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361_1998 AT

361. Verordnung: Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992 idF BGBl.

Nr. 468/1992, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und

gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar

und Rauminhalt in Litern den Wert 3000 (bar l) überschreitet.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Lagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert

werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase

1. sich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder

2. in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder

3. in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter)

oder

4. in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

(2) Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Z 2,

wobei

1. die in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter

Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als

Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten und

2. die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge

Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8

Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten.

Technische Regeln für die Aufstellung

§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind

jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2

bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.

(2) Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende

Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2

1. Für Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5000 l ................................................... 3 m,

2. für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5000 l und bis 30000 l .............. 5 m und

3. für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30000 l ....................................... 10 m.

(3) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323

Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C,

ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen

haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.

(4) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich

durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren

Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die

Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.

Alternative technische Regeln für die Aufstellung

§ 4. (1) Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der

ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.

(2) Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten

Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten

mindestens gleichwertig sein müssen.

(3) Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von

einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.

(4) Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine

Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3

anzuschließen.

(5) Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden

mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Sonstige Regeln für die Aufstellung

§ 5. Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4

nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten

lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung

vorzusehen.

Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften

§ 6. (1) Die Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien

dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den

sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweichenden

Maßnahmen vorschreiben.

(2) Wurde für die Aufstellung eines Druckbehälters eine Bewilligung nach einer anderen

Rechtsvorschrift erteilt und liegen dieser Bewilligung auch die materiellen Bestimmungen des § 8 Abs. 1

und 2 des Kesselgesetzes und dieser Verordnung zugrunde, so ist anläßlich der ersten Betriebsprüfung

gemäß § 13 Kesselgesetz die Art der Aufstellung nur nach dieser Bewilligung zu überprüfen.

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

(2) Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen

oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung

anzuwenden.

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