362. Verordnung: 40. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 308/1973, wird wie folgt geändert
In der Z. 7 der Anlage A tritt an Stelle des
ersten Absatzes folgende Bestimmung
„7. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb
der festgesetzten Betriebszeiten ist der Apotheker
berechtigt, eine Zusatzgebühr wie folgt zu
berechnen
In einer Apotheke, die sich allein am Orte befindet
und in der neben dem Apothekenleiter
kein vertretungsberechtigter Apotheker tätig ist,
kann an Sonn- und Feiertagen die Zusatzgebühr
von S 8— bereits ab 12 Uhr berechnet werden."
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. August 1973 in
Kraft.