362. Verordnung: Externistenprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
1. Externistenprüfungen über den Lehrstoff
einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder
mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
2. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen
einer Schulart (Form, Fachrichtung),
3. Externistenprüfungen über eine Schulart
(Form, Fachrichtung), sofern nicht Z. 4 in
Betracht kommt,
4. Externistenprüfungen, die einer Reife-, Befähigungs-
oder Abschlußprüfung entsprechen
(im folgenden Externistenreife-, Externistenbefähigungs-
oder Externistenabschlußprüfungen
genannt)
im Bereich der im § 1 des Schulunterrichtsgesetzes
genannten Schulen.
(2) Externistenprüfungen sind unzulässig
1. über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen
an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten,
die weder in einem entsprechenden
Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis
stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
2. über Bildnerische Erziehung und über den
Fachbereich A, mit Ausnahme der Materialienkunde
und den Fachbereich B, mit Ausnahme
der Theoretischen Grundlagen der
Hauswirtschaft an Bildungsanstalten für
Arbeitslehrerinnen;
3. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung
und Instrumentenbau an Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen;
4. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung,
Instrumentenbau im Rahmen der
Instrumentalmusik und Pflichtseminare an
Bildungsanstalten für Erzieher;
5. über Leibesübungen; sofern der Nachweis
über den erfolgreichen Abschluß der achten
Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung
einer Externistenprüfung über Leibesübungen
jedoch zulässig;
6. über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres
durchgeführt werden;
7. über praktischen Unterricht (Werkstätte,
Bauhof, Laboratorien u. ä.);
8. über Schul-, Kindergarten-, Hort- und
Heimpraxis;
9. über Werkerziehung; sofern der Nachweis
über den erfolgreichen Abschluß der achten
Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung
einer Externistenprüfung über Werkerziehung
jedoch zulässig.
(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von
Externistenprüfungen gelten auch für die auf
Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und
des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 241/1962, abzulegenden Prüfungen zum
Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches
von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder
häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von
im Ausland gelegenen Schulen.
(4) Die Staatliche Stenotypieprüfung ist durch
Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z. 1 über
den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände
Deutsch sowie Stenotypie und Textverarbeitung
des Lehrganges für Stenotypie und Textverarbeitung
(Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 10. April 1978,
BGBl. Nr. 334, Anlage D) abzulegen.
(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch
Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z. 1 über
die in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979, BGBl. Nr. 333/1979, Z. 2.2 lit. a
und b der Allgemeinen Bestimmungen der Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe
B genannten Prüfungsgebiete abzulegen.
(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in
der Form einer Externistenprüfung abgelegt
werden, sind als Externistenprüfungen über den
Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1
Z. 1) abzulegen.
Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen
um Zulassung zu einer Externistenprüfung
schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission
ihren Sitz hat, einzubringen. Das
Ansuchen hat die Art der Externistenprüfung
(§ 1) unter Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung),
erforderlichenfalls des in Betracht
kommenden Lehrplanes und der vom Prüfungskandidaten
gewählten Prüfungsgebiete, zu bezeichnen.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß
Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen
1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens
und des Geburtsdatums,
2. ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw.
teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet
der Externistenprüfung gemäß § 4
und § 19 Abs. 4,
3. einen Vorschlag für einen Termin der
Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 zumindest der
ersten Vorprüfung,
4. gegebenenfalls das der Externistenprüfung
vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen
Berufsschulzeugnisse) bzw. das
Zeugnis über die Reife-, Befähigungs- oder
Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung
über eine höhere als die erste
Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das
Zeugnis über die vorangehende Stufe der
Berufsschule,
5. im Falle des § 3 Abs. 3 der Nachweis über
den erfolgreichen Abschluß der achten
Schulstufe (§ 28 Abs. 4 bis 6 des Schulunterrichtsgesetzes),
sofern dieser Nachweis
nicht bereits gemäß Z. 4 erbracht wird.
(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, können auch um Zulassung zur
Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion"
ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens
an der Schule, an der die Prüfungskommission
ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
abgehalten wird.
(4) Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung
gilt die Anmeldung im Prüfungigebiet
„Stenotypie und Textverarbeitung" für die im
Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen
hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat
ist jedoch berechtigt, sich zu einer
höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen
anzumelden.
