361. Verordnung: Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 10 und des § 27a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100, wird
verordnet
§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungszeugnisse, die in der Autonomen
Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen
Lehrabschlußprüfungszeugnissen gleichgehalten.
(2) Hierüber ist über Antrag der im Lehrabschlußzeugnis angeführten Person eine Bestätigung von
der nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständigen Lehrlingsstelle auszustellen. Diese
Amtshandlung ist von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 2. Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem
entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen.
Farnleitner