362. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. März
1947, BGBl. Nr. 97, über die Errichtung von
Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz —
BRG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 157/1948, 190/1954, 234/1962, 235/1965 und
319/1971 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 150/1952 wird verordnet
Artikel I
Die Betriebsrats-Geschäftsordnung, BGBl.
Nr. 221/1947, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 179/1948 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 82/1954, 257/1959 und 173/1967 wird
geändert wie folgt
1. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 20. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dessen
Konstituierung, jedoch nicht vor Ende der
Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates."
2. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet,
an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen.
Im Verhinderungsfalle haben sie den
gemäß § 20 Abs. 4 in Betracht kommenden Ersatzmann
zwecks Teilnahme an der Sitzung zu
verständigen und dies dem Obmann unter Bekanntgabe
des Verhinderungsgrundes mitzuteilen."
3. § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist unbeschadet
einer Bildungsfreistellung nach § 27 a
die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu
gewähren."
4. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 27. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind
in Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern
ein, in Betrieben mit mehr als 800 Dienstnehmern
zwei, in Betrieben mit mehr als 3500 Dienstnehmern
drei Mitglieder des Betriebsrates und
für je weitere 3500 Dienstnehmer ein weiteres
Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung
unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."
5. Nach § 27 sind folgende §§ 27 a und 27 b
samt Überschriften einzufügen
„Bildungsfreistellung
§ 27 a. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2
hat jedes Mitglied des Betriebsrates innerhalb der
Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung von
der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes
bis zur Dauer von zwei Wochen. In Ausnahmefällen
kann bei Vorliegen eines Interesses
an einer besonderen Ausbildung die Dauer der
Freistellung bis zu vier Wochen ausgedehnt werden.
Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates
in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates
dauernd nach, so hat es nur dann und insoweit
einen Anspruch auf Bildungsfreistellung, als das
ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung
in Anspruch genommen hat.
(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender,
mehrtägiger Dauer zu gewähren,
die von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Dienstnehmer oder der Dienstgeber
veranstaltet oder von diesen übereinstimmend
als geeignet anerkannt werden und vornehmlich
die Vermittlung von Kenntnissen zum
Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion
als Mitglied des Betriebsrates dienen. Hiezu
zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung
solcher Kenntnisse zur Erweiterung der
Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch
Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und
Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung,
Rhetorik und dergleichen beitragen.
(3) Das Mitglied des Betriebsrates, das eine
Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch
nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen
Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn
und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung
sowie die in Aussicht gestellte
Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag
ist so rechtzeitig zu stellen, daß die
Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 6 und 7 gewährleistet
ist. Eine Gleichschrift des Antrags ist
dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates
gleichzeitig zu übermitteln.
(4) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne
des Abs. 2 ist durch eine dem Antrag beizuschließende
Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstnehmer
und der Dienstgeber nachzuweisen. Wird
die Einigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften im Sinne des Abs. 2 in
den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung veröffentlicht, so
ersetzt diese Verlautbarung die Verpflichtung zur
Vorlage einer solchen Bestätigung.
(5) Will das Mitglied des Betriebsrates eine
Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, 2. Satz, in Anspruch
nehmen, so sind in dem Antrag auch die
Umstände darzulegen, die das Interesse an einer
besonderen Ausbildung rechtfertigen.
(6) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber
ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier
Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in
Kenntnis zu setzen.
(7) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit
dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung
binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung
im Sinne des Abs. 6 zu beraten. Hat
das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an
diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so
ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den
Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine
Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des
Abs. 6 nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied
vor Anrufung des Einigungsamtes im Sinne
des Abs. 8 selbst mit dem Betriebsinhaber zu
beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.
(8) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 7,
1. Satz, zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber
oder bei NichtVerständigung des Betriebsinhabers
im Sinne des Abs. 6 zwischen Betriebsratsmit-
glied und Betriebsinhaber kein Einvernehmen
zustande, so hat auf Antrag des Betriebsrates
oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes
das Einigungsamt unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Betriebes einerseits und die
Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes
andererseits zu entscheiden.
(9) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden
Funktionsperiode bereits nach § 27 b freigestellt
worden sind, haben während dieser Funktionsperiode
keinen Anspruch auf eine Freistellung
nach Abs. 1 bis 8.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 27 b. (1) In Betrieben mit mehr als
200 Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung
gemäß § 27 a auf Antrag des Betriebsrates
ein weiteres Betriebsratsmitglied1 für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zur Dauer eines Jahres von der Arbeitsleistung
gegen Entfall des Entgeltes freizustellen.
