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362_1982 AT

362. Bundesgesetz: 6. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Bundesgesetz: 6. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/1971,

286/1974, 352/1976, 615/1977, 209/1979 und

345/1981 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 240/1970 und 549/1981 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 hat die Z 8 zu lauten

„8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der

nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder

zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr

bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch

wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche

aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;"

2. Im § 2 Z 17 treten an die Stelle der Worte

„Z 14 und 16" die Worte „Z 14 oder 16".

3. Im § 3 Abs. 2 entfällt das Wort „Sattelzugfahrzeuge".

4. Im § 4 hat der Abs. 2 b zu lauten

„(2 b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren

mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet

sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und

seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden

können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen."

5. Im § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bleiverbindungen"

eingefügt „oder Benzol".

6. Im § 11 wird am Ende als neuer Abs. 5 angefügt

„(5) Den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

und Anhängern und ihrer Einrichtungen feilgebotenen

Kraftstoffen für Motoren mit Fremdzündung

können Stoffe beigemengt werden, die geeignet

sind, Erdölderivate als Kraftstoff zu ersetzen. Im

Falle einer solchen Beimengung sind durch Verordnung

nach den Erfordernisssen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit und der Vermeidung von Luftverunreinigungen

im Sinne des Abs. 3, nach den

volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere der

Versorgung mit Kraftstoffen, dem jeweiligen Stand

der Technik und der Chemie entsprechend, die Art

und die Menge der Ersatzstoffe festzusetzen."

7. Im § 20 Abs. 1 lit. a entfällt das Wort „praktischen".

8. Im § 24 Abs. 2 wird in der Einleitung und in

der lit. a jeweils nach dem Wort „Lastkraftwagen"

eingefügt „und Sattelzugfahrzeuge".

9. Im § 26 a Abs. 2 hat die lit. c zu lauten

„c) den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen

und Benzol in Kraftstoffen (§ 11

Abs. 3),"

10. Im § 29 Abs. 2 tritt im zweiten und dritten

Satz jeweils an die Stelle des Wortes „Bundesministerium"

das Wort „Bundesminister".

11. Im § 30 Abs. 7 treten an die Stelle der Worte

„vom Bundesministerium" die Worte „vom Bundesminister".

12. Im § 31 Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle des

Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".

13. Im § 31 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle

des Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".

14. Im § 37 Abs. 2 lit. c treten an die Stelle der

Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der Gewerbeordnung"

die Worte „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c

Z 22 GewO 1973".

15. Im § 37 Abs. 4 zweiter Satz treten an die

Stelle der Worte „vor Ablauf dieses Jahres" die

Worte „vor Ablauf dieser Frist".

16. Im § 39 Abs. 2 zweiter Satz treten an die

Stelle der Worte „Streu- und Schneeräumgeräte"

die Worte „Streu- oder Schneeräumgeräte".

17. Im § 40 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle

des Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".

18. Im § 40 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „die Interessenvertretung" die Worte

„die gesetzliche Interessenvertretung".

19. Im § 41 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen,

die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung

eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22

GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer

auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen

des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung

ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines

zu vermerken."

20. Im § 41 Abs. 6 treten an die Stelle des Wortes

„Bundesministerium" das Wort „Bundesminister"

und an die Stelle des Wortes „dieses" das Wort

„dieser".

21. Im § 41 Abs. 7 zweiter Satz tritt an die Stelle

des Wortes „Kraftfahrzeuge" das Wort „Fahrzeuge".

22. Im § 43 Abs. 1 vierter Satz treten an die Stelle

der Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der

Gewerbeordnung" die Worte „gemäß § 103 Abs. 1

lit. c Z 22 GewO 1973".

23. Im § 43 Abs. 4 lit. d haben die Worte „und 4"

zu entfallen.

24. Im § 44 Abs. 2 lit. f treten an die Stelle der

Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der Gewerbeordnung"

die Worte „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c

Z 22 GewO 1973".

25. Im § 45 Abs. 8 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „Das Bundesministerium" die Worte

„Der Bundesminister".

26. Im § 46 Abs. 2 tritt an die Stelle des letzten

Satzes

„Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer,

höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die

§§ 43 und 44 gelten sinngemäß."

27. Im § 46 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „Das Bundesministerium" die Worte

„Der Bundesminister".

28. Im § 47 Abs. 3 treten im ersten Satz an die

Stelle der Worte „Das Bundesministerium" das

Wort „Der Bundesminister" und im zweiten Satz

an die Stelle des Wortes „Es" das Wort „Er".

29. Im § 48 Abs. 1 wird am Ende der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und angefügt

„c) die für Fahrten der Missionschefs ausländischer

diplomatischer Vertretungsbehörden

bestimmt sind."

