Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362_1981 AT

362. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2624 und 2625 der Anlage A des ADR

dürfen Barium- und Bleiverbindungen der

Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter

folgenden Bedingungen im internationalen

Straßenverkehr befördert werden

1. Verpackung

1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter

mit einem Fassungsraum von höchstens

1000 Litern zu verpacken.

1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden

mechanischen, thermischen und chemischen

Beanspruchungen standhalten und dicht

sein. Sie müssen gegen die gefährlichen

Stoffe beständig sein. Sie müssen ferner im

erforderlichen Maße beständig sein gegenüber

Alterung und ultravioletter Strahlung.

Diese Anforderungen müssen während

der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer

ist vom Hersteller anzugeben.

Die angegebene Gebrauchsdauer darf

höchstens 5 Jahre betragen.

1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß

ihre gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran

und Flurförderfahrzeugen gewährleistet ist.

1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung

bei einer im Versandland behördlich

anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle)

gemäß den nachstehenden Bedingungen

mit Erfolg unterzogen worden sein.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Fallprüfung

Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut

gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur

aus einer Höhe von 1,2 m auf die

Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche

waagerechte Betonplatte).

Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses

in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in

seinen anderen physikalischen Eigenschaften

(zB Korngröße, Form oder Oberfläche

und dgl.) dem Originalgut entsprechen.

2.2 Chemische Beständigkeit

Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes

gegenüber dem Transportgut muß

vom Hersteller oder Verwender nachgewiesen

oder bestätigt werden.

2.3 Prüfbericht

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu

fertigen, der folgende Angaben enthalten

muß

— Hersteller des Behälters,

— Beschreibung des Behälters (zB Art des

verwendeten Werkstoffes, Einfärbung,

Abmessungen, Wanddicken, Gewichte

usw.)

— Fertigungsverfahren,

— zugelassene Füllgüter,

— Prüfergebnis,

— Kennzeichnung sowie

— die bei der Serienfertigung einzuhaltende

Mindestwanddicke.

3. Kennzeichnung

Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster

hergestellte Schüttgutbehälter ist

durch

— den Namen oder das Kurzzeichen des

Herstellers,

— die Kurzbezeichnung des Staates, in dem

die Prüfung durchgeführt wird,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt

(Prüfstelle),

— die Registriernummer,

— Monat und Jahr der Herstellung,

— die Angabe der Gebrauchsdauer in

Monaten oder Jahren sowie

— den vorangestellten Satz: „Füllung mit

Gefahrgut nur gemäß (Zeichen

des Baumusters)"

gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

4. Besondere Vorschriften

Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen

Schüttgutbehältern nur als geschlossene

Ladung befördert werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, 1980 09 23

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Budapest, 1981 05 22

Für den Minister für Verkehrs- und Postwesen

der Volksrepublik Ungarn

Dr. Tözsér

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →