362. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen des Textilausschusses
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG
DES ABKOMMENS
ÜBER DEN
INTERNATIONALEN
HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
DIE PARTEIEN des Abkommens
über den Internationalen
Handel mit Textilien (in
der Folge als „Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG des Artikels
10 Absatz 5 des Abkommens
NEUERLICH VERSICHERND,
daß die Bestimmungen
des Abkommens betreffend
die Kompetenz des Textilausschusses
und des Textilüberwachungsorgans
beibehalten
werden, und
BESTÄTIGEND die Vereinbarungen,
die in den am 14. Dezember
1977 vom Textilausschuß
angenommenen Schlußfolgerungen
enthalten sind, von
denen eine Ausfertigung hier
beigefügt ist,
KOMMEN HIERMIT ÜBEREIN
wie folgt
1. Die Geltungsdauer des Abkommens,
festgelegt im Artikel
16, wird für einen Zeitraum
von vier Jahren bis 31. Dezember
1981 verlängert.
2. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT
hinterlegt. Es liegt zur Annahme,
durch Unterschrift öder
in anderer Form, durch die Parteien
des Abkommens, durch andere
Regierungen, die das Abkommen
gemäß den Bestimmungen
des Artikels 13 desselben
annehmen oder ihm beitreten,
und durch die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
3. Dieses Protokoll tritt am
1. Janner 1978 für die Länder,
die es bis zu diesem Zeitpunkt
angenommen haben, in Kraft.
Für ein Land, das dieses Abkommen
zu einem späteren
Zeitpunkt annimmt, tritt es mit
dem Zeitpunkt dieser Annahme
in Kraft.
Geschehen zu Genf am vierzehnten
Dezember eintausendneunhundertsiebenundsiebzig
in
einer einzigen Ausfertigung in
englischer, französischer und spanischer
Sprache, wobei jede Fassung
authentisch ist.
Schlußfolgerungen des Textilausschusses,
angenommen am
14. Dezember 1977
1. Die Teilnehmer des Abkommens
hatten einen Meinungsaustausch
über, die Zukunft des
Multifaserabkommens (MFA).
2. Durch die vom Textilausschuß
vorgenommenen Jahresund
Hauptüberprüfungen des
MFA ist ersichtlich, daß bestimmte
Import- und einige Exportländer
in der Praxis Schwierigkeiten
bei der Durchführung
der Bestimmungen des MFA begegneten.
Die Erörterungen in
dieser Hinsicht bezogen sich auf
weite Bereiche der Zufriedenheit
und des Unbehagens. Diese
Schwierigkeiten, von denen einige
langandauernder Art sind,
beeinträchtigten ernstlich die
wirtschaftliche und soziale Entfaltung
der Entwicklungsländer.
3. Mitglieder des Textilausschusses
stellten eine fortdauernde
Tendenz des Bestehens
einer unbefriedigenden Situation
auf dem Gebiet des Welthandels
mit Textilerzeugnissen fest, die,
sofern sie keiner zufriedenstellenden
Behandlung zugeführt
wird, schädigende Folgen für die
am Handel mit Textilerzeugnissen
beteiligten Länder — sei
es als Importeure oder Exporteure
oder beides — nach sich
ziehen könnten. Diese Situation
könnte die Aussichten für eine
internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Handels beeinträchtigen
sowie nachteilige
Rückwirkungen auf die Handelsbeziehungen
im allgemeinen
und den Handel der Entwicklungsländer
im besonderen
haben.
4. Einige Teilnehmerländer, sowohl
importierende als auch
exportierende, waren der Ansicht,
daß eine Notwendigkeit
bestand, Änderungen im Text
des MFA vorzunehmen. Andere
waren der Meinung, daß jegliche
Schwierigkeiten, die entstanden
wären, in den Problemen
der Durchführung ihre
Ursachen hätten und daß die
Bestimmungen des MFA ausreichend
sind, solche Schwierigkeiten
zu bereinigen. Man
stimmte überein, daß alle schwerwiegenden
Probleme des Textilhandels
durch Konsultationen
und Verhandlungen gelöst werden
sollten.
