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361_2003 AT

361. Verordnung: Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

Auf Grund des § 73 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1

und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 209

Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988 ermittelt

und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der

Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die

Deliktsbezeichnung „§ 209 StGB“ zu löschen.

(2) Eine Löschung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen des § 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG

2000), BGBl. I Nr. 165/1999 erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.

Verständigung

§ 2. Eine gesonderte Verständigung der Betroffenen von der erfolgten Löschung gemäß § 73 Abs. 3,

zweiter Satz SPG hat nicht zu erfolgen.

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