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362_1979 AT

362. Verordnung: Externistenprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Externistenprüfungen

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1. Externistenprüfungen über den Lehrstoff

einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder

mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen

einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3. Externistenprüfungen über eine Schulart

(Form, Fachrichtung), sofern nicht Z. 4 in

Betracht kommt,

4. Externistenprüfungen, die einer Reife-, Befähigungs-

oder Abschlußprüfung entsprechen

(im folgenden Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

oder Externistenabschlußprüfungen

genannt)

im Bereich der im § 1 des Schulunterrichtsgesetzes

genannten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig

1. über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen

an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten,

die weder in einem entsprechenden

Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis

stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2. über Bildnerische Erziehung und über den

Fachbereich A, mit Ausnahme der Materialienkunde

und den Fachbereich B, mit Ausnahme

der Theoretischen Grundlagen der

Hauswirtschaft an Bildungsanstalten für

Arbeitslehrerinnen;

3. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung

und Instrumentenbau an Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen;

4. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung,

Instrumentenbau im Rahmen der

Instrumentalmusik und Pflichtseminare an

Bildungsanstalten für Erzieher;

5. über Leibesübungen; sofern der Nachweis

über den erfolgreichen Abschluß der achten

Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung

einer Externistenprüfung über Leibesübungen

jedoch zulässig;

6. über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres

durchgeführt werden;

7. über praktischen Unterricht (Werkstätte,

Bauhof, Laboratorien u. ä.);

8. über Schul-, Kindergarten-, Hort- und

Heimpraxis;

9. über Werkerziehung; sofern der Nachweis

über den erfolgreichen Abschluß der achten

Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung

einer Externistenprüfung über Werkerziehung

jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von

Externistenprüfungen gelten auch für die auf

Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und

des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 241/1962, abzulegenden Prüfungen zum

Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches

von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder

häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von

im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Stenotypieprüfung ist durch

Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z. 1 über

den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände

Deutsch sowie Stenotypie und Textverarbeitung

des Lehrganges für Stenotypie und Textverarbeitung

(Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 10. April 1978,

BGBl. Nr. 334, Anlage D) abzulegen.

(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch

Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z. 1 über

die in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979, BGBl. Nr. 333/1979, Z. 2.2 lit. a

und b der Allgemeinen Bestimmungen der Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe

B genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in

der Form einer Externistenprüfung abgelegt

werden, sind als Externistenprüfungen über den

Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1

Z. 1) abzulegen.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen

um Zulassung zu einer Externistenprüfung

schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission

ihren Sitz hat, einzubringen. Das

Ansuchen hat die Art der Externistenprüfung

(§ 1) unter Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung),

erforderlichenfalls des in Betracht

kommenden Lehrplanes und der vom Prüfungskandidaten

gewählten Prüfungsgebiete, zu bezeichnen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß

Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen

1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens

und des Geburtsdatums,

2. ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw.

teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet

der Externistenprüfung gemäß § 4

und § 19 Abs. 4,

3. einen Vorschlag für einen Termin der

Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 zumindest der

ersten Vorprüfung,

4. gegebenenfalls das der Externistenprüfung

vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen

Berufsschulzeugnisse) bzw. das

Zeugnis über die Reife-, Befähigungs- oder

Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung

über eine höhere als die erste

Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das

Zeugnis über die vorangehende Stufe der

Berufsschule,

5. im Falle des § 3 Abs. 3 der Nachweis über

den erfolgreichen Abschluß der achten

Schulstufe (§ 28 Abs. 4 bis 6 des Schulunterrichtsgesetzes),

sofern dieser Nachweis

nicht bereits gemäß Z. 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehören, können auch um Zulassung zur

Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion"

ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens

an der Schule, an der die Prüfungskommission

ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

abgehalten wird.

(4) Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung

gilt die Anmeldung im Prüfungigebiet

„Stenotypie und Textverarbeitung" für die im

Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen

hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat

ist jedoch berechtigt, sich zu einer

höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen

anzumelden.

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende

der Prüfungskommission zu entscheiden.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu

einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat

im Zeitpunkt der Externistenprüfung

nicht jünger ist, als er im Falle des Besuches

der betreffenden Schulart ohne Überspringen

von Schulstufen wäre, wobei auf den der Anmeldung

zur Externistenprüfung vorangegangenen

Schulbesuch des Prüfungskandidaten Bedacht

zu nehmen ist. Soweit es sich um eine Externistenreife-,

Externistenbefähigungs- oder Externistenabschlußprüfung

handelt, bezieht sich dieses

Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Hauptprüfung.