(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende
der Prüfungskommission zu entscheiden.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Externistenprüfung
§ 3. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu
einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat
im Zeitpunkt der Externistenprüfung
nicht jünger ist, als er im Falle des Besuches
der betreffenden Schulart ohne Überspringen
von Schulstufen wäre, wobei auf den der Anmeldung
zur Externistenprüfung vorangegangenen
Schulbesuch des Prüfungskandidaten Bedacht
zu nehmen ist. Soweit es sich um eine Externistenreife-,
Externistenbefähigungs- oder Externistenabschlußprüfung
handelt, bezieht sich dieses
Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Hauptprüfung.
(2) Ein Prüfungskandidat, der eine Reife-,
Befähigungs- oder Abschlußprüfung nicht erfolgreich
abgeschlossen hat, darf zur Hauptprüfung
einer entsprechenden Externistenprüfung nicht
früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Wiederholung
der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung
nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften
möglich ist.
(3) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 4 an einer
mittleren oder höheren Schule ist ferner der
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten
Schulstufe gemäß § 28 Abs. 4 bis 6 des Schulunterrichtsgesetzes
oder der erfolgreichen Ablegung
einer Externistenprüfung über diese Schulstufe
Voraussetzung; dies gilt nicht für die Zulassung
zu einer Externistenprüfung über eine
Stufe der Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule.
(4) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat
im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 den Unterrichtsgegenstand
(die Unterrichtsgegenstände), die
Schulstufe(n) und die Schulart (Form, Fachrichtung),
im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 die Schulstufe
(n) und die Schulart (Form, Fachrichtung),
im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 3 und 4 die Schulart
(Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den
Prüfungstermin (die Prüfungstermine) zu bezeichnen.
Standen dem Prüfungskandidaten mehrere
Prüfungsgebiete (z. B. alternative Pflichtgegenstände,
Fremdsprachen) zur Wahl, so ist das
gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu
nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2
Abs. 2 Z. 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag
für alle Prüfungstermine eingebracht, so
sind nur die Prüfungstermine für jene Vorprüfungen
festzusetzen, für die der Prüfungskandidat
einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der
frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.
(5) Die Zulassung zur Externistenprüfung über
den Lehrstoff einer Berufsschule, eines Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen,
des Mathematischen Realgymnasiums mit Ausbildung
in Metallurgie (Reutte), eines Werkschulheimes,
einer technischen, gewerblichen oder
kunstgewerblichen Fachschule, einer Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe, einer Fachschule
für Sozialberufe, einer Höheren technischen
oder gewerblichen Lehranstalt, einer
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe,
einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen,
einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
oder einer Bildungsanstalt für Erzieher ist
von der Teilnahme an einem praktischen Unterricht
bzw. an praktischen Übungen oder einem
anderen Nachweis der Erlernung entsprechender
Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen,
das für die Erfassung des Prüfungsstoffes
wesentlich ist.
(6) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer
Externistenreife-, Externistenbefähigungs- und
Externistenabschlußprüfung ist von der erfolgreichen
Ablegung aller gemäß § 9 Abs. 3 und 4
in Betracht kommenden Vorprüfungen abhängig
zu machen.
(7) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung einer
Externistenbefähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen,
für Kindergärtnerinnen, für Kindergärtnerinnen
und Horterzieherinnen oder für
Erzieher ist von einer entsprechenden Einführung
in die Praxis der Lehr- bzw. Erziehungstätigkeit,
die Zulassung zu einer Externistenprüfung
über den Bildungsgang einer Fachschule für
Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung
in die Praxis der Sozialarbeit abhängig
zu machen.
(8) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche
Wiederholung einer Externistenprüfung
nicht bestanden hat, darf der Prüfungskandidat
zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr
zugelassen werden.
Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen
§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die
über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand
ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung
mit einer Beurteilung gemäß § 24
Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis
vorweisen können, sind von der Ablegung
der Externistenprüfung in diesem Bereich
auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien,
soweit damit der Nachweis der Beherrschung des
entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,
1. die die letzte bzw. vorletzte Stufe der betreffenden
Schulart besucht haben, sind auf
Ansuchen von der Ablegung der (den) Vorprüfungen)
gemäß § 9 Abs. 3 ganz oder
zum Teil zu befreien, soweit damit der
Nachweis der Beherrschung des entsprechenden
Prüfungsstoffes gegeben ist,
2. die eine Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
oder eine entsprechende Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben, sind
auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die
auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren,
zu befreien, wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen
Entfall angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden
Prüfungen gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Prüfung bilden, den Lehrstoff jener
Unterrichtsgegenstände umfaßt, die
das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der
bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes
jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die
das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der
Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird oder der Prüfungskandidat
im Bereich des Prüfungsgebietes keine
Vorprüfung abzulegen hat.
Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der
betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung)
ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.
Prüfungskommissionen
§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor
Prüfungskommissionen abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 besteht
aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem
zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem
und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der
in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände,
die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 besteht
1. für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus
a) dem nach der Geschäftsverteilung des
Amtes des Landesschulrates zuständigen
Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung
am Bundesgymnasium für
Slowenen dem Fachinspektor für das
Bundesgymnasium für Slowenen) oder
— sofern dessen Inanspruchnahme durch
den Prüfungsvorsitz eine mit seinen sonstigen
Dienstobliegenheiten nicht vereinbares
Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen
zwingenden Gründen verhindert
ist — einem auf Vorschlag des Landesschulrates
vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst bestellten Fachmann
der betreffenden Schulart, bei Zentrallehranstalten
ein vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst bestellter
Fachmann der betreffenden Schulart, als
Vorsitzendem,
b) dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem
Abteilungsvorstand, Fachvorstand und
Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
c) aus den vom Schulleiter aus dem Kreis
jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand
unterrichten, der zu einem
Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten
gehört, zu bestellenden
Prüfern;
2. für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus
a) dem Leiter der Schule oder einem von
diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,
b) aus dem (den) vom Schulleiter aus dem
Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand
unterrichten, der zu einem
Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten
gehört, zu bestellenden
Prüfer(n);
3. für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus
a) dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,
b) gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand,
dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter
(Bauhofleiter),
c) den vom Schulleiter aus dem Kreis jener
Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand
unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet
des betreffenden Prüfungskandidaten
gehört, zu bestellenden Prüfern.
(4) Sofern die Schulbehörde erster Instanz
Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen
für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet,
kann sie auch Lehrer anderer Schulen
als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
(5) Sofern der Bundesminister für Unterricht
und Kunst für das ganze Bundesgebiet zuständige
Prüfungskommissionen an bestimmten
Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer
Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission
bestellen.
(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission
hat der Schulleiter einen Vertreter
zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen
Verhinderung des Vorsitzenden einer
Hauptprüfung (Abs. 3 Z. 1) vertritt ihn der
Schulleiter.
(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission
— ausgenommen in den in den Abs. 8
und 9 angeführten Fällen — wechseln. Im Falle
eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich
der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission
schriftlich abzumelden. Diese
hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die
bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten
Prüfungen auszustellen.
(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung
gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission
abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht
bestanden wurde.
(9) Ein Wechsel der Prüfungskonimission während
der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht
zulässig.
Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung
über einzelne Unterrichtsgegenstände
§ 6. (1) Die Externistenprüfung über den Lehrstoff
einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 1 Abs. 1
Z. 1) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
(der betreffenden Unterrichtsgegenstände)
entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 4) zu umfassen.
(2) Externistenprüfungen können nur über
den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder
eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger
als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung
außer Kraft getreten ist.
(3) Die Externistenprüfung besteht
a) aus einer schriftlichen Klausurarbeit und
einer mündlichen Teilprüfung in jenen
Unterrichtsgegenständen, in denen nach
dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe
(n) Schularbeiten durchzuführen
sind,
b) aus einer mündlichen Teilprüfung und
praktischen Klausurarbeit in jenen Unterrichtsgegenständen,
in denen praktische
Leistungsfeststellungen gemäß § 9
Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsbeurteilumg
in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen, BGBl.
Nr. 371/1974, durchzuführen sind, sofern
die Abhaltung einer mündlichen
Prüfung gemäß § 5 Albs. 11 der Verordnung
über die Leistungsbeurteilung in
Pflichtschulen sowie mittleren und höheren
Schulen nicht unzulässig ist, sowie
in Musikerziehung in Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten
für Erzieher,
c) aus einer praktischen Klausurarbeit in
jenen Unterrichtsgegenständen, in denen
praktische Leistungsfeststellungen gemäß
§ 9 Abs. 3 der Verordnung über die
Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen
durchzuführen sind und die Abhaltung
einer mündlichen Prüfung gemäß § 5
Abs. 11 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen unzulässig
ist,
d) aus einer mündlichen Prüfung in allen
übrigen Unterrichtsgegenständen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit
hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich
vorgeschriebenen längsten Schularbeit
zu entsprechen.