§ 27 a Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Antrag auf Freistellung hat die im
§ 27 a Abs. 3, 1. Satz, angeführten Angaben zu
enthalten und ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber
zu stellen. Vor der Antragstellung hat
der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden
Betriebsratsmitgliedes einzuholen. § 27 a
Abs. 4, 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Zur Antragstellung an das Einigungsamt im Sinne
des § 27 a Abs. 8 ist nur der Betriebsrat berechtigt."
6. Dem § 29 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen
„(3) Stellt in Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat
besteht, ein Betriebsrat bei der
Behandlung von Angelegenheiten gemäß § 14
Abs. 1 und 3 Z. 1 bis 4 BRG fest, daß nicht nur
die Interessen dieses Betriebes berührt sind, so
hat er dies dem Zentralbetriebsrat mitzuteilen.
(4) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung
bestimmter, ihm nach § 14 Abs. 1 bis 3
Z. 1 bis 4 BRG zustehender Befugnisse dem Zentralbetriebsrat
zu übertragen. Ein solcher Beschluß
hat die genaue Bezeichnung der Angelegenheiten
zu enthalten. Vor Abschluß einer in Behandlung
stehenden Angelegenheit kann die
Übertragung nur aus wichtigen Gründen widerrufen
werden. Beschlüsse zur Übertragung oder
deren Widerruf sind dem Zentralbetriebsrat und
dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen."
7. Nach § 29 sind folgende §§ 29 a und 29 b
samt Überschriften einzufügen
„Auskunfterteilung, gemeinsame
Beratungen
§ 29 a. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche
die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des
Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit
dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und
auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame
Beratungen über allgemeine Grundsätze
der Betriebsführung in sozialer, personeller,
wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie
über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten.
(3) Beschließt der Betriebsrat, eine monatliche
Beratung zu verlangen, so hat er den Beschluß
dem Betriebsinhaber mitzuteilen und mit ihm
den Zeitpunkt der Beratung zu vereinbaren.
(4) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben
und soll ihm die zum Verständnis derselben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
stellen. Der Betriebsrat kann die Behandlung
weiterer Beratungsgegenstände verlangen.
(5) An den Beratungen nehmen entweder der
gesamte Betriebsrat oder die von ihm bestellten
Vertreter teil.
(6) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber
können sich in der gemeinsamen Beratung bezüglich
bestimmter Beratungsgegenstände die
Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die
nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.
Allgemeine Intervention
§ 29 b. Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen
Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer
des Betriebes betreffen, beim Betriebsinhaber
und anderen in Betracht kommenden
Stellen entsprechende Maßnahmen zu beantragen
sowie auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken."
8. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Eine derartige Betriebsvereinbarung ist
innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluß
vom Betriebsrat in drei gleichlautenden, vom
Betriebsinhaber und vom Betriebsrat ordnungsgemäß
gezeichneten Ausfertigungen beim Einigungsamt
Wien mit gleichzeitiger Angabe der
Anschriften der vertragschließenden Parteien zu
hinterlegen. Der Betriebsrat hat innerhalb von
zwei Wochen nach Einlangen der Bestätigung des
Einigungsamtes über die Hinterlegung der Betriebsvereinbarung
je eine Ausfertigung derselben
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
in Wien und den nach dem Geltungsbereich
der Betriebsvereinbarung in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln.
Diese Ausfertigungen sind mit der Zahl,
unter der die Betriebsvereinbarung vom Einigungsamt
Wien im Register für Kollektivverträge
eingetragen wurde, und mit dem Datum
der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu versehen. Die Zeichnung der vertragschließenden
Parteien kann auf diesen Ausfertigungen
auf mechanischem Wege wiedergegeben
werden. Weiters ist mitzuteilen, wie viele
Dienstnehmer (getrennt nach Arbeitern und Angestellten,
nach Geschlecht und nach Jugendlichen
und Erwachsenen) durch die Betriebsvereinbarung
erfaßt werden."
9. Nach § 31 ist ein § 31 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Betriebliche Anbeitszeiteinteilung
§ 31 a. (1) Unbeschadet der Bestimmungen
über die Arbeitsordnung (§§ 21 bis 26 des Kollektivvertragsgesetzes)
können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung
und -verteilung, die Dauer
und die Lage der Arbeitspausen sowie der Umfang
der Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung
des Betriebsrates festgesetzt werden.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist im
Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen."