(2) Ein Prüfungskandidat, der eine Reife-,

Befähigungs- oder Abschlußprüfung nicht erfolgreich

abgeschlossen hat, darf zur Hauptprüfung

einer entsprechenden Externistenprüfung nicht

früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen über die Wiederholung

der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung

nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften

möglich ist.

(3) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 4 an einer

mittleren oder höheren Schule ist ferner der

Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten

Schulstufe gemäß § 28 Abs. 4 bis 6 des Schulunterrichtsgesetzes

oder der erfolgreichen Ablegung

einer Externistenprüfung über diese Schulstufe

Voraussetzung; dies gilt nicht für die Zulassung

zu einer Externistenprüfung über eine

Stufe der Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule.

(4) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat

im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 den Unterrichtsgegenstand

(die Unterrichtsgegenstände), die

Schulstufe(n) und die Schulart (Form, Fachrichtung),

im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 die Schulstufe

(n) und die Schulart (Form, Fachrichtung),

im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 3 und 4 die Schulart

(Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den

Prüfungstermin (die Prüfungstermine) zu bezeichnen.

Standen dem Prüfungskandidaten mehrere

Prüfungsgebiete (z. B. alternative Pflichtgegenstände,

Fremdsprachen) zur Wahl, so ist das

gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu

nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2

Abs. 2 Z. 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag

für alle Prüfungstermine eingebracht, so

sind nur die Prüfungstermine für jene Vorprüfungen

festzusetzen, für die der Prüfungskandidat

einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der

frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(5) Die Zulassung zur Externistenprüfung über

den Lehrstoff einer Berufsschule, eines Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen,

des Mathematischen Realgymnasiums mit Ausbildung

in Metallurgie (Reutte), eines Werkschulheimes,

einer technischen, gewerblichen oder

kunstgewerblichen Fachschule, einer Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe, einer Fachschule

für Sozialberufe, einer Höheren technischen

oder gewerblichen Lehranstalt, einer

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe,

einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen,

einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

oder einer Bildungsanstalt für Erzieher ist

von der Teilnahme an einem praktischen Unterricht

bzw. an praktischen Übungen oder einem

anderen Nachweis der Erlernung entsprechender

Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen,

das für die Erfassung des Prüfungsstoffes

wesentlich ist.

(6) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer

Externistenreife-, Externistenbefähigungs- und

Externistenabschlußprüfung ist von der erfolgreichen

Ablegung aller gemäß § 9 Abs. 3 und 4

in Betracht kommenden Vorprüfungen abhängig

zu machen.

(7) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung einer

Externistenbefähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen,

für Kindergärtnerinnen, für Kindergärtnerinnen

und Horterzieherinnen oder für

Erzieher ist von einer entsprechenden Einführung

in die Praxis der Lehr- bzw. Erziehungstätigkeit,

die Zulassung zu einer Externistenprüfung

über den Bildungsgang einer Fachschule für

Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung

in die Praxis der Sozialarbeit abhängig

zu machen.

(8) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche

Wiederholung einer Externistenprüfung

nicht bestanden hat, darf der Prüfungskandidat

zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr

zugelassen werden.

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die

über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand

ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung

mit einer Beurteilung gemäß § 24

Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis

vorweisen können, sind von der Ablegung

der Externistenprüfung in diesem Bereich

auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien,

soweit damit der Nachweis der Beherrschung des

entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1. die die letzte bzw. vorletzte Stufe der betreffenden

Schulart besucht haben, sind auf

Ansuchen von der Ablegung der (den) Vorprüfungen)

gemäß § 9 Abs. 3 ganz oder

zum Teil zu befreien, soweit damit der

Nachweis der Beherrschung des entsprechenden

Prüfungsstoffes gegeben ist,

2. die eine Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

oder eine entsprechende Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben, sind

auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die

auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren,

zu befreien, wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen

Entfall angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden

Prüfungen gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Prüfung bilden, den Lehrstoff jener

Unterrichtsgegenstände umfaßt, die

das Prüfungsgebiet bilden, um dessen

Entfall angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der

bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes

jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die

das Prüfungsgebiet bilden, um dessen

Entfall angesucht wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der

Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird oder der Prüfungskandidat

im Bereich des Prüfungsgebietes keine

Vorprüfung abzulegen hat.

Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der

betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung)

ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor

Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 besteht

aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem

zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem

und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der

in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände,

die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 besteht

1. für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus

a) dem nach der Geschäftsverteilung des

Amtes des Landesschulrates zuständigen

Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung

am Bundesgymnasium für

Slowenen dem Fachinspektor für das

Bundesgymnasium für Slowenen) oder

— sofern dessen Inanspruchnahme durch

den Prüfungsvorsitz eine mit seinen sonstigen

Dienstobliegenheiten nicht vereinbares

Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen

zwingenden Gründen verhindert

ist — einem auf Vorschlag des Landesschulrates

vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst bestellten Fachmann

der betreffenden Schulart, bei Zentrallehranstalten

ein vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst bestellter

Fachmann der betreffenden Schulart, als

Vorsitzendem,

b) dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem

Abteilungsvorstand, Fachvorstand und

Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c) aus den vom Schulleiter aus dem Kreis

jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand

unterrichten, der zu einem

Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten

gehört, zu bestellenden

Prüfern;

2. für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus

a) dem Leiter der Schule oder einem von

diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,

b) aus dem (den) vom Schulleiter aus dem

Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand

unterrichten, der zu einem

Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten

gehört, zu bestellenden

Prüfer(n);

3. für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus

a) dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,

b) gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand,

dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter

(Bauhofleiter),

c) den vom Schulleiter aus dem Kreis jener

Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand

unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet

des betreffenden Prüfungskandidaten

gehört, zu bestellenden Prüfern.

(4) Sofern die Schulbehörde erster Instanz

Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen

für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet,

kann sie auch Lehrer anderer Schulen

als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister für Unterricht

und Kunst für das ganze Bundesgebiet zuständige

Prüfungskommissionen an bestimmten

Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer

Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission

bestellen.

(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission

hat der Schulleiter einen Vertreter

zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen

Verhinderung des Vorsitzenden einer

Hauptprüfung (Abs. 3 Z. 1) vertritt ihn der

Schulleiter.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission

— ausgenommen in den in den Abs. 8

und 9 angeführten Fällen — wechseln. Im Falle

eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich

der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission

schriftlich abzumelden. Diese

hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die

bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten

Prüfungen auszustellen.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung

gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission

abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht

bestanden wurde.

(9) Ein Wechsel der Prüfungskonimission während

der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht

zulässig.

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung

über einzelne Unterrichtsgegenstände

§ 6. (1) Die Externistenprüfung über den Lehrstoff

einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 1 Abs. 1

Z. 1) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

(der betreffenden Unterrichtsgegenstände)

entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 4) zu umfassen.

(2) Externistenprüfungen können nur über

den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder

eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger

als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung

außer Kraft getreten ist.

(3) Die Externistenprüfung besteht

a) aus einer schriftlichen Klausurarbeit und

einer mündlichen Teilprüfung in jenen

Unterrichtsgegenständen, in denen nach

dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe

(n) Schularbeiten durchzuführen

sind,

b) aus einer mündlichen Teilprüfung und

praktischen Klausurarbeit in jenen Unterrichtsgegenständen,

in denen praktische

Leistungsfeststellungen gemäß § 9

Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsbeurteilumg

in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen, BGBl.

Nr. 371/1974, durchzuführen sind, sofern

die Abhaltung einer mündlichen

Prüfung gemäß § 5 Albs. 11 der Verordnung

über die Leistungsbeurteilung in

Pflichtschulen sowie mittleren und höheren

Schulen nicht unzulässig ist, sowie

in Musikerziehung in Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten

für Erzieher,

c) aus einer praktischen Klausurarbeit in

jenen Unterrichtsgegenständen, in denen

praktische Leistungsfeststellungen gemäß

§ 9 Abs. 3 der Verordnung über die

Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen

durchzuführen sind und die Abhaltung

einer mündlichen Prüfung gemäß § 5

Abs. 11 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen unzulässig

ist,

d) aus einer mündlichen Prüfung in allen

übrigen Unterrichtsgegenständen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit

hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich

vorgeschriebenen längsten Schularbeit

zu entsprechen.

(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen

Prüfung hat die für die Gewinnung eines

sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten

notwendige Zeit zu umfassen.

