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362_1985 AT

362. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 188/1985 geänderten Fassung, wird,

und zwar hinsichtlich des Artikels I Z 4 und 6 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des Artikels

I Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich

des Artikels I Z 10 und 11 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr, verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung

BGBl. Nr. 498/1984 geänderten Fassung,

wird wie folgt geändert

1. Der § 1 wird aufgehoben.

2. Die Überschrift zu § 3 lautet

„Zu § 34 Abs. 3 und 5 des Zollgesetzes 1955".

3. Der § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Werden Tabakwaren, Wein oder Spirituosen

im kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1 des Zollgesetzes

1955) eingebracht oder werden solche

Waren durch Reisende, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem schweizerischen

Zollausschlußgebiet Samnauntal eingebracht,

so ist die Zollfreiheit unter den Voraussetzungen

des Abs. 1 nur zu gewähren für

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein Viertelliter Spirituosen."

4. Der § 6 lautet

„§ 6

Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955

In den nachstehend angeführten Fällen bedarf es

für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung

1. Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung oder zur Erprobung,

soweit ein Gutachten der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der

Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen

Wirtschaft gelegen ist;

2. im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,

wenn es sich um

a) Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder

der Tarifnummer 40.11 des Zolltarifes

1958 oder

b) Elektromotore der Tarifnummer 85.01

des Zolltarifes 1958, österreichischen

Ursprungs, zur Montage auf zur Einfuhr

bestimmte Waren handelt."

5. Der § 8 lautet

„§ 8

Zu § 88 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

Waren des freien Verkehrs dem Ausgangsvormerkverkehr

zur Ausbesserung zu unterziehen, wenn ein

Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

vorliegt, daß die Voraussetzungen des § 88

Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 gegeben sind."

6. Der § 9 lautet

„§ 9

Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr

zur Veredlung zu unterziehen, wenn

die Rückbringung innerhalb von sechs Monaten

erfolgt und die Veredlung nur

a) in einer Ausschmückung oder Verzierung

oder

b) im Belichten von Filmen oder

c) im Besprechen, Besingen oder Bespielen von

Tonträgern oder

d) in der Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten

Kennzeichnung besteht."

7. Der § 10 lautet

„§ 10

Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1955

Ausländische unverzollte Anhänger (Anhängewagen,

Einachsanhänger, Sattelanhänger) und

Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs

dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur

Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden

Verkehr ohne Ausstellung eines

Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung

in das Zollgebiet eingebracht werden; diese

Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt; die

Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen

Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung

ausgenommen sind solche Beförderungsmittel,

wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung

gemietet worden sind."

8. Der § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen

sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner

Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften

unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen

eingehende Fallschirme."

9. Der § 12 lautet

„§ 12

Zu § 108 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955

Die nachstehenden Behandlungen von zollhängigen

Waren in Zollagern werden allgemein bewilligt

1. Gewinnung von Altpapier aus Papier in

Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder

Zerschneiden;

2. Gewinnung von Schrott aus Waren aus

Metallen (ausgenommen aus Halbzeug)

durch Zerschneiden oder Zerschlagen."

10. Der § 14 lautet

„§ 14

Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird

von der Verpflichtung befreit, die nachstehend

angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu

stellen, wenn der Inhalt der Sendung nach der Aufmachung,

der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren

zweifelsfrei ist und kein Grund zur

Annahme besteht, daß die Sendung andere oder

einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift

einschließlich der Punzierung

unterliegende Waren enthält

1. Bücher und Broschüren im internationalen

Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher

Bibliotheken;

2. Bücher und Broschüren an Buchhändler

oder Verlage, sofern das Rohgewicht der

Sendung 5 kg nicht übersteigt;

3. andere Drucksachen als Bücher und Broschüren,

sofern das Rohgewicht der Sendung

500 Gramm nicht übersteigt;

4. Hörbüchereisendungen für Blinde;

5. Filmmaterial und Tonträger im internationalen

Leihverkehr wissenschaftlicher Hochschulen,

Akademien, Bibliotheken und der

Bundesstaatlichen Hauptstelle für wissenschaftliche

Kinematographie;

6. Banknoten im Verkehr zwischen Geldinstituten;

7. Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen

Medienunternehmen und Mediendiensten

(§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 des Mediengesetzes,

BGBl. Nr. 314/1981);

8. Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen

Gewerbes;

9. Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche

Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung

von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben

oder zum Erwerb von Schutzrechten

(Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);

10. Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung

von Zahnersätzen;

11. Briefmarken, sofern

a) der Wert 200 S nicht übersteigt oder

b) sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur

Begutachtung und Rücksendung bestimmt

sind oder

c) sie von ausländischen Postverwaltungen

oder internationalen Organisationen an

die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung

versendet werden;

12. nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger

bis zu einem Rohgewicht von insgesamt

250 Gramm;

13. belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;

14. Muster und Proben ohne Handelswert, die

nach § 33 des Zollgesetzes 1955 zollfrei

sind;

15. infektiöse leichtverderbliche biologische

Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift

zum Weltpostvertrag;

16. Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d des

Zollgesetzes 1955 zollfrei sind, sofern die

Stellungspflicht jeweils zwischen dem

10. November eines Kalenderjahres und dem

10. Jänner des folgenden Kalenderjahres eintreten

würde;

17. Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 von der Stellungspflicht befreit

sind.

(2) Abs. 1 Z 2, 3, 11 lit. a, 12, 14 und 16 gilt nicht

für Sendungen, die an demselben Tag von demselben

Versender an denselben Empfänger aufgegeben

worden sind und zusammen eine Warenmenge

ergeben, die ohne Teilungstellungspflichtig wäre."

11. Der § 15 lautet

„§ 15

Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird

von der Verpflichtung, nachstehend angeführte, für

das Ausland bestimmte Waren zu stellen, befreit

1. Sendungen, die den nach § 14 anläßlich der

Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen

Sendungen entsprechen, ausgenommen

Banknoten;

2. Sendungen, deren Wert 3000 S nicht übersteigt,

sofern der Sendung keine Urkunde zur

zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben

ist;

3. Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige

von Einheiten des Bundesheeres oder

eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines

Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 173/1965 im Zollausland aufhalten,

versendet werden, sofern das Empfangspostamt

von der österreichischen Post- und

Telegraphenverwaltung betrieben wird und

das Gewicht der Sendung 2000 Gramm nicht

übersteigt.

(2) § 14 Abs. 2 gilt sinngemäß für im Abs. 1 Z 2

genannte Sendungen."

12. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt

„§ 16 a

Zu § 172 Abs. 13 des Zollgesetzes 1955

Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Bundesrepublik

Deutschland dürfen Reisende die Erklärung,

daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden

Waren (§ 172 Abs. 1 und 7 des Zollgesetzes 1955)

mitführen, dadurch abgeben, daß sie innen an der

Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Beförderungsmittels

eine Papier- oder Kunststoffscheibe,

die ein Zeichen nach dem Muster in der Anlage

aufweist, anbringen, sofern alle Insassen des Beförderungsmittels

österreichische Staatsbürger oder

Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland

sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen

Reisedokumente mit sich führen und für das Beförderungsmittel

eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung

vorliegt."

13. Im § 18 wird der Punkt am Schluß von lit. d

durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e

angefügt

„e) die Abfertigung von Postsendungen im Weg

der Postverzollung (§ 157 des Zollgesetzes

1955)."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in

Kraft.

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