5.1 Bezüglich dessen, was dem
Ausschuß vom Vertreter eines
bedeutenden Einfuhrlandes als
seine drückenden Einführprobleme
dargelegt wurde, stellte
der Textilausschuß fest, daß solche
Probleme gemäß den Bestimmungen
des Artikels 4 oder
Artikels 3 Absätze 3 und 4 bilateral
gelöst werden sollen.
5.2 Der Ausschuß nahm die
Erklärung eines Vertreters eines
bedeutenden Einfuhrlandes über
die Grundlage zur Kenntnis, auf
der dieses Land beabsichtige,
seine: angegebenen Ziele durch
bilaterale Konsultationen und
Verhandlungen zu erreichen,
und nahm den Ausdruck des
gute a Willens und der Flexibilität
von bestimmten exportierenden
Ländern, die derzeit eine
beherrschende Stellung in der
Ausfuhr von Textilerzeugnissen
aller drei vom Abkommen erfaßten
Fasern einnehmen, zur
Kenntnis.
5.3 Der Ausschuß stimmte
überein, daß im Rahmen des
MFA alle derartigen Konsultationen
und Verhandlungen im
Geiste der Billigkeit und Flexibilität
in dem Bestreben geführt
werden sollen, eine gegenseitig
annehmbare Lösung gemäß Artikel
4 Absatz 3 oder Artikel 3
Absätze 3 und 4 zu erreichen,
welche auch die Möglichkeit von
gemeinsam vereinbarten angemessenen
Abweichungen von besonderen
Bestimmungen in besonderen
Fällen vorsieht.
5.4 Es bestand Übereinstimmung,
daß alle derartigen Abweichungen,
wie sie im Unterabsatz
3 angeführt sind, vorübergehend
sein würden und
daß die betreffenden Teilnehmer
in der kürzestmöglichen Zeit
zum Rahmen des Abkommens
zurückkehren.
5.5 Der Ausschuß forderte
auch alle betroffenen Teilnehmer
auf, sofort Schritte zu unternehmen,
um gegenseitig annehmbare
Lösungen im Geiste
des MFA herbeizuführen.
5.6 Der Ausschuß bekräftigte,
daß bei der Suche nach solchen
Lösungen die Interessen der
Entwicklungsländer, der neueintretenden
Länder sowie der kleinen
Lieferländer berücksichtigt
und die Bestimmungen des Artikels
1 Absatz 4 voll im Auge
behalten werden sollen.
6. Der Ausschuß erkannte, daß
Länder mit kleinem Markt und
außergewöhnlich hohen Einfuhren
und entsprechend geringer
Inlanderzeugung besonders den
in den vorhergehenden Absätzen
angeführten Problemen des
Handels ausgesetzt sind und daß
deren Probleme im Sinne des
Grundsatzes der Billigkeit und
der Flexibilität gelöst werden
sollen. Hinsichtlich dieser Länder
sollen die Bestimmungen
des Artikels 1 Absatz 2 voll zur
Anwendung kommen.
7. Der Ausschuß bekräftigte,
daß die beiden Organe des
Abkommens, der Textilausschuß
und das Textilüberwachungsorgan,
in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich ihre Tätigkeit
wirksam fortsetzen sollen.
8. Es wurde wiederholt, daß
bei der zukünftigen Durchführung
des MFA die besonderen
Probleme der Entwicklungsländer
im Einklang mit
den Bestimmungen des MFA,
im besonderen Artikel 1
Absatz 3 und Artikel 6 voll in
Betracht gezogen werden sollen.
9. Alle Teilnehmer betrachteten
die gegenseitige Zusammenarbeit
als die Grundlage des Abkommens
und als die Basis zur
Behandlung von Problemen in
einer Weise, die Ziele und
Absichten des MFA zu fördern.
