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362_1973 AT

362. Verordnung: 40. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: 40. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 308/1973, wird wie folgt geändert

In der Z. 7 der Anlage A tritt an Stelle des

ersten Absatzes folgende Bestimmung

„7. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb

der festgesetzten Betriebszeiten ist der Apotheker

berechtigt, eine Zusatzgebühr wie folgt zu

berechnen

In einer Apotheke, die sich allein am Orte befindet

und in der neben dem Apothekenleiter

kein vertretungsberechtigter Apotheker tätig ist,

kann an Sonn- und Feiertagen die Zusatzgebühr

von S 8— bereits ab 12 Uhr berechnet werden."

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. August 1973 in

Kraft.

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