362. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2624 und 2625 der Anlage A des ADR
dürfen Barium- und Bleiverbindungen der
Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter
folgenden Bedingungen im internationalen
Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter
mit einem Fassungsraum von höchstens
1000 Litern zu verpacken.
1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden
mechanischen, thermischen und chemischen
Beanspruchungen standhalten und dicht
sein. Sie müssen gegen die gefährlichen
Stoffe beständig sein. Sie müssen ferner im
erforderlichen Maße beständig sein gegenüber
Alterung und ultravioletter Strahlung.
Diese Anforderungen müssen während
der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer
ist vom Hersteller anzugeben.
Die angegebene Gebrauchsdauer darf
höchstens 5 Jahre betragen.
1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß
ihre gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran
und Flurförderfahrzeugen gewährleistet ist.
1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung
bei einer im Versandland behördlich
anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle)
gemäß den nachstehenden Bedingungen
mit Erfolg unterzogen worden sein.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Fallprüfung
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut
gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur
aus einer Höhe von 1,2 m auf die
Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche
waagerechte Betonplatte).
Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses
in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in
seinen anderen physikalischen Eigenschaften
(zB Korngröße, Form oder Oberfläche
und dgl.) dem Originalgut entsprechen.
2.2 Chemische Beständigkeit
Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes
gegenüber dem Transportgut muß
vom Hersteller oder Verwender nachgewiesen
oder bestätigt werden.
2.3 Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu
fertigen, der folgende Angaben enthalten
muß
— Hersteller des Behälters,
— Beschreibung des Behälters (zB Art des
verwendeten Werkstoffes, Einfärbung,
Abmessungen, Wanddicken, Gewichte
usw.)
— Fertigungsverfahren,
— zugelassene Füllgüter,
— Prüfergebnis,
— Kennzeichnung sowie
— die bei der Serienfertigung einzuhaltende
Mindestwanddicke.
3. Kennzeichnung
Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster
hergestellte Schüttgutbehälter ist
durch
— den Namen oder das Kurzzeichen des
Herstellers,
— die Kurzbezeichnung des Staates, in dem
die Prüfung durchgeführt wird,
— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt
(Prüfstelle),
— die Registriernummer,
— Monat und Jahr der Herstellung,
— die Angabe der Gebrauchsdauer in
Monaten oder Jahren sowie
— den vorangestellten Satz: „Füllung mit
Gefahrgut nur gemäß (Zeichen
des Baumusters)"
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
4. Besondere Vorschriften
Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen
Schüttgutbehältern nur als geschlossene
Ladung befördert werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, 1980 09 23
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Budapest, 1981 05 22
Für den Minister für Verkehrs- und Postwesen
der Volksrepublik Ungarn
Dr. Tözsér