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362_1978 AT

362. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen des Textilausschusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen des Textilausschusses

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG

DES ABKOMMENS

ÜBER DEN

INTERNATIONALEN

HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

DIE PARTEIEN des Abkommens

über den Internationalen

Handel mit Textilien (in

der Folge als „Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG des Artikels

10 Absatz 5 des Abkommens

NEUERLICH VERSICHERND,

daß die Bestimmungen

des Abkommens betreffend

die Kompetenz des Textilausschusses

und des Textilüberwachungsorgans

beibehalten

werden, und

BESTÄTIGEND die Vereinbarungen,

die in den am 14. Dezember

1977 vom Textilausschuß

angenommenen Schlußfolgerungen

enthalten sind, von

denen eine Ausfertigung hier

beigefügt ist,

KOMMEN HIERMIT ÜBEREIN

wie folgt

1. Die Geltungsdauer des Abkommens,

festgelegt im Artikel

16, wird für einen Zeitraum

von vier Jahren bis 31. Dezember

1981 verlängert.

2. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT

hinterlegt. Es liegt zur Annahme,

durch Unterschrift öder

in anderer Form, durch die Parteien

des Abkommens, durch andere

Regierungen, die das Abkommen

gemäß den Bestimmungen

des Artikels 13 desselben

annehmen oder ihm beitreten,

und durch die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

3. Dieses Protokoll tritt am

1. Janner 1978 für die Länder,

die es bis zu diesem Zeitpunkt

angenommen haben, in Kraft.

Für ein Land, das dieses Abkommen

zu einem späteren

Zeitpunkt annimmt, tritt es mit

dem Zeitpunkt dieser Annahme

in Kraft.

Geschehen zu Genf am vierzehnten

Dezember eintausendneunhundertsiebenundsiebzig

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer, französischer und spanischer

Sprache, wobei jede Fassung

authentisch ist.

Schlußfolgerungen des Textilausschusses,

angenommen am

14. Dezember 1977

1. Die Teilnehmer des Abkommens

hatten einen Meinungsaustausch

über, die Zukunft des

Multifaserabkommens (MFA).

2. Durch die vom Textilausschuß

vorgenommenen Jahresund

Hauptüberprüfungen des

MFA ist ersichtlich, daß bestimmte

Import- und einige Exportländer

in der Praxis Schwierigkeiten

bei der Durchführung

der Bestimmungen des MFA begegneten.

Die Erörterungen in

dieser Hinsicht bezogen sich auf

weite Bereiche der Zufriedenheit

und des Unbehagens. Diese

Schwierigkeiten, von denen einige

langandauernder Art sind,

beeinträchtigten ernstlich die

wirtschaftliche und soziale Entfaltung

der Entwicklungsländer.

3. Mitglieder des Textilausschusses

stellten eine fortdauernde

Tendenz des Bestehens

einer unbefriedigenden Situation

auf dem Gebiet des Welthandels

mit Textilerzeugnissen fest, die,

sofern sie keiner zufriedenstellenden

Behandlung zugeführt

wird, schädigende Folgen für die

am Handel mit Textilerzeugnissen

beteiligten Länder — sei

es als Importeure oder Exporteure

oder beides — nach sich

ziehen könnten. Diese Situation

könnte die Aussichten für eine

internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Handels beeinträchtigen

sowie nachteilige

Rückwirkungen auf die Handelsbeziehungen

im allgemeinen

und den Handel der Entwicklungsländer

im besonderen

haben.

4. Einige Teilnehmerländer, sowohl

importierende als auch

exportierende, waren der Ansicht,

daß eine Notwendigkeit

bestand, Änderungen im Text

des MFA vorzunehmen. Andere

waren der Meinung, daß jegliche

Schwierigkeiten, die entstanden

wären, in den Problemen

der Durchführung ihre

Ursachen hätten und daß die

Bestimmungen des MFA ausreichend

sind, solche Schwierigkeiten

zu bereinigen. Man

stimmte überein, daß alle schwerwiegenden

Probleme des Textilhandels

durch Konsultationen

und Verhandlungen gelöst werden

sollten.

