362. Verordnung: Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Teilnehmerzahl
§ 1. In einen Vorbereitungslehrgang für die
Studienberechtigungsprüfung sind höchstens 36
Teilnehmer aufzunehmen. Bei weniger ab zehn
geeigneten Bewerbern ist der Lehrgang nicht
zu beginnen.
Lehrplan
§ 2. (1) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges
sind die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen
des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung
stehenden Lernbehelfen vertraut zu
machen. Ferner ist ihnen eine erste Einführung
in Ziele und Aufbau der Studien zu geben, auf
die der Lehrgang vorbereitet.
(2) Die für die einzelnen Fächer des Vorbereitungslehrganges
zuständigen Universitätslehrer
haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag
über die Verteilung des Lehrstoffes auf die im
jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten
und die Verteilung der Unterrichtseinheiten
im Rahmen des gesamten Vorbereitungslehrganges
(Unterrichtsplan) zur Genehmigung
vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig
zu erfolgen, daß der Prüfungssenat den
Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges
genehmigen kann. Eine Unterrichtseinheit ist
mit 45 Minuten anzunehmen.
(3) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur
Verfügung stehen, die infolge ihrer didaktischen
Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,
kann der Unterrichtsplan eine entsprechend
verminderte Zahl von Unterrichtseinheiten
vorsehen. Zumindest ist jedoch eine für die
Verarbeitung des individuell gelernten Stoffes
und die Beseitigung von sachlichen Unklarheiten
und Lernschwierigkeiten hinreichende Zahl von
Unterrichtseinheiten abzuhalten und den Teilnehmern
des Vorbereitungslehrganges die Möglichkeit
zu schriftlichen und mündlichen Anfragen
außerhalb des Unterrichtes einzuräumen.
(4) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
ist Gelegenheit zu geben, je nach Eigenart
des Faches durch mündliche, schriftliche oder
praktische Aufgabenstellungen ihren Lernfortschritt
zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen
Teilnehmern kann vom Besuch einzelner
Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt werden.
Teilnehmer mit Lernrückständen sind durch Beratung
und besondere Betreuung nach Möglichkeit
zu fördern.
(5) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen
Universitätslehrer haben jedenfalls die
Anzahl der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten
ihres jeweiligen Faches (Abs. 3) und
Nachsichten vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten
(Abs. 4) in zweckmäßiger Weise schriftlich
festzuhalten.
(6) Sind am Unterricht eines Faches mehrere
Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als
zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil
am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.
Im Zweifelsfall haben die am Unterricht
mitwirkenden Universitätslehrer einvernehmlich
den zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis
zur letzten Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges
nicht erfolgt, entscheidet der
Prüfungssenat nach Anhörung der Beteiligten.
(7) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze sind
der Anlage zu entnehmen.
Studienberechtigungsprüfung
§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist
vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle
Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges
abzuhalten.
(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige
Universitätslehrer ist Prüfer für dieses
Fach, sofern er dem Prüfungssenat angehört.
Die Prüfer für die übrigen. Fächer bestellt der
Prüfungssenat aus seiner Mitte. Er hat dabei
auf die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder
Fachkenntnisse seiner Mitglieder Rücksicht zu
nehmen. Unter derselben Rücksichtnahme kann
der Prüfungssenat erforderlichenfalls für ein
Fach einen zweiten Prüfer bestellen.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist
frühestens in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges
zu beginnen und spätestens
in der zweiten Woche nach Beendigung des
Lehrganges abzuschließen. Ort und Termin sind
vom Prüfungssenat festzulegen und spätestens
vier Wochen vor Abhaltung der Prüfung den
Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.
(4) Bei Bedarf hat der Prüfungssenat zusätzlich
zum Termin gemäß Abs. 3 zwei bis vier
Monate später einen weiteren Termin zur Ablegung
der Studienberechtigungsprüfung anzuberaumen.
Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
(5) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil
kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten
Termin abgehalten werden, sofern der Unterricht
im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan
abgeschlossen ist. Der Prüfungstermin ist
in diesem Fall auf Vorschlag des für den Unterricht
des Faches zuständigen Universitätslehrers,
festzulegen und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
spätestens vier Wochen vor
Abhaltung des Prüfungsteiles bekanntzugeben.
(6) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein
Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom
Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er auf
seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten
Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung
des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen
werden. Der für den Unterricht des
Faches zuständige Universitätslehrer ist zu hören.
(7) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit
oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet
hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung
oder einen Teil derselben zum
festgesetzten Termin abzulegen, so hat ihm der
Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen.
Bei Anberaumung des Termines sind die jeweiligen
Umstände, insbesondere eine schwere oder
länger dauernde Krankheit, zu berücksichtigen.
Der Kandidat ist zu hören.
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 4. (1) Soweit dies nicht durch Verordnung
geregelt ist, hat der Prüfungssenat nach Eigenart
des jeweiligen Faches zu entscheiden, ob es
schriftlich oder mündlich oder schriftlich und
mündlich zu prüfen ist. Der für den Unterricht
zuständige Universitätslehrer ist vor Beschlußfassung
zu hören.
