362. Bundesgesetz: 6. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/1971,
286/1974, 352/1976, 615/1977, 209/1979 und
345/1981 sowie der Kundmachungen BGBl.
Nr. 240/1970 und 549/1981 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 hat die Z 8 zu lauten
„8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der
nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder
zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr
bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch
wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche
aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;"
2. Im § 2 Z 17 treten an die Stelle der Worte
„Z 14 und 16" die Worte „Z 14 oder 16".
3. Im § 3 Abs. 2 entfällt das Wort „Sattelzugfahrzeuge".
4. Im § 4 hat der Abs. 2 b zu lauten
„(2 b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren
mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet
sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und
seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden
können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen."
5. Im § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bleiverbindungen"
eingefügt „oder Benzol".
6. Im § 11 wird am Ende als neuer Abs. 5 angefügt
„(5) Den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
und Anhängern und ihrer Einrichtungen feilgebotenen
Kraftstoffen für Motoren mit Fremdzündung
können Stoffe beigemengt werden, die geeignet
sind, Erdölderivate als Kraftstoff zu ersetzen. Im
Falle einer solchen Beimengung sind durch Verordnung
nach den Erfordernisssen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und der Vermeidung von Luftverunreinigungen
im Sinne des Abs. 3, nach den
volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere der
Versorgung mit Kraftstoffen, dem jeweiligen Stand
der Technik und der Chemie entsprechend, die Art
und die Menge der Ersatzstoffe festzusetzen."
7. Im § 20 Abs. 1 lit. a entfällt das Wort „praktischen".
8. Im § 24 Abs. 2 wird in der Einleitung und in
der lit. a jeweils nach dem Wort „Lastkraftwagen"
eingefügt „und Sattelzugfahrzeuge".
9. Im § 26 a Abs. 2 hat die lit. c zu lauten
„c) den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen
und Benzol in Kraftstoffen (§ 11
Abs. 3),"
10. Im § 29 Abs. 2 tritt im zweiten und dritten
Satz jeweils an die Stelle des Wortes „Bundesministerium"
das Wort „Bundesminister".
11. Im § 30 Abs. 7 treten an die Stelle der Worte
„vom Bundesministerium" die Worte „vom Bundesminister".
12. Im § 31 Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle des
Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".
13. Im § 31 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle
des Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".
14. Im § 37 Abs. 2 lit. c treten an die Stelle der
Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der Gewerbeordnung"
die Worte „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c
Z 22 GewO 1973".
15. Im § 37 Abs. 4 zweiter Satz treten an die
Stelle der Worte „vor Ablauf dieses Jahres" die
Worte „vor Ablauf dieser Frist".
16. Im § 39 Abs. 2 zweiter Satz treten an die
Stelle der Worte „Streu- und Schneeräumgeräte"
die Worte „Streu- oder Schneeräumgeräte".
17. Im § 40 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle
des Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".
18. Im § 40 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „die Interessenvertretung" die Worte
„die gesetzliche Interessenvertretung".
19. Im § 41 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen,
die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung
eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22
GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer
auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen
des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung
ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines
zu vermerken."
20. Im § 41 Abs. 6 treten an die Stelle des Wortes
„Bundesministerium" das Wort „Bundesminister"
und an die Stelle des Wortes „dieses" das Wort
„dieser".
21. Im § 41 Abs. 7 zweiter Satz tritt an die Stelle
des Wortes „Kraftfahrzeuge" das Wort „Fahrzeuge".
22. Im § 43 Abs. 1 vierter Satz treten an die Stelle
der Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der
Gewerbeordnung" die Worte „gemäß § 103 Abs. 1
lit. c Z 22 GewO 1973".
23. Im § 43 Abs. 4 lit. d haben die Worte „und 4"
zu entfallen.
24. Im § 44 Abs. 2 lit. f treten an die Stelle der
Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der Gewerbeordnung"
die Worte „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c
Z 22 GewO 1973".
25. Im § 45 Abs. 8 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „Das Bundesministerium" die Worte
„Der Bundesminister".
26. Im § 46 Abs. 2 tritt an die Stelle des letzten
Satzes
„Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer,
höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die
§§ 43 und 44 gelten sinngemäß."
27. Im § 46 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „Das Bundesministerium" die Worte
„Der Bundesminister".
28. Im § 47 Abs. 3 treten im ersten Satz an die
Stelle der Worte „Das Bundesministerium" das
Wort „Der Bundesminister" und im zweiten Satz
an die Stelle des Wortes „Es" das Wort „Er".
29. Im § 48 Abs. 1 wird am Ende der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und angefügt
„c) die für Fahrten der Missionschefs ausländischer
diplomatischer Vertretungsbehörden
bestimmt sind."