(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen
Prüfung hat die für die Gewinnung eines
sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten
notwendige Zeit zu umfassen.
Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung
über einzelne Schulstufen
§ 7. (1) Die Externistenprüfung über einzelne
Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat den im Lehrplan
vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände
der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend
der Zulassung (§ 3 Abs. 4) zu umfassen,
alternative Pflichtgegenstände jedoch nur
im Ausmaß der vorgeschriebenen Wahl.
(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt
nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,
sowie den Unterrichtsgegenstand
Religion, sofern dieser nicht gewählt
wurde.
(3) Externistenprüfungen können nur über
den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder
eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger
als drei Jahrs vor der Ablegung der Externistenprüfung
außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat
einen Teil der Externistenprüfung
nach einem länger als drei Jahre nicht mehr
geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung
über den durch den neuen Lehrplan gegenüber
dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen
zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies
gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der
Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über
mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von
drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und
verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden
Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung
über eine Schulart (Form, Fachrichtung)
§ 8. (1) Die Externistenprüfung über eine
Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 2. 3)
hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff
aller Pflichtgegenstände aller Stufen der betreffenden
Schulart (Form, Fachrichtung) entsprechend
der Zulassung (§ 3 Abs. 4) zu umfassen,
alternative Pflichtgegenstände jedoch nur
im Ausmaß der vorgeschriebenen Wahl.
(2) § 6 Abs. 3 bis 5 sowie § 7 Abs. 2 und 3
sind anzuwenden.
Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreife-,
Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfung
§ 9. (1) Die Externistenreife-, Externistenbefähigungs-
und Externistenabschlußprüfungen
(§ 1 Abs. 1 Z. 4) bestehen aus Vorprüfungen
und der Hauptprüfung.
(2) Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen
über die Prüfungsgebiete der Verordnung
über jene Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung
anzuwenden, der die Externistenprüfung
entspricht; die Bestimmungen über die
Jahresprüfung sind von der Anwendung ausgenommen.
Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten
zu wählenden Prüfungsgebiete
im Rahmen der Hauptprüfung einer Externistenreife-,
Externistenbefähigungs- oder Externistenabschlußprüfung
ist vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission vorzunehmen und dem
Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung
zur ersten Vorprüfung bekanntzugeben.
(3) Vorprüfungen sind abzulegen
1. über den im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht
ein Prüfungsgebiet des mündlichen Teiles
der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller
Stufen ab der neunten Schulstufe, wobei auf
§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Bedacht zu nehmen
ist,
2. bei Externistenprüfungen, die der Reifeprüfung
einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
oder einer Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe entsprechen,
überdies bei Prüfungsgebieten, die
mehrers Pflichtgegenstände umfassen, den
Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht
Ausgangsgegenstand sind, im Umfang aller
Stufen ab der neunten Schulstufe,
3. in nicht durch Z. 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen,
sofern sie lehrplanmäßig ab
der neunten Schulstufe in mehr als zwei
Schuljahren unterrichtet werden, über den
im Lehrplan für die den letzten zwei Stufen
des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden
Stufen ab der neunten Schulstufe
und
4. in den nicht durch Z. 1 und 2 erfaßten
Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig
Schularbeiten vorgeschrieben sind, über
den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff
der letzten beiden Stufen, sofern bei der
Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit
abzulegen ist.
(4) Sofern der Reifeprüfung, der die Externistenprüfung
entspricht, eine Vorprüfung gemäß
§ 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes vorangeht,
ist neben den Vorprüfungen gemäß Abs. 3
eine Vorprüfung abzulegen, auf welche die Bestimmungen
über die Prüfungsgebiete der Verordnung
betreffend die entsprechende Vorprüfung
gemäß § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
anzuwenden sind. § 1 Abs. 2 findet auf
diese Vorprüfung keine Anwendung.
(5) Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige
Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich
der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden
Verordnungen über die Reifeprüfung,
die Befähigungsprüfung, die Abschlußprüfung
bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die mündlichen Prüfungen statt
der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen
Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt.
(6) Auf die Form und Dauer der Vorprüfung
gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 3 sind § 6 Abs. 3 bis 5
anzuwenden.
(7) Die Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z. 4 hat
aus einer schriftlichen Klausurarbeit zu bestehen,
für deren Dauer § 6 Abs. 4 gilt.