5.1 Bezüglich dessen, was dem

Ausschuß vom Vertreter eines

bedeutenden Einfuhrlandes als

seine drückenden Einführprobleme

dargelegt wurde, stellte

der Textilausschuß fest, daß solche

Probleme gemäß den Bestimmungen

des Artikels 4 oder

Artikels 3 Absätze 3 und 4 bilateral

gelöst werden sollen.

5.2 Der Ausschuß nahm die

Erklärung eines Vertreters eines

bedeutenden Einfuhrlandes über

die Grundlage zur Kenntnis, auf

der dieses Land beabsichtige,

seine: angegebenen Ziele durch

bilaterale Konsultationen und

Verhandlungen zu erreichen,

und nahm den Ausdruck des

gute a Willens und der Flexibilität

von bestimmten exportierenden

Ländern, die derzeit eine

beherrschende Stellung in der

Ausfuhr von Textilerzeugnissen

aller drei vom Abkommen erfaßten

Fasern einnehmen, zur

Kenntnis.

5.3 Der Ausschuß stimmte

überein, daß im Rahmen des

MFA alle derartigen Konsultationen

und Verhandlungen im

Geiste der Billigkeit und Flexibilität

in dem Bestreben geführt

werden sollen, eine gegenseitig

annehmbare Lösung gemäß Artikel

4 Absatz 3 oder Artikel 3

Absätze 3 und 4 zu erreichen,

welche auch die Möglichkeit von

gemeinsam vereinbarten angemessenen

Abweichungen von besonderen

Bestimmungen in besonderen

Fällen vorsieht.

5.4 Es bestand Übereinstimmung,

daß alle derartigen Abweichungen,

wie sie im Unterabsatz

3 angeführt sind, vorübergehend

sein würden und

daß die betreffenden Teilnehmer

in der kürzestmöglichen Zeit

zum Rahmen des Abkommens

zurückkehren.

5.5 Der Ausschuß forderte

auch alle betroffenen Teilnehmer

auf, sofort Schritte zu unternehmen,

um gegenseitig annehmbare

Lösungen im Geiste

des MFA herbeizuführen.

5.6 Der Ausschuß bekräftigte,

daß bei der Suche nach solchen

Lösungen die Interessen der

Entwicklungsländer, der neueintretenden

Länder sowie der kleinen

Lieferländer berücksichtigt

und die Bestimmungen des Artikels

1 Absatz 4 voll im Auge

behalten werden sollen.

6. Der Ausschuß erkannte, daß

Länder mit kleinem Markt und

außergewöhnlich hohen Einfuhren

und entsprechend geringer

Inlanderzeugung besonders den

in den vorhergehenden Absätzen

angeführten Problemen des

Handels ausgesetzt sind und daß

deren Probleme im Sinne des

Grundsatzes der Billigkeit und

der Flexibilität gelöst werden

sollen. Hinsichtlich dieser Länder

sollen die Bestimmungen

des Artikels 1 Absatz 2 voll zur

Anwendung kommen.

7. Der Ausschuß bekräftigte,

daß die beiden Organe des

Abkommens, der Textilausschuß

und das Textilüberwachungsorgan,

in ihrem jeweiligen

Zuständigkeitsbereich ihre Tätigkeit

wirksam fortsetzen sollen.

8. Es wurde wiederholt, daß

bei der zukünftigen Durchführung

des MFA die besonderen

Probleme der Entwicklungsländer

im Einklang mit

den Bestimmungen des MFA,

im besonderen Artikel 1

Absatz 3 und Artikel 6 voll in

Betracht gezogen werden sollen.

9. Alle Teilnehmer betrachteten

die gegenseitige Zusammenarbeit

als die Grundlage des Abkommens

und als die Basis zur

Behandlung von Problemen in

einer Weise, die Ziele und

Absichten des MFA zu fördern.

