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362_1977 AT

362. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Marz und Sieggraben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Marz und Sieggraben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31

Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Marz und Sieggraben wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Grenze zwischen den Katastralgemeinden

Marz und Mattersburg bei Bau-km 11,525, führt

sodann in gestreckter Linienführung in südlicher

Richtung östlich des Reisner Kogels, des

Wintergstätten und des Sieggrabener Waldes zur

Anschlußstelle Sieggraben und endet nach dem

Talübergang Auwiesenbach westlich von Sieggraben

bei Bau-km 18,038.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Marz

und Sieggraben aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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