30. Im § 48 Abs. 2 tritt an die Stelle des ersten

und zweiten Satzes

„Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen

desselben Antragstellers ist auf Antrag für

diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein

Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge

in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4

angeführten Obergruppen fallen."

31. Im § 55 Abs. 1 hat die lit. i zu lauten

„i) Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen,

die mit einem anderen

Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß

sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;"

32. Im § 57 a Abs. 1 erster Satz treten an die

Stelle der Worte „lit. a bis d" die Worte „lit. a bis

g".

33. Im § 58 Abs. 3 tritt an die Stelle der Worte

„verursacht haben" das Wort „verursachen".

34. Im § 59 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort

„festgesetzten" ersetzt durch „dem nach § 60

Abs. 2 festgesetzten Tarif zugrunde liegenden".

35. Im § 59 Abs. 3 erster Satz wird vor dem letzten

Wort ein Beistrich gesetzt und eingefügt

„hinsichtlich Vermögensschäden, die nicht Personen-

oder Sachschäden sind, mindestens ein Zehntel

des im § 15 Abs. 1 Z 2 EKHG angeführten

Kapitalsbetrages".

36. Im § 59 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Für Omnibusanhänger muß die Versicherungssumme

für die Tötung oder Verletzung mehrerer

Menschen mindestens dem Zweifachen der Haftungshöchstbeträge

gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 EKHG

entsprechen; wenn der Omnibusanhänger Plätze

für mehr als 10 Personen aufweist, erhöhen sich

diese Beträge für je angefangene fünf Plätze um

das Dreifache der Haftungshöchstbeträge gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 2 EKHG."

37. Nach dem § 59 wird als neuer § 59 a eingefügt

„§ 59 a. Gegenstand und Umfang der

Versicherung

(1) Die Versicherung muß die Befriedigung

begründeter und die Abwehr unbegründeter

Ersatzansprüche umfassen, die auf Grund gesetzlicher

Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer

oder mitversicherte Personen (Abs. 3)

erhoben werden, wenn durch die Verwendung des

Fahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 Menschen verletzt

oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört

werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden

verursacht wird.

(2) Die Versicherung umfaßt nicht

1. Ersatzansprüche, soweit sie auf Grund eines

Vertrages oder besonderer Zusage über den

Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

2. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters

und — bei Vermietung des Fahrzeuges ohne

Beistellung eines Lenkers — des Mieters und

der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug

überläßt, gegen mitversicherte Personen

wegen Sach- oder Vermögensschäden;

3. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung

oder Abhandenkommens des Fahrzeuges

und von mit dem Fahrzeug beförderten

Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen

des Halters beförderte Personen üblicherweise

an sich tragen oder, sofern die Fahrt

überwiegend der Personenbeförderung dient,

als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit

sich führen; dies gilt nicht für das nicht

gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger

Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;

4. Ersatzansprüche, auf die das Atomhaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 117/1964, anzuwenden ist.

(3) Mitversicherte Personen sind der Eigentümer,

der Halter und die Personen, die mit Willen

des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges

tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug

befördert werden oder den Lenker einweisen. Hinsichtlich

dieser Personen, sofern sie nicht Versicherungsnehmer

sind, ist die Versicherung für fremde

Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen

können ihre Ansprüche selbständig geltend

machen.

(4) Auf Vereinbarungen, die von Abs. 1 bis 3

zum Nachteil des Versicherungsnehmers, mitversicherter

Personen oder geschädigter Dritter abweichen,

kann sich der Versicherer nicht berufen."

38. Im § 60 Abs. 2 erster Satz wird nach dem

Wort „Tarif" eingefügt „samt den diesem

zugrunde liegenden Versicherungssummen".

39. Im § 60 Abs. 2 dritter Satz entfallen die

Worte „im § 59 Abs. 3 angeführten".

40. Im § 60 Abs. 2 entfallen die Z 2 und 3.

41. Im § 60 Abs. 2 Z 4 hat die lit. b zu lauten

„b) die im § 36 lit. c, § 64 Abs. 1 und § 106 Abs. 3

erster Satz und Abs. 4 angeführten Verpflichtungen,

ferner die Verpflichtungen, deren

Verletzung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu

bestrafen ist (§ 6 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz

1958);".

42. Im § 62 haben die Abs. 2 bis 6 zu lauten

„(2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten

Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim

Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5

gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser

Nachweis erbracht noch eine Versicherung nach

Abs. 3 abgeschlossen, so ist die Einbringung des

Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.

(3) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen kann zur Gewährleistung

der im Abs. 1 angeführten Haftung eine Versicherung

beim Zollamt abgeschlossen werden. Die Versicherung

kann sich auf die Ersatzleistung an den

Geschädigten auf Rechnung des Versicherungsnehmers

beschränken (Schadenbehandlungsversicherung).

