigen Anhängern mit einem Höchstgewicht von höchstens 1500 kg darf die erste
Stufe jedoch nicht mehr als 7% des Höchstgewichtes des Anhängers betragen. Eine Erhöhung
dieses Wertes um jeweils 1% für die folgenden Stufen ist zulässig (Beispiel: erste Stufe 7%,
zweite Stufe 8%, dritte Stufe 9% usw., jede folgende Stufe darf nicht über 10% liegen). Im
Sinn dieser Vorschriften gilt ein zweiachsiger Anhänger mit einem Radstand von nicht mehr
als 1 m als einachsiger Anhänger.
3.4 Die vorgeschriebene Bremskraft des Anhängers von mindestens 50% seines Höchstgewichtes
muß bei diesem Höchstgewicht bei einer mittleren Vollverzögerung einer Fahrzeugkombination
von Zugfahrzeug und einachsigem Anhänger von höchstens 5,9 m/s2 und bei einer mittleren
Vollverzögerung einer Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und mehrachsigem
Anhänger von höchstens 5,6 m/s2 erreicht werden. Anhänger mit Doppelachsen, deren Radstand
nicht mehr als 1 m beträgt, gelten im Sinne dieser Vorschriften als einachsige Anhänger.
Darüber hinaus sind die in der Anlage zu diesem Anhang angegebenen Grenzwerte zu beachten.
Wird die Bremskraft stufenweise geregelt, so müssen die Stufen in dem in der Anlage zu
diesem Anhang angegebenen Bereich liegen.
3.5 Die Prüfung ist mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h durchzuführen.
3.6 Die selbsttätige Bremsung des Anhängers muß nach den Vorschriften des § 6 Abs. 12 KFG
1967 erfolgen. Ist für diese selbsttätige Bremsung elektrische Energie erforderlich, so muß zur
Erfüllung dieser Vorschriften für eine Dauer von mindestens 15 Minuten eine Bremskraft des
Anhängers von mindestens 25% seines Gesamtgewichtes gewährleistet sein.
Anhang 14
Anlage
Zuordnung von Abbremsung des Anhängers und mittlere Vollverzögerung J der Fahrzeugkombination
von Zugfahrzeug und Anhänger (Anhänger beladen und unbeladen)
Anmerkungen
1. Die in dem Diagramm angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf beladene und unbeladene
Anhänger. Liegt das Eigengewicht des Anhängers über 75% seines Höchstgewichts, so sind nur die
Grenzwerte für den „beladenen" Zustand anzuwenden.
2. Die Vorschriften diese Anhangs für die erforderlichen Mindestbremswirkungen gelten unabhängig
von den in dem Diagramm angegebenen Grenzwerten. Sind die in der Prüfung erzielten Bremswirkungen
— nach 3.4 — jedoch größer als vorgeschrieben, so dürfen diese nicht über den in dem
Diagramm angegebenen Grenzwerten liegen.
TR = Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des Anhängers.
PR = gesamte Achslast zwischen den Rädern des Anhängers und der Fahrbahn.
J = mittlere Vollverzögerung der Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und Anhänger."
29. Die Anlage 4 a lautet
Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)
Artikel II
Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 395/1985, zuletzt
geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 711/1986, wird wie folgt geändert
1. Im Art. III entfallen die Abs. 1 und 2.
2. Im Art. IV Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Zitates „Z 3.1.1" das Zitat „Z 3 Kategorie A".
3. Im Art. IV Abs. 1 lit. b Z 1 zweiter Satz erster Halbsatz tritt an die Stelle des Datums „31. März
1988" das Datum „31. Dezember 1987".
4. Im Art. IV Abs. 1 lit. b Z 1 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt, und es wird
angefügt
„Fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm³, die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie
A KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 1. Oktober 1987 nur zugelassen werden, wenn für sie eine
besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt.
Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen
war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie
A KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre;"
5. Im Art. V Abs. 2 lautet die Z 2
„2. hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A für Fahrzeuge mit Motoren mit
a) Selbstzündung bezüglich lit. a, b und d am 25. Mai 1986,
b) Fremdzündung und einem Hubraum von
aa) mehr als 1500 cm³ am 1. Jänner 1987,
bb) nicht mehr als 1500 cm³ am 1. Oktober 1987;"
6. Im Art. V lautet der Abs. 4
„(4) Art. I Z 4 und 5 tritt in Kraft hinsichtlich der §§ 8 Abs. 4 sowie 8 a Abs. 2 für Fahrzeuge der im
§ 1 d Abs. 1 Z 3 angeführten Kategorie
A. mit einem Hubraum von
a) mehr als 1500 cm³ am 1. Jänner 1987,
b) nicht mehr als 1500 cm³ am 1. Oktober 1987;
B. am 1. Jänner 1989."
Artikel III
Die 21. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 711/1986, wird wie
folgt geändert
Dem Art. IV wird angefügt
„(3) Von Art. I Z 9 (§ 54 a Abs. 6) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem
31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Wenn
1. ein Seitenständer, der nicht dem Art. I Z 9 entspricht,
a) entfernt wird,
b) in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird, oder
2. ein dem Art. I Z 9 entsprechender Seitenständer angebracht wird,
entfällt die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 KFG 1967."
Artikel IV
(1) Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 1 und 3 hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3 unterliegen die dort
angeführten Fahrzeuge den Werten des § 1 d Abs. 1 Z 3 in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967,
BGBl. Nr. 395/1985, und der 21. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 711/1986, sofern nicht bei der
Genehmigung festgestellt wurde, daß sie bereits den erstgenannten Vorschriften entsprechen; in diesem
Fall braucht nicht auch der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 1 d Abs. 1 Z 3 in der bisherigen
Fassung erbracht zu werden.
(2) Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1989 bereits einmal in Österreich zugelassen waren, sind von
Art. I Z 1 und 3 hinsichtlich § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie B ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen
Vorschriften über Auspuffgase (Abs. 1) entsprechen.
(3) Kraftwagen in geländegängiger Bauweise, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 4 (§ 1 d Abs. 2)
gemäß Art. V Abs. 1 unter Anwendung des § 1 d Abs. 2 KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle zur
KDV 1967, BGBl. Nr. 395/1985, genehmigt wurden, sind von Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3) ausgenommen;
sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase (Abs. 1) entsprechen. Fahrzeuge, die
unter diese Ausnahme fallen, dürfen jedoch nach dem 31. Dezember 1988 nicht erstmals zugelassen werden.
(4) Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 1 hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie B (Art. V Abs. 2
lit. a) ist zur Bestimmung des Merkmales der geländegängigen Bauweise im Sinne des § 1 d Abs. 1 Z 3.1.2
KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 395/1985, und der 20. Novelle zur
KDV 1967, BGBl. Nr. 279/1986, § 1 d Abs. 2 in der Fassung des Art. I Abs. 4 anzuwenden.
(5) Von Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 2) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(6) Von Art. I Z 7 (§ 3 g Abs. 3) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(7) Von Art. I Z 8 (§ 3 h Abs. 4) und Z 9 (§ 3 i Abs. 5) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type
oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(8) Von Art. I Z 10 (§ 3 j) sind Sattelanhänger ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(9) Reifen, die dem Art. I Z 14 (§ 4 Abs. 4 c) nicht entsprechen, dürfen nach dem 31. Dezember 1987
nicht mehr feilgeboten und nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr verwendet werden.
(10) Formblätter für die Abmeldung (Anlage 4 a), die nicht dem Art. I Z 29 entsprechen, können aufgebraucht
werden.
Artikel V
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
(2) In Kraft treten
a) Art. I Z 1, 3 und 5 hinsichtlich § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie B sowie Art. I Z 26 hinsichtlich der
Anlage 1 Kapitel IV am 1. Jänner 1989,
b) Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 2) für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg, für Zugmaschinen und für Motorkarren am 1. Jänner 1990, für alle übrigen Fahrzeugarten
bereits am 1. April 1988.