362. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der
Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
§ 3 der Verordnung über einen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Vorbereitungslehrgang,
BGBl. Nr. 374/1981, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 425/1982 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen
nach dem Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 179/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 644/1975, oder nach dem Bundesgesetz
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983.
(2) Der Nachweis der Kenntnis einer für das Studium
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wichtigen lebenden Fremdsprache ist mit der
erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
erbracht. Ein entsprechender Vermerk ist
im Studienberechtigungszeugnis anzubringen."