361. Verordnung: Gebarungsstatistik-VO
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund von § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und § 32 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung nachstehender Verordnungen
(EG) Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen
1. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom
30. 11. 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 21 vom
24. 1. 2002, S. 3,
2. Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich
der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken, ABl. Nr. L 29 vom 4. 2. 2000, S. 4
sowie Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 im
Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates, ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 2000, S. 3
und
3. Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit,
ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 475/2000, ABl.
Nr. L 58 vom 3. 3. 2000, S. 1 sowie Verordnung (EG) Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3605/93 hinsichtlich der Verweise auf das ESVG 95, ABl. Nr. L 55 vom 26. 2.
2002, S. 23.
4. Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle
Transaktionen, ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 2002, S. 1.
(2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen
im Sinne dieser Verordnung durchzuführen.
Erhebungseinheiten
§ 2. Erhebungseinheiten sind
1. die statistischen Einheiten, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuzuordnen
sind;
2. Unternehmungen, soweit diese brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten gemäß
Z 1 integriert sind;
3. Unternehmungen, die am 1. Jänner 1995 brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten
gemäß Z 1 integriert gewesen und nach diesem Zeitpunkt in einen eigenen Rechtsträger umgewandelt
worden sind, soweit diese Unternehmungen nicht durch andere wirtschaftsstatistische
Erhebungen von der Bundesanstalt Statistik Österreich abgedeckt werden.
Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung
§ 3. (1) Bei den Erhebungseinheiten gemäß § 2 sind folgende Merkmale jährlich zu erheben
1. Bei den Erhebungseinheiten gemäß § 2 Z 1 die Daten des Rechnungsabschlusses, die Bilanzdaten,
die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung und Daten über die Erwerbstätigkeit.
2. Bei den Unternehmungen gemäß § 2 Z 2 und 3 die Geschäftsberichte, die Bilanzdaten und die
Daten der Gewinn- und Verlustrechnung; soweit solche Daten nicht vorhanden sind, vergleichbare
Daten.
(2) Beim Bund, bei den Ländern, Gemeinden über 10000 Einwohner und Industrie- und Dienstleistungsgemeinden
ab 5000 Einwohner sowie bei den Sozialversicherungsträgern sind zusätzlich vierteljährlich
die zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres aufgebuchten Stände der Daten gemäß
Abs. 1 Z 1 zu erheben.
Durchführung der Erhebung
§ 4. (1) Die Daten gemäß § 3 Abs. 1 sind von den Erhebungseinheiten bis spätestens 31. Mai des
Jahres, das dem betreffenden Budgetjahr bzw. Geschäftsjahr folgt, der Bundesanstalt Statistik Österreich
zu übermitteln. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten
und liegt diese bis zum 31. Mai nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten
vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen
der Genehmigungen nachzuliefern.
(2) Die Daten gemäß § 3 Abs. 2 sind
a) betreffend Bund, Länder und Gemeinden innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende, die des
vierten Quartals innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende,
b) betreffend die Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(3) Die Erhebungseinheiten haben bei der Übermittlung der Daten die von der Bundesanstalt Statistik
Österreich aufgelegten Formulare und im Falle der Übermittlung auf elektronischem Wege die von der
Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformate zu verwenden. Die Formulare und Datenformate
sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Einvernehmen mit den betroffenen Erhebungseinheiten
zu erstellen.
(4) Der Bund, die Länder und die Gemeinden haben die Daten automationsunterstützt der Bundesanstalt
Statistik Österreich zu übermitteln. Vor der Übermittlung der Daten sind diese auf die formelle Richtigkeit
(Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung,
BGBl. Nr. 507/1987 in der geltenden Fassung, bzw. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der geltenden Fassung) zu überprüfen. Die Daten des
Bundes sind vom Bundesminister für Finanzen über die Bundesrechenzentrum GmbH, die jährlich zu
erhebenden Daten der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden
haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt auf Plausibilität, insbesondere
hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
1997, zu überprüfen.
Kosten
§ 5. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken
nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes
2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2002 in Höhe von bis zu 146738 Euro, im Jahre
2003 in Höhe von bis zu 150884 Euro und ab dem Jahre 2004 in Höhe von bis zu 153574 Euro abgegolten.
Übergangsbestimmung
§ 6. Die gemäß § 4 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind im Jahre 2002 bis spätestens 31. Oktober
2002 an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.