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362_1971 AT

362. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. März

1947, BGBl. Nr. 97, über die Errichtung von

Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz —

BRG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 157/1948, 190/1954, 234/1962, 235/1965 und

319/1971 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 150/1952 wird verordnet

Artikel I

Die Betriebsrats-Geschäftsordnung, BGBl.

Nr. 221/1947, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 179/1948 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 82/1954, 257/1959 und 173/1967 wird

geändert wie folgt

1. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 20. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dessen

Konstituierung, jedoch nicht vor Ende der

Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates."

2. § 22 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet,

an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen.

Im Verhinderungsfalle haben sie den

gemäß § 20 Abs. 4 in Betracht kommenden Ersatzmann

zwecks Teilnahme an der Sitzung zu

verständigen und dies dem Obmann unter Bekanntgabe

des Verhinderungsgrundes mitzuteilen."

3. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist unbeschadet

einer Bildungsfreistellung nach § 27 a

die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu

gewähren."

4. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 27. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind

in Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern

ein, in Betrieben mit mehr als 800 Dienstnehmern

zwei, in Betrieben mit mehr als 3500 Dienstnehmern

drei Mitglieder des Betriebsrates und

für je weitere 3500 Dienstnehmer ein weiteres

Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung

unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."

5. Nach § 27 sind folgende §§ 27 a und 27 b

samt Überschriften einzufügen

„Bildungsfreistellung

§ 27 a. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2

hat jedes Mitglied des Betriebsrates innerhalb der

Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung von

der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes

bis zur Dauer von zwei Wochen. In Ausnahmefällen

kann bei Vorliegen eines Interesses

an einer besonderen Ausbildung die Dauer der

Freistellung bis zu vier Wochen ausgedehnt werden.

Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates

in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates

dauernd nach, so hat es nur dann und insoweit

einen Anspruch auf Bildungsfreistellung, als das

ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung

in Anspruch genommen hat.

(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender,

mehrtägiger Dauer zu gewähren,

die von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Dienstnehmer oder der Dienstgeber

veranstaltet oder von diesen übereinstimmend

als geeignet anerkannt werden und vornehmlich

die Vermittlung von Kenntnissen zum

Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion

als Mitglied des Betriebsrates dienen. Hiezu

zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung

solcher Kenntnisse zur Erweiterung der

Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch

Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und

Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung

von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung,

Rhetorik und dergleichen beitragen.

(3) Das Mitglied des Betriebsrates, das eine

Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch

nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen

Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn

und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung

sowie die in Aussicht gestellte

Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag

ist so rechtzeitig zu stellen, daß die

Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 6 und 7 gewährleistet

ist. Eine Gleichschrift des Antrags ist

dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates

gleichzeitig zu übermitteln.

(4) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne

des Abs. 2 ist durch eine dem Antrag beizuschließende

Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstnehmer

und der Dienstgeber nachzuweisen. Wird

die Einigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften im Sinne des Abs. 2 in

den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung veröffentlicht, so

ersetzt diese Verlautbarung die Verpflichtung zur

Vorlage einer solchen Bestätigung.

(5) Will das Mitglied des Betriebsrates eine

Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, 2. Satz, in Anspruch

nehmen, so sind in dem Antrag auch die

Umstände darzulegen, die das Interesse an einer

besonderen Ausbildung rechtfertigen.

(6) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber

ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier

Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in

Kenntnis zu setzen.

(7) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit

dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung

binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung

im Sinne des Abs. 6 zu beraten. Hat

das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an

diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so

ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den

Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine

Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des

Abs. 6 nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied

vor Anrufung des Einigungsamtes im Sinne

des Abs. 8 selbst mit dem Betriebsinhaber zu

beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.

(8) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 7,

1. Satz, zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber

oder bei NichtVerständigung des Betriebsinhabers

im Sinne des Abs. 6 zwischen Betriebsratsmit-

glied und Betriebsinhaber kein Einvernehmen

zustande, so hat auf Antrag des Betriebsrates

oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes

das Einigungsamt unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse des Betriebes einerseits und die

Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes

andererseits zu entscheiden.

(9) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden

Funktionsperiode bereits nach § 27 b freigestellt

worden sind, haben während dieser Funktionsperiode

keinen Anspruch auf eine Freistellung

nach Abs. 1 bis 8.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 27 b. (1) In Betrieben mit mehr als

200 Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung

gemäß § 27 a auf Antrag des Betriebsrates

ein weiteres Betriebsratsmitglied1 für die

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

bis zur Dauer eines Jahres von der Arbeitsleistung

gegen Entfall des Entgeltes freizustellen.

§ 27 a Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Antrag auf Freistellung hat die im

§ 27 a Abs. 3, 1. Satz, angeführten Angaben zu

enthalten und ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber

zu stellen. Vor der Antragstellung hat

der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden

Betriebsratsmitgliedes einzuholen. § 27 a

Abs. 4, 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

Zur Antragstellung an das Einigungsamt im Sinne

des § 27 a Abs. 8 ist nur der Betriebsrat berechtigt."

6. Dem § 29 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Stellt in Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat

besteht, ein Betriebsrat bei der

Behandlung von Angelegenheiten gemäß § 14

Abs. 1 und 3 Z. 1 bis 4 BRG fest, daß nicht nur

die Interessen dieses Betriebes berührt sind, so

hat er dies dem Zentralbetriebsrat mitzuteilen.

(4) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung

bestimmter, ihm nach § 14 Abs. 1 bis 3

Z. 1 bis 4 BRG zustehender Befugnisse dem Zentralbetriebsrat

zu übertragen. Ein solcher Beschluß

hat die genaue Bezeichnung der Angelegenheiten

zu enthalten. Vor Abschluß einer in Behandlung

stehenden Angelegenheit kann die

Übertragung nur aus wichtigen Gründen widerrufen

werden. Beschlüsse zur Übertragung oder

deren Widerruf sind dem Zentralbetriebsrat und

dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen."

7. Nach § 29 sind folgende §§ 29 a und 29 b

samt Überschriften einzufügen

„Auskunfterteilung, gemeinsame

Beratungen

§ 29 a. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche

die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des

Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit

dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und

auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame

Beratungen über allgemeine Grundsätze

der Betriebsführung in sozialer, personeller,

wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie

über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten.

(3) Beschließt der Betriebsrat, eine monatliche

Beratung zu verlangen, so hat er den Beschluß

dem Betriebsinhaber mitzuteilen und mit ihm

den Zeitpunkt der Beratung zu vereinbaren.

(4) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben

und soll ihm die zum Verständnis derselben

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung

stellen. Der Betriebsrat kann die Behandlung

weiterer Beratungsgegenstände verlangen.

(5) An den Beratungen nehmen entweder der

gesamte Betriebsrat oder die von ihm bestellten

Vertreter teil.

(6) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber

können sich in der gemeinsamen Beratung bezüglich

bestimmter Beratungsgegenstände die

Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die

nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.

Allgemeine Intervention

§ 29 b. Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen

Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer

des Betriebes betreffen, beim Betriebsinhaber

und anderen in Betracht kommenden

Stellen entsprechende Maßnahmen zu beantragen

sowie auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken."

8. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Eine derartige Betriebsvereinbarung ist

innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluß

vom Betriebsrat in drei gleichlautenden, vom

Betriebsinhaber und vom Betriebsrat ordnungsgemäß

gezeichneten Ausfertigungen beim Einigungsamt

Wien mit gleichzeitiger Angabe der

Anschriften der vertragschließenden Parteien zu

hinterlegen. Der Betriebsrat hat innerhalb von

zwei Wochen nach Einlangen der Bestätigung des

Einigungsamtes über die Hinterlegung der Betriebsvereinbarung

je eine Ausfertigung derselben

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

in Wien und den nach dem Geltungsbereich

der Betriebsvereinbarung in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln.

Diese Ausfertigungen sind mit der Zahl,

unter der die Betriebsvereinbarung vom Einigungsamt

Wien im Register für Kollektivverträge

eingetragen wurde, und mit dem Datum

der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu versehen. Die Zeichnung der vertragschließenden

Parteien kann auf diesen Ausfertigungen

auf mechanischem Wege wiedergegeben

werden. Weiters ist mitzuteilen, wie viele

Dienstnehmer (getrennt nach Arbeitern und Angestellten,

nach Geschlecht und nach Jugendlichen

und Erwachsenen) durch die Betriebsvereinbarung

erfaßt werden."

9. Nach § 31 ist ein § 31 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Betriebliche Anbeitszeiteinteilung

§ 31 a. (1) Unbeschadet der Bestimmungen

über die Arbeitsordnung (§§ 21 bis 26 des Kollektivvertragsgesetzes)

können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung

und -verteilung, die Dauer

und die Lage der Arbeitspausen sowie der Umfang

der Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung

des Betriebsrates festgesetzt werden.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist im

Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen."

10. § 32 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 32. (1) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne,

akkordähnliche und sonstige leistungsbezogene

Prämien und Entgelte, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfahren,

Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren

oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden

beruhen, sowie die maßgeblichen Grundsätze

(Systeme und Methoden) für die Ermittlung und

Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte können,

soweit sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt

sind, rechtswirksam nur mit Zustimmung des

Betriebsrates geregelt werden. Der Betriebsrat

kann sich hiebei der Mitwirkung der zuständigen

Berufsvereinigungen der Dienstnehmer bedienen.

(2) Löhne bzw. Entgelte der im Abs. 1 angeführten

Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne

Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart

werden können, sind, wenn zwischen dem Betriebsinhaber

und dem Dienstnehmer eine Einigung

nicht zustandekommt, unter Mitwirkung

des Betriebsrates festzusetzen."

11. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die beabsichtigte dauernde Einreihung

eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz

ist vom Betriebsinhaber dem Betriebsrat

und dem betroffenen Dienstnehmer vor Durchführung

dieser Maßnahmen mitzuteilen. Ist mit

dem beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel eine Verschlechterung

der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen

verbunden, so kann der Betriebsinhaber

die Maßnahme rechtswirksam nur mit

Zustimmung des Betriebsrates treffen,"

12. Nach § 41 ist ein § 41 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Mitwirkung an der Planung und

Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung sowie betrieblicher

Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen

§ 41 a. (1) Der Betriebsrat ist berufen, an der

Planung und Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und

Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung

sowie der betrieblichen Schulung

und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt

in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Betriebsrat ist berufen, Anregungen

und Vorschläge zur Planung sowie Anregungen

und Vorschläge bezüglich geplanter Maßnahmen

gemäß Abs. 1 zu erstatten. Solche Anregungen

und Vorschläge sind, soweit sie nicht Gegenstand

einer gemeinsamen Beratung nach § 29 a sind,

dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der

Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über

solche Anregungen und Vorschläge unbeschadet

der Bestimmungen des § 29 a zu beraten.

(4) Die Art und der Umfang der Mitwirkung

des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung sowie betrieblicher

Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen können

zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat vereinbart

werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung

des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung

von Richtlinien über

a) die Auswahl der mit der Durchführung

der betrieblichen Berufsausbildung betrauten

Personen (Ausbilder);

b) die Auswahl der mit der Koordination der

gesamten Ausbildung betrauten Personen;

c) die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen

im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz

erforderliche Einrichtung

und Führung des Betriebes;

d) die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche

Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

e) den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

f) den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung

von Lehrverträgen;

g) die Beachtung der Berufsbilder bei der

Lehrlingsausbildung;

h) die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8

Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

(5) Werden Maßnahmen gemäß Abs. 1 vom

Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt,

so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat

von Ort, Zeit und Gegenstand der diesbezüglichen

Verhandlungen vorher in Kenntnis zu

setzen. Der Betriebsrat ist diesen Verhandlungen

beizuziehen und zu hören.

(6) An der Verwaltung betriebseigener Ausbildungs-

und Schulungseinrichtungen nimmt der

Betriebsrat durch die von ihm bestellten Mitglieder

teil. Die Art der Teilnahme an der Verwaltung

und die Zahl der Vertreter des Betriebsrates

sind mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren.

(7) Der Betriebsrat hat sich an allen behördlichen

Besichtigungen zu beteiligen, welche die

Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung

berühren."

13. § 42 hat samt Überschrift zu lauten

„Anregungen und Vorschläge in

wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 42. (1) Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge

zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen

wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse

des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungssteigerung des Betriebes

zu fördern.

(2) Abs. 1 gilt insbesondere bei der Erstellung

von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,

Absatz- und anderen Plänen). Anregungen

und Vorschläge sind, soweit sie nicht Gegenstand

einer gemeinsamen Beratung nach § 29 a sind,

dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen."

14. § 43 hat zu lauten

„§ 43. In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,

in denen dauernd mindestens

30 Dienstnehmer beschäftigt sind, in sonstigen

Betrieben, in denen dauernd mindestens

70 Dienstnehmer beschäftigt sind, sowie in

Fabriks- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber

dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift

der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich

des Gewinn- und Verlustausweises

spätestens einen Monat nach Vorlage an die

Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat

die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen

Erläuterungen und Aufklärungen

zu geben."

15. § 44 hat samt Überschrift zu lauten

„Auskunft über Wirtschaftslage;

Betriebsänderungen

§ 44. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche

Lage des Betriebes, über die Art und den

Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand,

den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben

sowie über sonstige geplante

Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes.

(2) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

von geplanten Betriebsänderungen zum ehestmöglichen

Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

a) die Einschränkung oder Stillegung des

ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

b) die Verlegung des ganzen Betriebes oder

von Betriebsteilen;

c) der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;

d) Änderungen der Rechtsform oder der

Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb;

e) Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,

der Arbeits- und Betriebsorganisation;

f) die Einführung neuer Arbeitsmethoden.

(3) Der Betriebsrat ist berufen, Vorschläge zur

Verhinderung, Beseitigung oder Milderung für

die Dienstnehmer nachteiliger Folgen von Maßnahmen

gemäß Abs. 2 zu erstatten. Der Betriebsinhaber

ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat

über diese Vorschläge unbeschadet der Bestimmungen

des § 29 a zu beraten. Hiebei hat der

Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten

des Betriebes Bedacht zu nehmen.

§ 29 a Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.

(4) Sofern Angelegenheiten der Abs. 1 und 2

nicht Gegenstand einer gemeinsamen Beratung

nach Abs. 3 oder § 29 a Abs. 2 bis 6 sind, hat

die Auskunfterteilung durch den Betriebsinhaber

schriftlich zu erfolgen; Fragen des Betriebsrates,

über die Auskunft verlangt wird, sind dem Betriebsinhaber

schriftlich bekanntzugeben."

16. § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 46. (1) Bei allen Aktiengesellschaften und

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

deren Stammkapital mehr als 200.000 S beträgt,

wählt der Betriebsrat in den Aufsichtsrat zwei

Mitglieder."

17. § 47 hat zu lauten

„§ 47. In Betrieben, in denen gemäß § 7 Abs. 4

oder 5 BRG getrennte Betriebsräte errichtet sind,

sind die im § 29 a Abs. 2 bis 6, § 31, §§ 35

bis 40, § 41 a und §§ 42 bis 46 aufgezählten Aufgaben

von beiden Betriebsräten gemeinsam wahrzunehmen."

18. § 54 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 54. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit

dessen Konstituierung, frühestens aber mit Ende

der Tätigkeitsdauer des früheren Zentralbetriebsrates."

19. Nach § 57 ist ein § 57 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Freistellung eines Mitgliedes

des Zentralbetriebsrates

§ 57a. Übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer

solcher Betriebe eines Unternehmens, in

denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

gemäß § 27 nicht möglich ist, die Zahl 400,

so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied

desselben von der Arbeitsleistung unter

Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. § 27

Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,

daß das freizustellende Mitglied des Zentralbetriesbrates

tunlichst dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder

zu entnehmen ist, die dem nach der

Zahl der Dienstnehmer jeweils größten Betrieb

angehören."

20. § 58 hat zu lauten

„§ 58. (1) Die Aufgaben und Befugnisse nach

den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 BRG

stehen in Unternehmungen, in denen ein Zentralbetriebsrat

besteht, diesem mit der Maßgabe zu,

daß die Befugnis zur Erhebung des Einspruches

gegen die Art der Wirtschaftsführung gegeben

ist, wenn die Gesamtzahl der im Unternehmen

Beschäftigten mehr als 500 beträgt.

(2) Soweit es sich um Angelegenheiten gemäß

Abs. 1 handelt, die nur die Interessen eines Betriebes

berühren, sind die Befugnisse nach § 14

Abs. 1 und 3 Z. 1 bis 4 BRG vom Betriebsrat

dieses Betriebes auszuüben.

(3) Stellt der Zentralbetriebsrat bei der Behandlung

von Angelegenheiten gemäß § 14

Abs. 1 und 3 Z. 1 bis 4 BRG fest, daß nur die

Interessen eines Betriebes berührt sind, so hat er

dies dem Betriebsrat dieses Betriebes mitzuteilen.

(4) Für die Durchführung der im Abs. 1 und

im § 29 Abs. 4 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse

des Zentralbetriebsrates gelten die Bestimmungen

der §§ 42 bis 46 sinngemäß."

21. § 60 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 60. (1) Die Tätigkeitsdauer der Vertrauensmänner

beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem

Zeitpunkt ihrer Wahl."

22. § 64 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 64. (1) Für die Durchführung der Aufgaben

und Befugnisse der Vertrauensmänner gelten

sinngemäß die Bestimmungen der §§ 28, 29 a,

29 b, 30, 32 bis 35, 41, 1. Satz, 41 a und 42."

23. § 65 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) über die Festsetzung von Löhnen bzw.

Entgelten der im § 32 Abs. 1 angeführten

Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne

Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart

werden können, wenn eine Einigung

nicht zustandekommt;"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1971

in Kraft.

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