10. § 32 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 32. (1) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne,
akkordähnliche und sonstige leistungsbezogene
Prämien und Entgelte, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren
oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden
beruhen, sowie die maßgeblichen Grundsätze
(Systeme und Methoden) für die Ermittlung und
Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte können,
soweit sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt
sind, rechtswirksam nur mit Zustimmung des
Betriebsrates geregelt werden. Der Betriebsrat
kann sich hiebei der Mitwirkung der zuständigen
Berufsvereinigungen der Dienstnehmer bedienen.
(2) Löhne bzw. Entgelte der im Abs. 1 angeführten
Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne
Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart
werden können, sind, wenn zwischen dem Betriebsinhaber
und dem Dienstnehmer eine Einigung
nicht zustandekommt, unter Mitwirkung
des Betriebsrates festzusetzen."
11. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die beabsichtigte dauernde Einreihung
eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz
ist vom Betriebsinhaber dem Betriebsrat
und dem betroffenen Dienstnehmer vor Durchführung
dieser Maßnahmen mitzuteilen. Ist mit
dem beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel eine Verschlechterung
der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen
verbunden, so kann der Betriebsinhaber
die Maßnahme rechtswirksam nur mit
Zustimmung des Betriebsrates treffen,"
12. Nach § 41 ist ein § 41 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Mitwirkung an der Planung und
Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung sowie betrieblicher
Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen
§ 41 a. (1) Der Betriebsrat ist berufen, an der
Planung und Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und
Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung
sowie der betrieblichen Schulung
und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt
in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Betriebsrat ist berufen, Anregungen
und Vorschläge zur Planung sowie Anregungen
und Vorschläge bezüglich geplanter Maßnahmen
gemäß Abs. 1 zu erstatten. Solche Anregungen
und Vorschläge sind, soweit sie nicht Gegenstand
einer gemeinsamen Beratung nach § 29 a sind,
dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der
Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über
solche Anregungen und Vorschläge unbeschadet
der Bestimmungen des § 29 a zu beraten.
(4) Die Art und der Umfang der Mitwirkung
des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung sowie betrieblicher
Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen können
zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat vereinbart
werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung
des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung
von Richtlinien über
a) die Auswahl der mit der Durchführung
der betrieblichen Berufsausbildung betrauten
Personen (Ausbilder);
b) die Auswahl der mit der Koordination der
gesamten Ausbildung betrauten Personen;
c) die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen
im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz
erforderliche Einrichtung
und Führung des Betriebes;
d) die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche
Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
e) den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
f) den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung
von Lehrverträgen;
g) die Beachtung der Berufsbilder bei der
Lehrlingsausbildung;
h) die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8
Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).
(5) Werden Maßnahmen gemäß Abs. 1 vom
Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt,
so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat
von Ort, Zeit und Gegenstand der diesbezüglichen
Verhandlungen vorher in Kenntnis zu
setzen. Der Betriebsrat ist diesen Verhandlungen
beizuziehen und zu hören.
(6) An der Verwaltung betriebseigener Ausbildungs-
und Schulungseinrichtungen nimmt der
Betriebsrat durch die von ihm bestellten Mitglieder
teil. Die Art der Teilnahme an der Verwaltung
und die Zahl der Vertreter des Betriebsrates
sind mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren.
(7) Der Betriebsrat hat sich an allen behördlichen
Besichtigungen zu beteiligen, welche die
Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung
berühren."
13. § 42 hat samt Überschrift zu lauten
„Anregungen und Vorschläge in
wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 42. (1) Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber
Anregungen zu geben und Vorschläge
zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen
wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse
des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungssteigerung des Betriebes
zu fördern.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere bei der Erstellung
von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,
Absatz- und anderen Plänen). Anregungen
und Vorschläge sind, soweit sie nicht Gegenstand
einer gemeinsamen Beratung nach § 29 a sind,
dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen."
14. § 43 hat zu lauten
„§ 43. In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,
in denen dauernd mindestens
30 Dienstnehmer beschäftigt sind, in sonstigen
Betrieben, in denen dauernd mindestens
70 Dienstnehmer beschäftigt sind, sowie in
Fabriks- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber
dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift
der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich
des Gewinn- und Verlustausweises
spätestens einen Monat nach Vorlage an die
Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat
die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen
Erläuterungen und Aufklärungen
zu geben."
15. § 44 hat samt Überschrift zu lauten
„Auskunft über Wirtschaftslage;
Betriebsänderungen
§ 44. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche
Lage des Betriebes, über die Art und den
Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand,
den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben
sowie über sonstige geplante
Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes.
