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362_1984 AT

362. Kundmachung: Aufhebung einiger Satzteile im § 25 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Kundmachung: Aufhebung einiger Satzteile im § 25 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 12. Juni 1984, G 93/82-11, der

Bundesregierung zugestellt am 29. August 1984,

die Satzteile „um sie unter Zollaufsicht zu bringen,",

„oder um die Deckung der Zölle, der sonstigen

Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie allfälliger

Geldstrafen und Kosten zu sichern" und „für

eine Zollstrafuntersuchung von Bedeutung sein

können oder" im § 25 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 527/1974 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1985 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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