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362_1980 AT

362. Verordnung: Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2

und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Teilnehmerzahl

§ 1. In einen Vorbereitungslehrgang für die

Studienberechtigungsprüfung sind höchstens 36

Teilnehmer aufzunehmen. Bei weniger ab zehn

geeigneten Bewerbern ist der Lehrgang nicht

zu beginnen.

Lehrplan

§ 2. (1) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges

sind die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen

des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung

stehenden Lernbehelfen vertraut zu

machen. Ferner ist ihnen eine erste Einführung

in Ziele und Aufbau der Studien zu geben, auf

die der Lehrgang vorbereitet.

(2) Die für die einzelnen Fächer des Vorbereitungslehrganges

zuständigen Universitätslehrer

haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag

über die Verteilung des Lehrstoffes auf die im

jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten

und die Verteilung der Unterrichtseinheiten

im Rahmen des gesamten Vorbereitungslehrganges

(Unterrichtsplan) zur Genehmigung

vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig

zu erfolgen, daß der Prüfungssenat den

Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges

genehmigen kann. Eine Unterrichtseinheit ist

mit 45 Minuten anzunehmen.

(3) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur

Verfügung stehen, die infolge ihrer didaktischen

Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,

kann der Unterrichtsplan eine entsprechend

verminderte Zahl von Unterrichtseinheiten

vorsehen. Zumindest ist jedoch eine für die

Verarbeitung des individuell gelernten Stoffes

und die Beseitigung von sachlichen Unklarheiten

und Lernschwierigkeiten hinreichende Zahl von

Unterrichtseinheiten abzuhalten und den Teilnehmern

des Vorbereitungslehrganges die Möglichkeit

zu schriftlichen und mündlichen Anfragen

außerhalb des Unterrichtes einzuräumen.

(4) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

ist Gelegenheit zu geben, je nach Eigenart

des Faches durch mündliche, schriftliche oder

praktische Aufgabenstellungen ihren Lernfortschritt

zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen

Teilnehmern kann vom Besuch einzelner

Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt werden.

Teilnehmer mit Lernrückständen sind durch Beratung

und besondere Betreuung nach Möglichkeit

zu fördern.

(5) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen

Universitätslehrer haben jedenfalls die

Anzahl der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten

ihres jeweiligen Faches (Abs. 3) und

Nachsichten vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten

(Abs. 4) in zweckmäßiger Weise schriftlich

festzuhalten.

(6) Sind am Unterricht eines Faches mehrere

Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als

zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil

am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.

Im Zweifelsfall haben die am Unterricht

mitwirkenden Universitätslehrer einvernehmlich

den zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis

zur letzten Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges

nicht erfolgt, entscheidet der

Prüfungssenat nach Anhörung der Beteiligten.

(7) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze sind

der Anlage zu entnehmen.

Studienberechtigungsprüfung

§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist

vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle

Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges

abzuhalten.

(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige

Universitätslehrer ist Prüfer für dieses

Fach, sofern er dem Prüfungssenat angehört.

Die Prüfer für die übrigen. Fächer bestellt der

Prüfungssenat aus seiner Mitte. Er hat dabei

auf die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder

Fachkenntnisse seiner Mitglieder Rücksicht zu

nehmen. Unter derselben Rücksichtnahme kann

der Prüfungssenat erforderlichenfalls für ein

Fach einen zweiten Prüfer bestellen.

(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist

frühestens in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges

zu beginnen und spätestens

in der zweiten Woche nach Beendigung des

Lehrganges abzuschließen. Ort und Termin sind

vom Prüfungssenat festzulegen und spätestens

vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung den

Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.

(4) Bei Bedarf hat der Prüfungssenat zusätzlich

zum Termin gemäß Abs. 3 zwei bis vier

Monate später einen weiteren Termin zur Ablegung

der Studienberechtigungsprüfung anzuberaumen.

Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß

anzuwenden.

(5) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil

kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten

Termin abgehalten werden, sofern der Unterricht

im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan

abgeschlossen ist. Der Prüfungstermin ist

in diesem Fall auf Vorschlag des für den Unterricht

des Faches zuständigen Universitätslehrers,

festzulegen und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

spätestens vier Wochen vor

Abhaltung des Prüfungsteiles bekanntzugeben.

(6) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein

Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom

Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er auf

seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten

Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung

des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen

werden. Der für den Unterricht des

Faches zuständige Universitätslehrer ist zu hören.

(7) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit

oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet

hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung

oder einen Teil derselben zum

festgesetzten Termin abzulegen, so hat ihm der

Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen.

Bei Anberaumung des Termines sind die jeweiligen

Umstände, insbesondere eine schwere oder

länger dauernde Krankheit, zu berücksichtigen.

Der Kandidat ist zu hören.

Durchführung der Studienberechtigungsprüfung

§ 4. (1) Soweit dies nicht durch Verordnung

geregelt ist, hat der Prüfungssenat nach Eigenart

des jeweiligen Faches zu entscheiden, ob es

schriftlich oder mündlich oder schriftlich und

mündlich zu prüfen ist. Der für den Unterricht

zuständige Universitätslehrer ist vor Beschlußfassung

zu hören.