30. Im § 48 Abs. 2 tritt an die Stelle des ersten
und zweiten Satzes
„Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen
desselben Antragstellers ist auf Antrag für
diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein
Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge
in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4
angeführten Obergruppen fallen."
31. Im § 55 Abs. 1 hat die lit. i zu lauten
„i) Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen,
die mit einem anderen
Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß
sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;"
32. Im § 57 a Abs. 1 erster Satz treten an die
Stelle der Worte „lit. a bis d" die Worte „lit. a bis
g".
33. Im § 58 Abs. 3 tritt an die Stelle der Worte
„verursacht haben" das Wort „verursachen".
34. Im § 59 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort
„festgesetzten" ersetzt durch „dem nach § 60
Abs. 2 festgesetzten Tarif zugrunde liegenden".
35. Im § 59 Abs. 3 erster Satz wird vor dem letzten
Wort ein Beistrich gesetzt und eingefügt
„hinsichtlich Vermögensschäden, die nicht Personen-
oder Sachschäden sind, mindestens ein Zehntel
des im § 15 Abs. 1 Z 2 EKHG angeführten
Kapitalsbetrages".
36. Im § 59 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten
„Für Omnibusanhänger muß die Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Menschen mindestens dem Zweifachen der Haftungshöchstbeträge
gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 EKHG
entsprechen; wenn der Omnibusanhänger Plätze
für mehr als 10 Personen aufweist, erhöhen sich
diese Beträge für je angefangene fünf Plätze um
das Dreifache der Haftungshöchstbeträge gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 2 EKHG."
37. Nach dem § 59 wird als neuer § 59 a eingefügt
„§ 59 a. Gegenstand und Umfang der
Versicherung
(1) Die Versicherung muß die Befriedigung
begründeter und die Abwehr unbegründeter
Ersatzansprüche umfassen, die auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer
oder mitversicherte Personen (Abs. 3)
erhoben werden, wenn durch die Verwendung des
Fahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 Menschen verletzt
oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört
werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden
verursacht wird.
(2) Die Versicherung umfaßt nicht
1. Ersatzansprüche, soweit sie auf Grund eines
Vertrages oder besonderer Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters
und — bei Vermietung des Fahrzeuges ohne
Beistellung eines Lenkers — des Mieters und
der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug
überläßt, gegen mitversicherte Personen
wegen Sach- oder Vermögensschäden;
3. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung
oder Abhandenkommens des Fahrzeuges
und von mit dem Fahrzeug beförderten
Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen
des Halters beförderte Personen üblicherweise
an sich tragen oder, sofern die Fahrt
überwiegend der Personenbeförderung dient,
als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit
sich führen; dies gilt nicht für das nicht
gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger
Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
4. Ersatzansprüche, auf die das Atomhaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 117/1964, anzuwenden ist.
(3) Mitversicherte Personen sind der Eigentümer,
der Halter und die Personen, die mit Willen
des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges
tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug
befördert werden oder den Lenker einweisen. Hinsichtlich
dieser Personen, sofern sie nicht Versicherungsnehmer
sind, ist die Versicherung für fremde
Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen
können ihre Ansprüche selbständig geltend
machen.
(4) Auf Vereinbarungen, die von Abs. 1 bis 3
zum Nachteil des Versicherungsnehmers, mitversicherter
Personen oder geschädigter Dritter abweichen,
kann sich der Versicherer nicht berufen."
38. Im § 60 Abs. 2 erster Satz wird nach dem
Wort „Tarif" eingefügt „samt den diesem
zugrunde liegenden Versicherungssummen".
39. Im § 60 Abs. 2 dritter Satz entfallen die
Worte „im § 59 Abs. 3 angeführten".
40. Im § 60 Abs. 2 entfallen die Z 2 und 3.
41. Im § 60 Abs. 2 Z 4 hat die lit. b zu lauten
„b) die im § 36 lit. c, § 64 Abs. 1 und § 106 Abs. 3
erster Satz und Abs. 4 angeführten Verpflichtungen,
ferner die Verpflichtungen, deren
Verletzung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu
bestrafen ist (§ 6 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz
1958);".
42. Im § 62 haben die Abs. 2 bis 6 zu lauten
„(2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten
Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim
Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5
gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser
Nachweis erbracht noch eine Versicherung nach
Abs. 3 abgeschlossen, so ist die Einbringung des
Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
(3) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen kann zur Gewährleistung
der im Abs. 1 angeführten Haftung eine Versicherung
beim Zollamt abgeschlossen werden. Die Versicherung
kann sich auf die Ersatzleistung an den
Geschädigten auf Rechnung des Versicherungsnehmers
beschränken (Schadenbehandlungsversicherung).
Die Beiträge für die Versicherung sind beim
Zollamt zu leisten. Dieses hat. die Beiträge in Empfang
zu nehmen und den Versicherungsschein auszufolgen.
Der Versicherungsschein gilt als Quittung
für die Leistung des Beitrages.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
für den Betrieb von Versicherungen nach
Abs. 3 die Ausfallshaftung des Bundes für höchstens
90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung
zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens
60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Verlust und
Gewinn sind auf Grund des Geschäftsplans zu
ermitteln.
(5) Für Versicherungen, die sich ausschließlich
auf Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
erstrecken, sind durch Verordnung eigene Versicherungsbedingungen
oder ein eigener Tarif festzusetzen,
soweit es die Eigenart dieser Versicherungen
erfordert.
(6) Für Versicherungen, die sich ausschließlich
auf Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
erstrecken, sind durch Verordnung andere als die
für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen geltenden
Mindestversicherungssummen festzusetzen,
soweit es die Eigenart dieser Versicherungen
erfordert."
43. Im § 65 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach den
Worten „BGBl. Nr. 222/1955," eingefügt „oder
dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 289/1982,".
44. Im § 65 Abs. 2 wird nach dem Wort „entsprechenden"
eingefügt „Befristungen,".
45. Im § 67 Abs. 1 wird vor dem ersten Satz eingefügt
„Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung
hat die Behörde zu entscheiden, in
deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller
seinen ordentlichen Wohnsitz, bei Personen ohne
ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet seinen
Aufenthalt hat."
46. Im § 67 Abs. 4 zweiter Satz hat der letzte
Halbsatz zu entfallen.
47. Im § 67 wird nach dem Abs. 4 als neuer
Abs. 4 a eingefügt
„(4 a) Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen
ist und die die Erteilung einer Lenkerberechtigung
für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen
beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung
eines Gutachtens über die fachliche Befähigung
zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung
nicht mehr als 18 Monate verstrichen
sind und angenommen werden kann, daß der
Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen noch besitzt; § 68 Abs. 2
bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung
einer befristet erteilten Lenkerberechtigung
gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften
sind von Stempelgebühren befreit."
48. Im § 69 Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort "Auflagen"
eingefügt „Befristungen,".
49. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem
Wort „auch" eingefügt „Befristungen,".
50. Im § 72 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Personen, die eine vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige
Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen
Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps
in Österreich, für Angestellte bei ausländischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden
oder für Beamte internationaler
Organisationen in Österreich besitzen, ist auf
Antrag, unbeschadet des Abs. 2, auf Grund eines
gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische
Lenkerberechtigung mit dem gleichen
Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende
Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen
keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit
(§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung
und der fachlichen Befähigung bestehen und
wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der
den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung
einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen
Lenkerberechtigung von der Feststellung
dieser Voraussetzungen abzusehen ist."
51. Im § 73 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„durch Auflagen" die Worte „durch Befristungen,
Auflagen".
52. Im § 75 a lit. c wird nach dem Wort „nur"
eingefügt
„für eine bestimmte Zeit oder nur".
53. Im § 77 Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „Das Bundesministerium" die Worte
„Der Bundesminister".
54. Im § 77 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955," die
Worte „Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,".
55. Im § 77 Abs. 3 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „das Bundesministerium" die Worte
„der Bundesminister".
56. Im § 77 Abs. 4 treten an die Stelle des Wortes
„Bundesministerium" das Wort „Bundesminister"
und an die Stelle des Wortes „es" das Wort „er".
57. Im § 81 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines
ist auf Antrag ein internationaler Führerschein
gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens
über den Straßenverkehr, BGBl.
Nr. 289/1982, Art. 24 des Genfer Abkommens über
den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder
Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr
von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930,
mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen."
58. Im § 82 Abs. 1 lit. a wird nach den Worten
„BGBl. Nr. 222/1955," eingefügt „oder dem Wiener
Übereinkommen über den Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 289/1982,".
59. Im § 82 Abs. 3 erster Satz wird nach den
Worten „Genfer Abkommen" eingefügt „oder
Wiener Übereinkommen, BGBl. Nr. 289/1982,".
60. Im § 82 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei
deren Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit
gefährdet oder die im Abs. 5 erster Halbsatz
angeführten Höchstgrenzen überschritten werden,
ist, unbeschadet des Abs. 5 zweiter Halbsatz, zu
verhindern."
61. Im § 84 Abs. 1 wird nach den Worten „BGBl.
Nr. 222/1955," eingefügt „oder dem Wiener Übereinkommen
über den Straßenverkehr, BGBl.
Nr. 289/1982,".
62. Im § 84 Abs. 3 wird nach den Worten „Genfer
Abkommens" eingefügt „oder des Anhanges 7
des Wiener Übereinkommens, BGBl. Nr. 289/
1982,".
