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361_1999 AT

361. Verordnung: Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Auf Grund des § 19 Abs. 10 und des § 27a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100, wird

verordnet

§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungszeugnisse, die in der Autonomen

Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen

Lehrabschlußprüfungszeugnissen gleichgehalten.

(2) Hierüber ist über Antrag der im Lehrabschlußzeugnis angeführten Person eine Bestätigung von

der nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständigen Lehrlingsstelle auszustellen. Diese

Amtshandlung ist von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 2. Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem

entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen.

Farnleitner

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