(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem

zugehörigen mündlichen abzuhalten.

(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungsteile

sind auf Vorschlag des zuständigen

Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine

Woche vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.

Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf

mehrere Fächer zugleich, so werden die Aufgaben

von den beteiligten Prüfern gemeinsam

vorgeschlagen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

hat darauf zu achten, daß die festgelegten

Prüfungsaufgaben den Kandidaten nicht

vorzeitig bekannt werden.

(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile

ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung

festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb

und höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche

Prüfungsteile von mehreren Kandidaten gleichzeitig

abgelegt werden, sind ihnen dieselben Aufgaben

zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

hat für eine geeignete Aufsicht bei der

Durchführung der schriftlichen Arbeiten zu sorgen.

Für einen Tag darf nicht mehr als ein

schriftlicher Prüfungsteil anberaumt werden.

(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung

(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei einem

Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten Prüfungsteil

(§ 3 Abs. 5 und 6) dreißig Minuten und

im Rahmen der abschließenden Prüfung eine

Stunde in der Regel nicht überschreiten.

(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung

sind nach Möglichkeit so auszuwählen, daß der

Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge

darzutun vermag. Die Mitglieder des Prüfungssenates

können sich im Rahmen der vom

Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch beteiligen.

(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung

(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die

Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und

das Ergebnis der Beurteilung (§ 5 Abs. 3 und 4)

samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung

maßgeblichen Gesichtspunkte sind in

einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

§ 5. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer

durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden

Stellungnahme dem Prüfungssenat zur

Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine schriftliche

Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie von

den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges Fach

durchzusehen und mit einer Stellungnahme zu

versehen.

(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung

ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen

gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen

Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit des Kandidaten

zu berücksichtigen, sich in einer dem Gegenstand

entsprechenden Weise zusammenhängend

auszudrücken und im Gespräch mit dem

Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig anzuwenden.

(3) Der Prüfungssenat entscheidet nach Aussprache

zwischen den Senatsmitgliedern auf Grund

der in den einzelnen Prüfungsteilen erwiesenen

Leistungen des Kandidaten auf Vorschlag der

Prüfer in nichtöffentlicher Sitzung über den Erfolg

der Studienberechtigungsprüfung. Das Ergebnis

allfälliger schriftlicher Überprüfungen des

Lernfortschrittes während des Vorbereitungslehrganges

ist angemessen zu berücksichtigen. Die

Beurteilung lautet auf „bestanden", wenn die

Beherrschung der im Lehrplan festgelegten Lehrstoffe

und die Erreichung der Lehrziele jedes

Faches in einem Ausmaß nachgewiesen wurden,

das erwarten läßt, daß der Kandidat den Anforderungen

des angestrebten Studiums gewachsen

sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung

auf „nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit ist

die für den Kandidaten günstigere Meinung als

beschlossen anzusehen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten

mündlich mitzuteilen.

(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 3

Abs. 5 und 6) sind unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende

Fach ist im Fall der positiven Beurteilung für

den betreffenden Kandidaten nicht mehr Prüfungsgegenstand.

Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung

§ 6. (1) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil

(§ 3 Abs. 5 und 6) nicht bestanden, so

ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche

im Fall des § 3 Abs. 6 den Abschluß des entsprechenden

Faches gemäß Unterrichtsplan voraussetzt.

(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung

mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige

Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat

hat den Stoff der Wiederholungsprüfung auf die

für die negative Beurteilung maßgeblichen Gegenstände

einzuschränken und demnach den

Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mindestens

zwei Monate und höchstens sechs Monate nach

dem Termin der Studienberechtigungsprüfung

festzusetzen.

Prüfungssenat

§ 7. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit

von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

Für die gültige Wahl des Vorsitzenden

und seines Stellvertreters ist die Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder

erforderlich. Der Prüfungssenat entscheidet mit

einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist

unzulässig. Der Vorsitzende stimmt mit.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft

die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt die

laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und

sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse und

für die Führung des Prüfungsprotokolls (§ 4

Abs. 7).

(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden

ermächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten

für. den Senat zu entscheiden. Von

einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung

von Prüfern (§ 3 Abs. 2) sowie die Durchführung

und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

ausgenommen.

(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates

als Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter

die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.

Studienberechtigungszeugnis

§ 8. Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung

ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen,

das insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene

Studienberechtigung ausweist.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Der Prüfungssenat hat einem Kandidaten

auf dessen Antrag nach erfolgter Zulassung

zum Vorbereitungslehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände

in dem Maß einzuschränken, in

dem sie bereits in einem anderen Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung absolviert

wurden.

(2) Das Recht, die Studienberechtigung für

eine weitere Studienrichtung nach Maßgabe der

Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum

Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen

Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 zu

erwerben, wird durch den Besuch eines Vorbereitungslehrganges

und die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung

nicht berührt.

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