Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362_1969 AT

362. Bekanntmachung: Änderung des Lehrplanes für den evangelischen Religionsunterricht der Berufspädagogischen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 362. Bekanntmachung: Änderung des Lehrplanes für den evangelischen Religionsunterricht der Berufspädagogischen Lehranstalten

1. Die unter Ziffer 2 wiedergegebene Änderung

des Lehrplanes für den evangelischen Religionsunterricht

der Berufspädagogischen Lehranstalten

wurde von der Evangelischen Kirche A.

und H. B. in Österreich erlassen und wird hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243,

bekanntgemacht.

2. In der Anlage A (Lehrplan der Berufspädagogischen

Lehranstalt für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht) der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht vom 14. August 1968,

betreffend die Lehrpläne der Berufspädagogischen

Lehranstalten, BGBl. Nr. 341, hat im Abschnitt III

(Lehrpläne für den Religionsunterricht) der

Unterabschnitt b (Evangelischer Religionsunterricht)

zu lauten

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Vorlesung und Seminar

Bildungs- und Lehraufgabe

Das Lehrfach Religion hat die Aufgabe der

Vertiefung und Heranbildung des mitgebrachten

Wissens zur Zeugnis- und Lehrfähigkeit. Die Verantwortung

für die künftig anvertrauten Schüler

ist im Ringen um das wahre Verständnis der

Gnade, um die Gestalt der Gemeinde und Kirche

in der Auseinandersetzung mit den Fragen der

Gegenwart den jungen Erziehern bewußt zu

machen, damit in ihnen eine vertiefte Urteils- und

Entscheidungsfähigkeit geweckt wird. Das

Reifen der Persönlichkeit in Fragen des Glaubens

ist anzustreben.

Die ausgewählten Texte aus dem Alten und

Neuen Testament sind zu lesen und zu erörtern.

Die Vertiefung des religiösen Wissens und die

Heranbildung zur Zeugnis- und Lehrfähigkeit hat

in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches

zu erfolgen. Im Unterricht sind Bibel,

Kirchengesangbuch und kirchengeschichtliche

Lehrbücher zu verwenden. Die Studierenden sind

zur aktiven Mitarbeit anzuhalten.

Lehrstoff

Das Zeugnis der Bibel Alten und Neuen Testamentes.

Auswahl alt- und neutestamentlicher

Texte.

Bilder aus der evangelischen Kirchengeschichte

Österreichs von der Reformation bis zur Gegenwart.

Das Leben der Gemeinde: Gottesdienst,

Kirchenjahr, Gebet, Hausandacht, kirchliche

Handlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung), die

Sakramente, diakonischer und missionarischer

Dienst, Zwischenkirchliche Beziehungen (Ökumenischer

Auftrag).

Der pädagogische Beitrag der Evangelischen

Kirchen in Geschichte und Gegenwart.

Die Bewältigung der modernen Berufswelt in

christlicher Verantwortung.

Der Lehrstoff ist für eine Ausbildung in vier

Semestern breiter darzulegen und besonders durch

lebenskundlich-ethische Themen zu erweitern."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →