362. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Marz und Sieggraben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31
Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Marz und Sieggraben wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Grenze zwischen den Katastralgemeinden
Marz und Mattersburg bei Bau-km 11,525, führt
sodann in gestreckter Linienführung in südlicher
Richtung östlich des Reisner Kogels, des
Wintergstätten und des Sieggrabener Waldes zur
Anschlußstelle Sieggraben und endet nach dem
Talübergang Auwiesenbach westlich von Sieggraben
bei Bau-km 18,038.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Marz
und Sieggraben aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.