362. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 1
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
sowie hinsichtlich des § 15 Abs. 3 zweiter Satz
auf Grund des § 9 des Lastverteilungsgesetzes
1952, BGBl. Nr. 207, wird verordnet
1. Gegenstand
§ 1. (1) Im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft
sind statistische Erhebungen als Vollerhebungen
durchzuführen.
(2) Die Erhebungen sind unter nachfolgenden
Bezeichnungen zu führen
1. Betriebsstatistik
2. Bestandsstatistik
3. Wertstatistik
4. Wirtschaftsstatistik.
§ 2. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen
zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer
Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe
(öffentliche Elektrizitätsversorgung).
(2) Unternehmen mit Eigenanlagen im Sinne
dieser Verordnung sind Unternehmen mit Anlagen
zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang
stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer
Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.
§ 3. Die bei den statistischen Erhebungen in
Erfüllung der Auskunftspflicht nach dieser Verordnung
gemachten Angaben dürfen auch für die
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie obliegende Vollziehung auf folgenden
Sachgebieten Verwendung finden
1. Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft
und deren Planung, Förderung der Elektrifizierung,
Angelegenheiten der Bewirtschaftung
der elektrischen Energie einschließlich
der Lastverteilung, Starkstromwegerecht;
2. Preisregelung und Preisüberwachung in
Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft;
3. Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage
der Elektrizitätswirtschaft gemäß § 2
Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 19/1970.
2. Betriebsstatistik
§ 4. Die Erhebungen zur Betriebsstatistik
haben sich auf
1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei
denen die Summe der Nennleistungen aller
Anlagen zur Erzeugung und zum Bezug
elektrischer Energie mindestens 200 kW beträgt
oder bei denen die Summe aus der
Jahreserzeugung und dem Jahresbezug
mindestens 500.000 kWh beträgt;
2. Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen
die Summe der Engpaßleistungen der Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie
mindestens 200 kW beträgt oder deren
Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh
beträgt,
zu erstrecken.
§ 5. (1) Für die Betriebsstatistik sind monatlich,
beginnend mit der Erhebung über den
Berichtsmonat Juli 1975, zu erheben
1. Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert
nach Energieträgern;
2. Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach
dem Bezug aus dem Inland und aus dem
Ausland;
3. Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach
der Abgabe im Inland und an das Ausland;
die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie
an die Verbrauchergruppe der Sonderabnehmer
außerdem gegliedert nach den
einzelnen Sonderabnehmern (Stromlisten);
4. Verbrauch elektrischer Energie für eigene
Fertigung;
5. Eigenverbrauch elektrischer Energie
für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,
für Kraftwerksbaustellen und
für Pumpspeicherung;
6. Übertragungsverluste;
7. für die Erzeugung elektrischer Energie bestimmte
Brennstoffe; gegliedert nach Arten,
unter Angabe von Anlieferung, Verbrauch
und Veränderung des Lagerbestandes im
Laufe des Berichtsmonats;
8. Bewirtschaftung der Speicher mit einem
Nenninhalt von mehr als 250.000 m³;
9. Inbetriebnahme, Erweiterung und gänzliche
oder teilweise Stillegung von Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie;
10. Inbetriebnahme von Leitungen mit 110 kV
und mehr oder Änderungen in der Betriebsspannung
auf oder über 110 kV.
(2) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mit einer durchschnittlichen Erzeugung von
mindestens 200.000 kWh je Monat ist der Belastungsablauf
an jedem Mittwoch von 0 bis
24 Uhr zu erheben.
Er ist zu gliedern wie folgt
1. Stundenwerte, erforderlichenfalls Halbstundenwerte
der Leistung,
2. thermische und hydraulische Erzeugung,
3. Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland,
Abgabe im Inland und an das Ausland
sowie Verbrauch.
(3) Bei Unternehmen mit Eigenanlagen ist der
Belastungsablauf am dritten Mittwoch jedes
Monats von 0 bis 24 Uhr zu erheben. Er ist
gemäß Abs. 2 zu gliedern.