(8) § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.
Prüfungstermine
§ 10. (1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3
sowie die Vorprüfungen im Rahmen der Externistenreife-,
Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfung
sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung
hat dem Antrag des Prüfungskandidaten
zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung
nicht entgegenstehen, es sich nicht um
schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende
und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung
stehen.
(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung
im Rahmen der Externistenreife-, Externistenbefähigungs-
und Externistenabschlußprüfung hat
der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß
den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
und der Verordnungen über
jene Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung,
der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung
der Prüfungen
§ 11. (1) Die Prüfungskandidaten haben sich
zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie
der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit
einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit
sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission
oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich
bekannt sind.
(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden
Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue
Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist
auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer
Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
festzusetzen; bei Externistenreife-,
Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfungen
sind, sofern im Rahmen der
Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung
gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht
werden, die diesbezüglichen Bestimmungen
der Verordnung über jene Reife-, Befähigungs-,
Abschluß- und Vorprüfung anzuwenden,
der die Externistenprüfung entspricht.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 12. (1) Die Festlegung der Aufgabenstellungen
für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen
einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1
bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten
Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare
Schularbeiten geltenden Bestimmungen. Auf die
Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenreife-,
Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfung
sind die diesbezüglichen
Bestimmungen der Verordnung über jene Reife-,
Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung anzuwenden,
der die Externistenprüfung entspricht.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission,
bei Externistenreife-, Externistenbefähigungs-
und Externistenabschlußprüfungen der Schulleiter,
hat die für die ordnungsgemäße Durchführung
der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen
Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung
durch Mitglieder der Prüfungskommission in
jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die
Zahl der Prüfungskanididaten zu berücksichtigen.
(3) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen
jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch
bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem
Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte
Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und
nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(4) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen
nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der
Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe
mit seinem Namen zu versehen hat, und allfällige
erlaubte Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen
und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung
der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist
in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das
Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem
die Prüfung stattfindet, ist während der vorgesehenen
Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit
noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß
der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch
Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit diese sowie
alle Entwürfe und Aufzeichnungen einschließlich
des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten
Papiers gemäß Abs. 4 abzugeben und
den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(8) Tritt während der schriftlichen Klausurarbeit
ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das
die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet, oder den
ordnungsgemäßen Ablauf der schriftlichen Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist
diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen.
In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls
in einem neuen Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(9) Die vorstehenden Absätze sind auch auf
die Projektarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung,
die einer Reifeprüfung an Höheren,
technischen und gewerblichen Lehranstalten oder
an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
oder einer Abschlußprüfung an technischen,
gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen
entspricht, anzuwenden, Abs. 8 jedoch
mit der Maßgabe, daß die Projektarbeit nach
Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit derselben
Aufgabenstellung fortzusetzen ist.
Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 13. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat die für die ordnungsgemäße Durchführung
der mündlichen Prüfung notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(3) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem
Prüfungsgebiet mindestens zwei voneinander
unabhängige Fragen vom Prüfer schriftlich vorzulegen.
Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen
Bestimmungen der Verordnung über
jene Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung
anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht,
ausgenommen die Bestimmungen über
die Dauer der mündlichen Prüfung.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung
ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten
eine angemessene Frist einzuräumen.
(5) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen jene
Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren
mündlichen Prüfungen bei ordentlichem
Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte
Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
ist berechtigt, sich an den mündlichen Prüfungen
im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten
Fragen zu beteiligen und die Dauer der
Prüfung festzulegen.
(7) Die mündliche Prüfung ist so zu gestalten,
daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der
Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,
seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich
und sprachlich richtige Ausdrucksweise des
Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
Durchführung der praktischen Prüfungen
§ 14. Auf die Durchführung der praktischen
Prüfungen sind die Bestimmungen des § 13
sinngemäß anzuwenden.
Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen
§ 15. (1) Grundlage der Beurteilung der
Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis
des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken
und in der Anwendung des Lehrstoffes.
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11
Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der
§§ 12 bis 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren
und höheren Schulen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden
sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche
Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen
gesamten Prüfungsgebietes Anwendung.
Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist
eine bessere Note als „Nicht genügend" auch bei
einer auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung
festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild
der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet
entspricht.
(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Für einen Beschluß der Prüfungskommission
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und
von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder
sowie die unbedingte Mehrheit der von
den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn
außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission
angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Der Vorsitzende entscheidet im Falle der
Stimmengleichheit.