Teilnehmer betonten als Hauptziele

des MFA die Ausweitung

des Handels mit Textilerzeugnissen

besonders für die Entwicklungsländer

sicherzustellen

und in steigendem Ausmaß die

Verringerung von Handelshemmnissen

und die Liberalisierung

des Welthandels mit Textilerzeugnissen

zu erreichen sowie

gleichzeitig störende Auswirkungen

auf einzelne Märkte

und in einzelnen Erzeugungsbereichen

sowohl in Einfuhrais

auch in Ausfuhrländern zu

vermeiden. In diesem Zusammenhang

war man der Überzeugung,

daß für das ordnungsgemäße

Funktionieren des MFA

alle Teilnehmer bezüglich der

vom MPA erfaßten Textilien

von Maßnahmen Abstand nehmen,

die außerhalb der Bestimmungen

des Abkommens liegen,

bevor alle im MFA vorgesehenen

Möglichkeiten ausgeschöpft

sind.

10. Unter Bedachtnahme auf

die evolutionäre und zyklische

Natur des Textilhandels und

die Bedeutung, sowohl für Einfuhr-

als auch für Ausfuhrländer,

einer vorrangigen Lösung

der Probleme in einer konstruktiven

und gerechten Art

im interesse aller Betroffenen

und auf der Basis der in den

Absätzen 1 bis 9 genannten

Grundsätze, war der Textilausscbuß

der Ansicht, daß das

MFA in seiner gegenwärtigen

Form für einen Zeitraum von

vier Jahren verlängert werden

soll, vorbehaltlich der Bestätigung

durch Unterzeichnung

eines diesbezüglichen Protokolls

ab dem 15. Dezember 1977.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 23. Juni 1978 hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 3 für Österreich

am selben Tag in Kraft getreten.

Nach den bis 27. Juni 1978 eingelangten Mitteilungen wurde das Protokoll von folgenden

weiteren Staaten bzw. Organisationen angenommen

Bangladesch, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Ghana, Haiti, Indien, Indonesien,

Japan, Kolumbien, Mexiko, Pakistan, Rumänien, Schweden, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Türkei,

Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland für Hongkong, Vereinigte

Staaten von Amerika.

Anläßlich der Annahme des Protokolls haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie

Schweden folgende Erklärungen abgegeben

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

„Diese Annahme erfolgt unter Bedachtnahme auf die Zustimmung aller Parteien des Protokolls

zu den in den Schlußfolgerungen des Textilausschusses enthaltenen Vereinbarungen, die am 14. De-

zember 1977 angenommen wurden und von denen dem Protokoll eine Ausfertigung beigefügt ist.

Die Annahme der Verlängerung des genannten Abkommens durch die Gemeinschaft beruht auf

den Ergebnissen, die in den bilateralen Verhandlungen der Gemeinschaft mit Ausfuhrländern erzielt

worden sind. Unter diesen Umständen ist es der Wunsch der Gemeinschaft, hiemit bekanntzugeben,

daß es die Bestimmungen des Abkommens gegenüber den einzelnen Ausfuhrländern vorbehaltlich

des Inkrafttretens eines bilateralen Abkommens anwenden wird, das gemäß dem auf der Grundlage

des Dokumentes COM. TEX/W/47 vom 14. Dezember 1977 verlängerten MPA zwischen der

Gemeinschaft und den betreffenden teilnehmenden Ausfuhrländern abgeschlossen worden ist, und

zwar solange dieses bilaterale Abkommen in Kraft bleibt."

Schweden

„Diese Annahme erfolgt unter Bedachtnahme auf die Zustimmung aller Parteien des Protokolls

zu den in den Schlußfolgerungen des Textilausschusses enthaltenen Vereinbarungen, die am 14. Dezember

1977 angenommen wurden und von denen dem Protokoll eine Ausfertigung beigefügt ist.

Schweden hat auf der Grundlage dieser Vereinbarungen eine Anzahl bilateraler Abkommen von

umfassender Reichweite abgeschlossen. Die Annahme der Verlängerung des Abkommens über den

internationalen Handel mit Textilien durch Schweden beruht auf den auf diese Weise erzielten.

Ergebnissen und auf der Fortsetzung der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommenden Grundsätze

in künftigen Verhandlungen."

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