§ 6. Für die Betriebsstatistik sind jährlich
über das abgelaufene Kalenderjahr, beginnend
mit der Erhebung über das Berichtsjahr 1975, zu
erheben
1. Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert
nach Energieträgern sowie die diesen Erzeugungswerten
entsprechenden Höchstwerte
der elektrischen Leistung unter Angabe
des Zeitpunktes ihres Auftretens;
2. Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach
dem Bezug aus dem Inland und aus dem
Ausland;
3. Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach
unmittelbarer und mittelbarer Abgabe im
Inland und an das Ausland; die unmittelbare
Abgabe elektrischer Energie im Inland
außerdem gegliedert nach Verbraucher- und
Tarifgruppen unter Angabe der Anzahl
der Anlagen;
4. Verbrauch elektrischer Energie für eigene
Fertigung;
5. Eigenverbrauch elektrischer Energie
für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,
für Kraftwerksbaustellen und
für Pumpspeicherung;
6. Übertragungsverluste;
7. Art, Menge und Heizwert der für die
Erzeugung elektrischer Energie verbrauchten
festen, flüssigen und gasförmigen
Brennstoffe sowie Art und Menge der verbrauchten
Kernbrennstoffe;
8. maximale Lagermöglichkeit für feste,
flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie
für Kernbrennstoffe am Ende des Erhebungsjahres;
9. Engpaßleistung der Kraftwerke am Ende
des Berichtsjahres;
10. Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftwerke
und Arbeitsvermögen im Erhebungsjahr,
unter Angabe der nichtverwerteten
Energie sowie der Niedrigstwasserleistung
der Laufkraftwerke;
11. Summe der vertraglichen Bezugsleistung
von in- und ausländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Unternehmen
mit Eigenanlagen am Ende des Berichtsjahres.
3. Bestandsstatistik
§ 7. Die Erhebungen zur Bestandsstatistik
haben sich auf
1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei
denen die Summe der Nennleistungen aller
Anlagen zur Erzeugung oder zum Bezug
elektrischer Energie mindestens 20 kW beträgt;
2. Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen
die Summe der Nennleistungen der Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie
mindestens 20 kW beträgt,
zu erstrecken.
§ 8. (1) Für die Bestandsstatistik ist einmal in
jedem fünften Jahr zum 31. Dezember, erstmals
zum Stichtag 31. Dezember 1978, der Bestand
an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
zuzüglich der Antriebsmaschinen, Kesselanlagen
und Kraftwerkstransformatoren, gegliedert nach
Energieträgern sowie nach Art, Type, Leistungsfähigkeit
und Baujahr zu erheben.
(2) Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich
deren charakteristische wasserwirtschaftliche
Kennzahlen, wie Jahreszufluß, Betriebswasser,
Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt zu
erheben.
(3) Bei Wärmeanlagen sind zusätzlich deren
charakteristische wärmewirtschaftliche Kennzahlen
sowie Art und Heizwert der verwendeten
Brennstoffe zu erheben.
(4) Bei Kernkraftwerken sind zusätzlich der
Reaktortyp und die charakteristischen Anlagedaten
zu erheben.
§ 9. (1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind zusätzlich zu erheben
1. Bestand an Anlagen zur Fortleitung und
Verteilung elektrischer Energie (Netzanlagen),
gegliedert nach
Art der Anlagen,
Spannungsbereichen
und Leistungsfähigkeit;
2. Umfang des Unternehmens durch Angabe
des Flächeninhaltes seines Versorgungsgebietes
und der Anzahl der Abnehmeranlagen.
(2) Netzanlagen im Sinne des Abs. 1 sind
Leitungen, Umspann-, Schalt- und Umformeranlagen
sowie Zähler. Bei Leitungen ist die
Trassen- oder Systemlänge zu erheben.
(3) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 sind auch
für Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen
die Summe der Nennleistungen dieser Anlagen
mindestens 200 kW oder deren Jahreserzeugung
mindestens 500.000 kWh beträgt, vorzunehmen.
§ 10. Für die Bestandsstatistik sind in den
Jahren, in denen keine Erhebung gemäß § 8
stattfindet, Erhebungen über die während des
Vorjahres eingetretenen Änderungen zum erhobenen
Bestand durchzuführen.
4. Wertstatistik
§ 11. Die Erhebungen zur Wertstatistik haben
sich auf alle Unternehmen zu erstrecken, die aus
ihrer Stromabgabe einen Erlös erzielen.
§ 12. (1). Für die Wertstatistik sind jährlich
über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene
Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem
Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben
1. mengenmäßige Abgabe elektrischer Energie;
2. Zahl und Durchschnittsverbrauch der Abnehmer
oder Abnehmeranlagen;
3. Erlöse aus der Abgabe elektrischer Energie,
gegliedert nach Erlösen aus Leistungs- oder
Grundpreisen, Meßpreisen und Arbeitspreisen;
4. Durchschnittserlöse aus der Abgabe elektrischer
Energie;
5. vereinnahmte Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise
auf behördlich genehmigter
Basis.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3
und 5 sind weiters zu gliedern in
1. Kleinabgabe, das ist die Abgabe an Tarifabnehmer
im Inland wie Haushalt, Gewerbe
und Landwirtschaft gemäß den sich
aus den Tarifen ergebenden Untergliederungen
sowie gegliedert nach der Betriebssystematik,
herausgegeben vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt;
2. Großabgabe, das ist die Abgabe an Abnehmer
im Inland wie Industrie, öffentliche
Anlagen, Verkehr und Wiederverkäufer
(Sonderabnehmer), gegliedert nach
der Betriebssystematik, herausgegeben vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt;
3. Export.
5. Wirtschaftsstatistik
§ 13. Die Erhebungen zur Wirtschaftsstatistik
haben sich auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gemäß § 2 Abs. 1 zu erstrecken.