(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß
§ 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der
ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf
den Umfang der beiden Prüfungen in die neue
Beurteilung miteinzubeziehen.
(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und
die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen
der Verordnung über jene Reife-, Befähigungs-,
Abschluß- bzw. Vorprüfung anzuwenden,
der die Externistenprüfung entspricht,
sofern in den vorhergehenden Bestimmungen
nicht anderes bestimmt wird.
(7) Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung
ist das Prüfungsgebiet „Stenotypie und
Textverarbeitung" nicht zu beurteilen, sofern
sich der Prüfungskandidat zu einer höheren
Leistungsstufe angemeldet hat und diesen Anforderungen
nicht entspricht. Der Prüfungskandidat
ist in diesem Fall berechtigt, sich zu einer neuerlichen
Prüfung im betreffenden Teilbereich zu
einer niedrigeren Leistungsstufe, mindestens jedoch
zu den im Lehrplan genannten Mindestforderungen
anzumelden; diese Externistenprüfung
darf — sofern dies möglich ist — im
selben Prüfungstermin abgelegt werden und gilt
nicht als Wiederholung im Sinne des § 16.
Sofern der Prüfungskandidat die Wiederholung
der Externistenprüfung in der gleichen Leistungsstufe
verlangt, ist § 16 anzuwenden.
Wiederholung einer Externistenprüfung
§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine
Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von
der Prüfungskommission zu einer Wiederholung
dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen,
der nicht weniger als zwei Monate und
nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der
Festlegung des Termines sind auf die bei der
Prüfung festgestellten Mängel und die für die
Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht
zu nehmen. Sofern der neue Termin in
die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß
er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.
(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung
nicht besteht, ist er zu einer weiteren
Wiederholungsprüfung zuzulassen. Hinsichtlich
des Termines sind die Bestimmungen des Abs. 1
anzuwenden.
(3) Bei der Wiederholung einer Externistenprüfung
ist eine positiv beurteilte schriftliche
Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(4) Bei Externistenreife-, Externistenbefähigungs-
und Externistenabschlußprüfungen sind auf
die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und die
Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 anstelle der vorstehenden
Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen
der Verordnung über jene Reife-, Befähigungs-,
Abschluß- und Vorprüfung anzuwenden,
der die Externistenprüfung entspricht.
(5) Eine letzte Wiederholung kann — ausgenommen
bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 3 —
auf Ansuchen des Prüfungskandidaten vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst bewilligt
werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund
eines Gutachtens der Prüfungskommission bei
Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick
auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten
erteilt werden. Als wichtige
Gründe geben nur unvorhergesehene oder unabwendbare
Ereignisse. Das begründete Ansuchen
hat der Prüfungskandidat innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der letzten
Wiederholung der Externistenprüfung bei der
Prüfungskommission einzubringen.
(6) Wiederholungsprüfungen können nur über
den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder
eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht
länger als vier Jahre vor der Ablegung der
Wiederholungsprüfung außer Kraft getreten ist.
Bei der Wiederholung von Externistenprüfungen
über mehrere Schulstufen gilt die Frist von vier
Jahren nur für die letzte Schulstufe und Verlängert
sich diese Frist für die vorhergehenden
Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Externistenprüfung oder aus Teilen
derselben verhindert, hat er — nach Möglichkeit
vor dem festgesetzten Prüfungstermin — die
Verhinderung bekanntzugeben und um einen
neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen.
Auf die Festsetzung des Termines ist
§ 10 anzuwenden.
(2) Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung
oder eines Teiles derselben ist Abs. 1
anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung
ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig.
Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.
Protokoll
§ 18. (1) Über jede Externistenprüfung ist
ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission,
die Daten des Prüfungskandidaten,
die Aufgabenstellungen, die Beschreibung
der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse
und die bei der Prüfung oder
auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen
Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn
und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie
allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten
hat.
(2) Mit der Führung des Prüfungsprotokolles
hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission
zu beauftragen, sofern er nicht selbst
das Prüfungsprotokoll führt.
Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung
§ 19. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-
und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der
mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die
bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls
auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit im
Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit
zu geben, die bei der mündlichen Prüfung
für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich
nachzuweisen.
(4) Prüfungskandidaten, die bei einem Schulbesuch
wegen eines körperlichen Gebrechens oder
einer gesundheitlichen Gefährdung gemäß der
Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme
an einzelnen Pflichtgegenständen, BGBl.