Die Beiträge für die Versicherung sind beim

Zollamt zu leisten. Dieses hat. die Beiträge in Empfang

zu nehmen und den Versicherungsschein auszufolgen.

Der Versicherungsschein gilt als Quittung

für die Leistung des Beitrages.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

für den Betrieb von Versicherungen nach

Abs. 3 die Ausfallshaftung des Bundes für höchstens

90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung

zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens

60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Verlust und

Gewinn sind auf Grund des Geschäftsplans zu

ermitteln.

(5) Für Versicherungen, die sich ausschließlich

auf Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

erstrecken, sind durch Verordnung eigene Versicherungsbedingungen

oder ein eigener Tarif festzusetzen,

soweit es die Eigenart dieser Versicherungen

erfordert.

(6) Für Versicherungen, die sich ausschließlich

auf Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

erstrecken, sind durch Verordnung andere als die

für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen geltenden

Mindestversicherungssummen festzusetzen,

soweit es die Eigenart dieser Versicherungen

erfordert."

43. Im § 65 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach den

Worten „BGBl. Nr. 222/1955," eingefügt „oder

dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 289/1982,".

44. Im § 65 Abs. 2 wird nach dem Wort „entsprechenden"

eingefügt „Befristungen,".

45. Im § 67 Abs. 1 wird vor dem ersten Satz eingefügt

„Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung

hat die Behörde zu entscheiden, in

deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller

seinen ordentlichen Wohnsitz, bei Personen ohne

ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet seinen

Aufenthalt hat."

46. Im § 67 Abs. 4 zweiter Satz hat der letzte

Halbsatz zu entfallen.

47. Im § 67 wird nach dem Abs. 4 als neuer

Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen

ist und die die Erteilung einer Lenkerberechtigung

für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen

beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung

eines Gutachtens über die fachliche Befähigung

zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung

nicht mehr als 18 Monate verstrichen

sind und angenommen werden kann, daß der

Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen noch besitzt; § 68 Abs. 2

bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung

einer befristet erteilten Lenkerberechtigung

gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften

sind von Stempelgebühren befreit."

48. Im § 69 Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort "Auflagen"

eingefügt „Befristungen,".

49. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem

Wort „auch" eingefügt „Befristungen,".

50. Im § 72 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Personen, die eine vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige

Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen

Korps in Wien, für Mitglieder des Konsularkorps

in Österreich, für Angestellte bei ausländischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

oder für Beamte internationaler

Organisationen in Österreich besitzen, ist auf

Antrag, unbeschadet des Abs. 2, auf Grund eines

gültigen ausländischen Führerscheines eine österreichische

Lenkerberechtigung mit dem gleichen

Berechtigungsumfang zu erteilen und der entsprechende

Führerschein auszustellen, wenn bei ihnen

keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit

(§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung

und der fachlichen Befähigung bestehen und

wenn auf Grund der Vorschriften des Staates, der

den Führerschein ausgestellt hat, bei der Erteilung

einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen

Lenkerberechtigung von der Feststellung

dieser Voraussetzungen abzusehen ist."

51. Im § 73 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„durch Auflagen" die Worte „durch Befristungen,

Auflagen".

52. Im § 75 a lit. c wird nach dem Wort „nur"

eingefügt

„für eine bestimmte Zeit oder nur".

53. Im § 77 Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „Das Bundesministerium" die Worte

„Der Bundesminister".

54. Im § 77 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955," die

Worte „Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,".

55. Im § 77 Abs. 3 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „das Bundesministerium" die Worte

„der Bundesminister".

56. Im § 77 Abs. 4 treten an die Stelle des Wortes

„Bundesministerium" das Wort „Bundesminister"

und an die Stelle des Wortes „es" das Wort „er".

57. Im § 81 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines

ist auf Antrag ein internationaler Führerschein

gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens

über den Straßenverkehr, BGBl.

Nr. 289/1982, Art. 24 des Genfer Abkommens über

den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder

Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr

von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930,

mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen."

58. Im § 82 Abs. 1 lit. a wird nach den Worten

„BGBl. Nr. 222/1955," eingefügt „oder dem Wiener

Übereinkommen über den Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 289/1982,".

59. Im § 82 Abs. 3 erster Satz wird nach den

Worten „Genfer Abkommen" eingefügt „oder

Wiener Übereinkommen, BGBl. Nr. 289/1982,".

60. Im § 82 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei

deren Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit

gefährdet oder die im Abs. 5 erster Halbsatz

angeführten Höchstgrenzen überschritten werden,

ist, unbeschadet des Abs. 5 zweiter Halbsatz, zu

verhindern."

61. Im § 84 Abs. 1 wird nach den Worten „BGBl.

Nr. 222/1955," eingefügt „oder dem Wiener Übereinkommen

über den Straßenverkehr, BGBl.

Nr. 289/1982,".

