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362_1975 AT

362. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 1

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

sowie hinsichtlich des § 15 Abs. 3 zweiter Satz

auf Grund des § 9 des Lastverteilungsgesetzes

1952, BGBl. Nr. 207, wird verordnet

1. Gegenstand

§ 1. (1) Im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft

sind statistische Erhebungen als Vollerhebungen

durchzuführen.

(2) Die Erhebungen sind unter nachfolgenden

Bezeichnungen zu führen

1. Betriebsstatistik

2. Bestandsstatistik

3. Wertstatistik

4. Wirtschaftsstatistik.

§ 2. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen

zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer

Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe

(öffentliche Elektrizitätsversorgung).

(2) Unternehmen mit Eigenanlagen im Sinne

dieser Verordnung sind Unternehmen mit Anlagen

zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang

stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer

Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.

§ 3. Die bei den statistischen Erhebungen in

Erfüllung der Auskunftspflicht nach dieser Verordnung

gemachten Angaben dürfen auch für die

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie obliegende Vollziehung auf folgenden

Sachgebieten Verwendung finden

1. Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft

und deren Planung, Förderung der Elektrifizierung,

Angelegenheiten der Bewirtschaftung

der elektrischen Energie einschließlich

der Lastverteilung, Starkstromwegerecht;

2. Preisregelung und Preisüberwachung in

Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft;

3. Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage

der Elektrizitätswirtschaft gemäß § 2

Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 19/1970.

2. Betriebsstatistik

§ 4. Die Erhebungen zur Betriebsstatistik

haben sich auf

1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei

denen die Summe der Nennleistungen aller

Anlagen zur Erzeugung und zum Bezug

elektrischer Energie mindestens 200 kW beträgt

oder bei denen die Summe aus der

Jahreserzeugung und dem Jahresbezug

mindestens 500.000 kWh beträgt;

2. Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen

die Summe der Engpaßleistungen der Anlagen

zur Erzeugung elektrischer Energie

mindestens 200 kW beträgt oder deren

Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh

beträgt,

zu erstrecken.

§ 5. (1) Für die Betriebsstatistik sind monatlich,

beginnend mit der Erhebung über den

Berichtsmonat Juli 1975, zu erheben

1. Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert

nach Energieträgern;

2. Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach

dem Bezug aus dem Inland und aus dem

Ausland;

3. Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach

der Abgabe im Inland und an das Ausland;

die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie

an die Verbrauchergruppe der Sonderabnehmer

außerdem gegliedert nach den

einzelnen Sonderabnehmern (Stromlisten);

4. Verbrauch elektrischer Energie für eigene

Fertigung;

5. Eigenverbrauch elektrischer Energie

für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,

für Kraftwerksbaustellen und

für Pumpspeicherung;

6. Übertragungsverluste;

7. für die Erzeugung elektrischer Energie bestimmte

Brennstoffe; gegliedert nach Arten,

unter Angabe von Anlieferung, Verbrauch

und Veränderung des Lagerbestandes im

Laufe des Berichtsmonats;

8. Bewirtschaftung der Speicher mit einem

Nenninhalt von mehr als 250.000 m³;

9. Inbetriebnahme, Erweiterung und gänzliche

oder teilweise Stillegung von Anlagen

zur Erzeugung elektrischer Energie;

10. Inbetriebnahme von Leitungen mit 110 kV

und mehr oder Änderungen in der Betriebsspannung

auf oder über 110 kV.

(2) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen

mit einer durchschnittlichen Erzeugung von

mindestens 200.000 kWh je Monat ist der Belastungsablauf

an jedem Mittwoch von 0 bis

24 Uhr zu erheben.

Er ist zu gliedern wie folgt

1. Stundenwerte, erforderlichenfalls Halbstundenwerte

der Leistung,

2. thermische und hydraulische Erzeugung,

3. Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland,

Abgabe im Inland und an das Ausland

sowie Verbrauch.

(3) Bei Unternehmen mit Eigenanlagen ist der

Belastungsablauf am dritten Mittwoch jedes

Monats von 0 bis 24 Uhr zu erheben. Er ist

gemäß Abs. 2 zu gliedern.

§ 6. Für die Betriebsstatistik sind jährlich

über das abgelaufene Kalenderjahr, beginnend

mit der Erhebung über das Berichtsjahr 1975, zu

erheben

1. Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert

nach Energieträgern sowie die diesen Erzeugungswerten

entsprechenden Höchstwerte

der elektrischen Leistung unter Angabe

des Zeitpunktes ihres Auftretens;

2. Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach

dem Bezug aus dem Inland und aus dem

Ausland;

3. Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach

unmittelbarer und mittelbarer Abgabe im

Inland und an das Ausland; die unmittelbare

Abgabe elektrischer Energie im Inland

außerdem gegliedert nach Verbraucher- und

Tarifgruppen unter Angabe der Anzahl

der Anlagen;

4. Verbrauch elektrischer Energie für eigene

Fertigung;

5. Eigenverbrauch elektrischer Energie

für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,

für Kraftwerksbaustellen und

für Pumpspeicherung;

6. Übertragungsverluste;

7. Art, Menge und Heizwert der für die

Erzeugung elektrischer Energie verbrauchten

festen, flüssigen und gasförmigen

Brennstoffe sowie Art und Menge der verbrauchten

Kernbrennstoffe;

8. maximale Lagermöglichkeit für feste,

flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie

für Kernbrennstoffe am Ende des Erhebungsjahres;

9. Engpaßleistung der Kraftwerke am Ende

des Berichtsjahres;

10. Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftwerke

und Arbeitsvermögen im Erhebungsjahr,

unter Angabe der nichtverwerteten

Energie sowie der Niedrigstwasserleistung

der Laufkraftwerke;

11. Summe der vertraglichen Bezugsleistung

von in- und ausländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und Unternehmen

mit Eigenanlagen am Ende des Berichtsjahres.

3. Bestandsstatistik

§ 7. Die Erhebungen zur Bestandsstatistik

haben sich auf

1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei

denen die Summe der Nennleistungen aller

Anlagen zur Erzeugung oder zum Bezug

elektrischer Energie mindestens 20 kW beträgt;

2. Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen

die Summe der Nennleistungen der Anlagen

zur Erzeugung elektrischer Energie

mindestens 20 kW beträgt,

zu erstrecken.

§ 8. (1) Für die Bestandsstatistik ist einmal in

jedem fünften Jahr zum 31. Dezember, erstmals

zum Stichtag 31. Dezember 1978, der Bestand

an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie

zuzüglich der Antriebsmaschinen, Kesselanlagen

und Kraftwerkstransformatoren, gegliedert nach

Energieträgern sowie nach Art, Type, Leistungsfähigkeit

und Baujahr zu erheben.

(2) Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich

deren charakteristische wasserwirtschaftliche

Kennzahlen, wie Jahreszufluß, Betriebswasser,

Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt zu

erheben.

(3) Bei Wärmeanlagen sind zusätzlich deren

charakteristische wärmewirtschaftliche Kennzahlen

sowie Art und Heizwert der verwendeten

Brennstoffe zu erheben.

(4) Bei Kernkraftwerken sind zusätzlich der

Reaktortyp und die charakteristischen Anlagedaten

zu erheben.

§ 9. (1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen

sind zusätzlich zu erheben

1. Bestand an Anlagen zur Fortleitung und

Verteilung elektrischer Energie (Netzanlagen),

gegliedert nach

Art der Anlagen,

Spannungsbereichen

und Leistungsfähigkeit;

2. Umfang des Unternehmens durch Angabe

des Flächeninhaltes seines Versorgungsgebietes

und der Anzahl der Abnehmeranlagen.

(2) Netzanlagen im Sinne des Abs. 1 sind

Leitungen, Umspann-, Schalt- und Umformeranlagen

sowie Zähler. Bei Leitungen ist die

Trassen- oder Systemlänge zu erheben.

(3) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 sind auch

für Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen

die Summe der Nennleistungen dieser Anlagen

mindestens 200 kW oder deren Jahreserzeugung

mindestens 500.000 kWh beträgt, vorzunehmen.

§ 10. Für die Bestandsstatistik sind in den

Jahren, in denen keine Erhebung gemäß § 8

stattfindet, Erhebungen über die während des

Vorjahres eingetretenen Änderungen zum erhobenen

Bestand durchzuführen.

4. Wertstatistik

§ 11. Die Erhebungen zur Wertstatistik haben

sich auf alle Unternehmen zu erstrecken, die aus

ihrer Stromabgabe einen Erlös erzielen.

§ 12. (1). Für die Wertstatistik sind jährlich

über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene

Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem

Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben

1. mengenmäßige Abgabe elektrischer Energie;

2. Zahl und Durchschnittsverbrauch der Abnehmer

oder Abnehmeranlagen;

3. Erlöse aus der Abgabe elektrischer Energie,

gegliedert nach Erlösen aus Leistungs- oder

Grundpreisen, Meßpreisen und Arbeitspreisen;

4. Durchschnittserlöse aus der Abgabe elektrischer

Energie;

5. vereinnahmte Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise

auf behördlich genehmigter

Basis.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3

und 5 sind weiters zu gliedern in

1. Kleinabgabe, das ist die Abgabe an Tarifabnehmer

im Inland wie Haushalt, Gewerbe

und Landwirtschaft gemäß den sich

aus den Tarifen ergebenden Untergliederungen

sowie gegliedert nach der Betriebssystematik,

herausgegeben vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt;

2. Großabgabe, das ist die Abgabe an Abnehmer

im Inland wie Industrie, öffentliche

Anlagen, Verkehr und Wiederverkäufer

(Sonderabnehmer), gegliedert nach

der Betriebssystematik, herausgegeben vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt;

3. Export.

5. Wirtschaftsstatistik

§ 13. Die Erhebungen zur Wirtschaftsstatistik

haben sich auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen

gemäß § 2 Abs. 1 zu erstrecken.