Nr. 368/1974, von der Teilnahme am Unterricht
in einem oder mehreren Pflichtgegenständen
ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlicheil
Schülers auf Dauer ohne Ablegung einer Prüfung
zu befreien wären, sind auf Ansuchen vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission unter sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmungen von
den entsprechenden Prüfungsgebieten der Externistenprüfung
zu befreien.
Externistenprüfungszeugnis
§ 20. (1) Das Externistenprüfungszeugnis hat.
zu enthalten
1. Standort der Externistenprüfungskommission;
2. Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum
des Prüfungskandidaten;
3. Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe
sowie Schulart (Form, Fachrichtung);
4. Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete
und Gesamtbeurteilung;
5. allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten
unter Angabe des Grundes;
6. allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung;
7. allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis
verbundene Berechtigungen sowie allfällige
Einschränkungen gegenüber mit dem
Schulbesuch verbundenen Berechtigungen;
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift
des Vorsitzenden, Rundsiegel der
Schule.
(2) Als Standort der Externistenprüfungskommission
ist die Bezeichnung der Schule anzugeben,
bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses
Rechtes aufzunehmen.
(3) Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden
Unterrichtsgegenstände entsprechend der
Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung
und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete
entsprechend den anzuwendenden
Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden
Fremdsprachen ist die Bezeichnung der
Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk
„Erste lebende Fremdsprache" bzw.
„Zweite lebende Fremdsprache" anzuführen. Bei
Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand
Religion ist die betreffende Religion
anzugeben.
(4) Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten
zu schreiben.
(5) Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen)
1. Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne
Schulstufen einer Schulart (Form,
Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z. 2) und über
eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1
Abs. 1 Z. 3)
a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",
wenn mindestens die Hälfte der Beurteilungen
über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen
mit „Sehr gut" und die
übrigen Beurteilungen über den Lehrstoff
von Pflichtgegenständen mit „Gut"
erfolgen; Beurteilungen mit „Befriedigend"
hindern diese Feststellung nicht,
wenn dafür gleich viele Beurteilungen
mit „Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete,
die Pflichtgegenstände erfassen,
vorliegen;
b) „bestanden", wenn keine Beurteilung
über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen
mit „Nicht genügend" erfolgt und
die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben
sind;
c) „nicht bestanden", wenn Beurteilungen
über den Lehrstoff von einem oder mehreren
Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend"
erfolgen;
2. bei Externistenreife-, Externistenbefähigungs-
und Externistenabschlußprüfungen
(§ 1 Abs. 1 Z. 4) die Gesamtbeurteilung
a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",
wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete
mit „Sehr gut" und die
übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt
werden; Beurteilunigen mit „Befriedigend"
hindern diese Feststellung
nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen
mit „Sehr gut" über die Hälfte
der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
b) „mit gutem Erfolg bestanden", wenn
keines der Prüfungsgebiete schlechter als
mit „Befriedigend" beurteilt wird und
im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgelbiete
mit „Sehr gut" wie mit
„Befriedigend" beurteilt werden;
c) „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet
mit „Nicht genügend" beurteilt wird
und die Voraussetzungen nach lit. a und
b nicht gegeben sind;
d) „nicht bestanden", wenn die Leistung in
einem oder mehreren Prüfungsgebieten
mit „Nicht genügend" beurteilt wird.
3. bei der Beamten-Aufstiegsprüfung (§ 1
Abs. 5)
a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",
wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete
mit „Sehr gut" und die
übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt
werden; Beurteilungen mit „Befriedigend"
hindern diese Feststellung
nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen
mit „Sehr gut" über die Hälfte
der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
b) „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet
mit „Nicht genügend" beurteilt wird
und die Voraussetzungen nach lit. a
nicht gegeben sind;
c) „nicht bestanden", wenn die Leistung
in einem oder mehreren Prüfungsgebieten
mit „Nicht genügend" beurteilt werden.
(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2, 3 und
4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im
Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen
sind, über die jedoch eine Externistenprüfung
gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.
(7) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis
ein entsprechender Hinweis
aufzunehmen.
(8) Im Externistenprüfungszeugnis über die
Staatliche Stenotypieprüfung ist auch die Anzahl
der Anschläge in Maschinschreiben sowie der Silben
in Kurzschrift bzw. in Stenotypie und Phonotypie
anzugeben.