(2) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
von geplanten Betriebsänderungen zum ehestmöglichen
Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
a) die Einschränkung oder Stillegung des
ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
b) die Verlegung des ganzen Betriebes oder
von Betriebsteilen;
c) der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
d) Änderungen der Rechtsform oder der
Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb;
e) Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,
der Arbeits- und Betriebsorganisation;
f) die Einführung neuer Arbeitsmethoden.
(3) Der Betriebsrat ist berufen, Vorschläge zur
Verhinderung, Beseitigung oder Milderung für
die Dienstnehmer nachteiliger Folgen von Maßnahmen
gemäß Abs. 2 zu erstatten. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat
über diese Vorschläge unbeschadet der Bestimmungen
des § 29 a zu beraten. Hiebei hat der
Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten
des Betriebes Bedacht zu nehmen.
§ 29 a Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(4) Sofern Angelegenheiten der Abs. 1 und 2
nicht Gegenstand einer gemeinsamen Beratung
nach Abs. 3 oder § 29 a Abs. 2 bis 6 sind, hat
die Auskunfterteilung durch den Betriebsinhaber
schriftlich zu erfolgen; Fragen des Betriebsrates,
über die Auskunft verlangt wird, sind dem Betriebsinhaber
schriftlich bekanntzugeben."
16. § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 46. (1) Bei allen Aktiengesellschaften und
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
deren Stammkapital mehr als 200.000 S beträgt,
wählt der Betriebsrat in den Aufsichtsrat zwei
Mitglieder."
17. § 47 hat zu lauten
„§ 47. In Betrieben, in denen gemäß § 7 Abs. 4
oder 5 BRG getrennte Betriebsräte errichtet sind,
sind die im § 29 a Abs. 2 bis 6, § 31, §§ 35
bis 40, § 41 a und §§ 42 bis 46 aufgezählten Aufgaben
von beiden Betriebsräten gemeinsam wahrzunehmen."
18. § 54 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 54. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit
dessen Konstituierung, frühestens aber mit Ende
der Tätigkeitsdauer des früheren Zentralbetriebsrates."
19. Nach § 57 ist ein § 57 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Freistellung eines Mitgliedes
des Zentralbetriebsrates
§ 57a. Übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer
solcher Betriebe eines Unternehmens, in
denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
gemäß § 27 nicht möglich ist, die Zahl 400,
so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied
desselben von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. § 27
Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,
daß das freizustellende Mitglied des Zentralbetriesbrates
tunlichst dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder
zu entnehmen ist, die dem nach der
Zahl der Dienstnehmer jeweils größten Betrieb
angehören."
20. § 58 hat zu lauten
„§ 58. (1) Die Aufgaben und Befugnisse nach
den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 BRG
stehen in Unternehmungen, in denen ein Zentralbetriebsrat
besteht, diesem mit der Maßgabe zu,
daß die Befugnis zur Erhebung des Einspruches
gegen die Art der Wirtschaftsführung gegeben
ist, wenn die Gesamtzahl der im Unternehmen
Beschäftigten mehr als 500 beträgt.
(2) Soweit es sich um Angelegenheiten gemäß
Abs. 1 handelt, die nur die Interessen eines Betriebes
berühren, sind die Befugnisse nach § 14
Abs. 1 und 3 Z. 1 bis 4 BRG vom Betriebsrat
dieses Betriebes auszuüben.
(3) Stellt der Zentralbetriebsrat bei der Behandlung
von Angelegenheiten gemäß § 14
Abs. 1 und 3 Z. 1 bis 4 BRG fest, daß nur die
Interessen eines Betriebes berührt sind, so hat er
dies dem Betriebsrat dieses Betriebes mitzuteilen.
(4) Für die Durchführung der im Abs. 1 und
im § 29 Abs. 4 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse
des Zentralbetriebsrates gelten die Bestimmungen
der §§ 42 bis 46 sinngemäß."
21. § 60 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 60. (1) Die Tätigkeitsdauer der Vertrauensmänner
beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem
Zeitpunkt ihrer Wahl."
22. § 64 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 64. (1) Für die Durchführung der Aufgaben
und Befugnisse der Vertrauensmänner gelten
sinngemäß die Bestimmungen der §§ 28, 29 a,
29 b, 30, 32 bis 35, 41, 1. Satz, 41 a und 42."
23. § 65 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) über die Festsetzung von Löhnen bzw.
Entgelten der im § 32 Abs. 1 angeführten
Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne
Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart
werden können, wenn eine Einigung
nicht zustandekommt;"
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1971
in Kraft.