Teilnehmer betonten als Hauptziele
des MFA die Ausweitung
des Handels mit Textilerzeugnissen
besonders für die Entwicklungsländer
sicherzustellen
und in steigendem Ausmaß die
Verringerung von Handelshemmnissen
und die Liberalisierung
des Welthandels mit Textilerzeugnissen
zu erreichen sowie
gleichzeitig störende Auswirkungen
auf einzelne Märkte
und in einzelnen Erzeugungsbereichen
sowohl in Einfuhrais
auch in Ausfuhrländern zu
vermeiden. In diesem Zusammenhang
war man der Überzeugung,
daß für das ordnungsgemäße
Funktionieren des MFA
alle Teilnehmer bezüglich der
vom MPA erfaßten Textilien
von Maßnahmen Abstand nehmen,
die außerhalb der Bestimmungen
des Abkommens liegen,
bevor alle im MFA vorgesehenen
Möglichkeiten ausgeschöpft
sind.
10. Unter Bedachtnahme auf
die evolutionäre und zyklische
Natur des Textilhandels und
die Bedeutung, sowohl für Einfuhr-
als auch für Ausfuhrländer,
einer vorrangigen Lösung
der Probleme in einer konstruktiven
und gerechten Art
im interesse aller Betroffenen
und auf der Basis der in den
Absätzen 1 bis 9 genannten
Grundsätze, war der Textilausscbuß
der Ansicht, daß das
MFA in seiner gegenwärtigen
Form für einen Zeitraum von
vier Jahren verlängert werden
soll, vorbehaltlich der Bestätigung
durch Unterzeichnung
eines diesbezüglichen Protokolls
ab dem 15. Dezember 1977.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 23. Juni 1978 hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 3 für Österreich
am selben Tag in Kraft getreten.
Nach den bis 27. Juni 1978 eingelangten Mitteilungen wurde das Protokoll von folgenden
weiteren Staaten bzw. Organisationen angenommen
Bangladesch, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Ghana, Haiti, Indien, Indonesien,
Japan, Kolumbien, Mexiko, Pakistan, Rumänien, Schweden, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Türkei,
Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland für Hongkong, Vereinigte
Staaten von Amerika.
Anläßlich der Annahme des Protokolls haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie
Schweden folgende Erklärungen abgegeben
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
„Diese Annahme erfolgt unter Bedachtnahme auf die Zustimmung aller Parteien des Protokolls
zu den in den Schlußfolgerungen des Textilausschusses enthaltenen Vereinbarungen, die am 14. De-
zember 1977 angenommen wurden und von denen dem Protokoll eine Ausfertigung beigefügt ist.
Die Annahme der Verlängerung des genannten Abkommens durch die Gemeinschaft beruht auf
den Ergebnissen, die in den bilateralen Verhandlungen der Gemeinschaft mit Ausfuhrländern erzielt
worden sind. Unter diesen Umständen ist es der Wunsch der Gemeinschaft, hiemit bekanntzugeben,
daß es die Bestimmungen des Abkommens gegenüber den einzelnen Ausfuhrländern vorbehaltlich
des Inkrafttretens eines bilateralen Abkommens anwenden wird, das gemäß dem auf der Grundlage
des Dokumentes COM. TEX/W/47 vom 14. Dezember 1977 verlängerten MPA zwischen der
Gemeinschaft und den betreffenden teilnehmenden Ausfuhrländern abgeschlossen worden ist, und
zwar solange dieses bilaterale Abkommen in Kraft bleibt."
Schweden
„Diese Annahme erfolgt unter Bedachtnahme auf die Zustimmung aller Parteien des Protokolls
zu den in den Schlußfolgerungen des Textilausschusses enthaltenen Vereinbarungen, die am 14. Dezember
1977 angenommen wurden und von denen dem Protokoll eine Ausfertigung beigefügt ist.
Schweden hat auf der Grundlage dieser Vereinbarungen eine Anzahl bilateraler Abkommen von
umfassender Reichweite abgeschlossen. Die Annahme der Verlängerung des Abkommens über den
internationalen Handel mit Textilien durch Schweden beruht auf den auf diese Weise erzielten.
Ergebnissen und auf der Fortsetzung der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommenden Grundsätze
in künftigen Verhandlungen."