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung

über einzelne Schulstufen

§ 7. (1) Die Externistenprüfung über einzelne

Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat den im Lehrplan

vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände

der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend

der Zulassung (§ 3 Abs. 4) zu umfassen,

alternative Pflichtgegenstände jedoch nur

im Ausmaß der vorgeschriebenen Wahl.

(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt

nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,

sowie den Unterrichtsgegenstand

Religion, sofern dieser nicht gewählt

wurde.

(3) Externistenprüfungen können nur über

den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder

eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger

als drei Jahrs vor der Ablegung der Externistenprüfung

außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat

einen Teil der Externistenprüfung

nach einem länger als drei Jahre nicht mehr

geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung

über den durch den neuen Lehrplan gegenüber

dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen

zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies

gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der

Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über

mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von

drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und

verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden

Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung

über eine Schulart (Form, Fachrichtung)

§ 8. (1) Die Externistenprüfung über eine

Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 2. 3)

hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff

aller Pflichtgegenstände aller Stufen der betreffenden

Schulart (Form, Fachrichtung) entsprechend

der Zulassung (§ 3 Abs. 4) zu umfassen,

alternative Pflichtgegenstände jedoch nur

im Ausmaß der vorgeschriebenen Wahl.

(2) § 6 Abs. 3 bis 5 sowie § 7 Abs. 2 und 3

sind anzuwenden.

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreife-,

Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfung

§ 9. (1) Die Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

und Externistenabschlußprüfungen

(§ 1 Abs. 1 Z. 4) bestehen aus Vorprüfungen

und der Hauptprüfung.

(2) Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen

über die Prüfungsgebiete der Verordnung

über jene Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung

anzuwenden, der die Externistenprüfung

entspricht; die Bestimmungen über die

Jahresprüfung sind von der Anwendung ausgenommen.

Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten

zu wählenden Prüfungsgebiete

im Rahmen der Hauptprüfung einer Externistenreife-,

Externistenbefähigungs- oder Externistenabschlußprüfung

ist vom Vorsitzenden der

Prüfungskommission vorzunehmen und dem

Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung

zur ersten Vorprüfung bekanntzugeben.

(3) Vorprüfungen sind abzulegen

1. über den im Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht

ein Prüfungsgebiet des mündlichen Teiles

der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller

Stufen ab der neunten Schulstufe, wobei auf

§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Bedacht zu nehmen

ist,

2. bei Externistenprüfungen, die der Reifeprüfung

einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

oder einer Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe entsprechen,

überdies bei Prüfungsgebieten, die

mehrers Pflichtgegenstände umfassen, den

Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht

Ausgangsgegenstand sind, im Umfang aller

Stufen ab der neunten Schulstufe,

3. in nicht durch Z. 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen,

sofern sie lehrplanmäßig ab

der neunten Schulstufe in mehr als zwei

Schuljahren unterrichtet werden, über den

im Lehrplan für die den letzten zwei Stufen

des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden

Stufen ab der neunten Schulstufe

und

4. in den nicht durch Z. 1 und 2 erfaßten

Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig

Schularbeiten vorgeschrieben sind, über

den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff

der letzten beiden Stufen, sofern bei der

Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit

abzulegen ist.

(4) Sofern der Reifeprüfung, der die Externistenprüfung

entspricht, eine Vorprüfung gemäß

§ 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes vorangeht,

ist neben den Vorprüfungen gemäß Abs. 3

eine Vorprüfung abzulegen, auf welche die Bestimmungen

über die Prüfungsgebiete der Verordnung

betreffend die entsprechende Vorprüfung

gemäß § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

anzuwenden sind. § 1 Abs. 2 findet auf

diese Vorprüfung keine Anwendung.

(5) Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige

Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich

der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden

Verordnungen über die Reifeprüfung,

die Befähigungsprüfung, die Abschlußprüfung

bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung,

daß für die mündlichen Prüfungen statt

der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen

Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt.

(6) Auf die Form und Dauer der Vorprüfung

gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 3 sind § 6 Abs. 3 bis 5

anzuwenden.

(7) Die Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z. 4 hat

aus einer schriftlichen Klausurarbeit zu bestehen,

für deren Dauer § 6 Abs. 4 gilt.

(8) § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.