§ 14. Für die Wirtschaftsstatistik sind jährlich
über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene
Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem
Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben
1. Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens;
2. Zahl der Beschäftigten einschließlich der
mittätigen Betriebsinhaber zum Ende des
Berichtsjahres, gegliedert nach Geschlecht
und Stellung im Betrieb, Zahl der ausländischen
Arbeitskräfte;
3. Jahresumsätze (Erlöse und Erträge), gegliedert
nach
a) Erlösen aus der Abgabe elektrischer
Energie;
b) Erlösen aus der Weiterleitung elektrischer
Energie (Peagierungen), Benützungsentgelten
sowie Betriebsführungsentgelten
für Energieversorgungsanlagen;
c) Erlösen aus der Auflösung passivierter
Baukostenzuschüsse;.
d) Handelswarenerlösen;
e) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,
Montagen, Instandhaltungsarbeiten
und sonstigen Lohnarbeiten;
f) Erträgen aus der Aktivierung von
Eigenleistungen;
g) Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern, eingeschlossen
Grundstücke und Gebäude;
h) sonstigen Erträgen (Zinsen und Skontierträge),
Beteiligungserträgen und
sonstigen außerordentlichen Erträgen;
4. Wert des Eigenverbrauches elektrischer
Energie;
5. Aufwand, gegliedert nach
a) Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;
b) Gesamteinsatz von festen, flüssigen und
gasförmigen Brennstoffen sowie Kernbrennstoffen;
c) Aufwand für Fremdstrombezug;
d) Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten (einschließlich Einbauteilen);
e) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte;
f) Bezug von Handelswaren;
g) sonstigem Aufwand;
6. Lagerbestand an Handelswaren zum Ende
des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres
(Wert laut Inventur);
7. Art, Menge und Buchwert des Lagerbestandes
an festen, flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen sowie an Kernbrennstoffen
zu Beginn und am Ende des Berichtsjahres;
8. Art, Menge und Wert des Verbrauches
(Einsatzes) an Roh- und Hilfsstoffen sowie
Halbfabrikaten;
9. Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Fahrzeugarten und Nutzlast
der Lastkraftwagen und Anhänger;
10. Bestand an Wasserfahrzeugen aller Art wie
Schwimmkräne, Bagger, Hilfs- und Transportschiffe;
11. Wert und Gliederung der Investitionen,
insbesondere für Erzeugungsanlagen und
Verteilanlagen;
12. Wert und Gliederung der normalen und
vorzeitigen Abschreibungen.
6. Durchführung der Erhebungen
§ 15. (1) Die Durchführung der Erhebungen
gemäß § 14 obliegt dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt. Dieses hat die amtlichen Erhebungsbogen
hiezu einheitlich für das Bundesgebiet
aufzulegen und für ihre Zustellung an die
Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(2) Eine Gleichschrift des von dem Auskunftspflichtigen
ausgefüllten Erhebungsbogens ist dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zur Verwendung gemäß § 3 dieser
Verordnung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Durchführung der übrigen Erhebungen
obliegt dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie. Es bedient sich für die
Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 7 bis 10
des Bundeslastverteilers als Organ des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Erhebungsbogen einheitlich
für das Bundesgebiet aufzulegen und für
ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu
sorgen.
(4) Bei jährlichen Erhebungen sind die Erhebungsbogen
spätestens bis zum 30. Juni des
dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Auskunftspflichtigen
zuzustellen.
§ 16. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder
verantwortliche Leiter der in den §§ 4, 7, 11
und 13 genannten Unternehmen.
§ 17. Die Angaben gemäß den §§ 5, 6, 8, 9,
10, 12 und 14 sind vom Auskunftspflichtigen
vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen
einzutragen. Diese sind firmamäßig
zu zeichnen und
1. im Falle monatlicher Meldungen bis zum
10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden
Monates; die Meldung gemäß § 5
Abs. 1 Z. 3 zweiter Halbsatz jedoch bis
zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat
folgenden dritten Monates;
2. in den übrigen Fällen innerhalb eines
Monates nach Zusendung des Erhebungsbogens,
spätestens jedoch bis zum 31. Juli
des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem
Erhebungsstichtag folgenden Jahres
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt für
die Erhebungen gemäß § 14, dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie in
den übrigen Fällen einzusenden.