(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung
ist folgender Vermerk in das
Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen
„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung
aus dem/den Prüfungsgebiet(en)
frühestens
zuzulassen."
(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein
Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen
Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der
Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung
in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß
zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang
der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies
und die entsprechende Einschränkung der mit
dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen
auf diesem Zeugnis zu vermerken.
(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse
ist folgender Vermerk hinsichtlich der Hochschulberechtigung
mit der erforderlichen Ergänzung
aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der
Reifeprüfung eines/einer verbundene Berechtigung
zum Besuch einer Universität gemäß
der Hochschulberechtigungsverordnung erworben."
(12) Sofern der Prüfungskandidat für eine Externistenbefähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen,
für Kindergärtnerinnen, für Kinder-
gärtnerinnen und Horterzieherinnen oder für Erzieher
die im § 1 Abs. 2 Z. 2, 3, 4 und 8 genannten
Bereiche nicht als ordentlicher oder außerordentlicher
Schüler erfolgreich besucht hat, ist
im Externistenprüfungszeugnis auf der ersten
Seite festzustellen, daß mit diesem Zeugnis nicht
die entsprechende Befähigung zur Lehrerin für
Werkerziehung und Hauswirtschaft oder zur
Kindergärtnerin oder zur Kindergärtnerin und
Horterzieherin oder zum Erzieher verbunden
ist.
(13) Durch diese Verordnung werden auf
Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis
aufzunehmende Vermerke
(z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.
(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung
der erfolgreiche Abschluß der letzten
Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden,
so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis
gemäß der Anlage 5 über die betreffende
Schulart verlangen, sofern die mit diesem
Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen
keine Einschränkung gegenüber den
mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen
erfahren würden. In diesem Fall sind die
Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis
aufzunehmen. Das Externistenabschlußzeugnis
hat, ausgenommen an Berufsschulen, den
Bildungsgang des Prüfungskandidaten wiederzugeben.
Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht
auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis,
ein Externistenbefähigungszeugnis oder
ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt
wird.
(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund
eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes
abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis
zu bezeichnen.
(16) Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem
Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein
Platz zur Verfügung, können sie auch nach der
Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls
mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel
zu fertigen.
(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen
nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen
der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung
und sonstige Vermerke vorgesehenen
Raum sind durchzustreichen.
(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen
über einzelne Schulstufen einer Schulart
(Form, Fachrichtung), über eine Schulart
(Form, Fachrichtung), über eine Externistenreife-,
Externistenbefähigungs- oder Externistenabschlußprüfung
sowie über die Staatliche Stenotypieprüfung
und die Beamten-Aufstiegsprüfung
ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1
zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das
Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem
Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden
werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen
Unterdruckpapier hergestellter Anhang so
zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen
des Anhanges nicht möglich ist.
(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen
über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände
einer oder mehrerer Stufen
einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne
Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
über eine Schulart (Form, Fachrichtung),
für das Externistenabschlußzeugnis, für die Vorprüfungen
zur Externistenreifeprüfung, Ex:ernistenbefähigungsprüfung
oder Externistenabschlußprüfung,
für Externistenreife-, Externistenbefähigungs-
und Externistenabschlußprüfungen,
die Staatliche Stenotypieprüfung und die Beamten-
Aufstiegsprüfung sind entsprechend den einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen
2 bis 10 zu gestalten.
Nostrifikationsprüfungen
§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß
§ 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2
Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z. 1 und 3, § 5, § 6
Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1,
§§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für
Unterricht und Kunst festzusetzen ist.
Übergangsbestimmungen
§ 22. (1) Auf Externistenprüfungen, für die
die Zulassung bereits vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erfolgt ist, sind die bisher geltenden
Vorschriften bis 31. August 1980, auf
Externistenreifeprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen
und Externistenabschlußprüfungen
bis 31. August 1984, im Falle von Wiederholungsprüfungen
jeweils um ein Jahr länger
anzuwenden, sofern der Prüfungskandidat nicht
erklärt, die Externistenprüfung nach den Bestimmungen
dieser Verordnung fortsetzen zu
wollen.
(2) Für die Zeit vom 1. September 1979 bis
31. Dezember 1979 lautet § 1 Abs. 5
„(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch
Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z. 1 über die
in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 329/1977, Z. 2 lit. a und b der Allgemeinen
Bestimmungen der Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe B genannten
Prüfungsgebiete abzulegen."
Inkrafttreten
§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1979 in Kraft.