§ 14. Für die Wirtschaftsstatistik sind jährlich

über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene

Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem

Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben

1. Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens;

2. Zahl der Beschäftigten einschließlich der

mittätigen Betriebsinhaber zum Ende des

Berichtsjahres, gegliedert nach Geschlecht

und Stellung im Betrieb, Zahl der ausländischen

Arbeitskräfte;

3. Jahresumsätze (Erlöse und Erträge), gegliedert

nach

a) Erlösen aus der Abgabe elektrischer

Energie;

b) Erlösen aus der Weiterleitung elektrischer

Energie (Peagierungen), Benützungsentgelten

sowie Betriebsführungsentgelten

für Energieversorgungsanlagen;

c) Erlösen aus der Auflösung passivierter

Baukostenzuschüsse;.

d) Handelswarenerlösen;

e) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,

Montagen, Instandhaltungsarbeiten

und sonstigen Lohnarbeiten;

f) Erträgen aus der Aktivierung von

Eigenleistungen;

g) Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern, eingeschlossen

Grundstücke und Gebäude;

h) sonstigen Erträgen (Zinsen und Skontierträge),

Beteiligungserträgen und

sonstigen außerordentlichen Erträgen;

4. Wert des Eigenverbrauches elektrischer

Energie;

5. Aufwand, gegliedert nach

a) Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;

b) Gesamteinsatz von festen, flüssigen und

gasförmigen Brennstoffen sowie Kernbrennstoffen;

c) Aufwand für Fremdstrombezug;

d) Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten (einschließlich Einbauteilen);

e) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte;

f) Bezug von Handelswaren;

g) sonstigem Aufwand;

6. Lagerbestand an Handelswaren zum Ende

des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres

(Wert laut Inventur);

7. Art, Menge und Buchwert des Lagerbestandes

an festen, flüssigen und gasförmigen

Brennstoffen sowie an Kernbrennstoffen

zu Beginn und am Ende des Berichtsjahres;

8. Art, Menge und Wert des Verbrauches

(Einsatzes) an Roh- und Hilfsstoffen sowie

Halbfabrikaten;

9. Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Fahrzeugarten und Nutzlast

der Lastkraftwagen und Anhänger;

10. Bestand an Wasserfahrzeugen aller Art wie

Schwimmkräne, Bagger, Hilfs- und Transportschiffe;

11. Wert und Gliederung der Investitionen,

insbesondere für Erzeugungsanlagen und

Verteilanlagen;

12. Wert und Gliederung der normalen und

vorzeitigen Abschreibungen.

6. Durchführung der Erhebungen

§ 15. (1) Die Durchführung der Erhebungen

gemäß § 14 obliegt dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt. Dieses hat die amtlichen Erhebungsbogen

hiezu einheitlich für das Bundesgebiet

aufzulegen und für ihre Zustellung an die

Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(2) Eine Gleichschrift des von dem Auskunftspflichtigen

ausgefüllten Erhebungsbogens ist dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zur Verwendung gemäß § 3 dieser

Verordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Durchführung der übrigen Erhebungen

obliegt dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie. Es bedient sich für die

Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 7 bis 10

des Bundeslastverteilers als Organ des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie.

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Erhebungsbogen einheitlich

für das Bundesgebiet aufzulegen und für

ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu

sorgen.

(4) Bei jährlichen Erhebungen sind die Erhebungsbogen

spätestens bis zum 30. Juni des

dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Auskunftspflichtigen

zuzustellen.

§ 16. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder

verantwortliche Leiter der in den §§ 4, 7, 11

und 13 genannten Unternehmen.

§ 17. Die Angaben gemäß den §§ 5, 6, 8, 9,

10, 12 und 14 sind vom Auskunftspflichtigen

vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen

einzutragen. Diese sind firmamäßig

zu zeichnen und

1. im Falle monatlicher Meldungen bis zum

10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden

Monates; die Meldung gemäß § 5

Abs. 1 Z. 3 zweiter Halbsatz jedoch bis

zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat

folgenden dritten Monates;

2. in den übrigen Fällen innerhalb eines

Monates nach Zusendung des Erhebungsbogens,

spätestens jedoch bis zum 31. Juli

des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem

Erhebungsstichtag folgenden Jahres

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt für

die Erhebungen gemäß § 14, dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie in

den übrigen Fällen einzusenden.

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