362. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1967 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 8/67
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 8/1967
(In der 22. Sitzung am 13. Juli 1967 gefaßt)
OBERGANGSREGELUNG FÜR FINNLAND
BEZÜGLICH ZOLLRÜCKVERGÜTUNGEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen
Rates Nr. 3/1966, Nr. 5/1966 und Nr. 11/1966,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 und auf Artikel
6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Die Mitgliedstaaten verweigern die Zollbehandlung
der Zone für Waren nicht allein aus
dem Grund, daß im Zusammenhang mit ihrer
Ausfuhr aus dem Gebiet von Finnland, in dem
sie dem letzten Produktionsvorgang unterzogen
worden sind, eine Zollrückvergütung für Materialien
mit Zonenursprung in Anspruch genommen
wurde, vorausgesetzt,
a) daß sie aus Finnland vor dem 31. Dezember
1967 ausgeführt werden, und
b) daß ihre Abfertigung zum freien Verkehr
oder zur vorübergehenden zollbegünstigten
Einfuhr (Vormerkverkehr) in einen Mitgliedstaat
vor dem 1. März 1968 beantragt
wird.
2. Dieser Beschluß beeinträchtigt nicht die Anwendung
der Regel 12 (2) des Anhanges B des
Übereinkommens auf die Produkte, welche im
Anhang I des Assoziierungs-Übereinkommens angeführt
sind.