(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem
zugehörigen mündlichen abzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungsteile
sind auf Vorschlag des zuständigen
Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine
Woche vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.
Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf
mehrere Fächer zugleich, so werden die Aufgaben
von den beteiligten Prüfern gemeinsam
vorgeschlagen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
hat darauf zu achten, daß die festgelegten
Prüfungsaufgaben den Kandidaten nicht
vorzeitig bekannt werden.
(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile
ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung
festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb
und höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche
Prüfungsteile von mehreren Kandidaten gleichzeitig
abgelegt werden, sind ihnen dieselben Aufgaben
zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
hat für eine geeignete Aufsicht bei der
Durchführung der schriftlichen Arbeiten zu sorgen.
Für einen Tag darf nicht mehr als ein
schriftlicher Prüfungsteil anberaumt werden.
(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung
(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei einem
Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten Prüfungsteil
(§ 3 Abs. 5 und 6) dreißig Minuten und
im Rahmen der abschließenden Prüfung eine
Stunde in der Regel nicht überschreiten.
(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung
sind nach Möglichkeit so auszuwählen, daß der
Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge
darzutun vermag. Die Mitglieder des Prüfungssenates
können sich im Rahmen der vom
Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch beteiligen.
(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung
(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die
Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und
das Ergebnis der Beurteilung (§ 5 Abs. 3 und 4)
samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung
maßgeblichen Gesichtspunkte sind in
einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
§ 5. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer
durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden
Stellungnahme dem Prüfungssenat zur
Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine schriftliche
Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie von
den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges Fach
durchzusehen und mit einer Stellungnahme zu
versehen.
(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung
ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen
gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen
Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit des Kandidaten
zu berücksichtigen, sich in einer dem Gegenstand
entsprechenden Weise zusammenhängend
auszudrücken und im Gespräch mit dem
Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig anzuwenden.
(3) Der Prüfungssenat entscheidet nach Aussprache
zwischen den Senatsmitgliedern auf Grund
der in den einzelnen Prüfungsteilen erwiesenen
Leistungen des Kandidaten auf Vorschlag der
Prüfer in nichtöffentlicher Sitzung über den Erfolg
der Studienberechtigungsprüfung. Das Ergebnis
allfälliger schriftlicher Überprüfungen des
Lernfortschrittes während des Vorbereitungslehrganges
ist angemessen zu berücksichtigen. Die
Beurteilung lautet auf „bestanden", wenn die
Beherrschung der im Lehrplan festgelegten Lehrstoffe
und die Erreichung der Lehrziele jedes
Faches in einem Ausmaß nachgewiesen wurden,
das erwarten läßt, daß der Kandidat den Anforderungen
des angestrebten Studiums gewachsen
sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung
auf „nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit ist
die für den Kandidaten günstigere Meinung als
beschlossen anzusehen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten
mündlich mitzuteilen.
(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 3
Abs. 5 und 6) sind unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende
Fach ist im Fall der positiven Beurteilung für
den betreffenden Kandidaten nicht mehr Prüfungsgegenstand.
Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 6. (1) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil
(§ 3 Abs. 5 und 6) nicht bestanden, so
ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche
im Fall des § 3 Abs. 6 den Abschluß des entsprechenden
Faches gemäß Unterrichtsplan voraussetzt.
(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung
mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige
Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat
hat den Stoff der Wiederholungsprüfung auf die
für die negative Beurteilung maßgeblichen Gegenstände
einzuschränken und demnach den
Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mindestens
zwei Monate und höchstens sechs Monate nach
dem Termin der Studienberechtigungsprüfung
festzusetzen.
Prüfungssenat
§ 7. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit
von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
Für die gültige Wahl des Vorsitzenden
und seines Stellvertreters ist die Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
erforderlich. Der Prüfungssenat entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Der Vorsitzende stimmt mit.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft
die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt die
laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und
sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse und
für die Führung des Prüfungsprotokolls (§ 4
Abs. 7).
(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden
ermächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten
für. den Senat zu entscheiden. Von
einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung
von Prüfern (§ 3 Abs. 2) sowie die Durchführung
und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
ausgenommen.
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates
als Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter
die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.
Studienberechtigungszeugnis
§ 8. Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung
ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen,
das insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene
Studienberechtigung ausweist.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Der Prüfungssenat hat einem Kandidaten
auf dessen Antrag nach erfolgter Zulassung
zum Vorbereitungslehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände
in dem Maß einzuschränken, in
dem sie bereits in einem anderen Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung absolviert
wurden.
(2) Das Recht, die Studienberechtigung für
eine weitere Studienrichtung nach Maßgabe der
Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum
Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen
Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 zu
erwerben, wird durch den Besuch eines Vorbereitungslehrganges
und die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
nicht berührt.