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362_1972 AT

362. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage

B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember

1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.

Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970, BGBl.

Nr. 497/1971 und BGBl. Nr. 96/1972 wird wie

folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1

gilt auch

a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung

gemäß den Bestimmungen

des Interimsabkommens zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 357/

1972, oder des Interimsabkommens zwischen

der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl, BGBl. Nr. 358/1972,

sowie der sich auf diese Abkommen gründenden

Rechtsvorschriften,

b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960,

oder des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland, BGBl.

Nr. 193/1961,

c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1972,

d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung

und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte

Einfuhr von handwerklich hergestellten

Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972, und der darauf sich

gründenden Rechtsvorschriften und Vereinbarungen."

2. In der Warenliste wird gestrichen

88.02 Flugzeuge (Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,

Segelflugzeuge, Drachen, Tragschrauber,

Hubschrauber, Schwingenflieger

und dergleichen); rotierende

Fallschirme

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1972

in Kraft.

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