361. Verordnung: Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1
und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 209
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988 ermittelt
und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der
Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die
Deliktsbezeichnung „§ 209 StGB“ zu löschen.
(2) Eine Löschung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen des § 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG
2000), BGBl. I Nr. 165/1999 erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.
Verständigung
§ 2. Eine gesonderte Verständigung der Betroffenen von der erfolgten Löschung gemäß § 73 Abs. 3,
zweiter Satz SPG hat nicht zu erfolgen.