Prüfungstermine

§ 10. (1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3

sowie die Vorprüfungen im Rahmen der Externistenreife-,

Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfung

sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung

hat dem Antrag des Prüfungskandidaten

zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung

nicht entgegenstehen, es sich nicht um

schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende

und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung

stehen.

(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung

im Rahmen der Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

und Externistenabschlußprüfung hat

der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß

den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes

und der Verordnungen über

jene Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung,

der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung

der Prüfungen

§ 11. (1) Die Prüfungskandidaten haben sich

zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie

der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit

einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit

sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission

oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich

bekannt sind.

(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden

Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue

Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist

auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer

Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

festzusetzen; bei Externistenreife-,

Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfungen

sind, sofern im Rahmen der

Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung

gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht

werden, die diesbezüglichen Bestimmungen

der Verordnung über jene Reife-, Befähigungs-,

Abschluß- und Vorprüfung anzuwenden,

der die Externistenprüfung entspricht.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 12. (1) Die Festlegung der Aufgabenstellungen

für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen

einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten

Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare

Schularbeiten geltenden Bestimmungen. Auf die

Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenreife-,

Externistenbefähigungs- und Externistenabschlußprüfung

sind die diesbezüglichen

Bestimmungen der Verordnung über jene Reife-,

Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung anzuwenden,

der die Externistenprüfung entspricht.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission,

bei Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

und Externistenabschlußprüfungen der Schulleiter,

hat die für die ordnungsgemäße Durchführung

der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen

Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung

durch Mitglieder der Prüfungskommission in

jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die

Zahl der Prüfungskanididaten zu berücksichtigen.

(3) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen

jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch

bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem

Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte

Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und

nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(4) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen

nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der

Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe

mit seinem Namen zu versehen hat, und allfällige

erlaubte Arbeitsbehelfe verwendet werden.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen

und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung

der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist

in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das

Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem

die Prüfung stattfindet, ist während der vorgesehenen

Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit

noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß

der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch

Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit diese sowie

alle Entwürfe und Aufzeichnungen einschließlich

des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten

Papiers gemäß Abs. 4 abzugeben und

den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(8) Tritt während der schriftlichen Klausurarbeit

ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das

die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet, oder den

ordnungsgemäßen Ablauf der schriftlichen Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist

diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen.

In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls

in einem neuen Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(9) Die vorstehenden Absätze sind auch auf

die Projektarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung,

die einer Reifeprüfung an Höheren,

technischen und gewerblichen Lehranstalten oder

an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

oder einer Abschlußprüfung an technischen,

gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen

entspricht, anzuwenden, Abs. 8 jedoch

mit der Maßgabe, daß die Projektarbeit nach

Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit derselben

Aufgabenstellung fortzusetzen ist.

Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 13. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat die für die ordnungsgemäße Durchführung

der mündlichen Prüfung notwendigen

Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

(3) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem

Prüfungsgebiet mindestens zwei voneinander

unabhängige Fragen vom Prüfer schriftlich vorzulegen.

Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen

Bestimmungen der Verordnung über

jene Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlußprüfung

anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht,

ausgenommen die Bestimmungen über

die Dauer der mündlichen Prüfung.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung

ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten

eine angemessene Frist einzuräumen.

(5) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen jene

Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren

mündlichen Prüfungen bei ordentlichem

Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte

Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

ist berechtigt, sich an den mündlichen Prüfungen

im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten

Fragen zu beteiligen und die Dauer der

Prüfung festzulegen.

(7) Die mündliche Prüfung ist so zu gestalten,

daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der

Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich

und sprachlich richtige Ausdrucksweise des

Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

Durchführung der praktischen Prüfungen

§ 14. Auf die Durchführung der praktischen

Prüfungen sind die Bestimmungen des § 13

sinngemäß anzuwenden.

Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

§ 15. (1) Grundlage der Beurteilung der

Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis

des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken

und in der Anwendung des Lehrstoffes.

Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11

Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der

§§ 12 bis 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren

und höheren Schulen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden

sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche

Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen

gesamten Prüfungsgebietes Anwendung.

Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist

eine bessere Note als „Nicht genügend" auch bei

einer auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung

festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild

der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet

entspricht.

(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Für einen Beschluß der Prüfungskommission

ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und

von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder

sowie die unbedingte Mehrheit der von

den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.

Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn

außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission

angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Der Vorsitzende entscheidet im Falle der

Stimmengleichheit.

(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß

§ 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der

ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf

den Umfang der beiden Prüfungen in die neue

Beurteilung miteinzubeziehen.

(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und

die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen

der Verordnung über jene Reife-, Befähigungs-,

Abschluß- bzw. Vorprüfung anzuwenden,

der die Externistenprüfung entspricht,

sofern in den vorhergehenden Bestimmungen

nicht anderes bestimmt wird.

(7) Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung

ist das Prüfungsgebiet „Stenotypie und

Textverarbeitung" nicht zu beurteilen, sofern

sich der Prüfungskandidat zu einer höheren

Leistungsstufe angemeldet hat und diesen Anforderungen

nicht entspricht. Der Prüfungskandidat

ist in diesem Fall berechtigt, sich zu einer neuerlichen

Prüfung im betreffenden Teilbereich zu

einer niedrigeren Leistungsstufe, mindestens jedoch

zu den im Lehrplan genannten Mindestforderungen

anzumelden; diese Externistenprüfung

darf — sofern dies möglich ist — im

selben Prüfungstermin abgelegt werden und gilt

nicht als Wiederholung im Sinne des § 16.

Sofern der Prüfungskandidat die Wiederholung

der Externistenprüfung in der gleichen Leistungsstufe

verlangt, ist § 16 anzuwenden.

Wiederholung einer Externistenprüfung

§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine

Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von

der Prüfungskommission zu einer Wiederholung

dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen,

der nicht weniger als zwei Monate und

nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der

Festlegung des Termines sind auf die bei der

Prüfung festgestellten Mängel und die für die

Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht

zu nehmen. Sofern der neue Termin in

die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß

er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.

(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung

nicht besteht, ist er zu einer weiteren

Wiederholungsprüfung zuzulassen. Hinsichtlich

des Termines sind die Bestimmungen des Abs. 1

anzuwenden.

(3) Bei der Wiederholung einer Externistenprüfung

ist eine positiv beurteilte schriftliche

Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(4) Bei Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

und Externistenabschlußprüfungen sind auf

die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und die

Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 anstelle der vorstehenden

Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen

der Verordnung über jene Reife-, Befähigungs-,

Abschluß- und Vorprüfung anzuwenden,

der die Externistenprüfung entspricht.

(5) Eine letzte Wiederholung kann — ausgenommen

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 3 —

auf Ansuchen des Prüfungskandidaten vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst bewilligt

werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund

eines Gutachtens der Prüfungskommission bei

Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick

auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten

erteilt werden. Als wichtige

Gründe geben nur unvorhergesehene oder unabwendbare

Ereignisse. Das begründete Ansuchen

hat der Prüfungskandidat innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der letzten

Wiederholung der Externistenprüfung bei der

Prüfungskommission einzubringen.

(6) Wiederholungsprüfungen können nur über

den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder

eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht

länger als vier Jahre vor der Ablegung der

Wiederholungsprüfung außer Kraft getreten ist.

Bei der Wiederholung von Externistenprüfungen

über mehrere Schulstufen gilt die Frist von vier

Jahren nur für die letzte Schulstufe und Verlängert

sich diese Frist für die vorhergehenden

Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Externistenprüfung oder aus Teilen

derselben verhindert, hat er — nach Möglichkeit

vor dem festgesetzten Prüfungstermin — die

Verhinderung bekanntzugeben und um einen

neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen.

Auf die Festsetzung des Termines ist

§ 10 anzuwenden.

(2) Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung

oder eines Teiles derselben ist Abs. 1

anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung

ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig.

Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.

Protokoll

§ 18. (1) Über jede Externistenprüfung ist

ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission,

die Daten des Prüfungskandidaten,

die Aufgabenstellungen, die Beschreibung

der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse

und die bei der Prüfung oder

auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen

Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn

und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie

allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten

hat.

(2) Mit der Führung des Prüfungsprotokolles

hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission

zu beauftragen, sofern er nicht selbst

das Prüfungsprotokoll führt.

Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung

§ 19. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der

mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die

bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls

auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit im

Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit

zu geben, die bei der mündlichen Prüfung

für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich

nachzuweisen.

(4) Prüfungskandidaten, die bei einem Schulbesuch

wegen eines körperlichen Gebrechens oder

einer gesundheitlichen Gefährdung gemäß der

Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme

an einzelnen Pflichtgegenständen, BGBl.

