362. Kundmachung: Aufhebung einiger Satzteile im § 25 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 12. Juni 1984, G 93/82-11, der
Bundesregierung zugestellt am 29. August 1984,
die Satzteile „um sie unter Zollaufsicht zu bringen,",
„oder um die Deckung der Zölle, der sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie allfälliger
Geldstrafen und Kosten zu sichern" und „für
eine Zollstrafuntersuchung von Bedeutung sein
können oder" im § 25 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 527/1974 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1985 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.