62. Im § 84 Abs. 3 wird nach den Worten „Genfer

Abkommens" eingefügt „oder des Anhanges 7

des Wiener Übereinkommens, BGBl. Nr. 289/

1982,".

63. Im § 86 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener

Übereinkommens über den Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über

den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des

Pariser Übereinkommens über den Verkehr von

Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf

Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung

von Lenkern mit ausländischen nationalen

oder internationalen Führerscheinen zu geben,

wenn sich diese Personen wegen Übertretungen

von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben."

64. Im § 91 a Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz

treten an die Stelle der Worte „Werden vorwiegend

und ausschließlich" die Worte „Werden vorwiegend

oder ausschließlich".

65. Im § 99 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten

„Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung

von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist

bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens

stets Abblendlicht zu verwenden."

66. Im § 101 Abs. 1 treten in der Einleitung an

die Stelle der Worte „Abs. 2, 3 und 5" die Worte

„Abs. 2 und 5".

67. Im § 102 Abs. 1 dritter Satz hat der erste

Halbsatz zu lauten

„Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen

mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg

oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß

der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf

Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber

ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt

eingelegt ist;".

68. Im § 102 Abs. 5 zweiter Satz tritt an die Stelle

des Wortes „Dokumenten" das Wort „Dokumente".

69. Im § 103 Abs. 2 erster Satz wird nach dem

Wort „Lenkerberechtigung" ein Beistrich gesetzt

und eingefügt

„bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung

vorgeschrieben ist, das erforderliche

Mindestalter".

70. Im § 103 Abs. 4 erster Satz wird nach dem

Wort „Lastkraftwagens" eingefügt „oder Sattelzugfahrzeuges".

71. Im § 107 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„Abs. 5 lit. a bis d" die Worte „Abs. 5 lit. a bis f".

72. Im § 107 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte

„des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955," die

Worte „Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,".

73. Im § 130 Abs. 2 Z I haben die Z 7 bis 11 zu

lauten

„7. Güterbeförderungsgewerbe,

8. Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,

9. Autobusunternehmungen,

10. Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes,

11. Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe

mit Personenkraftwagen,".

74. Im § 131 Abs. 1 erster Satz entfallen die

Worte „mit dem Sitz in Wien".

75. Im § 134 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz

eingefügt

„Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet

sind solche Zuwiderhandlungen auch

strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen

Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem

Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden."

76. Im § 136 Abs. 1 lit. a entfällt das Zitat „des

§ 92 Abs. 5 und Abs. 6 Z 9,".

77. Im § 136 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten

„c) des § 59 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1, 6, 7

und 8 mit den Bundesministern für Justiz und

für Finanzen;".

78. Im § 136 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

lit. 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue

lit. m angefügt

„m) des § 11 Abs. 3 und des § 26 a Abs. 2 lit. c mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie;"

79. Im § 136 Abs. 1 wird am Ende angefügt

„n) des § 11 Abs. 5 mit den Bundesministern für

Handel, Gewerbe und Industrie, für Gesundheit

und Umweltschutz und für Land- und

Forstwirtschaft."

80. Im § 136 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 57

Abs. 6 zweiter Satz" im ersten Halbsatz und vor

dem Zitat „des § 60 Abs. 1 bis 3" im zweiten Halbsatz

jeweils eingefügt: „des § 59 a Abs. 1 und 2,"

und an die Stelle des Zitates „des § 67 Abs. 7" tritt

das Zitat „des § 67 Abs. 4 a letzter Satz und

Abs. 7."

81. Im § 136 Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 59

Abs. 5" ein Beistrich gesetzt und eingefügt: „des

§ 59 a Abs. 3 und 4".

Artikel II

Sattelzugfahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 8 (§ 24

Abs. 2) ausgenommen. Sattelzugfahrzeuge ohne

Fahrtschreiber dürfen nicht zum Ziehen eines zur

Güterbeförderung bestimmten Sattelanhängers

oder eines Sattelomnibusanhängers verwendet werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablaufe des

Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z 43 (§ 65 Abs. 1 Z 1), Z 57 (§ 81

Abs. 1), Z 58 (§ 82 Abs. 1 lit. a), Z 59 (§ 82 Abs. 3),

Z 61 (§ 84 Abs. 1), Z 62 (§ 84 Abs. 3) und Z 63

(§ 86 Abs. 3) tritt gleichzeitig mit dem Wiener

Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl.

Nr. 289/1982, in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel IV

Art. VI Abs. 2 lit. n der 4. Kraftfahrgesetz-

Novelle in der Fassung des Art. II Abs. 2 der

5. Kraftfahrgesetz-Novelle hat zu lauten

„n) mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)

über die Bremsanlage von Anhängern."

Artikel V

(1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich

nach § 136 KFG 1967.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II bis IV ist der

Bundesminister für Verkehr betraut.

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