63. Im § 86 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener
Übereinkommens über den Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über
den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von
Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf
Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung
von Lenkern mit ausländischen nationalen
oder internationalen Führerscheinen zu geben,
wenn sich diese Personen wegen Übertretungen
von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben."
64. Im § 91 a Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz
treten an die Stelle der Worte „Werden vorwiegend
und ausschließlich" die Worte „Werden vorwiegend
oder ausschließlich".
65. Im § 99 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten
„Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung
von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist
bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens
stets Abblendlicht zu verwenden."
66. Im § 101 Abs. 1 treten in der Einleitung an
die Stelle der Worte „Abs. 2, 3 und 5" die Worte
„Abs. 2 und 5".
67. Im § 102 Abs. 1 dritter Satz hat der erste
Halbsatz zu lauten
„Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen
mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg
oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß
der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf
Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber
ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt
eingelegt ist;".
68. Im § 102 Abs. 5 zweiter Satz tritt an die Stelle
des Wortes „Dokumenten" das Wort „Dokumente".
69. Im § 103 Abs. 2 erster Satz wird nach dem
Wort „Lenkerberechtigung" ein Beistrich gesetzt
und eingefügt
„bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung
vorgeschrieben ist, das erforderliche
Mindestalter".
70. Im § 103 Abs. 4 erster Satz wird nach dem
Wort „Lastkraftwagens" eingefügt „oder Sattelzugfahrzeuges".
71. Im § 107 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„Abs. 5 lit. a bis d" die Worte „Abs. 5 lit. a bis f".
72. Im § 107 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte
„des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955," die
Worte „Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,".
73. Im § 130 Abs. 2 Z I haben die Z 7 bis 11 zu
lauten
„7. Güterbeförderungsgewerbe,
8. Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
9. Autobusunternehmungen,
10. Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes,
11. Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe
mit Personenkraftwagen,".
74. Im § 131 Abs. 1 erster Satz entfallen die
Worte „mit dem Sitz in Wien".
75. Im § 134 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz
eingefügt
„Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet
sind solche Zuwiderhandlungen auch
strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen
Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem
Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden."
76. Im § 136 Abs. 1 lit. a entfällt das Zitat „des
§ 92 Abs. 5 und Abs. 6 Z 9,".
77. Im § 136 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten
„c) des § 59 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1, 6, 7
und 8 mit den Bundesministern für Justiz und
für Finanzen;".
78. Im § 136 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
lit. 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue
lit. m angefügt
„m) des § 11 Abs. 3 und des § 26 a Abs. 2 lit. c mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie;"
79. Im § 136 Abs. 1 wird am Ende angefügt
„n) des § 11 Abs. 5 mit den Bundesministern für
Handel, Gewerbe und Industrie, für Gesundheit
und Umweltschutz und für Land- und
Forstwirtschaft."
80. Im § 136 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 57
Abs. 6 zweiter Satz" im ersten Halbsatz und vor
dem Zitat „des § 60 Abs. 1 bis 3" im zweiten Halbsatz
jeweils eingefügt: „des § 59 a Abs. 1 und 2,"
und an die Stelle des Zitates „des § 67 Abs. 7" tritt
das Zitat „des § 67 Abs. 4 a letzter Satz und
Abs. 7."
81. Im § 136 Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 59
Abs. 5" ein Beistrich gesetzt und eingefügt: „des
§ 59 a Abs. 3 und 4".
Artikel II
Sattelzugfahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 8 (§ 24
Abs. 2) ausgenommen. Sattelzugfahrzeuge ohne
Fahrtschreiber dürfen nicht zum Ziehen eines zur
Güterbeförderung bestimmten Sattelanhängers
oder eines Sattelomnibusanhängers verwendet werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablaufe des
Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 43 (§ 65 Abs. 1 Z 1), Z 57 (§ 81
Abs. 1), Z 58 (§ 82 Abs. 1 lit. a), Z 59 (§ 82 Abs. 3),
Z 61 (§ 84 Abs. 1), Z 62 (§ 84 Abs. 3) und Z 63
(§ 86 Abs. 3) tritt gleichzeitig mit dem Wiener
Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl.
Nr. 289/1982, in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel IV
Art. VI Abs. 2 lit. n der 4. Kraftfahrgesetz-
Novelle in der Fassung des Art. II Abs. 2 der
5. Kraftfahrgesetz-Novelle hat zu lauten
„n) mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)
über die Bremsanlage von Anhängern."
Artikel V
(1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich
nach § 136 KFG 1967.
(2) Mit der Vollziehung der Art. II bis IV ist der
Bundesminister für Verkehr betraut.