Nr. 368/1974, von der Teilnahme am Unterricht

in einem oder mehreren Pflichtgegenständen

ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlicheil

Schülers auf Dauer ohne Ablegung einer Prüfung

zu befreien wären, sind auf Ansuchen vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission unter sinngemäßer

Anwendung dieser Bestimmungen von

den entsprechenden Prüfungsgebieten der Externistenprüfung

zu befreien.

Externistenprüfungszeugnis

§ 20. (1) Das Externistenprüfungszeugnis hat.

zu enthalten

1. Standort der Externistenprüfungskommission;

2. Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum

des Prüfungskandidaten;

3. Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe

sowie Schulart (Form, Fachrichtung);

4. Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete

und Gesamtbeurteilung;

5. allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten

unter Angabe des Grundes;

6. allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung;

7. allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis

verbundene Berechtigungen sowie allfällige

Einschränkungen gegenüber mit dem

Schulbesuch verbundenen Berechtigungen;

8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift

des Vorsitzenden, Rundsiegel der

Schule.

(2) Als Standort der Externistenprüfungskommission

ist die Bezeichnung der Schule anzugeben,

bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses

Rechtes aufzunehmen.

(3) Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden

Unterrichtsgegenstände entsprechend der

Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung

und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete

entsprechend den anzuwendenden

Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden

Fremdsprachen ist die Bezeichnung der

Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk

„Erste lebende Fremdsprache" bzw.

„Zweite lebende Fremdsprache" anzuführen. Bei

Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand

Religion ist die betreffende Religion

anzugeben.

(4) Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten

zu schreiben.

(5) Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen)

1. Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne

Schulstufen einer Schulart (Form,

Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z. 2) und über

eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1

Abs. 1 Z. 3)

a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

wenn mindestens die Hälfte der Beurteilungen

über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen

mit „Sehr gut" und die

übrigen Beurteilungen über den Lehrstoff

von Pflichtgegenständen mit „Gut"

erfolgen; Beurteilungen mit „Befriedigend"

hindern diese Feststellung nicht,

wenn dafür gleich viele Beurteilungen

mit „Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete,

die Pflichtgegenstände erfassen,

vorliegen;

b) „bestanden", wenn keine Beurteilung

über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen

mit „Nicht genügend" erfolgt und

die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben

sind;

c) „nicht bestanden", wenn Beurteilungen

über den Lehrstoff von einem oder mehreren

Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend"

erfolgen;

2. bei Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

und Externistenabschlußprüfungen

(§ 1 Abs. 1 Z. 4) die Gesamtbeurteilung

a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete

mit „Sehr gut" und die

übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt

werden; Beurteilunigen mit „Befriedigend"

hindern diese Feststellung

nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen

mit „Sehr gut" über die Hälfte

der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

b) „mit gutem Erfolg bestanden", wenn

keines der Prüfungsgebiete schlechter als

mit „Befriedigend" beurteilt wird und

im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgelbiete

mit „Sehr gut" wie mit

„Befriedigend" beurteilt werden;

c) „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet

mit „Nicht genügend" beurteilt wird

und die Voraussetzungen nach lit. a und

b nicht gegeben sind;

d) „nicht bestanden", wenn die Leistung in

einem oder mehreren Prüfungsgebieten

mit „Nicht genügend" beurteilt wird.

3. bei der Beamten-Aufstiegsprüfung (§ 1

Abs. 5)

a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete

mit „Sehr gut" und die

übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt

werden; Beurteilungen mit „Befriedigend"

hindern diese Feststellung

nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen

mit „Sehr gut" über die Hälfte

der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

b) „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet

mit „Nicht genügend" beurteilt wird

und die Voraussetzungen nach lit. a

nicht gegeben sind;

c) „nicht bestanden", wenn die Leistung

in einem oder mehreren Prüfungsgebieten

mit „Nicht genügend" beurteilt werden.

(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2, 3 und

4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im

Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen

sind, über die jedoch eine Externistenprüfung

gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.

(7) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis

ein entsprechender Hinweis

aufzunehmen.

(8) Im Externistenprüfungszeugnis über die

Staatliche Stenotypieprüfung ist auch die Anzahl

der Anschläge in Maschinschreiben sowie der Silben

in Kurzschrift bzw. in Stenotypie und Phonotypie

anzugeben.

(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung

ist folgender Vermerk in das

Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen

„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung

aus dem/den Prüfungsgebiet(en)

frühestens

zuzulassen."

(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein

Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen

Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der

Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung

in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß

zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang

der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies

und die entsprechende Einschränkung der mit

dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen

auf diesem Zeugnis zu vermerken.

(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse

ist folgender Vermerk hinsichtlich der Hochschulberechtigung

mit der erforderlichen Ergänzung

aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der

Reifeprüfung eines/einer verbundene Berechtigung

zum Besuch einer Universität gemäß

der Hochschulberechtigungsverordnung erworben."

(12) Sofern der Prüfungskandidat für eine Externistenbefähigungsprüfung

für Arbeitslehrerinnen,

für Kindergärtnerinnen, für Kinder-

gärtnerinnen und Horterzieherinnen oder für Erzieher

die im § 1 Abs. 2 Z. 2, 3, 4 und 8 genannten

Bereiche nicht als ordentlicher oder außerordentlicher

Schüler erfolgreich besucht hat, ist

im Externistenprüfungszeugnis auf der ersten

Seite festzustellen, daß mit diesem Zeugnis nicht

die entsprechende Befähigung zur Lehrerin für

Werkerziehung und Hauswirtschaft oder zur

Kindergärtnerin oder zur Kindergärtnerin und

Horterzieherin oder zum Erzieher verbunden

ist.

(13) Durch diese Verordnung werden auf

Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis

aufzunehmende Vermerke

(z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.

(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung

der erfolgreiche Abschluß der letzten

Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden,

so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis

gemäß der Anlage 5 über die betreffende

Schulart verlangen, sofern die mit diesem

Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen

keine Einschränkung gegenüber den

mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen

erfahren würden. In diesem Fall sind die

Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis

aufzunehmen. Das Externistenabschlußzeugnis

hat, ausgenommen an Berufsschulen, den

Bildungsgang des Prüfungskandidaten wiederzugeben.

Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht

auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis,

ein Externistenbefähigungszeugnis oder

ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt

wird.

(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund

eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes

abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis

zu bezeichnen.

(16) Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem

Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein

Platz zur Verfügung, können sie auch nach der

Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls

mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel

zu fertigen.

(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen

nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen

der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung

und sonstige Vermerke vorgesehenen

Raum sind durchzustreichen.

(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen

über einzelne Schulstufen einer Schulart

(Form, Fachrichtung), über eine Schulart

(Form, Fachrichtung), über eine Externistenreife-,

Externistenbefähigungs- oder Externistenabschlußprüfung

sowie über die Staatliche Stenotypieprüfung

und die Beamten-Aufstiegsprüfung

ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1

zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das

Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem

Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden

werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen

Unterdruckpapier hergestellter Anhang so

zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen

des Anhanges nicht möglich ist.

(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen

über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände

einer oder mehrerer Stufen

einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne

Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

über eine Schulart (Form, Fachrichtung),

für das Externistenabschlußzeugnis, für die Vorprüfungen

zur Externistenreifeprüfung, Ex:ernistenbefähigungsprüfung

oder Externistenabschlußprüfung,

für Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

und Externistenabschlußprüfungen,

die Staatliche Stenotypieprüfung und die Beamten-

Aufstiegsprüfung sind entsprechend den einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen

2 bis 10 zu gestalten.

Nostrifikationsprüfungen

§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß

§ 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2

Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z. 1 und 3, § 5, § 6

Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1,

§§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für

Unterricht und Kunst festzusetzen ist.

Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Auf Externistenprüfungen, für die

die Zulassung bereits vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung erfolgt ist, sind die bisher geltenden

Vorschriften bis 31. August 1980, auf

Externistenreifeprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen

und Externistenabschlußprüfungen

bis 31. August 1984, im Falle von Wiederholungsprüfungen

jeweils um ein Jahr länger

anzuwenden, sofern der Prüfungskandidat nicht

erklärt, die Externistenprüfung nach den Bestimmungen

dieser Verordnung fortsetzen zu

wollen.

(2) Für die Zeit vom 1. September 1979 bis

31. Dezember 1979 lautet § 1 Abs. 5

„(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch

Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z. 1 über die

in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 329/1977, Z. 2 lit. a und b der Allgemeinen

Bestimmungen der Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe B genannten

Prüfungsgebiete abzulegen."

Inkrafttreten

§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1979 in Kraft.

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