362. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 188/1985 geänderten Fassung, wird,
und zwar hinsichtlich des Artikels I Z 4 und 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des Artikels
I Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich
des Artikels I Z 10 und 11 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr, verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung
BGBl. Nr. 498/1984 geänderten Fassung,
wird wie folgt geändert
1. Der § 1 wird aufgehoben.
2. Die Überschrift zu § 3 lautet
„Zu § 34 Abs. 3 und 5 des Zollgesetzes 1955".
3. Der § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Werden Tabakwaren, Wein oder Spirituosen
im kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1 des Zollgesetzes
1955) eingebracht oder werden solche
Waren durch Reisende, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem schweizerischen
Zollausschlußgebiet Samnauntal eingebracht,
so ist die Zollfreiheit unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 nur zu gewähren für
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein Viertelliter Spirituosen."
4. Der § 6 lautet
„§ 6
Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955
In den nachstehend angeführten Fällen bedarf es
für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung
1. Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung oder zur Erprobung,
soweit ein Gutachten der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der
Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen
Wirtschaft gelegen ist;
2. im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,
wenn es sich um
a) Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder
der Tarifnummer 40.11 des Zolltarifes
1958 oder
b) Elektromotore der Tarifnummer 85.01
des Zolltarifes 1958, österreichischen
Ursprungs, zur Montage auf zur Einfuhr
bestimmte Waren handelt."
5. Der § 8 lautet
„§ 8
Zu § 88 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
Waren des freien Verkehrs dem Ausgangsvormerkverkehr
zur Ausbesserung zu unterziehen, wenn ein
Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
vorliegt, daß die Voraussetzungen des § 88
Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 gegeben sind."
6. Der § 9 lautet
„§ 9
Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr
zur Veredlung zu unterziehen, wenn
die Rückbringung innerhalb von sechs Monaten
erfolgt und die Veredlung nur
a) in einer Ausschmückung oder Verzierung
oder
b) im Belichten von Filmen oder
c) im Besprechen, Besingen oder Bespielen von
Tonträgern oder
d) in der Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten
Kennzeichnung besteht."
7. Der § 10 lautet
„§ 10
Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1955
Ausländische unverzollte Anhänger (Anhängewagen,
Einachsanhänger, Sattelanhänger) und
Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs
dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur
Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden
Verkehr ohne Ausstellung eines
Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung
in das Zollgebiet eingebracht werden; diese
Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt; die
Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen
Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung
ausgenommen sind solche Beförderungsmittel,
wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung
gemietet worden sind."
8. Der § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen
sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner
Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen
eingehende Fallschirme."
9. Der § 12 lautet
„§ 12
Zu § 108 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955
Die nachstehenden Behandlungen von zollhängigen
Waren in Zollagern werden allgemein bewilligt
1. Gewinnung von Altpapier aus Papier in
Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder
Zerschneiden;
2. Gewinnung von Schrott aus Waren aus
Metallen (ausgenommen aus Halbzeug)
durch Zerschneiden oder Zerschlagen."
10. Der § 14 lautet
„§ 14
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird
von der Verpflichtung befreit, die nachstehend
angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu
stellen, wenn der Inhalt der Sendung nach der Aufmachung,
der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren
zweifelsfrei ist und kein Grund zur
Annahme besteht, daß die Sendung andere oder
einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift
einschließlich der Punzierung
unterliegende Waren enthält
1. Bücher und Broschüren im internationalen
Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher
Bibliotheken;
2. Bücher und Broschüren an Buchhändler
oder Verlage, sofern das Rohgewicht der
Sendung 5 kg nicht übersteigt;
3. andere Drucksachen als Bücher und Broschüren,
sofern das Rohgewicht der Sendung
500 Gramm nicht übersteigt;
4. Hörbüchereisendungen für Blinde;
5. Filmmaterial und Tonträger im internationalen
Leihverkehr wissenschaftlicher Hochschulen,
Akademien, Bibliotheken und der
Bundesstaatlichen Hauptstelle für wissenschaftliche
Kinematographie;
6. Banknoten im Verkehr zwischen Geldinstituten;
7. Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen
Medienunternehmen und Mediendiensten
(§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 des Mediengesetzes,
BGBl. Nr. 314/1981);
8. Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen
Gewerbes;
9. Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche
Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung
von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben
oder zum Erwerb von Schutzrechten
(Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
10. Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung
von Zahnersätzen;
11. Briefmarken, sofern
a) der Wert 200 S nicht übersteigt oder
b) sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur
Begutachtung und Rücksendung bestimmt
sind oder
c) sie von ausländischen Postverwaltungen
oder internationalen Organisationen an
die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung
versendet werden;
12. nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger
bis zu einem Rohgewicht von insgesamt
250 Gramm;
13. belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
14. Muster und Proben ohne Handelswert, die
nach § 33 des Zollgesetzes 1955 zollfrei
sind;
15. infektiöse leichtverderbliche biologische
Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift
zum Weltpostvertrag;
16. Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d des
Zollgesetzes 1955 zollfrei sind, sofern die
Stellungspflicht jeweils zwischen dem
10. November eines Kalenderjahres und dem
10. Jänner des folgenden Kalenderjahres eintreten
würde;
17. Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 von der Stellungspflicht befreit
sind.
(2) Abs. 1 Z 2, 3, 11 lit. a, 12, 14 und 16 gilt nicht
für Sendungen, die an demselben Tag von demselben
Versender an denselben Empfänger aufgegeben
worden sind und zusammen eine Warenmenge
ergeben, die ohne Teilungstellungspflichtig wäre."
11. Der § 15 lautet
„§ 15
Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird
von der Verpflichtung, nachstehend angeführte, für
das Ausland bestimmte Waren zu stellen, befreit
1. Sendungen, die den nach § 14 anläßlich der
Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen
Sendungen entsprechen, ausgenommen
Banknoten;
2. Sendungen, deren Wert 3000 S nicht übersteigt,
sofern der Sendung keine Urkunde zur
zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben
ist;
3. Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige
von Einheiten des Bundesheeres oder
eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines
Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 173/1965 im Zollausland aufhalten,
versendet werden, sofern das Empfangspostamt
von der österreichischen Post- und
Telegraphenverwaltung betrieben wird und
das Gewicht der Sendung 2000 Gramm nicht
übersteigt.
(2) § 14 Abs. 2 gilt sinngemäß für im Abs. 1 Z 2
genannte Sendungen."
12. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt
„§ 16 a
Zu § 172 Abs. 13 des Zollgesetzes 1955
Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Bundesrepublik
Deutschland dürfen Reisende die Erklärung,
daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden
Waren (§ 172 Abs. 1 und 7 des Zollgesetzes 1955)
mitführen, dadurch abgeben, daß sie innen an der
Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Beförderungsmittels
eine Papier- oder Kunststoffscheibe,
die ein Zeichen nach dem Muster in der Anlage
aufweist, anbringen, sofern alle Insassen des Beförderungsmittels
österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland
sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen
Reisedokumente mit sich führen und für das Beförderungsmittel
eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung
vorliegt."
13. Im § 18 wird der Punkt am Schluß von lit. d
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e
angefügt
„e) die Abfertigung von Postsendungen im Weg
der Postverzollung (§ 157 des Zollgesetzes
1955)."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in
Kraft.